|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2020.00902
Urteil
der 3. Kammer
vom 11. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch den Gemeinderat, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A wird seit dem Jahr 2010 von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 22. September 2020 beschloss die Sozialkommission der Gemeinde B, im Budget von A einen Konkubinatsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'408.35 anzurechnen und die wirtschaftliche Hilfe für A ab 1. Oktober 2020 auf insgesamt Fr. 1'184.10/Monat festzusetzen. Gleichzeitig entzog sie dem Lauf der Frist für das Begehren um Neubeurteilung und der Einreichung des Begehrens um Neubeurteilung die aufschiebende Wirkung. Dagegen ersuchte A am 20. September und 2. Oktober 2020 um Neubeurteilung. Der Gemeinderat B wies die Anträge des Gesuchs um Neubeurteilung mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 im Sinn der Erwägungen ab und entzog dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung. II. Gegen diesen sowie einen weiteren Beschluss des Gemeinderats B gelangte A am 4. Oktober [recte: November] 2020 an den Bezirksrat C und beantragte in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 wies der Bezirksrat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses beziehungsweise der Neubeurteilung betreffen den Entscheid der Sozialkommission B vom 22. September 2020 ab. III. Hierauf gelangte A am 25. Dezember 2020 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Verzeigung der Mitglieder der Sozialkommission, des Gemeinderats B sowie des Bezirksrats C und die unentgeltliche Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2020 wies der Abteilungspräsident das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. In der Folge wandte sich A erneut an das Verwaltungsgericht und legte seine Gründe für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erneut dar. Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 wurde von Seiten des Verwaltungsgerichts an den Erwägungen der Präsidialverfügung festgehalten und A auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht. Auf eine diesbezüglich an das Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses am 3. Februar 2021 nicht ein. Die Gemeinde B verzichtete am 6. Januar 2021 auf eine Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort. A äusserte sich am 7. Januar 2021 erneut. Der Bezirksrat C verwies am 11. Januar 2021 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich zuständig. Der Streitwert der vorliegenden Sache übersteigt zwar nicht die Grenze von Fr. 20'000.-; da die Frage der Zulässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung im Neubeurteilungsverfahren jedoch noch nie vertieft behandelt wurde, liegt ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, womit die Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). 1.2 Der Beschluss der Vorinstanz vom 21. Dezember 2020, mit welchem diese die vom Beschwerdeführer verlangte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses verweigerte und dabei der Sache nach auch den Entzug der aufschiebenden Wirkung für das vorangegangene kommunale Neubeurteilungsverfahren schützte, stellt einen Zwischenentscheid dar (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 31). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Demnach ist ein Zwischenentscheid anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Bei Zwischenentscheiden über die aufschiebende Wirkung ist im Einzelfall zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer ein Nachteil entsteht, der auch durch einen für ihn günstigen Endentscheid nicht mehr wiedergutzumachen ist (BGE 137 III 380 E. 1.2.1; BGE 135 II 30 E. 1.3.4; BGE 134 I 83 E. 3.1; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00520, E. 1.2.2; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00442, E. 2.3). Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der Anrechnung des Konkubinatsbeitrags reiche ihm die Sozialhilfe nicht mehr aus, um seine Miete zu bezahlen, weshalb ihm der "Rauswurf" aus seiner Wohnung drohe. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers erscheinen grundsätzlich geeignet, einen möglichen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu belegen. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verzeigung der Mitglieder der Vorinstanzen wegen Amtsmissbrauch, Erpressung und Nötigung beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist für die Entgegennahme von Strafanzeigen und im Übrigen auch kein Anlass besteht, eine solche von Amtes wegen einzureichen: Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sowie den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für strafbare Handlungen. Damit liegt kein qualifizierter Tatverdacht vor, der eine Anzeigepflicht begründen würde (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Auf eine Weiterleitung des Begehrens an die zuständigen Strafbehörden ist zu verzichten, denn die Weiterleitungspflicht gemäss § 5 Abs. 2 VRG gilt lediglich gegenüber Verwaltungs-, nicht hingegen gegenüber Strafbehörden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 54 ff.). Dem Beschwerdeführer steht es frei, bei der zuständigen Behörde selber Strafanzeige zu erstatten. 2. Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des im Rahmen des Neubeurteilungsentscheids des Gemeinderats der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2020 beschlossenen Entzugs der aufschiebenden Wirkung des Rekursverfahrens bzw. die vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung derselben. 2.1 Gemäss § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VRG kommen dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht durch die anordnende Instanz oder die Rekursinstanz aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt worden ist. Die aufschiebende Wirkung zielt darauf ab, während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens den ursprünglich bestehenden Zustand zu erhalten, und stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. die sofortige Wirksamkeit der umstrittenen Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Erforderlich ist, dass ein schwerer Nachteilt droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Ein schwerer Nachteil kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender Polizeigüter bestehen. Rein fiskalische Interessen des Gemeinwesens reichen im Regelfall nicht aus, um einen schweren Nachteil zu begründen. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie alle sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Schutz von wichtigen Polizeigütern sowie der Sicherung des Vollzugs der angefochtenen Anordnung zu. In die Interessenabwägung ist auch das bisherige Verhalten der Verfahrensbeteiligten miteinzubeziehen. Sofern die Prozessaussichten klar zutage treten können auch sie miterwogen werden. Es gilt zu vermeiden, dass praktisch aussichtlose Rekurse allein um der Verzögerungsmöglichkeit willen erhoben werden (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 26 ff.; VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 3.1; VGr, 9. Februar 2017, VB.2017.00050, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Die besonderen Gründe, welche zu einem Entzug der aufschiebenden Wirkung führen können, sind nicht deckungsgleich mit den Gründen, welche für die dahinterstehende materiell-rechtliche Beurteilung massgebend sind. Zwar vermag auch die klare Unbegründetheit oder offensichtliche Haltlosigkeit eines Rekurses den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen (vgl. Kiener, § 25 N. 27). Eine umfassende Prüfung der materiell-rechtlichen Begehren ist aber in einem Verfahren betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht zu leisten, würde ansonsten doch bereits dem materiell-rechtlichen Endentscheid vorgegriffen. Aufgrund der Dringlichkeit des Verfahrens gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (VGr, 9. Februar 2017, VB.2017.00050, E. 2.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind folglich beweisrechtlich geringere Anforderungen zu stellen als im Zusammenhang mit dem Erlass eines Endentscheids (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 3.2; VGr, 24. November 2011, VB.2011.00637, E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 130 III 321 E. 3.3). 2.3 Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung kommt der Behörde ein grosser Spielraum zu (vgl. BGE 129 II 286 E. 3). Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen dieser Ermessensbetätigung nur einschreiten, wenn Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung vorliegen (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 3.2; VGr, 9. Februar 2017, VB.2017.00050, E. 2.3 mit Hinweis auf VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 4.3 und VGr, 9. August 2012, VB.2012.00416, E. 2.3). 2.4 Der Beschwerdeführer machte vor den Vorinstanzen nicht geltend, dass der Konkubinatsbeitrag falsch berechnet worden sei, vielmehr bringt er vor, auf den Konkubinatsbeitrag müsse verzichtet werden und dieser sei nicht erhältlich. Das Verwaltungsgericht hat mit dem – den Beschwerdeführer und die vorliegende Konstellation betreffenden – Entscheid vom 7. November 2019 (VB.2018.00357; bestätigt mit BGr, 30. Juni 2020, 8C_842/2020) bereits festgehalten, dass es nicht darauf ankomme, ob sich der nicht von der Sozialhilfe unterstützte Partner ausdrücklich dazu bereit erkläre, den festgelegten Unterstützungsbeitrag zu leisten (E. 3.1.2). Es erachtete es sowohl als verhältnis- als auch als rechtmässig, dem Beschwerdeführer in seinem Unterstützungsbudget einen Konkubinatsbeitrag anzurechnen (E. 3). Demgemäss haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht über die grundsätzliche Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags bereits rechtskräftig entschieden, hat sich doch an der Situation des Beschwerdeführers vorliegend nichts geändert bzw. wird solches von ihm jedenfalls nicht geltend gemacht. Es besteht daher in Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Konkubinatsbeitrag angerechnet werden darf, eine abgeurteilte Sache (res iudicata), gegen die der Beschwerdeführer nicht mehr vorgehen kann. Demgemäss erweist sich der Rekurs in diesem Punkt als offenkundig aussichtslos. Zwar handelt es sich vorliegend um eine Geldleistung, bei welcher regelmässig kein besonderer Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung angenommen wird (Kiener, § 25 N. 27), vorliegend ist davon jedoch eine Ausnahme zu machen. Es gilt zu vermeiden, dass in der Sache praktisch aussichtslose Rekurse allein um der Verzögerungsmöglichkeit willen erhoben werden (Kiener, § 25 N. 28). Da eine res iudicata vorliegt, ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung für das Rekursverfahren gerechtfertigt und damit rechtmässig. 2.5 Im Dispositiv schützte der angefochtene Zwischenentscheid des Bezirksrats zugleich auch den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Neubeurteilung durch die erstverfügende Sozialkommission. Nach § 171 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 kommt dem Lauf der Frist und der Einreichung des Begehrens um Neubeurteilung aufschiebende Wirkung zu. Die Möglichkeit zum Entzug der aufschiebenden Wirkung ist hier – im Gegensatz zur obgenannten Regelung beim Rekurs (§ 25 Abs. 3 VRG) – nicht ausdrücklich vorgesehen. Ob ein solcher Entzug im Neubeurteilungsverfahren statthaft ist, braucht indessen hier nicht beurteilt zu werden, endete doch der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Neubeurteilung mit dem am 22. Oktober 2020 in der Sache ergangenen Neubeurteilungsentscheid des Gemeinderats, und konnte sich fortan nur noch die (vorstehend abgehandelte) Frage stellen, ob der Neubeurteilungsentscheid dem Rekurs zu Recht die aufschiebende Wirkung entzog. Eine allfällige Unzulässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Neubeurteilung führte in der gegebenen Konstellation – nachdem die Neubeurteilungsinstanz die in der Erstverfügung auf den 1. Oktober 2020 verminderte wirtschaftliche Hilfe bestätigt und einem Rekurs zulässigerweise die aufschiebende Wirkung entzogen hatte – nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer eine Differenz nachzuzahlen wäre. Insofern fehlt es diesem an einem praktischen Interesse an der Beantwortung dieser Frage. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und wäre ihm auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 3.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Nach dem oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist. 4. Das vorliegende, einen Zwischenentscheid betreffende Urteil ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, der wiederum nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann (vorn E. 1.3; VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00571, E. 7; Bertschi, § 19a N. 32). Sodann ist auf Art. 98 BGG hinzuweisen, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |