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Geschäftsnummer: VB.2020.00900  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.02.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


Verweigerung des Ehegattennachzugs wegen wiederholter Straffälligkeit im Ausland. [Der kosovarische Beschwerdeführer wurde in Österreich wiederholt wegen Gewaltdelikten verurteilt, weshalb eine Bewilligungserteilung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau verweigert wurde.] Kognition des Verwaltungsgerichts, Verzicht auf weitere Beweiserhebungen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in antizipierter Beweiswürdigung (E. 1). Widerrufsvoraussetzungen bei schwerwiegendem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung durch wiederholte Straffälligkeit (E. 2). Der Beschwerdeführer ist in Österreich wiederholt wegen Körperverletzungsdelikten etc. verurteilt worden und es besteht aufgrund des vergleichbaren Rechtssystems im Nachbarland keine Veranlassung, die dortigen Verurteilungen infrage zu stellen und deren Strafmass zu relativieren. Die persistente Straffälligkeit des Beschwerdeführers wiegt schwer und ist auch nach hiesiger Rechtsauffassung mit der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe vergleichbar (E. 3.1). Öffentliches Fernhalteinteresse und Verneinung einer biografischen Kehrtwende (E. 3.2). Setzung eines weiteren Widerrufsgrunds durch Nichtoffenlegung der ausländischen Vorstrafen (E. 3.3). Die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vermögen das hohe öffentliche Fernhalteinteresse nicht aufzuwiegen (E. 3.4). Es sind keine grundrechtlich geschützten ausserfamiliären Beziehungen ersichtlich (E. 3.5). Verneinung milderer Massnahmen (Verwarnung) oder eines Härtefalls (E. 3.6). Verneinung von Vollzugshindernissen, insbesondere auch mit Blick auf die Covid-19-Pandemie (E. 3.7). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 und 5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSLÄNDISCHES URTEIL
CORONA-PANDEMIE
CORONAVIRUS
COVID-19
DROHUNG
EHEGATTENNACHZUG
FAMILIENLEBEN
FAMILIENNACHZUG
GEWALTDELIKT
KÖRPERVERLETZUNG
KOSOVO
NACHZUG
ÖFFENTLICHE ORDNUNG UND SICHERHEIT
ÖSTERREICH
PREKÄRER AUFENTHALT
RENEJA-PRAXIS
STRAFFÄLLIGKEIT
VERHEIMLICHUNG
VERSCHWEIGEN WESENTLICHER TATSACHEN
VERWARNUNG
VORSTRAFEN
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 51 Abs. I lit. b AIG
Art. 62 Abs. I lit. a AIG
Art. 62 Abs. I lit. b AIG
Art. 62 Abs. I lit. c AIG
Art. 63 Abs. I lit. a AIG
Art. 63 Abs. I lit. b AIG
Art. 83 AIG
Art. 96 Abs. II AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 BV
Art. 2 EMRK
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 77a lit. a VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00900

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 24. Februar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1981 geborene kosovarische Staatsangehörige A erhielt am 6. August 1996 in Österreich Asyl, wobei die zuständige österreichische Behörde später feststellte, dass A die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. A hielt sich in der Folge mit einem österreichischen Aufenthaltstitel (Aufenthaltsberechtigung plus, gültig bis zum 14. Januar 2020) in Österreich auf. Er wurde dort wiederholt straffällig und zu folgenden Strafen verurteilt:

-    100 Tagessätze Geldstrafe zu je EUR 5 wegen Körperverletzung und dauernder Sachentziehung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 8. September 2003;

-    Zusatzstrafe von 20 Tagessätzen zu je EUR 5 wegen Körperverletzung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 15. Juni 2004;

-    Freiheitsstrafe von zwei Monaten wegen versuchten Hausfriedensbruchs gemäss Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 17. November 2005;

-    Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen Körperverletzung gemäss Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 24. Januar 2011;

-    Zusatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung gemäss Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23. September 2011;

-    Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen gefährlicher Drohung, Körperverletzung, versuchter Nötigung und versuchter Körperverletzung gemäss Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 22. März 2012;

-    Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je EUR 13 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäss Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 18. März 2013;

-    Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen gefährlicher Drohung gemäss Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 18. Juni 2015;

-    Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung gemäss Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 17. Oktober 2018;

Am 3. Juni 2019 reiste A in die Schweiz ein, wo er am 7. Juni 2019 die 1982 geborene Schweizer Bürgerin C heiratete und bei dieser im Kanton Zürich Wohnsitz nahm. Hierauf verweigerte ihm das Migrationsamt aufgrund der in Österreich erwirkten Vorstrafen am 19. August 2020 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 19. Oktober 2020 und dem Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 26. November 2020 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setze sie eine neue Ausreisefrist bis zum 26. Januar 2021 an, verzichtete aber darauf, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

III.  

Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei er zu verwarnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sinngemäss um eine vorläufige Bewilligungserteilung bzw. die Bewilligung eines prozeduralen Aufenthalts während der Verfahrenshängigkeit ersucht. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die persönliche Befragung von A im Sinne einer Beweisaussage und die Befragung weiterer Zeugen bzw. Auskunftspersonen, die Zusprechung einer Parteientschädigung und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Dezember 2020 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab und stellte zugleich fest, dass A den Bewilligungsentscheid mangels offensichtlicher Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich im Ausland abwarten müsste. Gleichwohl hielt es fest, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Aufgrund des prekären Aufenthalts von A und mangels eines bewilligungsfähigen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auferlegte es diesem einen Prozesskostenvorschuss, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Bei ausländerrechtlichen Verfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, soweit sich eine solche nicht aus beweisrechtlichen Überlegungen als notwendig erweist bzw. der persönliche Eindruck der Verfahrensbeteiligten für die Entscheidfindung unerlässlich erscheint (vgl. VGr, 29. Januar 2020, VB.2019.00802, E. 6; VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00730, E. 4.2; VGr, 26. Januar 2005, VB.2004.00439, E. 1.2; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc., § 59 N. 5). Sodann kann von einer mündlichen Befragung von Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Auskunftspersonen in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn deren Aussagen selbst dann nicht geeignet wären, das Be­weisergebnis umzustossen, wenn sie die Darstellungen des Beschwerdeführers voll­umfänglich bestätigen würden (VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00378, E. 2.4).

Das vorliegende Verfahren erscheint im Sinn nachfolgender Ausführungen spruchreif und die als Beweis offerierten Befragungen erscheinen nicht entscheidrelevant. Insbesondere ist für die Entscheidfindung nicht ausschlaggebend, welchen Eindruck der Beschwerdeführer in seinem unmittelbaren persönlichen Umfeld in der Schweiz hinterlassen hat. Sodann konnte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seinen persönlichen Standpunkt bereits schriftlich einbringen, weshalb dessen erneute Darlegung anlässlich einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich erscheint. Deshalb kann sowohl von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung als auch von der Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden. Die diesbezüglichen prozessualen Anträge des Beschwerdeführers sind somit abzuweisen.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Ein Aufenthaltsanspruch kann sich überdies aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens ergeben: Auf dieses kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa). Die Bewilligung des Aufenthalts bzw. Familiennachzugs kann jedoch gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG unter anderem verweigert werden, wenn Widerrufsgründe vorliegen. Hierzu gehört insbesondere die Verurteilung zu einer längerfristigen – das heisst überjährigen – Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5) oder sonstige schwerwiegende Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG sowie das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG).

2.2 Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG ist begründet, wenn in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird. Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE ist dies unter anderem bei der Missachtung gesetzlicher Vorschriften anzunehmen. Bei wiederholter Delinquenz müssen die Rechtsverstösse dabei in ihrer Gesamtheit eine erhebliche Missachtung der Rechtsordnung darstellen und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sein (VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 2.3). Die Widerrufshürden sind im Anwendungsbereich von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG höher als beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG, wobei das Bundesgericht in erster Linie auf den Stellenwert des beeinträchtigten Rechtsgutes abstellt und bei Gewalt- oder Sexualdelikten sowie persistenter Delinquenz die qualifizierende Voraussetzung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung regelmässig bejaht (BGE 137 II 297 E. 3.2). Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die entsprechenden Strafen durch in- oder ausländische Gerichte ausgesprochen wurden, sofern die infrage stehenden Delikte insgesamt auch nach schweizerischer Rechtauffassung eine mit einer überjährigen Strafe vergleichbare Erheblichkeit aufgewiesen hätten, die ausländischen Urteile rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen und insbesondere die Verteidigungsrechte geachtet wurden (vgl. in Bezug auf den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe BGr, 13. März 2012, 2C_817/2011, E. 3.1.1)

2.3 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds hat nicht automatisch die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Folge. Diese Rechtsfolge muss vielmehr unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der betroffenen Person verhältnismässig erscheinen. Bei einer Bewilligungsverweigerung aufgrund des bisherigen Legalverhaltens sind praxisgemäss insbesondere die Schwere der Delikte und das Verschulden bei der jeweiligen Tatbegehung, der seit den Taten vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person währenddessen, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der (rechtmässigen) Anwesenheit in der Schweiz sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2 [je mit weiteren Hinweisen]; Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51 N. 31). Bei Vorliegen entsprechender Widerrufsgründe sind auch verhältnismässige Eingriffe in das Recht auf Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage und den insoweit nicht bestrittenen vor­instanzlichen Erwägungen zwischen September 2003 und Oktober 2018 insgesamt neun Mal durch österreichische Gerichte wegen Körperverletzungsdelikten, gefährlicher Drohungen und weiterer Delikte verurteilt worden und erwirkte dabei (überwiegend bedingt vollzogene) Freiheitsstrafen von insgesamt 25 Monaten und Geldstrafen von 190 Tagessätzen gegen sich. Österreich weist sowohl hinsichtlich der ausgefällten Strafen als auch hinsichtlich der rechtsstaatlichen Garantien ein mit der Schweiz vergleichbares Rechtssystem auf, weshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Veranlassung besteht, die dort rechtskräftig ausgesprochenen Verurteilungen infrage zu stellen oder deren Strafmass zu relativieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die persistente Straffälligkeit insgesamt schwer wiegt und auch in der Schweiz zu vergleichbaren Strafen geführt hätte, zumal der Beschwerdeführer durch seine Gewaltdelinquenz wiederholt besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt hatte. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich nie zu einer überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, sind seine wiederholten Verurteilungen zu unterjährigen Strafen insgesamt auch nach hiesiger Rechtsauffassung mit der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe vergleichbar.

Die vom Beschwerdeführer hiergegen angeführte Rechtsprechung ist nicht einschlägig: Die sogenannte Reneja-Praxis (BGE 139 I 145 E. 2.3; BGE 135 II 377 E. 4.4; BGE 110 IB 201) ist nicht auf Wiederholungstäter wie den Beschwerdeführer zugeschnitten, welche immer wieder einschlägig delinquiert haben. Überdies ist die Reneja-Praxis auch deshalb nicht unbesehen auf die vorliegende Konstellation übertragbar, da die Ehegatten aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers bereits vor Eheschluss davon ausgehen mussten, dass sie ihre eheliche Beziehung allenfalls nicht in der Schweiz werden fortsetzen können (vgl. BGr, 29. Mai 2018, 2C_363/2017, E. 2.4.2; BGr, 17. Dezember 2013, 2C_641/2013, E. 3.4.3). Sodann ist der vom Beschwerdeführer angeführte BGE 137 II 297 schon aufgrund der wesentlich längeren (allerdings ebenfalls prekären) Landesanwesenheit des betroffenen Ausländers nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbar. Überdies lag die in BGE 137 II 297 zu würdigende Delinquenz entweder bereits eine gewisse Zeit zurück oder diese war nicht einschlägig sowie geringfügigerer Natur. Die übrigen in der Beschwerdeschrift erwähnten Präjudizien (BGr, 16. März 2001, 2A.468/2000; BGr, 24. Februar 2009, 2C_745/2008; VGr, 29. April 2020, VB.2019.00779) betreffen allesamt den Widerruf von Niederlassungsbewilligungen nach langjährigem, ordentlichen Aufenthalt, was nicht der Situation des Beschwerdeführers entspricht, welcher sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufhält und hier erstmals um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht.

Der Beschwerdeführer erfüllt somit aufgrund seiner wiederholten und insgesamt schwerwiegenden Straffälligkeit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE. 

3.2 Vorliegend begründen insbesondere die diversen Gewaltdelikte des Beschwerdeführers angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]) ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs (VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00269, E. 4.2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2; BGr, 22. August 2018, 2C_50/2017, E. 6.3). Auch die teilweise Gewährung des bedingten Vollzugs durch die österreichischen Strafgerichte schliesst grundsätzlich nicht aus, dass die entsprechenden Straftaten ausländerrechtlich als schwerwiegend erachtet werden, zumal im Ausländerrecht nicht die Resozialisierung des Täters im Vordergrund steht und auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden darf (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00730, E. 4.3.1; vgl. auch BGE 139 I 131 E. 2.1; BGr, 22. Dezember 2011, 2C_474/2011, E. 2.1 in Bezug auf den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe). Für die ausländerrechtliche Beurteilung unerheblich ist sodann auch eine allfällige Löschung der Vorstrafen aus dem (österreichischen) Strafregister (VGr, 21. März 2018, VB.2018.00046, E. 4.1.3, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde gemäss Aktenlage letztmals vor knapp 2½ Jahren zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung verurteilt und lebt eigenen Angaben zufolge seither deliktsfrei, was aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit keinen besonders langen Zeitraum darstellt und noch nicht auf eine biografische Kehrtwende schliessen lässt (vgl. auch BGr, 22. August 2018, 2C_50/2017, E. 6.3 und 7.2.2). Da eine konkrete Rückfallgefahr vorliegend nicht nachgewiesen werden muss, kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer aufgrund der ihm vor ein paar Jahren gerichtlich attestierten aggressiven Persönlichkeitsstruktur weiterhin eine besondere Neigung für weitere Gewaltdelikte aufweist.

3.3 Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seine Vorstrafen in Österreich nicht von Beginn weg offengelegt und damit auch noch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hat. Es erscheint diesbezüglich unglaubhaft, dass er gemäss Beschwerdeschrift nach jahrelangem Aufenthalt in Österreich und wiederholter Straffälligkeit in seinem Gastland zunächst davon ausgegangen sein will, nur zu allfälligen Vorstrafen in seinem Heimatland Kosovo Auskunft geben zu müssen. Jedenfalls wurde er im Gesuchsformular klar darauf hingewiesen, dass er vollständige und wahrheitsgetreue Angaben zu machen habe, was er unterschriftlich bestätigte. Die von ihm mit seiner Unterschrift ebenfalls bestätigte Frage nach Vorstrafen im In- oder Ausland ist eindeutig und leicht verständlich, gerade auch für den gut Deutsch sprechenden Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat es somit nicht nur unterlassen, seine Vorstrafen in Österreich offenzulegen. Er hat darüberhinaus hierzu offenkundige Falschangaben im Gesuchsformular gemacht bzw. solche unterschriftlich bestätigt. Zumindest Letzteres erfüllt ohne Weiteres den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG und ist auch nicht durch ungenügende Kenntnisse der behördlichen Abläufe, Fehlauskünfte oder sonstige "Missverständnisse" zu erklären. Der Beschwerdeführer wurde überdies mit migrationsamtlichem Schreiben vom 8. Januar 2020 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verweigerung des Familiennachzugs auch aufgrund seiner Falschangaben zu seinen Vorstrafen und dem hierdurch gesetzten Widerrufsgrund in Betracht zu ziehen sei. Damit hatte er sowohl Gelegenheit als auch Veranlassung, zu diesem Widerrufsgrund Stellung zu nehmen. Die von ihm diesbezüglich gerügte Gehörsverletzung in Form einer unangekündigten Motivsubstitution ist nicht ersichtlich. Jedoch ist eine Bewilligungsverweigerung vorliegend selbst unter Ausblendung seiner Falschangaben im Bewilligungsverfahren bereits aufgrund der wiederholten sowie insgesamt schwerwiegenden Delinquenz ohne Weiteres zu erwägen.

Es ist damit bereits aufgrund des bisherigen Legalverhaltens des Beschwerdeführers von einem hohen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen, wobei ergänzend auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann.

3.4 Die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vermögen das hohe öffentliche Fernhalteinteresse nicht aufzuwiegen: Der Beschwerdeführer hält sich weniger als zwei Jahre in der Schweiz auf und musste aufgrund seiner (verschwiegenen) Vorstrafen von Beginn weg mit seiner Wegweisung rechnen. Einem derart prekären Aufenthalt kommt praxisgemäss lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu (BGE 137 II 10 E. 4.6; BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 7.1). Ob sich der Beschwerdeführer im Sinne der vor­instanzlichen Erwägungen bislang vor allem im türkischstämmigen Umfeld seiner Schweizer Ehefrau bewegt oder weitere Kontakte zur hiesigen Bevölkerung geknüpft hat, erscheint unter diesen Umständen nicht mehr massgeblich. Sodann musste nach bereits dargelegter Sachlage auch seine Ehefrau von Anfang an davon ausgehen, dass sie ihre eheliche Beziehung mit dem bereits vor der Heirat mehrfach vorbestraften Beschwerdeführer allenfalls nicht in der Schweiz wird fortsetzen können. Es ist deshalb auch ihr zuzumuten, ihre Ehebeziehung über die Distanz aufrechtzuerhalten, sollte sie ihrem Ehemann nicht ins Ausland folgen wollen. Dabei erscheint es nicht ungewöhnlich, dass die drohende Wegweisung des Beschwerdeführers dessen Ehefrau psychisch stark belastet. Dies vermag die ausländerrechtliche Interessensabwägung vorliegend jedoch nicht massgeblich zu beeinflussen, weshalb der Beschwerdeführer auch aus dem im Beschwerdeverfahren nachgereichten Bericht des Psychotherapeuten seiner Ehefrau vom 11. Dezember 2020 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

Der Beschwerdeführer lebte während eines Grossteils seines Lebens in Österreich und verfügte dort bei seiner Einreise in die Schweiz auch über einen gültigen Aufenthaltstitel. Im Sinn der vorinstanzlichen Ausführungen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine Rückkehr nach Österreich nicht mehr möglich ist, wenngleich er sich dort allenfalls um die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung bewerben muss. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Österreich dürfte er mit den dortigen Gegebenheiten auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt nach wie vor vertraut sein, weshalb ihn die Suche nach einer Arbeitsstelle und einer neuen Wohnung vor keine unüberwindbaren Schwierigkeiten stellen sollte. Aufgrund seines relativ kurzen Aufenthalts in der Schweiz ist er hier noch nicht derart verwurzelt und seinem früheren Aufenthaltsstaat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr nach Österreich nicht mehr zumutbar wäre. Überdies wäre ihm angesichts seines bisherigen Legalverhaltens grundsätzlich auch eine Ausreise in sein Herkunftsland Kosovo zuzumuten, wo er zumindest Teile seiner Kindheit verbracht hatte.

3.5 Besonders intensive und nach Art. 8 Abs. 1 (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte ausserfamiliäre Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung sind beim Beschwerdeführer weder aufgrund der Dauer seines Aufenthalts noch aufgrund seines Integrationsgrades zu erwarten und werden auch durch die eingereichten Referenzschreiben und seine Beziehungen zur minderjährigen Tochter seiner Ehefrau und deren weiteren Verwandten nicht hinreichend substanziiert (vgl. BGE 144 I 266 E. 3 zum bedingten Aufenthaltsanspruch nach 10-jähriger rechtmässiger Landesanwesenheit).

3.6 Es sind keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche dem öffentlichen Fernhalteinteresse hinreichend Rechnung tragen würden. Angesichts der langjährigen, persistenten und grösstenteils einschlägigen (Gewalt-)Delinquenz des Beschwerdeführers ist insbesondere nicht zu erwarten, dass die eventualiter anstelle einer Bewilligungsverweigerung beantragte Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG den öffentlichen Sicherheitsbedenken hinreichend Rechnung tragen würde. Aufgrund der wiederholten und insgesamt erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers und des klar überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses erweist sich die Wegweisung des Beschwerdeführers als verhältnismässig und stellt diese einen zulässigen Eingriff in dessen konventions- und verfassungsmässiges Recht auf Familienleben dar. Sodann besteht angesichts des gesetzten Widerrufsgrunds und der vorgenommenen Interessensabwägung kein Raum für eine Härtefallprüfung oder eine ermessensweise Bewilligungserteilung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 96 Abs. 1 AIG.

3.7 Auch aus der globalen Covid-19-Pandemie kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So ist nicht ersichtlich, dass er einer durch das Virus besonders gefährdeten Risikogruppe angehören würde. Überdies ist die gesundheitliche Versorgung sowohl in Österreich als auch im Kosovo hinreichend gewährleistet und bewegt sich diese zudem zumindest in Österreich auf einem mit den hiesigen Verhältnissen vergleichbaren Niveau. Weiter ist die derzeitige Gefährdungslage aufgrund der Pandemiesituation in allen drei genannten Ländern gleichermassen gegeben. Gleichwohl bestehenden Einschränkungen (wie z. B. Einreiserestriktionen nach Österreich oder ein allfälliger Mangel an verfügbaren Rückflügen in den Kosovo) kann sodann bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden, ohne dass allein deshalb der weitere Aufenthalt zu gestatten wäre oder sich hieraus ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 AIG ergibt (VGr, 11. November 2020, VB.2020.00751, E. 2.5 [zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]; vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3).

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Sodann besteht keine Veranlassung, die bereits mit Präsidialverfügung vom 24. Dezember 2021 verweigerte unentgeltliche Rechtspflege nachträglich zu bewilligen.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …