{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00900_2021-02-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221049&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=71&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "540a254e927e16738d0a2de17aa73558"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00900"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.02.2021  VB.2020.00900"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.02.2021  VB.2020.00900"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.02.2021  VB.2020.00900"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug | Verweigerung des Ehegattennachzugs wegen wiederholter Straff\u00e4lligkeit im Ausland. [Der kosovarische Beschwerdef\u00fchrer wurde in \u00d6sterreich wiederholt wegen Gewaltdelikten verurteilt, weshalb eine Bewilligungserteilung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau verweigert wurde.] Kognition des Verwaltungsgerichts, Verzicht auf weitere Beweiserhebungen und die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung in antizipierter Beweisw\u00fcrdigung (E. 1). Widerrufsvoraussetzungen bei schwerwiegendem Verstoss gegen die \u00f6ffentliche Ordnung durch wiederholte Straff\u00e4lligkeit (E. 2). Der Beschwerdef\u00fchrer ist in \u00d6sterreich wiederholt wegen K\u00f6rperverletzungsdelikten etc. verurteilt worden und es besteht aufgrund des vergleichbaren Rechtssystems im Nachbarland keine Veranlassung, die dortigen Verurteilungen infrage zu stellen und deren Strafmass zu relativieren. Die persistente Straff\u00e4lligkeit des Beschwerdef\u00fchrers wiegt schwer und ist auch nach hiesiger Rechtsauffassung mit der Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe vergleichbar (E. 3.1). \u00d6ffentliches Fernhalteinteresse und Verneinung einer biografischen Kehrtwende (E. 3.2). Setzung eines weiteren Widerrufsgrunds durch Nichtoffenlegung der ausl\u00e4ndischen Vorstrafen (E. 3.3). Die privaten Interessen des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Ehefrau verm\u00f6gen das hohe \u00f6ffentliche Fernhalteinteresse nicht aufzuwiegen (E. 3.4). Es sind keine grundrechtlich gesch\u00fctzten ausserfamili\u00e4ren Beziehungen ersichtlich (E. 3.5). Verneinung milderer Massnahmen (Verwarnung) oder eines H\u00e4rtefalls (E. 3.6). Verneinung von Vollzugshindernissen, insbesondere auch mit Blick auf die Covid-19-Pandemie (E. 3.7). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 und 5). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:19:29", "Checksum": "dd29415d363dc5ec9496d7788fe854b2"}