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VB.2020.00910
Urteil
der 2. Kammer
vom 31. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend
Wiedererwägung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung bzw.
hat sich ergeben: I. Die 1978 geborene türkische Staatsangehörige A (bis zum 15. September 2019: X) heiratete am 30. April 2016 in ihrem Heimatland den ebenfalls aus der Türkei stammenden und 1974 geborenen Schweizer Bürger C, worauf sie am 15. Juli 2016 in die Schweiz einreiste und ihr hier eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde. Nachdem beide Ehegatten dem Migrationsamt ihre definitive Trennung bekanntgegeben hatten, widerrief das Migrationsamt am 25. April 2017 die Aufenthaltsbewilligung von A. Am 19. August 2019 wurde die Ehe vom Bezirksgericht Zürich geschieden. Die gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos und wurden am 23. Januar 2020 letztinstanzlich vom Bundesgericht (2C_878/2018) abgewiesen, soweit dieses auf die Beschwerde eintrat. Am 25. Juni 2020 – fünf Tage vor Ablauf der infolge der Coronavirus-Pandemie verlängerten Ausreisefrist – ersuchte A um die Wiedererwägung des migrationsamtlichen Entscheids vom 25. April 2017 bzw. um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Auf das Begehren trat das Migrationsamt mit Verfügung vom 29. Juni 2020 mangels wesentlicher Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht ein, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2020. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 8. Dezember 2020 ab, soweit sie auf diesen eintrat. Sodann setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis zum 8. Januar 2021 an. III. Mit Beschwerde vom 31. Dezember 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, es sei auf ihr Wiedererwägungsgesuch einzutreten und es sei dieses gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses gutzuheissen. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung und die Bewilligung eines prozeduralen Aufenthalts samt Erwerbstätigkeit ersucht. Überdies sollten neben den vorinstanzlichen Akten auch Akten beim CEDAW Petitions Team des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte beigezogen werden. Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2021 verfügte das Verwaltungsgericht, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zugleich wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs ihrer Aufenthaltsbewilligung und mangels offensichtlicher Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen weder über ein Aufenthaltsrecht noch über eine Erwerbsberechtigung in der Schweiz verfüge und das Verwaltungsgericht nicht zuständig sei, über die Erwerbsberechtigung der Beschwerdeführerin während ihres prekären Aufenthalts zu befinden. Zudem wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht dazu aufgefordert, selbst ihre Akten beim CEDAW Petitions Team des UN-Hochkommissariat für Menschenrechte anzufordern und dem Verwaltungsgericht in Kopie einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden würde. Weiter wurde ihr Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie grosse Angst vor ihrem Ehemann und seinen Familienangehörigen habe. Zugleich gab sie ihre neue Adresse bekannt, mit der Bitte um Geheimhaltung derselben. Mit Eingabe vom 8. Januar 2021 (und Posteingang vom 18. März 2021) kündigte die Beschwerdeführerin überdies eine weitere Ergänzung ihrer Beschwerde an. Das Migrationsamt teilte der Beschwerdeführerin gleichentags mit, dass ihr keine Erwerbstätigkeit erlaubt sei. Mit zwei Eingaben vom 25. Januar 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um die Erstreckung der ihr angesetzten Kautionsfrist und beantragte erneut, dass ihr im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt und eine Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich zu bewilligen sei. Zudem ergänzte sie ihre Rechtsmitteleingabe und reichte weitere Unterlagen nach. Während das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2021 die Zahlungsfrist für die Kautionsleistung verlängerte, trat es auf die (erneuten) Anträge um Bewilligung des Aufenthalts und einer Erwerbstätigkeit während der Verfahrensdauer nicht ein. Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde und den nachgereichten Eingaben und Unterlagen. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 17. Februar 2021 an ihren Anträgen fest und machte darüber hinaus geltend, im ursprünglichen Widerrufsverfahren ungenügend vertreten gewesen zu sein. In einer weiteren Eingabe vom 25. März 2021 orientierte die Beschwerdeführerin über den Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention und machte geltend, dass es sich dabei um ein zu berücksichtigendes echtes Novum handle. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Das Verwaltungsgericht stellte mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2021 fest, dass sich die anwaltlich verfasste Beschwerdeschrift vom 31. Dezember 2020 weitgehend auf eine Wiederholung der Erwägungen der Rekursschrift beschränke. Diese lasse deshalb eine substanziierte und dem Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Januar 2021 noch innerhalb der Beschwerdefrist eine Beschwerdeergänzung nachreichen liess, ist auf ihre Beschwerde mit nachfolgenden Einschränkungen einzutreten. 1.3 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl. VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage, während die materiellen Voraussetzungen für die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten noch bilden mussten. Entgegen dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin kann die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, sondern ist im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen, ob sie Anspruch auf eine materielle Neubeurteilung der Bewilligungsfrage hat bzw. auf ihr entsprechendes Begehren einzutreten gewesen wäre. 2. 2.1 Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig widerrufen. Auch wenn über ihr Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann sie grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indes nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 1. Dezember 2015, 2C_424/2015, E. 2.2; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.2.1). 2.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen mit der prekären Situation der türkischen Aleviten und einer angeblichen Bedrohung durch ihre ehemalige Schwiegerfamilie in der Türkei sowie der Stigmatisierung geschiedener Frauen in der türkischen Gesellschaft. Dabei verweist sie darauf, dass das Bundesgericht verschiedene Eingaben und Beweise aufgrund des Novenverbots und von Versäumnissen ihrer damaligen Rechtsvertretung in seinem Entscheid vom 23. Januar 2020 (2C_878/2018) nicht mehr habe berücksichtigen können. Weiter bringt sie vor, dass ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland auch aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie und der dadurch verschärften Wirtschaftskrise sowie ihres jahrelangen Aufenthalts und ihrer Integration in der Schweiz nicht mehr zumutbar sei. Zudem stelle sich ihre Arbeitssituation neu dar. 2.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beziehen sich überwiegend auf die generelle politische, soziale und wirtschaftliche Lage in der Türkei, welche sich im Sinn der nachfolgenden Ergänzungen weder seit dem migrationsamtlichen Widerrufsentscheid vom 25. April 2017 noch dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 23. Januar 2020 (2C_878/2018) in entscheiderheblicher Weise verschlechtert hat. 2.3.1 Zunächst begründen die wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie keinen Anspruch auf Neubeurteilung, betreffen die wirtschaftlichen Pandemiefolgen doch nicht nur die Türkei, sondern auch die Schweiz und zahlreiche weitere Länder. Überdies ist auch in der Türkei mit einer wirtschaftlichen Erholung nach dem Abebben der Pandemie zu rechnen. Der Covid-19-Pandemie und den entsprechenden Einschränkungen wird damit lediglich bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen sein, ohne dass sich allein deshalb die Sachlage seit der letzten materiellen Beurteilung des Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin wesentlich verändert hätte (vgl. auch VGr, 22. Juli 2020, VB.2020.00393, E. 4.2). 2.3.2 Nicht entscheidrelevant sind auch die nachgereichten Referenzschreiben und Arbeitszeugnisse, da dem prekären Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit dem Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich keine integrationsfördernde Wirkung mehr zuzusprechen ist und sie jederzeit mit dem baldigen Vollzug ihrer Wegweisung rechnen musste (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 7.1; BGE 137 II 10 E. 4.6). In Bezug auf die Erwerbssituation in der Schweiz kann sich die Situation der Beschwerdeführerin schon allein deshalb nicht massgeblich zu ihren Gunsten verbessert haben, als dass sie seit dem rechtskräftigen Bewilligungswiderruf überwiegend überhaupt nicht mehr berechtigt war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, worauf sie das Migrationsamt auf Rückfrage bereits mit E-Mail vom 20. März 2020 ausdrücklich aufmerksam gemacht hatte. Die Sicherheitsdirektion erlaubte ihr mit Zwischenverfügung vom 6. August 2020 zwar zeitweilig eine Erwerbstätigkeit während der Hängigkeit ihres Rekurses, diese Erwerbsberechtigung endete jedoch mit dem Abschluss des Rekursverfahrens. Wie sich aus der Eingabe vom 7. Januar 2021 erschliesst, befand sich die Beschwerdeführerin überdies selbst nach Einreichung ihrer Beschwerde noch auf Stellensuche. Soweit sie gemäss ihrer Eingabe vom 25. Januar 2021 in E gleichwohl einer nicht näher bezeichneten (und inzwischen unbewilligten) Arbeit nachgeht und weitere Jobangebote hat, vermag dies ihre hiesige Verwurzelung jedenfalls nicht in massgeblicher Weise zu beeinflussen. 2.3.3 Ebenso wenig ist aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ersichtlich, inwiefern sich die generelle Menschenrechtslage, die Stigmatisierung geschiedener Frauen, die Sicherheitslage oder die Situation der Aleviten in der Türkei zwischenzeitlich derart verschlechtert haben könnten, dass eine Neubeurteilung ihres Gesuchs geboten wäre. Eine Wegweisung von Aleviten in die Türkei ist – mit Ausnahme der Grenzprovinzen Sirnak und Hakkari – grundsätzlich weiterhin möglich, zulässig und zumutbar (vgl. z.B. BGr, 28. September 2020, 2C_495/2020, E. 6; BVGr, 16. September 2020, D-3555/2017, E. 6.2.1; VGr, 3. Mai 2017, VB.2017.00150, E. 4.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; vgl. allgemein auch BGr, 4. April 2017, 2C_986/2016, E. 2.4 und in Bezug auf arabischstämmige Aleviten in der Türkei BVGr, 18. November 2020, D-1704/2020, E. 6). Zwar trifft es zu, dass sich die Menschenrechtslage in der Türkei, insbesondere auch für die alevitische Minderheit, seit dem gescheiterten Militärputsch vom 15./16. Juli 2016 weiter verschlechtert hat (vgl. z. B. BVGr, 12. Oktober 2020, D-36/2018, E. 7.2.2). Der diesbezüglichen Entwicklung konnte aber bereits im Widerrufsverfahren Rechnung getragen werden, zumal die entscheidenden Veränderungen – auch nach Darlegung der Beschwerdeführerin – im zeitlichen Umfeld kurz nach dem erwähnten Militärputsch stattfanden. Jedenfalls genügen die überwiegend allgemein gehaltenen Ausführungen zur Verfolgungssituation der Aleviten in der Türkei nicht, eine konkrete Verfolgungssituation der (politisch nicht aktiven und aus der nicht besonders betroffenen Provinz G stammenden) Beschwerdeführerin darzulegen. Überdies hätte sie entsprechende Vorbringen bereits im Widerrufsverfahren geltend machen können und müssen, gerade auch soweit sie ihrer Religionszugehörigkeit schon im damaligen Verfahren massgebliche Bedeutung zugemessen haben will. 2.3.4 Auch die soziale Situation geschiedener Frauen in der Türkei hat sich zwischenzeitlich nicht massgeblich verändert. Der von der türkischen Regierung jüngst angekündigte Ausstieg aus der Istanbul-Konvention vom 11. Mai 2011 stellt zwar einen Rückschritt in der Bekämpfung von gegen Frauen gerichteten Gewalttaten in der Türkei dar, rechtfertigt aber noch keine materielle Neubeurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin (vgl. zur Debatte um die Kündigung der Istanbul-Konvention auch BVGr, 17. November 2020, D-4039/2020, E. 6 und 7, welche sich aber auf die in der türkischen Gesellschaft generell weitaus stärker stigmatisierte LGBTIQ-Community bezieht). Auch nach einer Kündigung der Istanbul-Konvention durch die Türkei wären geschiedene Frauen in der Türkei keineswegs rechtlos und der türkische Staat grundsätzlich weiterhin schutzfähig und schutzwillig (vgl. BVGr, 11. September 2020, E-4003/2020, E. 6.4). 2.3.5 Weiter hatten sich bereits im Widerrufsverfahren das Bundesgericht und dessen Vorinstanzen mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und insbesondere auch mit deren angeblichen Verfolgung durch ihre Schwiegerfamilie auseinanderzusetzen. Das nunmehr zur Begründung einer Neubeurteilung vorgelegte Arztzeugnis "vom 21.05.2020" stammt vom 7. März 2016 und wurde lediglich am 21. Mai 2020 auf Deutsch übersetzt, womit es sich um kein Novum handelt, welches nicht bereits im Widerrufsverfahren hätte vorgebracht werden können. Analoges gilt für die Kopie des Grundbuchauszugs über den im Dezember 2016 erfolgten Verkauf der Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin in der Türkei, zumal sie diesen Wohnungsverkauf auch novenrechtlich spätestens vor Bundesgericht hätte vorbringen können und müssen, selbst wenn erst die Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 22. August 2018 (VB.2018.00297) hierzu Anlass gegeben haben sollten (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Überdies hatte die Beschwerdeführerin im Widerrufsverfahren lediglich in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2018 vage auf einen Verkauf ihrer Wohnung hingewiesen, ohne einen entsprechenden Verkauf jedoch zu belegen. Sie hat damit selbst zum Eindruck beigetragen, Wohnungseigentümerin in der Türkei zu sein, nachdem sie den diesbezüglichen Angaben ihres damaligen Ehemannes in einer Stellungnahme vom 23. Juni 2017 im Widerrufsverfahren nie substanziiert widersprochen hatte. Indes sind die erwähnten Dokumente auch inhaltlich kaum geeignet, eine Neubeurteilung zu begründen. 2.4 Die vom Bundesgericht novenrechtlich nicht mehr berücksichtigten Belege beschreiben ansonsten im Wesentlichen die (behauptete) Unterdrückung durch die Schwiegerfamilie, wie diese schon im rechtskräftig beurteilten Widerrufsverfahren geltend gemacht wurde. Bereits in der Rekursschrift vom 29. Mai 2017 und einer weiteren Stellungnahme vom 26. Februar 2018 wurde ausführlich auf physische und psychische Oppressionen durch die Schwiergerfamillie hingewiesen, welche sehr konservativ ausgerichtet sei und in der Türkei hohe Regierungspositionen besetzen würde. Angebliche (Todes-)Drohungen der Schwiegerfamilie wurden im damaligen Rekursverfahren ebenfalls ausführlich thematisiert, und entsprechende Vorbringen wurden in der Beschwerdeschrift vom 14. Mai 2018 und im bundesgerichtlichen Verfahren wiederholt, von den urteilenden Instanzen jedoch überwiegend als nicht glaubhaft erachtet. Eine Tante der Beschwerdeführerin, bei welcher sie jeweils Zuflucht gesucht haben will, äusserte sich bereits mit Schreiben vom 9. Mai 2017 zu den von der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Schwiegerfamilie und ihrem damaligen Ehemann erhobenen Vorwürfen. Die im Wiedererwägungsverfahren vorgelegte zweite Stellungnahme der Tante vom 28. Oktober 2018 stellt inhaltlich weitgehend eine neuformulierte Wiederholung der bereits im Widerrufsverfahren erhobenen Vorwürfe und kein entscheidwesentliches Novum dar. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bereits im Widerrufsverfahren eine entsprechend ergänzte Stellungnahme ihrer Tante hätte erhältlich machen können, soweit diese aus dem persönlichen Umfeld der Beschwerdeführerin stammende und erst kurz vor dem bundesgerichtlichen Entscheid verfasste Erklärung überhaupt geeignet erscheint, den entscheiderheblichen Sachverhalt in einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Von vornherein ungeeignet als Beleg für eine neue Sachlage sind sodann die ins Recht gelegten Schreiben eines früheren Vertreters (F) vom 3. März 2020 und 20. Februar 2020 und ihre eigenen schriftlichen Stellungnahmen, welche lediglich Parteibehauptungen darstellen und in ähnlicher Form ebenfalls schon im rechtskräftig beurteilten Widerrufsverfahren vorgebracht wurden. 2.5 Generell sind die diversen Beweismittel, welche das Bundesgericht novenrechtlich nicht mehr berücksichtigen konnte, die aber bereits im kantonalen Widerrufsverfahren bei gebotener Sorgfalt hätten beschafft werden können, auch im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine materielle Neubeurteilung allein schon durch eine nachlässige Prozessführung provoziert werden könnte. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (BGr, 11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar 2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e). Gerade im Ausländerrecht und bei der Geltendmachung (nach)ehelicher Gewalt treffen die betroffenen Ausländer vielmehr weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3 und VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 4.2; VGr, 22. August 2018, VB.2018.00297, E. 2.1 [die Beschwerdeführerin betreffend]). Die nachträglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen deshalb schon aufgrund ihrer verspäteten Geltendmachung eine erneute materielle Beurteilung nicht zu rechtfertigen. 2.6 Soweit die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrer Replik vom 17. Februar 2021 geltend macht, im Widerrufsverfahren ungenügend vertreten gewesen zu sein, bestehen hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr war die Beschwerdeführerin bereits im Widerrufsverfahren durch eine regelmässig auch in ausländerrechtlichen Verfahren tätige Anwaltskanzlei vertreten und indiziert die damalige Bearbeitung durch einen Substituten keineswegs eine ungenügende anwaltliche Vertretung. In der Replik wurde ausdrücklich anerkannt, dass die "juristische Bearbeitung" durch die damalige Rechtsvertretung "relativ sorgfältig" gewesen sei und lediglich die "interne Information und Kontrolle" bezüglich der "Erstellung und Glaubhaftmachung des Sachverhalts" durch die damalige vorgesetzte Rechtsanwältin ungenügend gewesen sei. Letzteres ist jedoch weder belegt noch im vorliegenden Verfahren zu prüfen, zumal auch die neu eingereichten Unterlagen die massgebliche Sachlage nicht entscheiderheblich zu verändern vermögen. 2.7 In Bezug auf das beim CEDAW Petitions Team des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte pendente Verfahren der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerdeergänzung vom 25. Januar 2021 ausgeführt, dass das dortige Verfahren derzeit aufgrund des hängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sistiert sei. Sodann bestätigte das CEDAW Petitions Team mit E-Mail vom 28. Juli 2020 und 11. August 2020 der Beschwerdeführerin gegenüber, dass es sich erst nach Abschluss des pendenten Verfahrens mit der Sache materiell befassen werde. Die Beschwerdeführerin kann deshalb aus ihrer beim CEDAW Petitions Team hängigen Beschwerde nichts zu ihren Gunsten ableiten, basiert die diesbezügliche Beschwerde doch derzeit allein auf ihrer Behauptung einer Konventionsverletzung, ohne dass eine solche durch das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte festgestellt worden wäre. Auf ihre umfangreiche Eingabe beim CEDAW Petitions Team vom 18. Juni 2020 muss damit nicht weiter eingegangen werden, zumal diese auch zahlreiche materielle Ausführungen zum rechtskräftig abgeschlossenen Widerrufsverfahren enthält, welche im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht mehr Verfahrensgegenstand bilden können. 2.8 Damit konnte die Beschwerdeführerin keine Sachumstände darlegen, welche seit der letzten materiellen Beurteilung und dem Entscheid des Bundesgerichts, dessen Interessenabwägung zuungunsten der Beschwerdeführerin ausfiel, eine abweichende Beurteilung geboten erscheinen lassen. Die geltend gemachten Noven hätten bereits im Widerrufsverfahren vorgebracht werden können und reichen ohnehin nicht aus, die Sachlage in entscheiderheblichem Ausmass in einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Die Bewilligungsvoraussetzungen sind weiterhin nicht gegeben, weshalb erstinstanzlich überhaupt nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin einzutreten war. Es kann ansonsten auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG) sowie die Ausführungen des Migrationsamts und der Rechtsmittelinstanzen im Widerrufsverfahren verwiesen werden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ohne weitere Beweiserhebungen abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Trotz des auf die (erstinstanzliche) Eintretensfrage beschränkten Prozessgegenstands rechtfertigt sich aufwandsgemäss – aufgrund der sehr umfangreichen Akten und Eingaben sowie des erhöhten Aufwands in der Prozessleitung – eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.- zuzüglich Zustellkosten, welche mit dem bereits geleisteten Prozesskostenvorschuss von Fr. 2'070.- zu verrechnen ist. 4. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |