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Geschäftsnummer: VB.2020.00913  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.01.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung. Die Beschwerdeführenden erhielten Fürsorgegelder ausbezahlt, auf welche sie im entsprechenden Zeitraum aufgrund genügender eigener Einnahmen keinen Anspruch gehabt hätten. Die Rückerstattungsverpflichtung erweist sich als rechtmässig. Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
RÜCKERSTATTUNG
UNRECHTMÄSSIGER BEZUG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 5a Abs. 1 SHG
§ 26 lit. a SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00913

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 10. Januar 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner
Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

AOZ Asyl Organisation Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A und B wurden vom 23. Juni 2011 bis zum 30. Juni 2018 durch die Asyl-Organisation Zürich (AOZ) wirtschaftlich unterstützt. A und B gelten als Asylsuchende mit Aufenthaltsstatus F Vorl. Aufgenommene länger als sieben Jahre.

Mit Entscheid der Stellenleitung der AOZ vom 18. Februar 2019 wurden A und B verpflichtet, die in der Zeit vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Oktober 2018 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 2'331.50 der AOZ zurückzuerstatten (Dispositivziffer 1). Die Rückerstattungsschuld werde zuzüglich der noch offenen Rückerstattungsschuld gemäss Entscheid der Stellenleitung vom 9. Januar 2018 verrechnet (Dispositivziffer 2). A und B seien per 30. Juni 2018 von der Sozialhilfe abgelöst worden. Dadurch werde der offene Betrag sofort zur Zahlung fällig (Dispositivziffer 3). Bei einer erneuten Unterstützung werde die dann noch offene Rückerstattungsforderung ab Wiederbeginn der Sozialhilfezahlungen während vorerst zwölf Monaten mit 15 % des Anspruchs auf den Grundbedarf für den Lebensunterhalt verrechnet (Dispositivziffer 4).

Gegen diesen Entscheid stellten A und B am 11. März 2019 beim Verwaltungsrat AOZ ein Begehren um Neubeurteilung, worin sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragten.

Mit Entscheid vom 21. Oktober 2019 hiess der Verwaltungsrat AOZ das Begehren um Neubeurteilung teilweise gut. In Abänderung von Dispositivziffer 1 des Entscheids der Stellenleitung vom 18. Februar 2019 verpflichtete er A und B zur Rückerstattung von Fr. 483.50. Die Dispositivziffern 3 und 4 des Entscheids der Stellenleitung vom 18. Februar 2019 wurden aufgehoben. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

II.  

Dagegen erhoben A und B mit undatierter Eingabe Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsrats AOZ vom 21. Oktober 2019.

Mit Beschluss vom 19. November 2020 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 gelangten A und B an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen darin sinngemäss eine Überprüfung des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 19. November 2020, indem sie geltend machen, ihre beigelegten Informationen über erhaltenes Feriengeld zur Kenntnis zu nehmen und eine ''Behandlung im Sinne von Würde und Respekt'' wünschen.

Der Bezirksrat Zürich verwies am 12. Januar 2021 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 nahmen A und B Stellung und beantragten die Rückerstattung des von ihnen bezahlten Betrags.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Streitwert liegt im vorliegenden Verfahren unter Fr. 20'000.-. Demgemäss ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Die Hilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung richtet sich gemäss § 5a Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) nach besonderen Vorschriften. Der Regierungsrat erliess hierzu die Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV, LS 851.13; § 5a Abs. 2 SHG), wobei das Sozialhilfegesetz und die Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) subsidiär anwendbar bleiben (VGr, 20. April 2011, VB.2011.00097, E. 3.2.3).

2.2 Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben Sozialhilfe erwirkt hat, ist nach § 18 Abs. 1 AfV zur Rückerstattung der bezogenen Leistungen verpflichtet (entsprechend § 26 lit. a SHG). Eine unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 2.2).

2.3 Die um wirtschaftliche Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 9. April 2021, VB.2021.00044, E. 2.2).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer 1 habe seine Lohnabrechnung vom 13. Januar 2017 erst am 4. Juni 2018 eingereicht. Daraus gehe hervor, dass er von seinem Arbeitgeber Fr. 182.85 erhalten habe. Im Neubeurteilungsverfahren habe der Beschwerdeführer 1 geltend gemacht, es habe sich um Feriengelder gehandelt, welche ihm zustünden. Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht ausgeführt habe, handle es sich beim Feriengeld um einen Lohnbestandteil. Da diese Lohndeklaration erst im Juni 2018 erfolgt sei, habe diese Zahlung nicht im Unterstützungsbudget berücksichtigt werden können. Wäre diese Einnahme rechtzeitig deklariert worden, hätten die Beschwerdeführenden in diesem Umfang weniger Sozialhilfe erhalten, weshalb sich die Rückerstattung dieses Betrags gestützt auf § 18 Abs. 1 AfV als rechtmässig erweise.

Ende August 2018 hätten die Beschwerdeführenden Einnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 4'294.40 erzielt. Im September 2018 habe die Beschwerdeführerin 2 einen Lohn in der Höhe von Fr. 3'465.10 erhalten. Ob der Beschwerdeführer 1 im September 2018 ebenfalls Einnahmen erzielt habe, habe mangels Einreichen eines Lohnausweises nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführenden hätten in derselben Zeit anerkannte Ausgaben in der Höhe von Fr. 3'450.20 gehabt. Aufgrund ihrer Einnahmen seien sie auf zusätzliche Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin nicht angewiesen gewesen und hätten die Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherung aus dem Überschuss der Differenz ihrer Einnahmen und den anerkannten Ausgaben bezahlen müssen. Da die Beschwerdegegnerin trotz der eingereichten Lohnausweise diese irrtümlicherweise bezahlt habe, seien die Beschwerdeführenden unberechtigt bereichert. Die Beschwerdeführenden hätten sowohl für September 2018 als auch Oktober 2018 keine Unterstützungsleistungen erhalten, entsprechend hätte ihnen auch bewusst sein müssen, dass kein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherung bestanden habe, da sie über genügend Einnahmen verfügt hätten. Eine Rückerstattung gestützt auf Art. 62 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]) sei nicht zu beanstanden. Dabei sei auch unbeachtlich, dass die Beschwerdeführenden zurzeit alle ihre Rechnungen selber bezahlen müssten und sie nicht mehr durch die Beschwerdegegnerin unterstützt würden.

3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdeführer 1 habe von Januar bis März 2017 gearbeitet und jedes Mal habe er die Lohnabrechnung als Beweis eingereicht. Da er auch Ferien benötige, habe er das Feriengeld erhalten. Die Beschwerdegegnerin habe ihm kein Geld für Maske und Atemschutz, welche für die Bauarbeiten erforderlich seien, erstattet. Den von ihm einbezahlten Betrag von Fr. 1'208.05 habe er von der Beschwerdegegnerin nicht zurückerhalten. Per 30. Juni 2018 seien sie von der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelöst worden.

4.  

4.1 Die Rückerstattungsforderung wurde vom Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin auf Fr. 483.50 reduziert. Nachdem den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren die Reduktion der Rückerstattungssumme nicht nachvollziehbar erschien, erläuterte die Vorinstanz, wie sich dieser Betrag zusammensetze: Der Betrag von Fr. 300.65 entfalle auf die entrichtete Prämie für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung, obschon die Beschwerdeführenden in diesem Zeitraum nicht bedürftig gewesen seien. Der Betrag von Fr. 182.85 ergebe sich aus einer Lohnabrechnung vom 13. Januar 2017 des Beschwerdeführers 1, wobei es sich gemäss Letzterem um nicht rechtzeitig deklariertes Feriengeld handle.

4.2 Die Meldepflicht finanzieller Verhältnisse erstreckt sich auf Einnahmen jeglicher Art und ungeachtet ihres Verwendungszwecks. Notwendig sind umfassende und genaue Angaben über Einkommen und Vermögen. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person die verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 6.2.02 Ziff. 1.2, 1. März 2021, und Kapitel 5.1.08 Ziff. 3, 1. März 2021). Ausbezahltes Feriengeld ist als ein Lohnbestandteil zu qualifizieren und deshalb unmittelbar sowie unaufgefordert mitzuteilen.

Aus einer Aktennotiz vom 4. Juni 2018 geht hervor, dass die Einnahme gemäss Lohnabrechnung vom 13. Januar 2017 erst zu diesem Zeitpunkt deklariert wurde. Das Nachreichen eines Lohnbelegs über ein Jahr nach dessen Erhalt kann nicht mehr als rechtzeitig bezeichnet werden. Mit der zeitlich erst viel später erfolgten Einreichung des entsprechenden Lohnbelegs kamen die Beschwerdeführenden dieser Pflicht nicht genügend nach. Wäre diese Einnahme von den Beschwerdeführenden rechtzeitig gemeldet worden, wären die Sozialhilfeleistungen in diesem Umfang reduziert worden. Die Beschwerdeführenden bringen zudem nichts weiter vor, was dies infrage stellte. Das Argument, dass auch sie Ferien benötigten, ändert nichts an ihrer gesetzlichen Meldepflicht. Ein schuldhaftes Verhalten wird zudem gerade nicht vorausgesetzt, sodass es keine Rolle spielt, ob die Beschwerdeführenden davon ausgingen, den Lohnbestandteil, der als Ferienentschädigung ausbezahlt wird, nicht melden zu müssen. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss kam, die Beschwerdeführenden hätten ihre Auskunfts- und Meldepflichten verletzt bzw. die Beschwerdegegnerin nicht unverzüglich über den erhaltenen Betrag informiert, ist dies nicht zu beanstanden. Die Rückerstattungsverpflichtung von Fr. 182.85 erweist sich als rechtmässig.

4.3 Weiter ist die Rückerstattung der Hausrat- und Haftpflichtversicherungsprämie von total Fr. 330.65 gestützt auf Art. 62 ff. OR zu prüfen. Das öffentliche Recht anerkennt den Grundsatz, dass in analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzuerstatten sind. Nach Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (VGr, 6. April 2018, VB.2017.00835, E. 4.3.3 mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin beglich die Hausrats- und Haftpflichtversicherungsprämie in Höhe von total Fr. 330.65 für die Beschwerdeführenden, obwohl diese gemäss vorliegenden Lohnabrechnungen Ende August bzw. September 2018 über genügende Einnahmen verfügten, um ihre anerkannten Ausgaben zu decken, wofür auf die entsprechenden zutreffenden Berechnungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Durch die Bezahlung der Prämie für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung waren die Beschwerdeführenden, welche im September und Oktober 2018 keine Unterstützungsleistungen erhielten, in diesem Umfang unrechtmässig bereichert, weshalb sich die Rückerstattungsverpflichtung der offenbar irrtümlich erfolgten Zahlung rechtfertigt. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, ist es hierbei unbeachtlich, dass die Beschwerdeführenden seit dem 1. Juli 2018 nicht mehr vom Beschwerdegegner unterstützt werden.

4.4 Die nicht erfolgte Kostenübernahme für Arbeitsutensilien wie Maske und Arbeitsschutz in Höhe von Fr. 540.- sowie die Rückerstattung eines einbezahlten Betrags von Fr. 1'208.05, wie sie die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde geltend machen, waren nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin. Sie sind nicht Prozessgegenstand, weshalb auf diese Vorbringen nicht einzutreten ist.

4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 und § 14 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 14 N. 6, 9, 13 f. und 16) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …