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VB.2020.00894
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. April 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Beschwerdegegner,
betreffend Aufhebung ambulante Massnahme, hat sich ergeben: I. A. Mit Verfügung vom 20. März 2014 bewilligte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich A den vorzeitigen Antritt einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) mit stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB. B. Mit Verfügung vom 7. April 2014 setzte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (nunmehr und fortan: Justizvollzug und Wiedereingliederung, JuWe) die ambulante Behandlung mit stationärer Einleitung in der Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) in Rheinau in Vollzug. Nachdem A am 4. Juni 2014 aus der Klinik entlassen worden war, trat er in das betreute Wohnheim D der Institution E über. Seit dem 11. Juni 2014 wird A durch das forensisch-psychiatrische Ambulatorium der PUK ambulant nachbehandelt. C. Mit Urteil vom 3. Juni 2015 bestrafte das Bezirksgericht I A wegen Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher Nötigung und mehrfacher Drohung mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, abzüglich 319 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Massnahmevollzug bereits erstandenen Freiheitsentzug. Zudem ordnete das Bezirksgericht eine ambulante Massnahme im Sinn von Art. 63 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an und schob zu diesem Zweck den Vollzug der Freiheitsstrafe auf. Grund für die Verurteilung waren Vorfälle im Jahr 2013, als A seiner damaligen Ehefrau sowie den gemeinsamen Kindern namentlich damit gedroht hatte, ihnen heisses Öl ins Gesicht zu giessen. Ferner hatte er seine damalige Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung eingeschlossen und ihr mit dem Tod gedroht. D. Am 1. Juni 2016 zog A nach F in eine eigene Wohnung. E. Mit Entscheid vom 29. November 2017 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs von A gegen die Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2016, womit dieses die Aufenthaltsbewilligung von A widerrufen hatte, im zweiten Rechtsgang ab, soweit der Rekurs nicht gegenstandslos geworden war, und entschied, A habe die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus der gerichtlich angeordneten ambulanten Massnahme bzw. aus dem allfälligen Strafvollzug zu verlassen. Die dagegen von A beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde blieb ebenso erfolglos wie die von ihm in der Folge beim Bundesgericht anhängig gemachte Beschwerde (dazu VGr, 21. März 2018, VB.2017.00875, und BGr, 19. November 2018, 2C_417/2018). Der anscheinend daraufhin von A beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereichten Beschwerde war – soweit bekannt – ebenso wenig Erfolg beschieden. F. Vom 29. September 2019 bis zum 17. Oktober 2019 befand sich A zur stationären Krisenintervention in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich. G. Nachdem die ambulante Massnahme für A am 2. Juni 2020 abgeschlossen worden war, hob das JuWe den Vollzug dieser Massnahme mit Verfügung vom 23. Juni 2020 auf. Zugleich ordnete es an, dass die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen werde. H. Per 11. Juni 2020 wechselte A zu einem türkisch sprechenden Therapeuten, Dr. med. H, um die Therapie nach der Beendigung der ambulanten Massnahme fortzusetzen. II. Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 rekurrierte A bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte, die Verfügung des JuWe vom 23. Juni 2020 sei aufzuheben und die mit Urteil des Bezirksgerichts I vom 3. Juni 2015 angeordnete ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verlängern respektive durch das Gericht verlängern zu lassen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an das JuWe zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte A um Feststellung, dass dem Rekurs aufschiebende Wirkung zukomme, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren. Mit Verfügung vom 12. November 2020 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A, nahm sie infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung indes einstweilen auf die Staatskasse. Ebenso gewährte die Justizdirektion A die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu. III. A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 17. Dezember 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Justizdirektion vom 12. November 2020 sei aufzuheben und die mit Urteil des Bezirksgerichts I vom 3. Juni 2015 angeordnete ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB sei zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Justizdirektion zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe. Sodann beantragte er, es seien ein neuer Arztbericht sowie ein neues Sachverständigengutachten über ihn einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Feststellung, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Mit Eingabe vom 5. Januar 2021 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Eingabe vom 13. Januar 2021. A liess sich dazu nicht vernehmen. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte der Rechtsvertreter von A am 22. Februar 2021 seine Honorarnote ein. Mit Schreiben vom 23. März 2021 teilte er dem Verwaltungsgericht die Änderung seiner Anschrift per 30. März 2021 mit. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da es sich um eine Angelegenheit des Straf- und Massnahmenvollzugs handelt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). 1.2 Weder das Verwaltungsgericht noch die Vorinstanz entzogen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Der Beschwerde kommt daher von Gesetzes wegen solche zu (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). 1.3 1.3.1 Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse gemäss § 21 Abs. 1 VRG an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Juni 2020 bzw. an der Weiterführung der ambulanten Massnahme in Bezug auf sein Vorbringen ab, im Fall der Aufhebung der Massnahme die Schweiz verlassen zu müssen. Ob das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers darin begründet sein könnte, dass er – wie von ihm geltend gemacht – gesundheitlich so weit geheilt werde, dass von ihm keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit und sein Umfeld ausgehe, liess die Vorinstanz demgegenüber offen, da der Rekurs ohnehin abzuweisen sei (unten E. 3.2.2). 1.3.2 Tritt die Vorinstanz auf den Rekurs nicht ein, weil sie eine Prozessvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, so ist die formell unterlegene Person berechtigt, sich auf dem Beschwerdeweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren. Dies gilt namentlich auch dann, wenn die Vorinstanz die Legitimation verneinte, obwohl für die Rekurs- und für die Beschwerdelegitimation gleichermassen § 21 VRG (für das Beschwerdeverfahren in Verbindung mit § 49 VRG) massgebend ist (vgl. unten E. 4.2.2). Der beschwerdeführenden Person steht diesbezüglich die Legitimation unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu, da es in diesem Zusammenhang um die Prüfung einer formellen Rechtsverweigerung geht. Bestätigt das Verwaltungsgericht die fehlende Rekurslegitimation, weist es die Beschwerde materiell ab. Kommt es dagegen zum Schluss, die untere Instanz sei zu Unrecht vom Fehlen einer Prozessvoraussetzung ausgegangen und auf den Rekurs nicht eingetreten, heisst es die Beschwerde gut und weist die Sache in der Regel zur materiellen Beurteilung an die untere Instanz zurück (statt vieler VGr, 19. Februar 2015, VB.2014.00539, E. 1.2; zur analogen Praxis des Bundesgerichts vgl. BGE 138 I 61 E. 2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). 1.3.3 In Bezug auf die Beschwerde stellen sich im Zusammenhang mit der Legitimation des Beschwerdeführers – anders als beim Rekurs – somit keine Fragen. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, sowohl das (teilweise) Nichteintreten der Vorinstanz mangels Rechtschutzinteresse als auch die Abweisung des Rekurses (in der Sache) zu rügen (vgl. unten E. 4). 1.4 Anlass, seitens des Verwaltungsgerichts einen neuen Arztbericht und/oder ein neues Sachverständigengutachten einzuholen, bestand nicht. Einen Bericht von Dr. med. H, der sich über den Gesundheitszustand und die Erkrankung des Beschwerdeführers sowie "aktuellste Vorfälle" hätte äussern sollen, hätte der Beschwerdeführer mit oder seit Hängigmachung der Beschwerde von sich aus einreichen können. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Schlussbericht vom 15. April 2020, bei dem es sich entgegen der von ihm verwendeten Bezeichnung nicht um ein "Sachverständigengutachten" handelt, sei veraltet, und beantragt, es sei ein "neues Sachverständigengutachten" einzuholen, welches zu untersuchen habe, wie sich die vorläufige Entlassung aus der ambulanten Massnahme auf ihn ausgewirkt habe – wobei insbesondere der Vorfall zu berücksichtigen sei, als er sich dem Alkohol zugewandt habe, und abzuklären sei, "ob so die Deliktsprävention tatsächlich erreicht worden" sei. Es ist diesbezüglich festzuhalten, dass Art. 63a Abs. 1 StGB für die Prüfung, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist, das Einholen eines Gutachtens nicht vorschreibt (unten E. 2.1). Im Rechtsmittelverfahren ist der Beizug von Sachverständigen grundsätzlich nur dann geboten, wenn die Feststellungen der an der vorinstanzlichen Anordnung mitwirkenden Fachstelle in Zweifel zu ziehen sind, namentlich, wenn ein vom Verfahrensbeteiligten eingereichtes Privatgutachten der Beurteilung durch die Verwaltung in wesentlichen Punkten widerspricht und sich dieser Widerspruch nicht sofort beseitigen lässt. Bestand für die erstinstanzlichen Behörden keine Obliegenheit, ein Gutachten einzuholen, so sind auch die Rechtsmittelinstanzen nicht zu einem solchen Schritt verpflichtet (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 71). Der Beschwerdeführer stellt den Schlussbericht vom 15. April 2020 aber gerade nicht infrage. Im Übrigen ist die Einholung von Berichten und Gutachten generell nur angezeigt, um substanziiert behauptete Tatsachen zu verifizieren, nicht aber, um einen Sachverhalt überhaupt erst zu erstellen, wie dies der Beschwerdeführer zu beabsichtigen scheint (VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00719, E. 7.3). 2. 2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem Täter, der psychisch schwer gestört, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, eine ambulante Behandlung anordnen, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters im Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die zuständige Behörde hat nach Art. 63a Abs. 1 StGB mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist. Sie hört vorher den Täter an und holt einen Bericht des Therapeuten ein. Gemäss Art. 63a Abs. 2 StGB wird die ambulante Behandlung durch die zuständige Behörde aufgehoben, wenn sie erfolgreich abgeschlossen wurde (lit. a), die Fortführung aussichtslos erscheint (lit. b) oder die gesetzliche Höchstdauer für die Behandlung von Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelabhängigen erreicht ist (lit. c). 2.2 Der Aufhebungsgrund des Erfolgs der Massnahme betrifft primär den Fall, dass die betroffene Person ganz oder teilweise "geheilt" ist. Dieser Begriff ist untechnisch zu verstehen. Die therapeutischen Bemühungen können auch mit der blossen Stabilisierung eines Zustands als erfolgreich bezeichnet werden. Trotz fortdauernder Krankheit kann auch die Feststellung, dass die betroffene Person mit ihren Problemen sozialverträglich umgehen kann, Anlass für die Beendigung einer Massnahme sein. Das anzustrebende Ziel einer Massnahme und dementsprechend auch die Bewertung ihres Erfolgs sind relativ. Bei der Bewertung des Erfolgs der Massnahme ist immer das realistisch Erreichbare als Massstab heranzuziehen. Es braucht daher nicht zwingend von einer eigentlichen Heilung der seelischen Störung ausgegangen oder etwa bei einer drogensüchtigen Person völlige Drogenabstinenz verlangt zu werden. Der Erfolg einer Massnahme ist darin zu sehen, dass die Gefahr weiterer Delikte derzeit nicht mehr besteht (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 63a N. 9 f.; BGE 122 IV 8 E. 3a). Bei einem erfolgreichen Abschluss der Behandlung wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen (Art. 63b Abs. 1 StGB). 2.3 Eine ambulante vollzugsbegleitende Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 63 StGB ist zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB). In der Regel darf die ambulante Behandlung nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern (Art. 63 Abs. 4 StGB). Eine Verlängerung ist bei einer Massnahme gegenüber einem psychisch gestörten Täter so oft möglich, wie dies erforderlich erscheint. Im Unterschied zu einer Strafe endet eine solche Massnahme damit nicht durch blossen Zeitablauf. Sie dauert vielmehr grundsätzlich so lange, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist. Mithin ist dabei immer zu beachten, dass die Behandlung Aussicht auf Erfolg haben muss, der in der Verhütung von Delinquenz besteht. Mit zunehmender Dauer der Massnahme ist die Erforderlichkeit der Behandlung besonders zu begründen. Es lassen sich indessen durchaus Beispiele denken, welche längere Massnahmen und unter Umständen lebenslange Behandlungen erforderlich machen, etwa die medikamentöse Behandlung einer an Schizophrenie erkrankten Person (BGr, 14. Oktober 2015, 6B_964/2015, E. 3.5.4; 16. Januar 2014, 6B_380/2013, E. 4.2; Heer, Art. 63 N. 85). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner erwog mit Verfügung vom 23. Juni 2020, der Beschwerdeführer habe die Therapiegespräche meist regelmässig und zuverlässig wahrgenommen und sich – soweit möglich – mit seinen Delikten und seiner psychischen Erkrankung auseinandergesetzt. Trotz unklarer Krankheitseinsicht sei es ihm gelungen, nicht mehr strafrechtlich aufzufallen, und trotz diversen Belastungssituationen oder eines Klinikaufenthalts seien Fortschritte erzielt und eine Stabilität erreicht worden. Günstig zu werten sei sodann die Weiterführung der allgemeinpsychiatrischen und medikamentösen Behandlung. Eine ambulante Massnahme diene primär der Verhinderung und Verminderung neuer Delikte. Eine eigentliche Heilung der Störung sei nicht erforderlich, damit die Massnahme ihren Zweck erreichen könne. Mit einer Weiterführung der Behandlung im strafrechtlichen Rahmen sei keine weitere deliktpräventive Wirkung zu erwarten. Obwohl der Therapeut des Beschwerdeführers, Dr. med. H, aufgrund des weiterhin gegebenen notwendigen Betreuungs- und Behandlungsbedarfs und der Destabilisation bei der Ausschaffung des Beschwerdeführers eine Verlängerung der ambulanten Massnahme empfehle, sei eine solche unverhältnismässig. Übereinstimmend mit den Ausführungen der Therapeutin im Schlussbericht vom 15. April 2020 könne von einem verminderten Rückfallrisiko ausgegangen werden. Eine psychiatrische Behandlung könne ausserhalb des juristischen Rahmens und im Heimatland des Beschwerdeführers fortgesetzt werden. 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz nahm Bezug auf den im Anschluss an die vorübergehende stationäre Behandlung verfassten Austrittsbericht vom 7. Juli 2014, den Zwischenbericht vom 6. März 2015, den Jahresbericht vom 30. April 2018, den Jahresbericht vom 2. Mai 2019 und den Schlussbericht vom 15. April 2020 der Klinik für Forensische Psychiatrie der PUK. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann auf die in der Verfügung vom 12. November 2020 korrekt wiedergegebenen zusammenfassenden Beurteilungen der Massnahme in diesen Berichten verwiesen werden. Wiederholend und ergänzend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer gemäss dem Schlussbericht vom 15. April 2020 eine chronifizierte paranoide Schizophrenie mit gemischtem Residuum sowie psychische und Verhaltensstörungen durch den schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden und Alkohol diagnostiziert wurden. Hinsichtlich der "aktuellen" psychischen Verfassung stellte der Schlussbericht fest, dass beim Beschwerdeführer trotz der antipsychotischen Medikation Symptome wie akustische und optische Halluzinationen weiterhin unverändert fortbestünden. Zudem sei es vor dem Hintergrund der von ihm als bedrohlich erlebten angekündigten Ausschaffung zu einem mehrfachen Alkohol- und Kokainkonsum und einer stationären Krisenintervention sowie insgesamt zu einer Verschlechterung des psychosozialen Funktionsniveaus mit zunehmenden Ängsten und einem sozialen Rückzug gekommen. Im Rahmen des psychopathologischen Befunds hielt der Schlussbericht fest, der Beschwerdeführer habe vereinzelt lebensmüde Gedanken geäussert, von denen er sich aber mit Verweis auf seine Söhne jeweils habe distanzieren können. Hinweise auf Gereiztheit, Aggressivität und Feindseligkeit hätten keine bestanden, und es habe sich kein Anhalt für eine Eigen- oder Fremdgefährdung ergeben. Das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers für erneute Gewaltdelikte sei vor allem auf die vorliegende psychiatrische Grunderkrankung mit wahnhaftem Bedrohungs-, Beziehungs- und Beeinträchtigungserleben sowie Impulsivität und eine risikorelevante Suchtmittelproblematik zurückzuführen. Unter den derzeit installierten Massnahmen bezüglich des Risikomanagements (betreutes Wohnen, Beschäftigung im geschützten Rahmen, ambulant-psychiatrische Behandlung, antipsychotische Medikation, Suchtmittelabstinenzkontrollen, Medikamentenspiegel) sei von einem geringen Risiko für Straftaten im Sinn der Anlassdelikte auszugehen. Für das zukünftige Risikomanagement bleibe allerdings weiterhin die fortgesetzte Behandlung der schizophrenen Grunderkrankung entscheidend. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner chronischen psychischen Erkrankung lebenslang sowohl auf eine antipsychotische Medikation sowie eine ambulante psychotherapeutische Betreuung mit regelmässigen Kontrollen der Medikamenteneinnahme und der Suchtmittelabstinenz als auch auf ein unterstützendes Setting mit einem sozialpsychiatrisch geschulten professionellen Helfernetz angewiesen. Aus risikorelevanter Sicht müsse somit festgestellt werden, dass es sich bei einer Ausschaffung um einen gravierenden destabilisierenden Einfluss handle, der voraussichtlich nicht kompensiert werden könne und als ein Stressor wirke, dem der Beschwerdeführer keine hinreichenden Bewältigungsstrategien entgegensetzen könne. Von daher sei zukünftig bei Wegfall der bisherigen kontrollierenden und stützenden Rahmenbedingungen von einer tiefgreifenden krisenhaften Entwicklung mit psychopathologischer Destabilisierung auszugehen, wobei auch Suizidalität nicht auszuschliessen sei, sowie von einem damit einhergehenden Risiko für neue Straftaten im Sinn der Anlassdelikte. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es trotz den Defiziten und Problembereichen des Beschwerdeführers zu keinen forensisch relevanten Auffälligkeiten gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt als bedrohlich bzw. fremdgefährdend erlebt worden. Es habe sich jedoch eine krisenhafte Entwicklung mit erneutem Suchtmittelkonsum abgezeichnet, die unter den gegenwärtigen Bedingungen noch habe kompensiert werden können. Allerdings hätten weder die brüchige Medikamentenadhärenz noch die Ansprechbarkeit auf Psychopharmaka grundlegend verbessert werden können, sodass insgesamt von einem sich vor allem aufgrund der zu erwartenden zusätzlichen Belastungsfaktoren auf Dauer als nicht hinreichend tragfähig erweisenden Behandlungserfolg ausgegangen werden müsse. Eine Weiterführung der gerichtlich angeordneten Massnahme wäre geeignet, das Rückfallrisiko für Gewalttaten weiterhin gering zu halten. Gemäss dem vom Beschwerdeführer mit Rekurs eingereichten Bericht von Dr. med. H vom 22. Juli 2020 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers nach der Aufhebung der ambulanten Massnahme verschlechtert. Die dadurch hervorgerufene Unsicherheit, die Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit könnten seinen Zustand negativ beeinflussen und zu Straffälligkeit führen. Die Gesundheitsversorgung in der Türkei werde den Bedürfnissen des Beschwerdeführers nicht gerecht. Aktuell sei der Beschwerdeführer nicht reisefähig. Sein instabiler gesundheitlicher Zustand könne sehr schnell zu Autoaggressionen führen, und bei einer Rückführung in die Türkei sei die Suizidgefahr gross. Der Beschwerdeführer sei weiterhin behandlungsbedürftig. 3.2.2 Die Vorinstanz erwog, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, im Fall der Aufhebung der ambulanten Massnahme die Schweiz verlassen zu müssen, vermöge dies kein Rechtsschutzinteresse im Sinn von § 21 Abs. 1 VRG an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Juni 2020 zu begründen. Der Vollzug einer Strafvollzugsmassnahme könne nicht dazu dienen, die Vollstreckung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Massnahmen zu verschleppen oder zu verhindern. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich geltend mache, sein Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung der ambulanten Massnahme sei (auch) darin begründet, dass er gesundheitlich soweit geheilt werde, dass von ihm keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit und sein Umfeld ausgehe, sei festzuhalten, dass er keinen Anspruch auf die freiwillige Aufrechterhaltung der Massnahme habe. Ob der Beschwerdeführer diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung bzw. Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2020 habe, sei daher fraglich, könne aber offenbleiben, da der Rekurs ohnehin abzuweisen sei. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer schizophrenen Grunderkrankung leide und auf eine entsprechende therapeutische sowie medikamentöse Behandlung angewiesen sei. Die Weiterführung der ambulanten Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB sei jedoch unverhältnismässig. Der Beschwerdegegner habe die Massnahme gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. a zu Recht aufgehoben, da sie erfolgreich abgeschlossen worden sei bzw. dem Beschwerdeführer gemäss Aktenlage ein geringes Rückfallrisiko für Gewalttaten attestiert werde. Das Ziel einer ambulanten Massnahme liege einzig in der Deliktsprävention, nicht in der darüberhinausgehenden Heilung oder Stabilisierung einer seelischen Grunderkrankung. Dies gelte vorliegend umso mehr, als die ambulante Massnahme des Beschwerdeführers die Höchstdauer von fünf Jahren erreicht habe. Nach Art. 63 Abs. 4 StGB könne die Massnahme grundsätzlich zwar um jeweils ein bis fünf Jahre verlängert werden. Ein Überdauern der ambulanten Massnahme an psychisch gestörten Straftätern über fünf Jahre hinaus müsse jedoch den Ausnahmefall darstellen und sei besonders zu begründen. Ein solch besonderer Grund sei vorliegend nicht ersichtlich. Angesichts des attestierten geringen Rückfallrisikos könne die weitere Behandlung der schizophrenen Grunderkrankung des Beschwerdeführers auch zivilrechtlich oder freiwillig erfolgen und so der Deliktsprävention Genüge getan werden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein schutzwürdiges Interesse sei einerseits im Umstand begründet, dass er im Fall der Aufhebung der ambulanten Massnahme die Schweiz verlassen müsse. Dies widerspreche sowohl seinem Interesse als auch demjenigen seiner Kinder. Andererseits bestehe sein rechtlich geschütztes Interesse darin, vollständig bzw. so weit gesundheitlich geheilt zu werden, dass er keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit und sein Umfeld darstelle. Die ursprünglich angeordnete ambulante Massnahme habe ja gerade die Deliktsprävention zum Zweck. Wie aus den Akten hervorgehe, sei er nach wie vor rückfallgefährdet und stelle er eine Gefahr für die Öffentlichkeit und sein Umfeld dar, wenn die Massnahme im jetzigen Zeitpunkt beendet würde. Unklar ist, ob der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen sein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der – mit Beschwerde angefochtenen – Verfügung vom 12. November 2020 darlegen, oder ob er damit die Erwägungen der Vorinstanz infrage stellen will, welche ihm in Bezug auf sein Vorbringen, im Fall der Aufhebung der Massnahme die Schweiz verlassen zu müssen, das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Juni 2020 absprach. Sollte der Beschwerdeführer damit seine Beschwerdelegitimation begründen wollen, so ist diese nach dem Gesagten gegeben und erübrigen sich weitere Bemerkungen hierzu (vorn E. 1.3). Sollte er damit demgegenüber das (teilweise) vorinstanzliche Nichteintreten mangels Rekurslegitimation rügen wollen, kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in der Verfügung vom 12. November 2020 verwiesen werden. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach der Entlassung aus der ambulanten Massnahme verlassen muss, vermag kein schutzwürdiges Interesse seinerseits an der Rekurserhebung bzw. der Weiterführung der Massnahme zu begründen, zumal dies in keinem Zusammenhang mit dem Zweck der Massnahme steht (vorn E. 3.2.2, 1. Absatz und I.E.; vgl. Bertschi, § 21 N. 20 und 47). Vielmehr müsste das Einlegen von Rechtsmitteln gegen die Aufhebung des Vollzugs ambulanter Massnahmen mit dem alleinigen Zweck, sich einer rechtskräftigen ausländerrechtlichen Wegweisung zu entziehen oder eine solche weiter hinauszuzögern, als rechtsmissbräuchlich gelten. Die bevorstehende Ausschaffung des Beschwerdeführers ist aber immerhin insofern zu berücksichtigen, als der Beschwerdeführer sie in Verbindung mit der umstrittenen Frage des erfolgreichen Abschlusses der ambulanten Massnahme bringt (unten E. 5). 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz liess mit der Begründung, der Rekurs sei – nach einer materiellen Prüfung – ohnehin abzuweisen, offen, ob der Beschwerdeführer insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der ambulanten Massnahme respektive an der Änderung bzw. Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners habe, als er geltend gemacht habe, er sei noch nicht so weit geheilt, dass von ihm keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit und sein Umfeld ausgehe (vorn E. 3.2.2). Dass eine Eintretensfrage aufgrund der materiellen Unbegründetheit des Rechtsmittels nicht beantwortet wird, entspricht der gängigen, auch vom Verwaltungsgericht geübten Praxis (statt vieler VGr, 28. November 2019, VB.2019.00568, E. 1.2; unten E. 4.2.2; kritisch Bertschi, § 21 N. 40). Insofern ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Als obere Rechtsmittelinstanz hat das Verwaltungsgericht allerdings grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (statt vieler VGr, 13. Mai 2020, VB.2019.00659, E. 1.3; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). 4.2.2 Gemäss § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Die Elemente des Berührtseins und der Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen sind der sogenannten materiellen Beschwer zuzuordnen. Diese setzt voraus, dass die betreffende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Mithin muss die rekurrierende Person stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen und ihr das erfolgreiche Rechtsmittel einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen ideellen, materiellen, wirtschaftlichen oder anderweitigen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Dieser Nutzen muss ein eigener, persönlicher sein. Die Wahrnehmung der Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen genügt nicht. Das Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Ob ein "tatsächliches" Interesse vorliegt, ergibt sich dabei nicht direkt aus einer Tatsachenfeststellung, sondern aus einer rechtlichen Würdigung. Entsprechend wird über Art und Ausmass des Interesses gemäss einer objektivierten Betrachtung entschieden. Ein ideell motiviertes Engagement, eine rein emotionale Bindung oder eine bloss subjektive Empfindlichkeit sind nicht zu berücksichtigen (Bertschi, § 21 N. 10 ff.). 4.2.3 Das Verwaltungsgericht hatte bis anhin nur wenige Fälle zu beurteilen, in denen sich Betroffene gegen die Beendigung von Strafvollzugsmassnahmen wehrten. In einem Entscheid vom 20. Februar 2003 (VB.2003.00056; nicht publiziert) bezeichnete das Verwaltungsgericht die Legitimation eines Gefangenen als zweifelhaft, der sich gegen seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug stellte und dies damit begründete, dass ihn sonst die Drogenbande, für die er gearbeitet habe, in ernsthafte Lebensgefahr bringen würde. Das Verwaltungsgericht liess die Eintretensfrage offen, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen war. Mit Entscheid vom 17. November 2004 (VB.2004.00340, nicht publiziert) thematisierte das Verwaltungsgericht die Beschwerdelegitimation eines Gefangenen, der sich gegen seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wehrte, da ihm dadurch die sofortige Ausschaffung nach Mazedonien bevorstand, wo er – eigenen Angaben gemäss – keine berufliche und finanzielle Perspektive und zudem mit ernsthaften Nachteilen durch seinen ehemaligen Auftraggeber im Betäubungsmittelmilieu zu rechnen habe. Das Verwaltungsgericht erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers beträfen zum einen Nachteile tatsächlicher Art, zum anderen behaupte er das Bestehen einer Rückfallgefahr. Ob die geltend gemachten tatsächlichen Nachteile für sich alleine genügen würden, ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers zu bejahen, könne vorliegend offenbleiben. Ebenso wenig sei vorliegend die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich dazu legitimiert sei, die Rechtmässigkeit der bedingten Entlassung anzufechten, da die Beschwerde ohnehin aus materiellen Gründen abzuweisen sei. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 (VB.2010.000625) trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde eines an Schizophrenie leidenden Gefangenen nicht ein, dessen stationäre Massnahmen wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben worden war und der mit Beschwerde geltend gemacht hatte, er wolle in der Massnahme verbleiben, da dies für ihn die einzige Möglichkeit einer menschenwürdigen Existenz darstelle, die Aufhebung zu einer Exazerbation seiner Erkrankung führen würde und im Sinn der Deliktsprävention auch ein offensichtliches öffentliches Interesse an seinem Verbleib in der Massnahme bestehe. Das Verwaltungsgericht erwog, der Beschwerdeführer mache primär gesundheitliche Interessen sowie menschliche und fürsorgerische Gründe für die Beschwerdeerhebung geltend. Er substanziiere indessen nicht, inwiefern sein Verbleib in der stationären Massnahme dem öffentlichen Interesse in Gestalt der Deliktsprävention diene. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten tatsächlichen Nachteile genügten nicht, um ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen. Im Gegensatz zur Ausgangssituation im Bundesgerichtsentscheid vom 5. Dezember 1975 (siehe sogleich E. 4.2.4) mache der Beschwerdeführer sodann nicht geltend, durch die Aufhebung der stationären Massnahme lediglich eine Scheinfreiheit zu erlangen. Vielmehr wolle er bewusst auf seine Freiheit verzichten. Ebenso wenig rüge er, die Aufhebung der stationären Massnahme enthalte für ihn inakzeptable Bedingungen. Solche seien denn auch nicht ersichtlich. Wohl führe der Beschwerdeführer eine Exazerbation seiner Erkrankung an, womit ihm ein gesundheitlicher Nachteil entstehe. Die Erhaltung seiner psychischen und physischen Gesundheit allein sei jedoch nicht durch den Zweck der Strafvollzugsmassnahmen gedeckt, welcher lediglich in der Deliktsprävention liege, nicht aber in rein fürsorgerischen Überlegungen. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, bei einer objektivierten Betrachtung sei davon auszugehen, dass die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers mit der vorbehaltlosen Entlassung aus der stationären Massnahme nicht tangiert seien. Auf die Beschwerde sei demnach mangels Legitimation nicht einzutreten. Die gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juli 2011 (6B_92/2011) ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, ob das Verwaltungsgericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine formelle Rechtsverweigerung begangen habe, könne offengelassen werden. Aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts ergebe sich nämlich, dass es die Aufhebung der Massnahme bei einer materiellen Behandlung der Beschwerde bestätigt hätte. Dies sei nicht zu beanstanden, sei doch die Erhaltung der psychischen und physischen Gesundheit des Beschwerdeführers allein durch den Zweck der Strafvollzugsmassnahmen, welcher in der Deliktsprävention liege, nicht gedeckt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers in den kommenden Jahren zu einer positiven Veränderung seiner Legalprognose führen würde. 4.2.4 In einem älteren Entscheid (BGE 101 Ib 452) hatte das Bundesgericht die bedingte Entlassung eines alkoholkranken Gefangenen zu beurteilen, der während der dreijährigen Probezeit unter die Aufsicht der Alkoholikerfürsorge gestellt werden sollte. Es führte aus, die bedingte Entlassung sei zwar keine Begünstigung oder ein Gnadenakt, den der Verurteilte nach Belieben annehmen oder ablehnen könne. Einem Gefangenen sei es aber nicht verwehrt, mit Beschwerde geltend zu machen, der Entscheid, der ihm die bedingte Entlassung zugestehe, sei rechtsverletzend. Tatsächlich ("en effet") habe er ein Beschwerderecht gegen einen Entscheid, welcher ihm eine Scheinfreiheit gewähre und Bedingungen enthalte, welche er für inakzeptabel halte. 4.2.5 Vorliegend macht der Beschwerdeführer sowohl private als auch öffentliche Interessen geltend, indem er vorbringt, die Weiterführung der ambulanten Massnahme habe die Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation zur Folge, was wiederum der Deliktsprävention bzw. seiner eigenen Straffreiheit zugutekomme. In diesem Fall verdiene dies angesichts der Anlassdelikte und des regelmässigen, engen Kontakts mit seiner Ex-Frau und seinen Kindern besondere Beachtung. Auch wenn, wie die Vorinstanz korrekt erwägt, der Beschwerdeführer tatsächlich keinen Anspruch auf eine freiwillige, strafrechtlich nicht indizierte Aufrechterhaltung der Massnahme hat, besteht damit aber unter den gegebenen Umständen, wo der Beschwerdeführer der Sache nach zumindest auch Gründe ins Feld führt, welche einer Beendigung dieser Massnahme tatsächlich entgegenstehen könnten, kein Anlass, ihm die Rekurslegitimation abzusprechen, bzw. hätte kein solcher Anlass bestanden. Hingegen ist er mit seinen Einwänden nicht zu hören, welche darauf abzielen, die bereits rechtskräftige, als für ihn zumutbar erkannte ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme – erneut und hier verfahrensfremd – infrage zu stellen (vgl. vorn E. 4.1). Es bleibt zu prüfen, ob die ambulante Massnahme zu Recht aufgehoben respektive nicht verlängert wurde (sogleich E. 5). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, obwohl er eine gute Krankheitseinsicht hinsichtlich der schizophrenen Grunderkrankung aufweise und sich compliant bezüglich der Behandlungsmassnahmen zeige, konsumiere er immer noch und immer wieder als "Selbstmedikation" Kokain, Cannabis und Bier. Er sei auch in beschützender Umgebung nicht vollständig abstinent gewesen. Dies stelle einen genügend guten Grund dar, die Massnahme fortzuführen, gerade und insbesondere, weil seine Straftaten in Verbindung mit Drogen- und Alkoholkonsum gestanden seien. Nur so könnten im Sinn der Deliktsprävention künftige Delikte, die im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln stünden, verhindert werden. Dem Jahresbericht vom 2. Mai 2019 sei zu entnehmen, dass er aufgrund seiner chronischen psychischen Erkrankung lebenslang auf eine antipsychotische Medikation sowie eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung als auch auf ein unterstützendes Setting mit einem sozialpsychiatrisch geschulten professionellen Helfernetz angewiesen sei. Im Rahmen der strafrechtlichen ambulanten Massnahme sei alles Mögliche zu unternehmen, um ihn darauf vorzubereiten, dass er sich freiwillig bzw. zivilrechtlich behandeln lasse. Nur wenn er gänzlich alkohol- und kokainabstinent sei, könne die Grunderkrankung im privaten Setting behandelt werden. Ferner bestehe bei ihm immer noch ein – wenn auch geringes – Rückfallrisiko. Damit sei das Ziel der Massnahme, das Rückfallrisiko vollständig verschwinden zu lassen respektive auf ein absolutes Minimum zu bringen, noch nicht erreicht worden. Dass er zu keinem Zeitpunkt als bedrohlich bzw. fremdgefährdend erlebt worden und es zu keinen deliktsnahen Verhaltensweisen gekommen sei, hänge damit zusammen, dass er ständig in Betreuung gewesen sei. Eine Stabilisierung seines Zustands liege so offensichtlich noch nicht vor. Seine Krankheitseinsicht sei noch nicht derart, dass er den Konsum gänzlich unterlasse, und er könne mit seinen Problemen noch nicht sozialverträglich umgehen. Er neige zu explosiven Gefühlsausbrüchen, und in Kombination mit der Unsicherheit im Zusammenhang mit der Frage seines Verbleibs in der Schweiz werde seine psychische Gesundheit noch instabiler. Somit steige auch das Rückfallrisiko, insbesondere auch hinsichtlich der Kokain- und Alkoholproblematik. Seit seiner Entlassung aus der ambulanten Massnahme sei er psychisch instabiler geworden, was in einer privaten Behandlung nicht kompensiert werden könne. Die Therapie bei Dr. med. H sei bei Weitem nicht so effektiv wie in der ambulanten Massnahme. Die Behandlung müsse in der Massnahme weitergeführt werden, bis er – der Beschwerdeführer – mit der Krankheit auch bei einer Rückkehr in die Türkei selber umgehen könne. In der Türkei werde er nicht die gleiche Unterstützung erhalten wie in der Schweiz. Solange er nicht genügend stabil und gefestigt sei, werde er in seinem Heimatland wieder rückfällig, was sich nicht mit dem Sinn der Deliktsprävention der ambulanten Massnahme vereinbaren lasse. 5.2 Der Beschwerdeführer vermag die Erwägungen der angefochtenen Verfügung damit indes nicht infrage zu stellen. 5.2.1 Der Zweck der ambulanten Massnahme liegt in der Deliktsprävention (vorn E. 2.2; BGr, 19. Juli 2011, 6B_92/2011, E. 2.5). Insofern kann vorliegend durchaus von einem Erfolg der Massnahme gesprochen werden. Das psychiatrische Gutachten vom 17. Januar 2014 kam noch zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege ein hohes Risiko künftiger Straftaten vor, und krankheitsbedingt ergäben sich eine ganze Reihe ungünstiger legalprognostischer Merkmale. Unbehandelt bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Drohungen, Nötigung und Tätlichkeiten im häuslichen Kontext, während Gewalttaten gegenüber fremden Personen mit geringer Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Bei ungenügender Compliance bestehe weiterhin eine hohe Wahrscheinlichkeit für BetmG-Delikte. Bei unbehandelter Schizophrenie ergebe sich ein erhebliches Risiko für weitere Straftaten, und bei unklarer Perspektive der partnerschaftlichen Beziehung bestehe ein latentes Konfliktpotenzial. Der Schlussbericht vom 15. April 2020 geht demgegenüber von einem nunmehr geringen Risiko für Straftaten im Sinn der Anlassdelikte aus, auch wenn er dies vor dem Hintergrund der "derzeit" installierten Massnahmen bezüglich des Risikomanagements tut (vorn E. 3.2.1). So habe sich namentlich der Umgang des Beschwerdeführers mit seiner ehemaligen Ehefrau "trotz nachvollziehbarer Belastungen" konfliktfrei gestaltet. 5.2.2 Weder aus dem Schlussbericht vom 15. April 2020 noch aus der Beschwerdeschrift oder dem Arztbericht vom 22. Juli 2020 geht hervor, inwiefern bzw. weshalb ausschliesslich die gerichtlich angeordnete ambulante Massnahme zukünftig eine noch weitergehende Stabilisierung des Zustands oder eine positive Veränderung der Legalprognose des Beschwerdeführers bewirken und eine weitere Behandlung der schizophrenen Grunderkrankung – wie die Vorinstanz zu Recht erwägt – nicht auch zivilrechtlich oder freiwillig erfolgen kann. Diese Frage stellt sich umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Massnahme bzw. der engmaschigen Betreuung die Medikamente wiederholt nicht den Vorgaben gemäss einnahm und nicht gänzlich alkohol- und kokainabstinent zu sein schien (vgl. sogleich E. 5.2.3). Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, die Gesundheitsversorgung in der Türkei werde seinen Bedürfnissen nicht gerecht, und er verfüge dort auch nicht über einen ausreichenden sozialen Empfangsraum, kann auf die – vom Bundesgericht bestätigten – Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 21. März 2018 verwiesen werden, welche zu gegenteiligen Schlüssen kommen und im Rahmen dieses Verfahrens zudem nicht infrage zu stellen sind (oben E. 4.2.5; vgl. vorn I.E.): So kann vom Beschwerdeführer einerseits erwartet werden, dass er die familiären Kontakte in seinem Heimatland im Hinblick auf die Rückkehr wiederaufnimmt, um seine Wiedereingliederung zu erleichtern. Andererseits ist eine adäquate Behandlung von Schizophrenie auch in der Türkei möglich und kann dort eine in der Schweiz begonnene Therapie fortgesetzt werden. Personen, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, haben Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung und Medikamenten. Eine medizinische Betreuung des Beschwerdeführers ist somit auch in der Türkei gewährleistet. Sollte die Wegweisung und die damit einhergehende Trennung von seinen Kindern zu einer kritischen psychischen Situation führen, ist darauf hinzuweisen, dass die schweizerischen Behörden gehalten sind, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit einer rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die Vollzugsbehörden können dem Beschwerdeführer nötigenfalls auch eine längere Ausreisefrist ansetzen und sich, falls erforderlich, auch darum bemühen, seine weitere Behandlung im Heimatstaat grenzüberschreitend zu organisieren (VGr, 21. März 2018, VB.2017.00875, E. 5.4, mit Hinweisen). 5.2.3 Sodann ist nicht davon auszugehen und legt der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dar, dass die Fortsetzung der ambulanten Massnahme über die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer hinaus zu einer weiteren positiven Veränderung der Legalprognose führen würde, was ebenfalls gegen die Weiterführung der ambulanten Massnahme spricht. Wie sich aus dem Schlussbericht vom 15. April 2020 ergibt, war die Medikamentenadhärenz des Beschwerdeführers durchwegs brüchig und ist – trotz der fünfjährigen Behandlungsdauer – angesichts des Fortbestehens aktiver Symptome weiterhin nur von partiellem Ansprechen des Beschwerdeführers auf Behandlungsmassnahmen auszugehen. So begab er sich denn auch im Herbst 2019 – aus eigenem Antrieb – zur Krisenintervention in stationäre Behandlung (vorn I.F.), obwohl er damals schon seit einiger Zeit psychiatrisch behandelt worden war. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf das aus seiner Sicht – im Rahmen der gerichtlich angeordneten ambulanten Massnahme – weiterhin bestehende Behandlungsbedürfnis bzw. Behandlungserfordernis auf den Schlussbericht verweist, welcher seine bevorstehende Ausschaffung als gravierenden destabilisierenden Einfluss bezeichnet, der voraussichtlich nicht kompensiert werden könne und als ein Stressor wirke, dem er keine hinreichenden Bewältigungsstrategien entgegensetzen könne, ist dem entgegenzuhalten, dass der Umgang mit der Ausschaffung gemäss dem Schlussbericht vom 15. April 2020 "in den vergangenen Monaten" bereits Gegenstand der Therapiegespräche war. Vor diesem Hintergrund, und da die Ausschaffung schon geraume Zeit zuvor definitiv feststand und der Beschwerdeführer diese in jedem Fall gewärtigen muss, ist nicht anzunehmen, dass er insofern noch effektive Bewältigungsstrategien entwickelt. So konstatiert auch der Schlussbericht, dass eine Weiterführung der gerichtlich angeordneten Massnahme lediglich geeignet wäre, das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers für Gewalttaten weiterhin gering zu halten, nicht jedoch, dass das Rückfallrisiko gerade im Hinblick auf die Ausschaffung nachhaltig verbessert oder gar beseitigt werden könnte. Die Erhaltung der psychischen und physischen Gesundheit des Beschwerdeführers allein ist durch den Zweck der ambulanten Massnahme indes nicht gedeckt (BGr, 19. Juli 2011, 6B_92/2011, E. 2.5). Im Übrigen ist zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer die Therapie auch in der Türkei fortsetzen kann (vorn E. 5.2.2). 5.3 Unter den gegebenen Umständen und nachdem ambulante Massnahmen nur ausnahmsweise länger als fünf Jahre dauern sollen, ist der Schluss der Vorinstanz, wonach sich die Fortsetzung der ambulanten Massnahme vorliegend als unverhältnismässig erweisen würde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt. 6.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. 6.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Eine Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). 6.2.2 Der Beschwerdeführer ist ausgewiesenermassen mittellos. Die Beschwerde kann sodann als zumindest nicht offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, wenngleich insofern ein Grenzfall vorliegt, als der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise versucht, auch die Zumutbarkeit seiner Wegweisung, über welche bereits rechtskräftig befunden wurde, erneut infrage zu stellen. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist schliesslich im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 6.2.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2016 (AnwGebV) entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet. Gemäss § 3 AnweGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Der in der Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ausgewiesene Zeitaufwand von 7,7 Stunden erweist sich als gerade noch angemessen. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 16.80 sind ebenso wenig zu beanstanden. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer ist Rechtsanwalt B deshalb mit Fr. 1'842.55 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.2.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'842.55 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |