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Geschäftsnummer: VB.2020.00893  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.02.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung: Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde nach der Trennung von seiner damals in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau zur Ausübung des Besuchsrechts für den gemeinsamen Sohn verlängert. Der Sohn ist wieder in sein Heimatland zurückgekehrt und der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatland eine neue Familie gegründet.] Der Beschwerdeführer lebt seit über 10 Jahren in der Schweiz, dennoch liegt keine Verwurzelung in der Schweiz vor. Er kann keinen Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben ableiten (E. 2.1). Der Sohn des Beschwerdeführers lebt im Heimatland. Er verfügt in der Schweiz über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht, weshalb der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seinem Sohn keinen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz geltend machen kann. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verstösst nicht gegen Treu und Glauben. Die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begründet für sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen in die Erneuerung derselben (E. 2.2). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig (E. 2.3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
- keine -
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00893

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 24. Februar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren im Jahr 1986, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, heiratete am 19. Juli 2010 die damals in der Schweiz niedergelassene bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige C, geboren 1992, und reiste am 2. Dezember 2011 in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Aus der Ehe ging im Jahr 2011 der Sohn D hervor.

Die eheliche Gemeinschaft wurde spätestens am 6. Februar 2013 aufgegeben. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 7. März 2014 wurde die Ehe geschieden und der gemeinsame Sohn unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Um A die Ausübung seines Besuchsrechts zu ermöglichen, wurde seine Aufenthaltsbewilligung im Kanton E am 31. Juli 2014 verlängert.

A zog im Februar 2016 in den Kanton F. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde zuletzt mit Gültigkeit bis am 31. Dezember 2018 verlängert.

C meldete sich und – durch das Bezirksgericht Baden mit Entscheid vom 29. August 2016 genehmigt – den gemeinsamen Sohn H am 30. August 2016 von der Schweiz ab und verlegte ihren Wohnsitz nach Bosnien-Herzegowina, wodurch ihre Niederlassungsbewilligung erlosch. Gegen die Wohnsitzverlegung opponierte A vergeblich. Am 1. März 2017 reisten C und H wieder in die Schweiz ein und erhielten am 1. September 2017 eine befristete Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 25. Oktober 2018 lebt H bei seinen Grosseltern im Heimatland und besucht dort die Schule.

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 teilte A dem Migrationsamt mit, er habe eine neue Familie gegründet (Heirat der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen G am 7. Juli 2017 und Geburt des gemeinsamen Sohnes H im Jahr 2018). Die Ehefrau und der Sohn leben in Bosnien-Herzegowina.

Mit Verfügung vom 24. September 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 24. Dezember 2019.

II.  

Den dagegen am 28. Oktober 2019 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 12. November 2020 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. Februar 2021.

III.  

Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2020 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 23. November 2020. Das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und ihn nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Eventualiter sei die Ausreisefrist angemessen zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2020 setzte der Abteilungspräsident A gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) eine Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses für die mutmasslichen Verfahrenskosten, ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. A leistete die Kaution fristgerecht.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 VRG).

1.2 Am 1. Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in Kraft getreten. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die – wie das vorliegende – vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar. Die hier anwendbaren Bestimmungen haben jedoch keine massgeblichen materiellen Änderungen erfahren, sodass auf das neue Recht Bezug genommen wird.

2.  

Es ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat.

2.1  

2.1.1 Eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme kann Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention ([EMRK]; (Recht auf Privatleben) verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2), im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.; 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9).

2.1.2 Der Beschwerdeführer lebt seit rund zehn Jahren in der Schweiz. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festgestellt hat, beruht sein Aufenthalt auch auf dem Umstand, dass das Migrationsamt keine Kenntnis davon hatte, dass der vormals im Kanton E wohnhafte Sohn des Beschwerdeführers im August 2016 mit der Kindsmutter in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde nach der Trennung und Scheidung von seiner damals in der Schweiz niedergelassenen (Ex-)Ehefrau im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls aufgrund der Beziehung zum gemeinsamen Sohn verlängert. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass das Migrationsamt in Kenntnis dieser Tatsache die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bereits damals nicht mehr verlängert hätte.

Aber auch unter Berücksichtigung der langen Anwesenheit kann dennoch nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. So bewegen sich die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers mit dem Sprachniveau A2 auf einem vergleichsweise tiefen Level. Sodann war er nicht durchgehend in der Schweiz erwerbstätig. Im Frühling 2016 war er während einer nicht bekannten Zeitspanne arbeitslos, im November 2016 war er ebenfalls auf Stellensuche und seit einem Arbeitsunfall am 6. Februar 2019 ist er trotz einer 100%-Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Tätigkeitsbereich erneut arbeitslos. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer Schulden. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts I vom 5. Dezember 2017 weist er einen Verlustschein in Höhe von Fr. 25'973.20 auf. Schliesslich lässt auch die Tatsache, dass er in seinem Heimatland eine neue Familie gegründet hat, nicht auf eine tiefe Verwurzelung in der Schweiz schliessen. Angesichts der genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2). Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten keinen Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben ableiten.

2.2  

2.2.1 Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [damals noch Ausländergesetz, AUG]) verlängert werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

Wichtige persönliche Gründe können sich aus einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind ergeben (BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.1 mit Hinweisen), wobei die aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) abzuleitenden Anforderungen zu berücksichtigen sind. Art. 50 Abs. 1 lit. b AG und Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV überschneiden sich insoweit in ihrer Anwendung (vgl. BGr, 18. Oktober 2018, 2C_423/2018, E. 2); wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige, sich aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGr, 7. Juni 2016, 2C_1140/2015, E. 2.2.1 mit Hinweisen). 

Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV kommt gestützt auf das Recht auf Familienleben ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Betracht ("umgekehrter Familiennachzug"; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 f.). Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiären Beziehungen andernorts zu leben (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.2, 116 Ib 353 E. 3c). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Berufung auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) voraus, dass zumindest eine der beteiligten Personen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.2 S. 27). Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.).

Der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt indessen nicht absolut: Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 156 E. 2.2.1, 135 II 143 E. 2.1, 122 II 1 E. 2, 116 Ib 353 E. 3). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht (vgl. BGr, 19. Mai 2011, 2C_841/2009, E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 137 I 247 E. 4.1.2).

2.2.2 Der Sohn des Beschwerdeführers lebt seit Oktober 2018 bei seinen Grosseltern im Heimatland und besucht dort die Schule. Er verfügt in der Schweiz über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht, weshalb der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seinem Sohn keinen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz geltend machen kann. An dieser Feststellung ändert entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch nichts, dass seine Ex-Ehefrau plane, den gemeinsamen Sohn in naher Zukunft wieder in die Schweiz zu holen. Es wurde soweit ersichtlich noch kein Gesuch um Nachzug des Sohnes eingereicht, weshalb nicht belegt ist, dass dieser auch tatsächlich zurückkehren möchte. Selbst wenn der Sohn des Beschwerdeführers wieder in die Schweiz zurückkommen möchte, ist unklar, ob dieser überhaupt zugelassen würde und ob er bei einer Zulassung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinn der genannten Bestimmungen verfügen würde. Es ist deshalb nicht geboten, mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur deshalb zuzuwarten, weil möglicherweise - ohne dass dies feststeht – dem Sohn des Beschwerdeführers ein Anwesenheitsrecht zugesprochen werden könnten. Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten aus der Beziehung zu seinem im Heimatland lebenden Sohn keinen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz (mehr) geltend machen.

2.2.3  

2.2.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Migrationsamt habe seine Aufenthaltsbewilligung im Dezember 2016 verlängert, obwohl sein Sohn bereits im August 2016 aus der Schweiz ausgereist sei. Ebenso sei ihm die Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2017 verlängert worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sein Sohn H erst seit rund drei Monaten wieder in der Schweiz gelebt. Das Migrationsamt habe damit eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Das Migrationsamt habe die Verlängerung entgegen der Feststellung der Vorinstanz nicht aufgrund der Fehlannahme, der Sohn würde weiterhin mit der Kindsmutter im Kanton E leben, verlängert. Es sei die Pflicht des Migrationsamts, sämtliche für seinen Aufenthaltstitel relevanten Informationen zu beschaffen. Im Vertrauen auf die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe er diverse Vorkehrungen getroffen, welche er nicht wieder rückgängig machen könne. So habe er sich vor dem Familiengericht dazu verpflichtet, ausgehend von seinem Einkommen in der Schweiz, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. In Bosnien-Herzegowina wäre er nicht annährend dazu in der Lage, ein entsprechendes Einkommen zu generieren. Darüber hinaus habe er mit der J-Bank eine Vereinbarung zur Tilgung seiner Schulden abgeschlossen, an welche er sich bei einer Ausreise ebenfalls nicht mehr werde halten können. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verstosse deshalb gegen Treu und Glauben.

2.2.3.2 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass sich aus dem erwähnten Grundsatz unter Umständen auch ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ergeben kann (BGE 126 II 377 E. 3a). Vorausgesetzt ist jedoch, dass die Behörden eine Vertrauensgrundlage geschaffen haben, wie z. B. die Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung; die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begründet für sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen in die Erneuerung derselben (BGE 126 II 377 E. 3b; BGr, 29. Oktober 2018, 2D_37/2018 E. 4.1). Wer die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage kennt, kann sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (vgl. BGr, 8. Januar 2019, 2C_599/2018, E. 5.2.3 mit weiteren Hinweisen). 

2.2.3.3 Dem Beschwerdeführer war nach Trennung und Scheidung von seiner Ex-Ehefrau bewusst, dass seine Aufenthaltsbewilligung nur aufgrund der Beziehung zu seinem damals in der Schweiz lebenden Sohn verlängert worden ist. Nachdem der Sohn die Schweiz verlassen hatte, musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert wird. Der Beschwerdeführer kann sich bereits deshalb nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen.

Aufenthaltsbewilligungen sind immer nur zeitlich beschränkt gültig. Bei ihrer Verlängerung wird von den Behörden geprüft, ob die einschlägigen Voraussetzungen (immer noch) gegeben sind oder nicht. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum Tragen bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nachdem der Sohn des Beschwerdeführers in sein Heimatland zurückgekehrt ist, wäre es am Beschwerdeführer gewesen, das Migrationsamt über diese Tatsache zu informieren. Doch selbst wenn das Migrationsamt im Rahmen der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers hätte abklären müssen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind, fehlt es vorliegend an einer ausdrücklichen Zusicherung. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass das Migrationsamt ihm zugesichert hätte, auch nach dem Wegzug des Sohnes in der Schweiz verbleiben zu können. Eine entsprechende ausdrückliche Zusicherung ist nicht schon darin zu sehen, dass das Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilligung zunächst verlängert hat. Erhalten die Behörden von derartigen Gegebenheiten erst nachträglich Kenntnis, rechtfertigt sich in der Regel sogar der Widerruf einer bereits erteilten Aufenthaltsbewilligung. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert hat.

Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass auch die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, namentlich unumkehrbare Dispositionen aufseiten des Beschwerdeführers, nicht erfüllt sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer für die Leistung seiner Unterhaltspflichten und die Abbezahlungen seiner Raten in der Schweiz verbleiben muss. Dass er in seinem Heimatland nicht das gleiche Einkommen erwirtschaften kann, ändert daran nichts. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann er einen gerichtlichen Antrag auf Änderung der Kindesunterhaltsbeiträge stellen, um diese seinen finanziellen Verhältnissen anzupassen. Der Umstand, dass sich eine Abänderungsklage von Bosnien-Herzegowina aus schwieriger gestalten würde, mag zutreffen, stellt jedoch keine unumkehrbare Disposition dar. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf eine Vertrauensgrundlage berufen.

2.3 Der vorinstanzliche Entscheid liegt sodann im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AIG. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Der 34-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von 24 Jahren in die Schweiz ein. Er hat seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre im Heimatland verbracht. Wie bereits festgehalten wurde, ist trotz der langen Anwesenheit keine tiefergehende Verwurzelung in der Schweiz ersichtlich (vgl. E. 2.1.2). In seinem Heimatland leben seine Ehefrau und seine zwei Kinder sowie weitere Verwandte und Freunde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er nach wie vor mit seinem Heimatland eng verbunden ist. Den Akten lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht derart, dass bei einer Rückkehr ins Heimatland mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu rechnen ist und vermögen damit keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn der obgenannten Rechtsprechung zu begründen (vgl. statt vieler BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348/2020, E. 7.4.2). Der Beschwerdeführer kann somit aus dem Umstand, dass er sich aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme weiterhin in der Schweiz in Behandlung befindet, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz war nicht gehalten, Abklärungen bezüglich seiner Behandlungen vorzunehmen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (§ 7 Abs. 1 VRG). Über nicht rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen ist jedoch kein Beweis zu führen und entsprechenden Beweisanträgen ist keine Folge zu leisten (vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 10). Der Beschwerdeführer verfügt über ein gutes familiäres Netz, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Es dürfte ihm daher nicht schwerfallen, sich erneut in die dortigen Verhältnisse zu integrieren. Auch wenn er sich in seiner Heimat neu wird orientieren müssen, ist es ihm zuzumuten, dort einer Arbeit nachzugehen. In seinem Heimatland bestehen zudem keine sprachlichen Hürden, welcher einer erfolgreichen Arbeitssuche entgegenstehen könnten. Somit ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr gefährdet. Dem 34-jährigen Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in sein Heimatland, in welchem er 24 Jahre verbracht hat und in dem seine Familie lebt, zuzumuten.

3.  

Der Beschwerdeführer ersucht eventualiter um die Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist. Nach der Operation, welche am 21. Januar 2021 geplant sei, werde er einige Monate benötigen, um sich von dieser Operation zu erholen und einige weitere Konsultationen mit dem den operativen Eingriff durchführenden Arzt in Anspruch nehmen müssen. Zudem müsse er den Transport seines gesamten Hab und Guts organisieren, sich bei den Behörden an- und abmelden, seine Wohnung und seine Arbeitsstelle kündigen sowie diverse weitere Vorkehrungen treffen. 

3.1 Nach Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Die Erstreckung der Ausreisefrist weit über den gesetzlichen Regelrahmen von sieben bis dreissig Tage hinaus darf nicht dazu dienen, dem weggewiesenen Ausländer faktisch eine Bewilligungsverlängerung zu gewähren. Im Zusammenhang mit der Frage der Angemessenheit der Ausreisefrist ist sodann von Bedeutung, ab wann der Ausländer damit rechnen muss, das Land verlassen zu müssen (BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 2, mit Hinweis).

3.2 Der Beschwerdeführer muss seit dem erstinstanzlichen Entscheid vom 28. Oktober 2019 mit der Wegweisung rechnen. Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer eine rund einmonatige Ausreisefrist bis am 15. Februar 2021 an. Die vorinstanzliche Ausreisefrist entspricht damit der Maximaldauer gemäss Art. 64d Abs. 1 Satz 1 AIG. Die Ausreisefrist ist mittlerweile abgelaufen, weshalb dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist anzusetzen ist. Es rechtfertigt sich, nachdem der Beschwerdeführer am 21. Januar 2021 operiert worden ist, ihm eine neue Ausreisefrist bis zum 31. März 2021 zu gewähren. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat sich der Beschwerdeführer binnen eines Monats ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen (vgl. VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00519, E. 4.2, mit Hinweisen).

Die Beschwerde ist damit im Eventualantrag gutzuheissen.

4.  

Da der Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich seines Eventualantrags auf Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist durchdringt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis zum 31. März 2021 angesetzt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.-      Zustellkosten,
Fr. 2'070.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …