{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00893_2021-02-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221069&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dd36fb5e9b272d373efaaa6e94b18553"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00893"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.02.2021  VB.2020.00893"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.02.2021  VB.2020.00893"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.02.2021  VB.2020.00893"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung: Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers wurde nach der Trennung von seiner damals in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau zur Aus\u00fcbung des Besuchsrechts f\u00fcr den gemeinsamen Sohn verl\u00e4ngert. Der Sohn ist wieder in sein Heimatland zur\u00fcckgekehrt und der Beschwerdef\u00fchrer hat in seinem Heimatland eine neue Familie gegr\u00fcndet.]  Der Beschwerdef\u00fchrer lebt seit \u00fcber 10 Jahren in der Schweiz, dennoch liegt keine Verwurzelung in der Schweiz vor. Er kann keinen Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben ableiten (E. 2.1). Der Sohn des Beschwerdef\u00fchrers lebt im Heimatland. Er verf\u00fcgt in der Schweiz \u00fcber kein gefestigtes Aufenthaltsrecht, weshalb der Beschwerdef\u00fchrer aus der Beziehung zu seinem Sohn keinen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz geltend machen kann. Die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung verst\u00f6sst nicht gegen Treu und Glauben. Die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begr\u00fcndet f\u00fcr sich allein kein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen in die Erneuerung derselben (E. 2.2). Die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 2.3). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:19:39", "Checksum": "6247a24cb158f0e110385989100b97e9"}