{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00914_2021-05-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221310&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=5&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "21557a2746af472eb61fd007c692b516"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00914"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.05.2021  VB.2020.00914"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.05.2021  VB.2020.00914"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.05.2021  VB.2020.00914"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | R\u00fcckerstattung rechtm\u00e4ssig bezogener Hilfe [Der Beschwerdef\u00fchrer erhielt von einer Haftpflichtversicherung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs Fr. 300'000.-] Dass der Beschwerdef\u00fchrer der Gemeinde im Schadenersatzprozess gegen einen Dritten den Streit verk\u00fcndet hat, bleibt f\u00fcr die sozialhilferechtlichen R\u00fcckerstattungsforderung folgenlos: Bestand und H\u00f6he der \u00f6ffentlich-rechtlichen R\u00fcckerstattungsforderung bestimmen sich allein nach den gesetzlichen Voraussetzungen gem\u00e4ss \u00a7 27 SHG (E. 3).  Die wegen eines Unfallereignisses der gesch\u00e4digten Person als Pauschale per Saldo aller Anspr\u00fcche ausgerichtete Summe ist nicht gesamthaft als Verm\u00f6gensanfall nach \u00a7 27 Abs. 1 lit. b SHG zu qualifizieren, auch wenn die mit der Pauschale abgegoltenen Anspr\u00fcche nicht nach Art, H\u00f6he und Periode unterschieden wurden. Soweit die Vergleichszahlung eine sachlich und zeitlich kongruente Leistung Dritter zur bezogenen wirtschaftlichen Hilfe darstellt, ist sie nach \u00a7 27 Abs. 1 lit. a SHG vollst\u00e4ndig r\u00fcckzuerstatten (E. 4.1-3). Das Sozialhilfe-Beh\u00f6rdenhandbuch ist nicht Rechtsquelle, sondern blosser Praxisleitfaden (E. 4.4). Zur \u00dcberpr\u00fcfung der vom Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachten Zahlen und Berechnungsgrundlagen f\u00fcr den Vergleichsschluss besteht kein Anlass (E. 4.5.1).  Unter dem Titel des Haushaltsschadens zugesprochener Schadenersatz gilt als nach \u00a7 27 Abs. 1 lit. a SHG einer R\u00fcckerstattung zug\u00e4ngliche Drittleistung (E. 4.5.2). Soweit die Vergleichssumme eine Genugtuung darstellt, ist der Beschwerdef\u00fchrer nur im den Verm\u00f6gensfreibetrag \u00fcbersteigenden Umfang r\u00fcckerstattungspflichtig. In jenem Ausmass, in dem die Pauschalentsch\u00e4digung k\u00fcnftigen Erwerbsausfall abgilt, ist sie gleich zu behandeln wie infolge eigener Arbeitsleistung entstandenes Verm\u00f6gen (E. 4.6). Aus einer Addition der demgem\u00e4ss r\u00fcckerstattungspflichtigen Betr\u00e4ge in ihrer jeweiligen H\u00f6he gem\u00e4ss beschwerdef\u00fchrerischer Darstellung ergibt sich eine den verf\u00fcgten R\u00fcckerstattungsbetrag \u00fcbersteigende Summe (E. 4.7). KeineParteientsch\u00e4digung f\u00fcr das obsiegende Gemeinwesen (E. 5).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:22:38", "Checksum": "05472d52d542b30a32045e41a24bde54"}