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VB.2020.00914
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialkommission, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A erlitt am 22. März 2011 einen Arbeitsunfall und wurde in der Folge vom 17. Januar 2014 bis zum 27. Juni 2019 von der Gemeinde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. B. Am 2. Januar 2019 klagte A beim Bezirksgericht E gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz und Genugtuung aus dem Unfall vom 22. März 2011 im Betrag von Fr. 1'147'955.- zzgl. Schadenszins. Er verkündete dabei der Gemeinde C den Streit, welche jedoch auf einen Beitritt in den Zivilprozess verzichtete. Mit gerichtlichem Vergleich vom 4. Juli 2019 einigten sich die Parteien des Zivilprozesses per Saldo aller Ansprüche auf eine Zahlung von Fr. 300'000.-, die an A ausgerichtet wurde. C. Die Sozialkommission der Gemeinde C verpflichtete A mit Verfügung vom 24. März 2020 zur Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe im Betrag von Fr. 77'684.45. II. Gegen diese Verfügung der Sozialkommission vom 24. März 2020 erhob A am 24. April 2020 Rekurs beim Bezirksrat D. Er beantragte deren Aufhebung sowie die Reduktion des Rückforderungsbetrags auf Fr. 20'301.61. Die Gemeinde C reduzierte den Rückforderungsbetrag mit Beschluss vom 26. Mai 2020 wiedererwägungsweise auf Fr. 74'088.35. Mit vom Bezirksrat als weiteren Rekurs entgegengenommener Eingabe vom 24. Juni 2020 beantragte A die Feststellung der Nichtigkeit des Wiedererwägungsbeschlusses und erneuerte seine zuvor gestellten Rekursbegehren. Der Bezirksrat D wies den Rekurs mit Beschluss vom 18. November 2020 ab, soweit er ihn nicht als gegenstandslos geworden abschrieb. III. A. Mit Beschwerde vom 31. Dezember 2020 gelangte A an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, den Beschluss des Bezirksrats D vom 18. November 2020 aufzuheben und die Rückforderungssumme auf Fr. 19'359.29 festzusetzen. Eventualiter sei die Sache nach Einholung der beantragten Zeugenaussagen bzw. schriftlichen Auskünfte der Instruktionsrichterin und Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichts E zur Vornahme der Differenzierung der Vergleichszahlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B. Der Bezirksrat D beantragte am 14. Januar 2021 unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde C ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2021 um Abweisung der Beschwerde und um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zuständig. Umstritten ist die Reduktion einer sozialhilferechtlichen Rückerstattungsforderung von Fr. 74'088.35 auf Fr. 19'359.29. Angesichts des demzufolge über Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG). 2. 2.1 Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann nach § 27 Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe. Dieser Rückerstattungsgrund basiert einerseits auf dem gesetzlichen Konzept der Subsidiarität der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber anderen gesetzlichen Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen (§ 2 Abs. 2 SHG) und andererseits auf dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Gem .s § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Da laufende Unterstützungsleistungen Dritter bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe als eigene Mittel angerechnet werden, müssen auch rückwirkende Unterstützungsleistungen Dritter im Nachhinein gleichermassen berücksichtigt werden, damit einem Sozialhilfeempfänger kein Vor- oder Nachteil aus dem zeitlich verzögerten Erhalt solcher Leistungen erwachsen kann (vgl. VGr, 6. September 2012, VB.2012.00388, E. 2). Werden für den gleichen Zeitraum sowohl wirtschaftliche Hilfe als auch rückwirkende Renten- oder Entschädigungszahlungen bezogen, welche bei sofortiger Auszahlung den Hilfeanspruch geschmälert hätten, so ist die wirtschaftliche Hilfe daher im Umfang dieser nicht vollzogenen Schmälerung zurückzuerstatten. Der Rückerstattungsgrund des § 27 Abs. 1 lit. a SHG setzt demnach eine sachliche und zeitliche Kongruenz beider Leistungen voraus (VGr, 28. Januar 2016, VB.2013.00227, E. 4.3; 20. Oktober 2014, VB.2014.00315, E. 2.2; 6. September 2012, VB.2012.00388, E. 2). Ein Vermögensfreibetrag kann bei der Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG nicht gewährt werden, weil die unterstützte Person so einen unzulässigen Vorteil aus der zeitlich verzögerten Ausrichtung der kongruenten Leistung ziehen könnte. 2.2 Eine Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1 lit. b SHG auch erfolgen, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen, nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint. Finanziell günstige Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) überschritten ist (VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00592, E. 2.1). Dieser beträgt für Einzelpersonen gemäss der derzeitigen Fassung der SKOS-Richtlinien Fr. 30'000.- (SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2021, Kapitel E.2.1., abrufbar unter https://rl.skos.ch). 2.3 Die zuständige Behörde hat in Anwendung von § 27 SHG einen Ermessensentscheid darüber zu fällen, ob bzw. in welchem Umfang rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert wird, wobei die Rückerstattungsforderung angemessen und verhältnismässig zu sein hat. Den Sozialbehörden steht bei den in Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG vorzunehmenden Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. In die diesbezügliche Ermessensbetätigung darf das gemäss § 50 Abs. 2 VRG auf eine Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen (zum Ganzen VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.5). 3. Der Beschwerdeführer begründet die von ihm beantragte Reduktion der Rückerstattungsforderung mit der Bindungswirkung des gerichtlichen Vergleichs vom 4. Juli 2019. Er habe der Beschwerdegegnerin im Zivilprozess gemäss Art. 78 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) den Streit verkündet, weshalb sich die Beschwerdegegnerin dessen Ergebnis entgegenhalten lassen müsse. Dies gelte auch, wenn der Zivilprozess wie hier mit einem Urteilssurrogat geendet habe. Weil der Beschwerdeführer nur 26,13 % seiner eingeklagten Forderung erhalten habe, dürfe auch nur dieser Bruchteil der ihm rechtmässig ausgerichteten Sozialhilfe zurückgefordert werden. Dabei verkennt der Beschwerdeführer im Grundsatz die öffentlich-rechtliche Natur der sozialhilferechtlichen Rückerstattungsforderung sowie den Umstand, dass diese in keiner Weise Gegenstand des genannten Zivilprozesses bildete. Er machte nicht den Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin klageweise gegenüber einem Dritten geltend, sondern klagte eigene zivilrechtliche Ansprüche ein. Die Streitverkündung verunmöglicht dem Streitberufenen die Einrede des schlecht geführten Prozesses gegen den Streitverkünder, der sich so insbesondere zivilrechtliche Regress- und Gewährleistungsansprüche im Fall des Unterliegens im Hauptprozess erhalten kann (Pascal Grolimund in: Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 2019, § 13 N. 64 ff.). Sie vermag hingegen nicht die vom Beschwerdeführer angestrebte Wirkung hinsichtlich der sozialhilferechtlichen Rückerstattungsforderung zu entfalten. Der Ausgang des Haftpflichtprozesses bestimmte den dem Beschwerdeführer aufgrund des Unfallereignisses vom 22. März 2011 ausgerichteten Betrag und damit den Umfang des neuen Vermögens, aus welchem die Beschwerdegegnerin eine derartige Rückerstattung fordert. Bestand und Höhe einer solchen Rückerstattungsforderung bestimmen sich jedoch allein nach den gesetzlichen Voraussetzungen gemäss § 27 SHG. Ob und inwieweit sich diese gesetzlichen Voraussetzungen nach Ausrichtung der Vergleichszahlung aus dem Unfallereignis als erfüllt erweisen, ist im Folgenden zu prüfen. In welchem Umfang gegenüber Dritten erfolglos Ansprüche erhoben wurden, welche im Erfolgsfall zu einem der Rückerstattung zugänglichen Vermögenszuwachs geführt hätten, bleibt dabei bedeutungslos. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die zur Beendigung des Zivilprozesses vereinbarte Vergleichszahlung von Fr. 300'000.- gesamthaft als Vermögensanfall im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG und stützte ihren Rückerstattungsanspruch entsprechend auf diese Bestimmung. Die Vorinstanz folgte dieser Qualifikation und vertrat unter Berufung auf das Sozialhilfe-Behördenhandbuch sinngemäss die Auffassung, dass (vergleichsweise vereinbarte) Pauschalentschädigungen von Versicherern oder andern Leistungspflichtigen, welche die abgegoltenen Ansprüche nicht nach Art, Höhe und Periode unterschieden, nicht unter § 27 Abs. 1 lit. a SHG fielen. 4.2 Die gestützt auf eine Parteivereinbarung im Zivilprozess durch einen Motorfahrzeughaftpflichtversicherer wegen eines Unfallereignisses der geschädigten Person als Pauschale per Saldo aller Ansprüche ausgerichtete Summe betrachtete das Verwaltungsgericht nicht als Vermögensanfall nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG, auch wenn die mit der Pauschale abgegoltenen Ansprüche nicht nach Art, Höhe und Periode unterschieden worden waren (VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00576, E. 3.3). Das Verwaltungsgericht führte im genannten Urteil aus, es sei nicht einleuchtend, weshalb lediglich aufgrund des Verzichtes der Parteien, die mit der Pauschale abgegoltenen Ansprüche zu unterscheiden, die Versicherungsleistung als Vermögensanfall zu qualifizieren wäre. Die durch den Verzicht auf eine klare Aufschlüsselung einer Pauschalentschädigung bei der Berechnung des Rückforderungsbetrags allenfalls entstehenden Schwierigkeiten könnten deren insgesamte Einordnung als Vermögensanfall jedenfalls nicht rechtfertigen. Für den Rückforderungsanspruch der Sozialbehörde war daher nicht die gesamte Versicherungsleistung zu berücksichtigen, sondern jener Teil, der als Ersatz für den Erwerbsausfall während der Unterstützungszeitdauer geleistet wurde. Diese Rechtsprechung trägt dem Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Hilfe und dem Rechtsgleichheitsgedanken, welche dem Rückerstattungsgrund nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG zugrunde liegen (vgl. hiervor E. 2.1), umfassend Rechnung. Jede sachlich und zeitlich kongruente Leistung Dritter, welche bei sofortiger Auszahlung den Hilfeanspruch geschmälert hätte, muss unter den Rückerstattungstatbestand von § 27 Abs. 1 lit. a SHG fallen, damit eine hilfebeziehende Person durch deren nachträgliche Ausrichtung weder besser noch schlechter gestellt wird, als wenn sie die Leistung bereits während des laufenden Hilfebezugs erhalten hätte. Die Einordnung derartiger Pauschalen als Vermögensanfall im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG würde dazu führen, dass vormals unterstützten Personen auch beim Erhalt von sachlich und zeitlich kongruenten Versicherungsleistungen ein Vermögensfreibetrag belassen werden müsste, was aus Gründen der Rechtsgleichheit jedoch ausgeschlossen ist. 4.3 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz verweisen auf das Urteil VB.2018.00816 des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2019. Darin erwog die Einzelrichterin, dass Pauschalentschädigungen als Vermögensanfall im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG gelten können, wenn die mit der Pauschale abgegoltenen Ansprüche der versicherten Person nicht nach Art, Höhe und Periode unterschieden würden, das heisse, dass die Leistung nicht rückwirkend in einer bestimmten Zeitspanne entstandene Ausfälle ausgleichen solle (VGr, 3. Juni 2019, VB.2018.00816, E. 3.2). Diese Ausführungen sind im Licht der zuvor dargelegten Rechtsprechung zu verstehen, auf welche dieses jüngere Urteil verweist. Soweit eine Leistung nicht ganz oder zumindest teilweise den rückwirkenden Ausgleich von in einer bestimmten Zeitspanne entstandenen Ausfällen bezweckt – wie diese bei einer Pauschale der Fall sein kann –, stellt sie insgesamt keine kongruente, nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG rückerstattungspflichtige Leistung dar. Aus dem Verzicht der Parteien, eine Vergleichszahlung ausdrücklich aufzuschlüsseln, darf jedoch nicht unbesehen darauf geschlossen werden, dass die Pauschalentschädigung weder ganz noch in Teilen als kongruente Leistung zu betrachten ist. Andernfalls hätte es eine unterstützte Person in der Hand, die Anwendbarkeit des Vermögensfreibetrags auf die (allenfalls unter dem Freibetrag liegende) Vergleichssumme herbeizuführen. Richtigerweise ist die Vergleichszahlung insoweit als rückerstattungspflichtig zu betrachten, als sie eine sachlich und zeitlich kongruente Leistung zum Hilfebezug darstellt. Nur so ist die rechtsgleiche Behandlung von unterstützten Personen unabhängig vom Zeitpunkt des Erhalts der Vergleichssumme sichergestellt. An der im Urteil VB.2012.00576 begründeten Rechtsprechung ist deshalb unverändert festzuhalten. 4.4 Das Sozialhilfe-Behördenhandbuch äussert unter Hinweis auf die angeführte Rechtsprechung der Kammer ein abweichendes Verständnis der Rechtslage, worauf sich der angefochtene Beschluss stützt (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.2.03., Ziff. 1, abrufbar unter sozialhilfe.zh.ch). Beim Sozialhilfe-Behördenhandbuch handelt es sich jedoch nicht um eine Rechtsquelle (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 146). Das Behördenhandbuch ist aufgrund seiner Natur als blosser Praxisleitfaden, der insbesondere auch eine Zusammenstellung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bezweckt und vom Kanton in Wahrnehmung seines gesetzlichen Auftrags zur Unterstützung der Gemeinden bei der Sozialhilfe (§ 1 Abs. 3 SHG) herausgegeben wird, entgegen dem vorinstanzlichen Verständnis nicht geeignet, wie eine Rechtsregel auf einen Fall "anwendbar" zu sein. 4.5 Die Vergleichszahlung von Fr. 300'000.- fällt nach dem Gesagten unter § 27 Abs. 1 lit. a SHG, soweit sie eine sachlich und zeitlich kongruente Leistung zur vom Beschwerdeführer rechtmässig bezogenen wirtschaftlichen Hilfe darstellt. Die Beschwerdegegnerin kann mithin auf dieser Grundlage die vollständige Rückerstattung jenes Anteils der Vergleichssumme fordern, welcher eine solchermassen kongruente Leistung darstellt. 4.5.1 Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass nur der den Erwerbsausfall während der Unterstützungsdauer abgeltende Betrag als sachlich und zeitlich kongruente Leistung zu betrachten sei. Im Rekursverfahren bezifferte er den mit der Vergleichszahlung abgegoltenen, zeitlich kongruenten Erwerbsausfall mit Fr. 17'843.26, welcher neben einen Haushaltsschaden von Fr. 37'624.-, eine Genugtuung von Fr. 47'400.- sowie den Ersatz weiterer Kosten trete im Beschwerdeverfahren anerkennt er die Rückforderung nunmehr im Betrag von Fr. 19'359.29. Zwar sind die vom Beschwerdeführer als für den Vergleichsschluss massgebend vorgebrachten Zahlen und Berechnungsgrundlagen für das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht verbindlich; zu deren Überprüfung besteht vorliegend allerdings kein Anlass. 4.5.2 Als Haushaltsschaden gilt der wirtschaftliche Wertverlust, der durch eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt als Folge eines Schadensereignisses entstanden ist, unabhängig davon, ob er zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand, zusätzlicher Beanspruchung von Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt (Martin A. Kessler in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. A., Basel 2020, Art. 41 N. 3a). Anders als eine Genugtuung, welche bei laufendem Hilfebezug nur im den Vermögensfreibetrag übersteigenden Umfang als der unterstützten Person anzurechnendes Vermögen gilt (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00034, E. 4.2.4), wird mit einer Zahlung für Haushaltsschaden nicht eine immaterielle Unbill, sondern ein tatsächlich eingetretener Schaden abgegolten. Dass es sich dabei um eine normativ, ohne Nachweis tatsächlich entstandener Kosten berechnete Summe handelt, ändert daran nichts. In der Sozialhilfe ist grundsätzlich jeder Schadens- oder Bedarfsdeckungsausgleich, mit dem erstmals Leistungen in Geld oder Geldeswert zufliessen und nicht zuvor Vorhandenes ersetzt wird, der unterstützten Person primär und voll als Einnahme anzurechnen (Wizent, S. 434). Aufgrund der Subsidiarität der wirtschaftlichen Hilfe hätte der Beschwerdeführer im Umfang des als Haushaltsschaden vergleichsweise erhaltenen Betrags weniger Sozialhilfeleistungen von der Beschwerdegegnerin erhalten, wenn ihm diese Zahlung bereits während der Dauer des Hilfebezugs zugeflossen wäre. Da unterstützte Personen nicht aufgrund des Zeitpunkts der Ausrichtung einer Leistung eines haftpflichtigen Dritten ungleich behandelt werden dürfen (hiervor E. 2.1 und 4.3), ist auch der sich auf die Unterstützungsdauer beziehende Haushaltsschaden als nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG einer Rückerstattung zugängliche Drittleistung zu betrachten. 4.6 Soweit die Vergleichssumme eine Genugtuung darstellt, ist der Beschwerdeführer nur im den Vermögensfreibetrag übersteigenden Umfang rückerstattungspflichtig, weil ihm bei einem solchen Vermögensanfall während der Dauer der Unterstützung ebendieser Betrag zu belassen wäre (vgl. VGr, 15. November 2018, VB.2018.00034, E. 4.2.4). Gemäss der im Rekursverfahren vom Beschwerdeführer eingebrachten Berechnungsgrundlagen der Vergleichsverhandlungen entfallen von der Vergleichssumme mindestens Fr. 47'400.- auf die Genugtuung. Im den Freibetrag von Fr. 30'000.- übersteigenden Umfang gilt der Beschwerdeführer als durch den Erhalt der Genugtuung in finanziell günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG gelangt. Insoweit darf die Rückerstattung der rechtmässig bezogenen wirtschaftlichen Hilfe auch aus der Genugtuungssumme verlangt werden. In jenem Ausmass, in dem die Pauschalentschädigung künftigen Erwerbsausfall abgilt, ist sie gleich zu behandeln wie infolge eigener Arbeitsleistung entstandenes Vermögen, aus dem eine Rückerstattung nur bei derart günstigen Verhältnissen gefordert werden kann, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erschiene (§ 27 Abs. 1 lit. b SHG in fine). 4.7 Neben dem im Beschwerdeverfahren anerkannten Rückforderungsbetrag von Fr. 19'359.29 erweist sich der Beschwerdeführer zusammenfassend auch als rückerstattungspflichtig, soweit ihm ein Haushaltsschaden für die Dauer des Hilfebezugs ersetzt und eine mehr als Fr. 30'000.- betragende Genugtuung ausgerichtet wurde. Aus einer Addition der jeweiligen Beträge gemäss der beschwerdeführerischen Darstellung im Rekursverfahren ergibt sich bereits ein Betrag von Fr. 74'383.29, welcher über der vorinstanzlich bestätigten Rückerstattungsforderung für rechtmässig ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe von Fr. 74'088.35 liegt. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin in der zu beurteilenden Konstellation ohne Überschreitung des ihr zustehenden Ermessensspielraums (dazu vorn E. 2.3) auch auf die zur Abgeltung künftigen Erwerbsausfalls erhaltene Summe zugreifen dürfte (vgl. vorstehende E. 4.6). Im Ergebnis ist der angefochtene Beschluss jedenfalls nicht zu beanstanden. 5. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin beantragt ebenfalls die Zusprechung einer Parteientschädigung. Gemeinwesen steht eine solche indes gemäss ständiger Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, zu (anstelle vieler VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00486, E. 5.2). Die Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens entfällt in der Regel, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört, der Aufwand für das Rechtsmittelverfahren jenen nicht wesentlich übertrifft, den das Gemeinwesen oder der öffentliche Aufgabenträger im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens ohnehin erbringen musste, und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (VGr, 22. August 2019, VB.2019.00097, E. 6.3 mit Hinweisen). Das Beschwerdeverfahren verursachte der Beschwerdegegnerin keinen besonderen, deutlich über den für den Erlass der Ursprungsverfügung ohnehin entstandenen hinausgehenden Aufwand. Demzufolge ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |