{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00003_2021-06-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221396&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "22c006d3249d024fe502a46bd2dab4c0"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.06.2021  VB.2021.00003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.06.2021  VB.2021.00003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.06.2021  VB.2021.00003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | [Nachtr\u00e4gliche Baubewilligung f\u00fcr den Einbau von Kunststofffenstern in kommunal inventarisierte Geb\u00e4ude.] Die R\u00fcge, wonach die Vorinstanz die Sistierung des Rekursverfahrens zu Unrecht aufgehoben habe, erweist sich als unbegr\u00fcndet (E. 2). Die Beschwerdef\u00fchrerin vermag aus der im koordinierten Verfahren ergangenen Gesamtverf\u00fcgung der Baudirektion nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (E. 4.2). Nach \u00a7 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere R\u00fccksicht zu nehmen, welche Bestimmung auch dann zur Geltung gelangt, wenn Massnahmen an einem Einzelschutzobjekt selbst vorgesehen sind, soweit dieses nicht formell unter Schutz gestellt, sondern nur etwa in einem Inventar im Sinn von \u00a7 203 Abs. 2 PBG enthalten ist (E. 4.3.1). Bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Geb\u00e4uden handelt es sich um Schutzobjekte im Sinn von \u00a7 203 PBG, deren (gewachsene) bauliche Substanz, Erscheinungsbild und wesentliche Fassadenelemente zu erhalten sind. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann dabei bei der Renovation von solchen Objekten verlangt werden, dass die urspr\u00fcnglichen Materialien verwendet werden, soweit sie als charakteristische Eigenschaften zum Zeugniswert des Objekts beitragen (zum Ganzen E. 4.3.2). Vorliegend ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner davon ausgeht, dass Kunststofffenster die charakteristische Bausubstanz der Geb\u00e4ude beeintr\u00e4chtigten bzw. dem Schutzziel von deren Inventarisierung entgegenst\u00fcnden (E. 4.3.3). Die Beschwerdef\u00fchrerin kann sich diesbez\u00fcglich auch nicht auf die Besitzstandsgarantie nach \u00a7 357 Abs. 1 PBG bzw. den Bestandesschutz berufen, da allf\u00e4llige schon fr\u00fcher eingebaute Kunststofffenster ihres Schutzes aufgrund des Ersatzes verlustig gingen bzw. gegangen w\u00e4ren (E. 4.4). Die von der Beschwerdef\u00fchrerin ins Feld gef\u00fchrten Kosten f\u00fcr den Ausbau der alten Fenster und den Einbau der neuen Kunststofffenster f\u00fchren angesichts dieser Umst\u00e4nde nicht zur Unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Anordnung, den rechtm\u00e4ssigen Zustand wiederherzustellen(E. 5).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:23:40", "Checksum": "9d31e942b0e554ce7c699168c981153e"}