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Geschäftsnummer: VB.2020.00897  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.01.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die Dauer von Gewaltschutzmassnahmen darf einzig aufgrund des Fortbestehens der häuslichen Gewaltsituation beurteilt werden. Die Einleitung und Fortdauer eines Eheschutzverfahrens ist kein sachlicher Grund für eine weitergehende Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen im Anschluss an einen haftrichterlichen Entscheid gemäss § 10 Abs. 1 GSG, zumal die Ansetzung eines Verhandlungstermins in einem Eheschutzverfahren keine Gewähr dafür bietet, dass am Verhandlungstag effektiv eine definitive zivilrechtliche Regelung des Getrenntlebens gefunden sein wird (E. 4.2). Wenn der Haftrichter unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände zum Schluss kam, eine Verlängerung der Schutzmassnahmen sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit für eine Dauer von zwei und nicht drei Monaten angezeigt, so kann dies im Hinblick auf das ihm im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen zustehende grosse Ermessen und die sich vom Verwaltungsgericht aufzuerlegende Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung nicht als rechtverletzend beurteilt werden (E. 4.3). Abweisung.
 
Stichworte:
ERMESSEN
HÄUSLICHE GEWALT
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERLÄNGERUNGSGESUCH
WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00897

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 15. Januar 2020

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B sind seit rund 30 Jahren verheiratet und wohnen zusammen mit ihren Kindern C (geboren 2002) und D (geboren 2006) in einer Eigentumswohnung in E.

B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber B für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung in E, ein Rayonverbot betreffend diese Wohnung und deren Umgebung sowie ein Kontaktverbot zu A, C und D an.

II.  

Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht E um Verlängerung der sie betreffenden, von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Nachdem er die Parteien am 16. Dezember 2020 getrennt angehört hatte, verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen mit Urteil vom 17. Dezember 2020 um zwei Monate bis 7. Februar 2021. Zudem hielt er fest, dass die betreffend C und D angeordneten Schutzmassnahmen bis 21. Dezember 2020 gelten und danach dahinfallen würden. Die Gerichtskosten auferlegte der Haftrichter B, Parteientschädigungen sprach er keine zu.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2020 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Schutzmassnahmen seien um einen weiteren Monat, das heisst bis 7. März 2021 zu verlängern.

B. Mit Eingaben vom 23. bzw. 24. Dezember 2020 verzichteten der Haftrichter bzw. die Kantonspolizei auf Vernehmlassung. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dem vorliegenden Fall kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; statt vieler VGr, 4. Mai 2020, VB.2020.00214, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über ein solches Gesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG), wobei die von ihm verfügten Schutzmassnahmen insgesamt drei Monate nicht übersteigen dürfen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 4. Mai 2020, VB.2020.00214, E. 2.2).

3.  

3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2020, um ca. 19.10 Uhr, in der Wohnung in E im Laufe eines Streits, bei welchem es um ihre Söhne gegangen sei, zweimal mit beiden Händen von sich gestossen habe. Nach dem ersten Stoss sei die Beschwerdeführerin gegen das Fenster geprallt, nach dem zweiten Stoss sei sie auf den Boden gefallen. Es habe sich um eine erstmalige Tätlichkeit gehandelt. Die Beschwerdeführerin habe weitere Tätlichkeiten befürchtet für den Fall, dass der Beschwerdegegner zu Hause bleibe.

3.2  

3.2.1 Der Haftrichter stützte sein Urteil vom 17. Dezember 2020 auf die Verfügung der Mitbeteiligten vom 7. Dezember 2020, den Rapport der Mitbeteiligten vom 10. Dezember 2020 – namentlich die dort protokollierten Aussagen der Parteien sowie von C, der am 7. Dezember 2020 anwesend gewesen war und die Polizei gerufen hatte –, das Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2020 und die Angaben der Parteien anlässlich der Anhörung vom 16. Dezember 2020. Der Haftrichter erwog, die Parteien sowie C hätten die Ereignisse vom Abend des 7. Dezember 2020 im Grossen und Ganzen übereinstimmend geschildert. Demnach habe der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin nach einer zuerst verbalen Auseinandersetzung im Schlafzimmer gegen die Fensterscheibe und danach ein weiteres Mal von sich weggestossen, wobei die Beschwerdeführerin auf den Boden gefallen sei. Als diese den Vorfall mittels eines Stiftes an der Zimmerwand festgehalten habe, habe der Beschwerdegegner den Arbeitslaptop der Beschwerdeführerin beschädigt.

3.2.2 In Bezug auf die eheliche Beziehung, so der Haftrichter, würden die Aussagen der Parteien jedoch massgeblich divergieren: Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass es seit vielen Jahren immer wieder zu Tätlichkeiten seitens des Beschwerdegegners gekommen sei. Sie wisse selber nicht, weshalb sie dies so lange mitgemacht habe. Während bisweilen ein Klima der Angst geherrscht habe, sei der Beschwerdegegner auch charmant und charismatisch gewesen. Nach einer "Explosion" hätten sie auch wieder schöne Zeiten miteinander gehabt. Auch aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdegegner am 15. Dezember 2020 im Garten vor der gemeinsamen Wohnung aufgetaucht sei, habe sie nun aber Angst, dass es "kippe" und der Beschwerdegegner massiver reagieren könnte, nachdem sie sich mit Einschaltung der Polizei zur Wehr gesetzt habe.

Der Beschwerdegegner, so der Haftrichter weiter, habe eheliche Probleme zwar nicht in Abrede gestellt, aber bestritten, dass die Beschwerdeführerin in einem Zustand der Angst lebe. Gemäss dem Beschwerdegegner liege das Hauptproblem darin, dass er momentan keine
Arbeit habe. Er sei keineswegs jemand, der Frauen schlage oder kriminell sei. Dass er am 15. Dezember 2020 das Rayon- und Kontaktverbot verletzt habe, sei eine Dummheit gewesen.

Gemäss den Angaben von C, seien die Familienverhältnisse schon seit Längerem kompliziert. Seit er ein Kind sei, komme es monatlich zu Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdegegner und ihm sowie zwischen den Parteien. Sein Vater sei narzisstisch veranlagt und suche die Schuld immer bei den anderen. Er könne – insbesondere in einem Streit – sehr dominant sein. Er brauche dies und setze dies wenn nötig auch körperlich durch. Die Beschwerdegegnerin male immer einen Strich an die Wand, wenn der Beschwerdegegner körperlich gegen sie vorgehe.

Der Haftrichter kam zum Schluss, dass zwischen den Parteien ein seit Längerem andauernder ehelicher Konflikt mit immer wiederkehrenden Auseinandersetzungen und Konflikten bestehe. Hinsichtlich des Vorfalls vom 7. Dezember 2020 und bezüglich des Fortbestands der Gefährdungssituation falle zum Aussageverhalten der beteiligten Personen auf, dass die Darstellungen der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit als glaubhaft zu betrachten seien. So habe sie neben anderem nachvollziehbar erklärt, weshalb sie sich nicht schon früher gewehrt und die Polizei eingeschaltet habe. Auch habe sie für sie grundsätzlich Negatives zugegeben, etwa, dass sie bei verbalen bzw. tätlichen Ausbrüchen des Beschwerdegegners die Wohnung, an welcher dem Beschwerdegegner sehr viel gelegen sei, Gegenstände kaputtmache bzw. kaputtgemacht habe. Der Beschwerdegegner, so der Haftrichter weiter, stelle zwar die am 7. Dezember 2020 ausgeübten Tätlichkeiten sowie die Verletzung des Rayon- und Kontaktverbotes am 15. Dezember 2020 nicht in Abrede, und möglicherweise seien die Darstellungen der Beschwerdeführerin etwas einseitig. Nichtsdestotrotz scheine er selber seine Rolle im ehelichen Konflikt tendenziell herunterzuspielen und bei Auseinandersetzungen die Grenze des rechtlich noch akzeptablen physischen und psychischen Einwirkens auf die Beschwerdeführerin vorliegend klar zu überschreiten. Im Ergebnis erscheine es glaubhaft, dass der Beschwerdegegner durch sein Verhalten häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG ausgeübt habe.

3.2.3 Schliesslich erwog der Haftrichter, aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin und von C erscheine auch eine fortbestehende Gefährdung der Beschwerdeführerin glaubhaft. Eine Verlängerung sei damit zur weiteren Entspannung der Konfliktsituation erforderlich. Allerdings sei eine Verlängerung der Schutzmassnahmen aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur um zwei und nicht um drei Monate angezeigt, zumal Gewaltschutzmassnahmen nicht das zwischen den Parteien zugrundeliegende Problem lösen würden und nach Ablauf von zwei Monaten eine weitere Entspannung kaum möglich sei.

3.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihren mit Beschwerde gestellten Antrag auf Verlängerung der Schutzmassnahmen im Wesentlichen damit, dass sie ein Eheschutzverfahren eingeleitet habe. Bis zum 7. Februar 2021 werde dieses jedoch wohl noch nicht abgeschlossen sein. Falls der Beschwerdegegner am 8. Februar 2021 wieder einziehe, sei damit zu rechnen, dass es über kurz oder lang erneut zu einem Ereignis wie demjenigen vom 7. Dezember 2020 kommen, der Beschwerdegegner "emotionellen Druck" auf sie und Drittpersonen ausüben und er sich gegenüber C, der am 7. Dezember 2020 die Polizei gerufen habe und mit dem es – ausgehend vom Beschwerdegegner – in der Vergangenheit mehrmals zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sei, aggressiv verhalten werde. Auch am Tag der haftrichterlichen Anhörung sei sie unter psychischem Druck gestanden, nachdem sie den Beschwerdegegner schon um 8.15 Uhr im Auto auf dem Parkplatz vor dem Haupteingang des Bezirksgerichts E erkannt habe, obwohl seine Anhörung für 9.30 Uhr vorgesehen gewesen sei. Dies habe bei ihr Angst ausgelöst, und sie sei bei der Befragung sehr angespannt gewesen und habe sich nur beschränkt darauf konzentrieren können. In der Vergangenheit habe der Beschwerdegegner sich mit Einschüchterungen, Beschimpfungen und kontrollierendem Verhalten dominant gezeigt und seinem Willen auch durch körperliche Gewalt Ausdruck verschafft. Nach schlimmeren Vorfällen habe er oftmals um Vergebung gebeten und Reue gezeigt, woraufhin die nächsten Wochen wieder gut gewesen seien. Dies habe sich während Jahren wiederholt, und sie – die Beschwerdeführerin – habe deswegen vor vier Jahren während eineinhalb Jahren eine Therapie besucht, welche sie auf Druck des Beschwerdegegners hin abgebrochen habe. Für den Beschwerdegegner komme eine Paartherapie nur "in einem kirchlichen Rahmen" infrage, damit habe man indes keine guten Erfahrungen gemacht.

3.4 Gemäss dem Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin nie gezeigt, dass sie Angst vor ihm hätte. Dass sie geltend mache, er setze sie unter emotionalen Druck, sei für ihn befremdlich. Er sei nie eine Bedrohung für sie und die gemeinsamen Söhne gewesen, und er suche auch nicht nach "Vergeltung". Vielmehr bedauere er die Ereignisse vom 7. Dezember 2020 sehr, und er sei nun bereit für eine Therapie. Der Vorfall sei auf die "Corona-Situation", seine langjährige Arbeitslosigkeit und kulturelle Unterschiede zurückzuführen. Entsprechend seinem "afrikanische[n] Hintergrund" spreche er oft laut und benutze er Gesten, um seine Gefühle auszudrücken. Er verstehe, dass dies von der Beschwerdeführerin als aggressiv empfunden werde. Er habe jedoch in den letzten Jahren an sich gearbeitet und sich verändert. In den letzten Monaten sei die Ehe gut verlaufen. Mit C habe der Vorfall nichts zu tun gehabt. Am Tag der Anhörung habe er die Beschwerdeführerin nicht unter Druck setzen wollen. Vielmehr habe er pünktlich erscheinen wollen, und der einzige Besucherparkplatz sei derjenige vor dem Eingang des Gerichts gewesen. Dass die Beschwerdeführerin vor ihm angehört werden sollte, habe er nicht gewusst.

4.  

4.1 Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend ausschliesslich die (weitergehende) Verlängerung der zugunsten der Beschwerdeführerin angeordneten Schutzmassnahmen zu prüfen ist, nachdem das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2020 auch nur dahingehend gelautet hatte und der Haftrichter folgerichtig die Schutzmassnahmen betreffend D nicht verlängerte, während er in Bezug auf C – korrekt – feststellte, dass eine Verlängerung aufgrund der Volljährigkeit und mangels eigenen Antrags nicht zulässig sei. Hinsichtlich D bestünden denn auch keine Hinweise auf eine weitere Gefährdung. Wenn die Beschwerdeführerin nun mindestens sinngemäss geltend macht, der Beschwerdegegner sei auch gegenüber C wiederholt tätlich geworden und es bestehe die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr am 8. Februar 2021 erneut tätlich werde, kann dies daher nicht die Verlängerung der sie betreffenden Schutzmassnahmen begründen.

4.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Schutzmassnahmen bis 7. März 2021 deshalb für angezeigt erachtet, weil das von ihr mittlerweile eingeleitete Eheschutzverfahren bis zum 7. Februar 2021 nicht abgeschlossen sein werde bzw. eine eheschutzrichterliche Regelung noch ausstehe, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Dauer von Gewaltschutzmassnahmen darf einzig aufgrund des Fortbestehens der häuslichen Gewaltsituation beurteilt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann die Vorladung zu einer Verhandlung in einem parallel zum Gewaltschutzverfahren laufenden Eheschutzverfahren kein sachliches Kriterium für eine – im Vergleich zum vorläufigen Entscheid gemäss § 10 Abs. 2 GSG – veränderte Beurteilung des Gefährdungspotenzials bzw. Verkürzung der Geltungsdauer von Schutzmassnahmen sein (vgl. VGr, 31. Oktober 2017, VB.2017.00665, E. 7.3, mit Hinweis auf VGr, 3. Dezember 2009, VB.2009.00640/646, E. 4.5.3). Genauso wenig kann aber die Einleitung und Fortdauer eines Eheschutzverfahrens ein sachlicher Grund für eine weitergehende Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen im Anschluss an einen haftrichterlichen Entscheid gemäss § 10 Abs. 1 GSG sein, zumal auch in diesem Fall die Ansetzung eines Verhandlungstermins in einem Eheschutzverfahren keine Gewähr dafür bietet, dass am Verhandlungstag effektiv eine definitive zivilrechtliche Regelung des Getrenntlebens gefunden sein wird, welche die gewaltschutzrechtlichen Anordnungen hinfällig werden liesse (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).

4.3 Die übrigen von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe – die wiederholte Ausübung physischer und psychischer Gewalt seitens des Beschwerdegegners – wurden vom Haftrichter bereits gewürdigt. Neues bringt die Beschwerdeführerin diesbezüglich mit Beschwerde nicht vor. Wenn aber der Haftrichter unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände zum Schluss kam, eine Verlängerung der Schutzmassnahmen sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit für eine Dauer von zwei und nicht drei Monaten angezeigt, so kann dies im Hinblick auf das ihm im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen zustehende grosse Ermessen und die sich vom Verwaltungsgericht aufzuerlegende Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vorn E. 2.2) nicht als rechtverletzend beurteilt werden.

4.4 Die Beschwerdeführerin äussert sich vorsorglich zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdegegners für den Fall, dass er diese als Argument gegen eine Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen anführen würde. Nachdem er dies nicht tat, ist darauf nicht weiter einzugehen.

4.5 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Abänderung des angefochtenen Urteils vom 17. Dezember 2020 bzw. eine (weitergehende) Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht zu begründen. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 12 GSG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 1'380.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …