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VB.2020.00911
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben: I. A. Mit Entscheid vom 26. Februar 2020 verpflichtete die Leitung des Sozialzentrums C der Sozialbehörde der Stadt Zürich A, zu Unrecht bezogene wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 4'248.- zurückzuerstatten. B. Auf das dagegen von A erhobene Begehren um Neubeurteilung vom 31. März 2020 (Datum des Poststempels vom 6. April 2020) trat die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 11. Juni 2020 wegen Verspätung nicht ein. II. A rekurrierte daraufhin mit Eingabe vom 19. Juli 2020 beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 11. Juni 2020 bzw. der Rückerstattungsverpflichtung. Mit Beschluss vom 26. November 2020 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine. III. In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 24. Dezember 2020 an das Verwaltungsgericht (persönlich überbracht am 28. Dezember 2020) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 26. November 2020 sowie der Rückerstattungsverpflichtung. Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2021 zog das Verwaltungsgericht die Akten der Sozialbehörde und des Bezirksrats bei. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). Auf das Einholen von Vernehmlassungen konnte verzichtet werden (§ 58 VRG). 2. Gemäss § 171 Abs. 1 Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG) ist das Begehren um Neubeurteilung innert 30 Tagen seit Mitteilung oder Veröffentlichung schriftlich zu stellen. 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog mit Beschluss vom 26. November 2020, der Entscheid der Stellenleitung vom 26. Februar 2020 sei dem Beschwerdeführer am 29. Februar 2020 zugestellt worden. Die Frist zur Stellung des Begehrens um Neubeurteilung habe damit am 1. März 2020 zu laufen begonnen und am 30. März 2020 geendet. Das am 6. April 2020 (Datum des Poststempels) bei der Sozialbehörde eingereichte Begehren um Neubeurteilung sei damit verspätet gestellt worden. Der Beschwerdeführer bestreite dies nicht, mache aber geltend, die Verspätung sei auf die Angaben der für ihn zuständigen Sozialarbeiterin zurückzuführen. Nachdem er ihr gesagt habe, dass er sich gegen den Entscheid vom 26. Februar 2020 wehren und ein Fristerstreckungsgesuch stellen wolle, habe ihm die Sozialarbeiterin am 25. März 2020 gesagt, dass er eine Einsprache bei der Beschwerdegegnerin einreichen müsse. Mit E-Mail vom 27. März 2020 habe sie ihm schliesslich mitgeteilt, dass sie ihm nächste Woche eine Rückmeldung in Bezug auf das Fristerstreckungsgesuch geben werde. Am 31. März 2020 sei er schliesslich informiert worden, dass er innert Frist ein Rechtsmittel ergreifen müsse. Im Anschluss an diese Nachricht habe er mit einem Mitarbeiter der Sozialbehörde telefoniert, der ihm gesagt habe, dass die Frist zur Stellung des Begehrens um Neubeurteilung am 30. März 2020 abgelaufen sei. Weiter führe der Beschwerdeführer aus, dass ihm die Sozialarbeiterin anlässlich des Telefonats vom 25. März 2020 gesagt habe, er solle nichts unternehmen, bis sie mit der Stellenleiterin gesprochen habe. Gemäss seinen Angaben habe er darauf vertraut, dass die Sozialarbeiterin ihm innert Frist eine Rückmeldung in Bezug auf die Fristerstreckung geben werde. Er habe eine solche jedoch erst nach Ablauf der Frist erhalten. Den Aktennotizen der Beschwerdegegnerin, so die Vorinstanz weiter, sei zu entnehmen, dass die zuständige Sozialarbeiterin den Beschwerdeführer am 26. März 2020 (Donnerstag) darauf aufmerksam gemacht habe, dass er ein Gesuch um Neubeurteilung bei der Sozialbehörde einreichen müsse. Des Weiteren habe sie ihm mit E-Mail vom 27. März 2020 (Freitag) zugesichert, ihm im Verlauf der nächsten Woche eine Rückmeldung bezüglich der Möglichkeit einer Fristerstreckung zu geben. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er den Entscheid der Zentrumsleitung am 29. Februar 2020 erhalten habe und die Anfechtungsfrist daher am 30. März 2020 (Montag) ablaufen werde. Somit habe er auch damit rechnen müssen, dass er, wenn er bis dahin kein Begehren um Neubeurteilung einreichen würde und die Frist nicht erstreckbar sei, die Frist verpassen könnte. Daran hätten auch die Abklärungen der Sozialarbeiterin bezüglich der Fristerstreckung nichts geändert. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer auch nicht zugesichert worden, dass die Frist bis zu einer Rückmeldung stillstehen würde. Auch gehe aus der Aktennotiz vom 25. März 2020 nicht hervor, dass die Sozialarbeiterin ihm gesagt hätte, er solle "nichts machen". Da der Beschwerdeführer bis 30. März 2020 kein Begehren um Neubeurteilung eingereicht habe, habe er die entsprechende Frist verpasst. Somit sei die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Begehren nicht eingetreten. 3.2 Der Beschwerdeführer stellt – zu Recht – die insofern zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht infrage, wonach er das Begehren um Neubeurteilung verspätet einreichte. Er macht mit Beschwerde aber (erneut) geltend, die Verspätung sei auf eine falsche Information seiner Sozialarbeiterin zurückzuführen. 4. 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf den in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, kann dann Rechtswirkungen entfalten, wenn (1) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft handelt, (2) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht, (3) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, (4) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können, (5) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, (6) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung und (7) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/Sankt Gallen 2020, Rz. 667 ff.). 4.1.2 Gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Nur wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, ist von einer fehlenden groben Nachlässigkeit auszugehen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 46). Die Wiederherstellung einer Frist kann sich (auch) gestützt auf den aus Art. 9 BV fliessenden Vertrauensschutz rechtfertigen. Hat die Behörde die säumige Partei durch ihr Verhalten in einen wesentlichen Irrtum über den Fristenlauf versetzt, so ist die versäumte Frist nach Treu und Glauben wiederherzustellen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Rechtsmittelkläger durch eine unrichtige behördliche Auskunft an der Einhaltung einer Frist gehindert wurde bzw. gerade im berechtigten Vertrauen auf die Richtigkeit der erteilten Auskunft auf die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels verzichtete (VGr, 30. November 2018, RG.2018.00005, E. 2; Plüss, § 12 N. 67). 4.2 Gemäss der Aktennotiz der Sozialarbeiterin vom 25. März 2020 habe sich der Beschwerdeführer zunächst am Schalter und danach telefonisch bei ihr gemeldet und angekündigt, gegen den Entscheid der Stellenleitung vom 26. Februar 2020 Einsprache zu erheben. Da eine Unterstützung seitens der Spitex und seiner Psychiaterin zurzeit nicht möglich sei, habe er um Erstreckung der Einsprachefrist gebeten. Sie – die Sozialarbeiterin – habe den Beschwerdeführer darüber informiert, dass er die Einsprache direkt bei der Sozialbehörde einreichen müsse. In der Aktennotiz vom 27. März 2020 befindet sich das E-Mail der Sozialarbeiterin an den Beschwerdeführer vom 27. März 2020, 15.28 Uhr, womit sie diesem betreffend das Fristverlängerungsgesuch eine Rückmeldung für "nächste Woche" in Aussicht stellte. Die Aktennotiz vom 31. März 2020 enthält zum einen ein E-Mail der Sozialarbeiterin an den Beschwerdeführer vom 31. März 2020, 14.13 Uhr, wonach sie betreffend die geplante Einsprache mit ihrer Stellenleiterin gesprochen habe. Er – der Beschwerdeführer – habe die Einsprache direkt bei der Sozialbehörde schriftlich und innert Frist einzureichen. Sie empfehle ihm somit, so schnell wie möglich einen Brief – versehen mit Datum und Unterschrift – zu schreiben und sofort der Sozialbehörde einzureichen. Dabei sei es wichtig, die Einsprache zu begründen und zudem kurz zu erwähnen, weshalb die Einsprache "etwas verzögert eintritt". Zum anderen enthält dieselbe Aktennotiz das (Antwort-)E-Mail des Beschwerdeführers an die Sozialarbeiterin vom 31. März 2020, 17.04 Uhr, wonach ihm E von der Sozialbehörde soeben telefonisch mitgeteilt habe, dass die Einsprachefrist am 30. März 2020 abgelaufen und es für eine Einsprache zu spät sei. Dennoch solle er gemäss E – wie von der Sozialarbeiterin dargelegt – Einsprache erheben, das entsprechende E-Mail der Sozialarbeiterin vom 31. März 2020 beilegen und erklären, weshalb die Einsprache "verspätet kommt". Danach würde geschaut, "was gemacht werden kann". Weiter hielt der Beschwerdeführer fest, anlässlich des Telefongesprächs vom 25. März 2020 habe sie – die Sozialarbeiterin – ihm gesagt, er solle "jetzt nichts unternehmen", bis sie mit ihrer Stellenleiterin gesprochen habe. 4.3 Im Begehren um Neubeurteilung vom 31. März 2020 (Datum des Poststempels vom 6. April 2020) erwähnte der Beschwerdeführer, dass ihn seine Sozialarbeiterin gebeten habe, sich damit an die Sozialbehörde zu wenden. Sodann führte er aus, die "Verzögerung meines Rückschreibens" hänge damit zusammen, dass er professionelle Hilfe habe organisieren müssen, um seine Situation in Ordnung zu bringen, sowie mit seinen Schwierigkeiten, "die Situation klar zu verstehen". Beilagen reichte der Beschwerdeführer mit seinem Begehren nicht ein. Mit Schreiben vom 16. April 2020 bestätigte die Sozialbehörde dem Beschwerdeführer den Eingang des Begehrens um Neubeurteilung. Es werde geprüft, ob dieses rechtzeitig eingereicht worden sei. Nach Abklärung der Verhältnisse werde aufgrund der vorliegenden Akten entschieden. Sodann setzte die Sozialbehörde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 27. April 2020 an, um das Begehren um Neubeurteilung mit einem rechtsgenügenden Antrag und einer rechtsgenügenden Begründung zu versehen, ansonsten darauf nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung in der Folge – soweit aus den eingelegten Akten ersichtlich – nicht nach. Im Nichteintretensentscheid der Sozialbehörde vom 11. Juni 2020 wurde dieser Aspekt jedoch weder erwähnt noch thematisiert, weshalb er auch hier keiner weiteren Ausleuchtung bedarf. 4.4 4.4.1 Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als sich der Beschwerdeführer des baldigen Ablaufs der Frist zur Einreichung des Begehrens um Neubeurteilung bewusst gewesen sein musste, als er sich am 25. März 2020 bei der Sozialarbeiterin meldete. Die Erstverfügung vom 26. Februar 2020 enthielt denn auch die gemäss § 170 Abs. 4 GG erforderliche Rechtsmittelbelehrung. Der Beschwerdeführer schien demgegenüber nicht gewusst zu haben, dass diese Frist als gesetzliche Frist nur unter – hier klarerweise nicht gegebenen – besonderen Umständen hätte erstreckt werden können (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 VRG). Für eine Person wie ihn, welche – soweit ersichtlich – über keine juristische Ausbildung verfügt, ist dies, wie das Gericht weiss, nicht ungewöhnlich. Sogar die Sozialarbeiterin konnte dem Beschwerdeführer auf seine entsprechende Frage hin anscheinend keine umgehende Antwort geben. Zwar erwog die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschwerdeführer mangels einer (ausdrücklichen) Zusicherung seitens der Sozialarbeiterin, welche unbestrittenermassen nicht gegeben worden war, nicht annehmen durfte, die Frist sei in jedem Fall erstreckbar oder würde sicher erstreckt. Hingegen stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der – dies mindestens nicht ausdrücklich ausschliessenden – Angaben der Sozialarbeiterin auch nicht davon ausgehen durfte bzw. hätte ausgehen dürfen, die fragliche Frist stehe wenigstens bis zu der in Aussicht gestellten Rückmeldung betreffend die erbetene Fristerstreckung still. Der Beschwerdeführer wäre möglicherweise dann zu dieser Annahme verleitet gewesen, wenn die Sozialarbeiterin ihm anlässlich des Telefongesprächs vom 25. März 2020 tatsächlich gesagt haben sollte, er solle "jetzt nichts unternehmen", bis sie mit ihrer Stellenleiterin gesprochen habe. Während sich im Entscheid der Sozialbehörde vom 11. Juni 2020 zu dieser Frage keine Erwägungen finden, hielt die Vorinstanz insofern zwar zutreffend fest, der Aktennotiz vom 25. März 2020 könne eine solche Aussage der Sozialarbeiterin nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer machte jedoch bereits mit E-Mail vom 31. März 2020 geltend, die Sozialarbeiterin habe sich ihm gegenüber in diesem Sinn mündlich geäussert (vorn E. 4.2). Unter den vorliegenden Umständen erscheint dies mindestens nicht ausgeschlossen. 4.4.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angerufenen Vertrauensgrundlage – die Aussage der Sozialarbeiterin, sie werde in Bezug auf das Fristerstreckungsgesuch Rücksprache halten, zusammen mit der (vermeintlichen) Aufforderung an den Beschwerdeführer, einstweilen "nichts zu unternehmen" – ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Nach Eingang des Begehrens um Neubeurteilung vom 31. März 2020, womit der Beschwerdeführer bereits selber auf die Verspätung hingewiesen hatte (vorn E. 4.3), und angesichts des in den Aktennotizen vorhandenen E-Mails des Beschwerdeführers vom 31. März 2020, womit er nicht nur geltend gemacht hatte, die Sozialarbeiterin habe ihm gesagt, er solle "nichts unternehmen", sondern auch auf das am 31. März 2020 geführte Telefongespräch mit der Sozialbehörde hingewiesen hatte, wonach er das Begehren um Neubeurteilung trotz Verspätung noch stellen solle (vorn E. 4.2), wäre es seitens der Sozialbehörde angezeigt gewesen, mindestens bei der Sozialarbeiterin, allenfalls auch bei E, hinsichtlich ihrer Angaben gegenüber dem Beschwerdeführer nachzufragen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 in Bezug auf den Nachweis der (hinreichenden) Vertrauensgrundlage beweisbelastet ist. Die Frage der Beweislast stellt sich erst dann, wenn es sich als unmöglich erweist, den Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 7 VRG in einem dem konkreten Beweismass genügenden Umfang zu ermitteln. Kann der rechtserhebliche Sachverhalt hingegen auf genügende Weise festgestellt werden, so erübrigt sich die Frage nach der objektiven Beweislast (Plüss, § 7 N. 157). 4.4.3 Entgegen der Vorinstanz war es nach dem Gesagten seitens der Sozialbehörde nicht zulässig, ohne (weitergehende) Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit bzw. einer Fristwiederherstellung auf das Begehren des Beschwerdeführers um Neubeurteilung wegen Verspätung nicht einzutreten. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind daher der Beschluss der Vorinstanz vom 26. November 2020 sowie der Entscheid der Sozialbehörde vom 11. Juni 2020 aufzuheben und ist die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Sozialbehörde zurückzuweisen. Die Sozialbehörde wird hierfür namentlich die Sozialarbeiterin, allenfalls auch E, zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu befragen haben, wonach die Sozialarbeiterin ihm anlässlich des Telefongesprächs vom 25. März 2020 gesagt habe, er solle "jetzt nichts unternehmen". Im Anschluss daran wird die Sozialbehörde darüber zu befinden haben, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des Vertrauensgrundsatzes die Frist des Begehrens um Neubeurteilung wiederherzustellen ist, was namentlich einer genügenden Vertrauensgrundlage bedürfte (vorn E. 4.1). 5. Nach der Rechtsprechung gilt eine Rückweisung mit offenem Prozessausgang in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung als Obsiegen der rechtsmittelführenden Partei – und zwar unabhängig davon, welche Anträge diese gestellt hat (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt. 6. Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Zwischenentscheide nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 26. November 2020 sowie der Entscheid der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 11. Juni 2020 werden aufgehoben und die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |