{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00904_2021-04-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221187&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0958fc4f14a500a4ced31d1da7bbc28a"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00904"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.04.2021  VB.2020.00904"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.04.2021  VB.2020.00904"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.04.2021  VB.2020.00904"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr zwei Mehrfamilienh\u00e4user; gesetzliche Zufahrt; Grenzabstand. Das Bauvorhaben wurde im ordentlichen Baubewilligungsverfahren bewilligt. Aus der unrichtigen Bezeichnung als Projekt\u00e4nderung ist den Beschwerdef\u00fchrenden kein Nachteil erwachsen (E. 3). Die Verpflichtung zur Einhaltung eines Wegabstands gilt nur gegen\u00fcber \u00f6ffentlichen Wegen. Hat die fragliche Anlage die Funktion einer gesetzlichen Zufahrt, so wird sie \u2013 wenn sie mehrere Grundst\u00fccke erschliesst \u2013 notwendigerweise von einem unbestimmten Ben\u00fctzerkreis beansprucht und gilt als \u00f6ffentlich (E. 4.3.1). Vorliegend ist der massgebliche Abstand bloss von der bestehenden Zufahrt, nicht jedoch von einer diese \u00fcberlappenden Servitutsfl\u00e4che aus zu messen, da der Letzteren keine Erschliessungsfunktion zukommt (E. 4.3.2). Die R\u00fcge, es handle sich um eine Zufahrtsstrasse und nicht um einen -weg, erweist sich als versp\u00e4tet, w\u00e4re allerdings ohnehin erfolglos, da die f\u00fcr die Qualifikation als Strasse massgebliche Anzahl erschlossener Wohneinheiten nicht erreicht ist (E. 4.3.3). Hinsichtlich des Grenzabstands h\u00e4lt die BZO Horgen fest, dass der grosse Grundabstand f\u00fcr die Hauptwohnseite und der kleine Grundabstand f\u00fcr die \u00fcbrigen Fassaden gilt (E. 4.4.1). Es ist nicht zu beanstanden, dass die kommunale Beh\u00f6rde die Nordostfassade \u2013 welche den grossen Grundabstand einh\u00e4lt \u2013 als Hauptwohnseite des fraglichen Geb\u00e4udes qualifiziert hat, da diese seeseitig ausgerichtet ist und die gr\u00f6ssten Fensterfl\u00e4chen sowie die meisten Wohnr\u00e4ume nord\u00f6stlich zu liegen kommen (E. 4.4.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:18:48", "Checksum": "df17ff2945908dbfb7bc9e6c1c85fa17"}