{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00894_2021-04-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221211&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ab21634661031c477517bc8498602394"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00894"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.04.2021  VB.2020.00894"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.04.2021  VB.2020.00894"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.04.2021  VB.2020.00894"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung ambulante Massnahme | Aufhebung einer ambulanten Massnahme. Der Beschwerdef\u00fchrer ist berechtigt, sowohl das (teilweise) Nichteintreten der Vorinstanz mangels Rechtschutzinteresses als auch die Abweisung des Rekurses (in der Sache) zu r\u00fcgen (E. 1.3). Es bestand kein Anlass seitens des Verwaltungsgerichts, einen neuen Arztbericht und/oder ein neues Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen (E. 1.4). Die Tatsache allein, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Schweiz nach der Entlassung aus der ambulanten Massnahme verlassen muss, vermag kein schutzw\u00fcrdiges Interesse seinerseits an der Rekurserhebung bzw. der Weiterf\u00fchrung der Massnahme zu begr\u00fcnden, zumal dies in keinem Zusammenhang mit dem Zweck der Massnahme steht. Vielmehr m\u00fcsste das Einlegen von Rechtsmitteln gegen die Aufhebung des Vollzugs ambulanter Massnahmen mit dem alleinigen Zweck, sich einer rechtskr\u00e4ftigen ausl\u00e4nderrechtlichen Wegweisung zu entziehen oder eine solche weiter hinauszuz\u00f6gern, als rechtsmissbr\u00e4uchlich gelten (E. 4.1). Auch wenn der Beschwerdef\u00fchrer keinen Anspruch auf eine freiwillige, strafrechtlich nicht indizierte Aufrechterhaltung der Massnahme hat, h\u00e4tte unter den gegebenen Umst\u00e4nden, wo der Beschwerdef\u00fchrer der Sache nach zumindest auch Gr\u00fcnde ins Feld f\u00fchrt, welche einer Beendigung dieser Massnahme tats\u00e4chlich entgegenstehen k\u00f6nnten, kein Anlass bestanden, ihm die Rekurslegitimation abzusprechen (E. 4.2.5). Der Zweck der ambulanten Massnahme liegt in der Deliktspr\u00e4vention. Insofern kann vorliegend durchaus von einem Erfolg der Massnahme gesprochen werden (E. 5.2.1). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift geht hervor, inwiefern bzw. weshalb ausschliesslich die gerichtlich angeordnete ambulante Massnahme zuk\u00fcnftig eine noch weitergehende Stabilisierung des Zustands oder eine positive Ver\u00e4nderung der Legalprognose des Beschwerdef\u00fchrers bewirken und eine weitere Behandlung der schizophrenen Grunderkrankung nicht auch zivilrechtlich oder freiwillig erfolgen kann (E. 5.2.2). Es ist nicht davon auszugehen und derBeschwerdef\u00fchrer legt auch nicht substanziiert dar, dass die Fortsetzung der ambulanten Massnahme \u00fcber die gesetzlich vorgesehene H\u00f6chstdauer hinaus zu einer weiteren positiven Ver\u00e4nderung der Legalprognose f\u00fchren w\u00fcrde (E. 5.2.3). Gutheissung der Gesuche um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 6.2).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:21:13", "Checksum": "246eb8a343bf10f6dd506fbabbaeb83b"}