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VB.2021.00004
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. A ist eine 1985 geborene kosovarische Staatsangehörige. Sie heiratete am 19. April 2005 im heutigen Kosovo den ursprünglich ebenfalls aus dem Kosovo stammenden Schweizer Bürger C, geboren 1974. Am 15. Dezember 2005 wurde A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt, welche letztmals bis am 11. November 2007 verlängert wurde. Ende November 2008 kehrte A in den Kosovo zurück, um sich, gemeinsam mit ihrer Mutter, um ihren krebskranken Vater zu kümmern; dieser verstarb am 15. November 2010. Vom 29. Juli 2010 bis am 28. Juli 2015 befand sich C wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Strafvollzug, wobei er per 4. September 2013 in den offenen Vollzug versetzt wurde; ab diesem Zeitpunkt hatte er Anspruch auf 36 Stunden Beziehungsurlaub pro Monat. Am 22. Oktober 2014 bzw. am 26. März 2018 brachte A im Kosovo die Söhne D bzw. E zur Welt, welche wie ihr Vater die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen. B. Ein erstes Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung für A und D vom 1. Dezember 2016 schrieb das Migrationsamt am 20. September 2017 als gegenstandslos geworden ab, da C mehrere diesbezügliche Schreiben des Migrationsamts unbeantwortet gelassen bzw. unvollständig beantwortet hatte. C. Am 20. Februar 2019 stellte C ein erneutes Gesuch um Familiennachzug. Am 12. Oktober 2019 zogen A und die beiden Söhne zu ihrem Ehemann bzw. Vater nach F, wo Erstere am 7. November 2019 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Gemäss Auskunft der Abteilung Soziales der Gemeinde F vom 19. Februar 2020 bezog die Familie A und C bis am 4. Februar 2020 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 153'883.60. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch vom 7. November 2019 mit Verfügung vom 10. Juli 2020 ab und wies A aus der Schweiz weg. II. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. November 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis am 20. Januar 2021 an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus. III. Mit Beschwerde vom 4. Januar 2021 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren "und die Frist gemäss Disp. Ziff.II des angefochtenen Entscheids auszusetzen". Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2021 wurde festgehalten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Januar 2021 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein; am 10. Mai 2021 stellte es dem Verwaltungsgericht Akten bezüglich eines ausgestellten Rückreisevisums zu. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Sofern den von der Beschwerdeführerin gestellten prozessualen Anträgen nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom 6. Januar 2021 entsprochen worden ist, sind sie spätestens mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. 3. 3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). 3.2 Trotz seinem Ausnahmecharakter ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nicht verletzt wird. Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung der Fristen, die ihm die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen – 14. August 2018, 2C_634/2017, E. 3.4.4 – 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2 – 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1). 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei aufgrund der Krebserkrankung ihres Vaters in den Kosovo zurückgekehrt. Ausserdem habe ihr Ehemann wegen Drogendelinquenz eine Freiheitsstrafe verbüssen müssen und überdies an einer schweren Erkrankung gelitten. Aus all diesen Gründen sei ein erstes Nachzugsgesuch erst am 1. Dezember 2016 gestellt worden. Dieses sei jedoch von ihrem Ehemann "zufolge der immer noch misslichen gesundheitlichen Umstände nicht vorangetrieben" worden. Ob in diesen Umständen wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG erblickt werden können, erscheint zweifelhaft. Diese Frage braucht jedoch – wie sich im Folgenden zeigt – nicht abschliessend geklärt zu werden. 4. 4.1 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel (BGE 143 I 21 E. 5.1, 130 II 281 E. 3.1; BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.1). Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung einer ausländischen Person von ihren in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern führt. Kann Letzteren zugemutet werden, ihr gemeinsames (Familien-)Leben im Ausland zu führen, liegt daher regelmässig kein staatlicher Eingriff vor. Anders verhält es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen einer ausländischen Person, der eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigert worden ist, "nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar" erscheint. In diesem Fall ist ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familienleben gegeben, welcher nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft ist, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 145 E. 2.2, 135 I 153 E. 2.2.1, 122 II 1 E. 2; vgl. BGE 140 I 77 E. 5.4). Als schutzwürdiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht (BGE 138 I 246 E. 3.2.2, 137 I 247 E. 4.1.2; BGr, 22. Mai 2017, 2C_17/2017, E. 2.1). Handelt es sich bei dem von der ausländerrechtlichen Massnahme mitbetroffenen Familienmitglied allerdings um ein Kind mit Schweizer Bürgerrecht, genügen die Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, nicht, um der sorgeberechtigten ausländischen Person die Anwesenheit mit ihrem Kind zu verweigern. So darf ein Schweizer Kind rechtsprechungsgemäss nur dann dazu verpflichtet werden, dem sorgeberechtigten Elternteil in dessen Heimat zu folgen, wenn nebst der Zumutbarkeit der Ausreise besondere, namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die damit für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich zu rechtfertigen vermögen (BGE 135 I 153 E. 2.2.4; vgl. BGE 140 I 145 [= Pra. 103/2014 Nr. 90] E. 3.3 mit Hinweisen). So kann etwa eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) dem Verbleib des sorgeberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kinds im umgekehrten Familiennachzug entgegenstehen, wenn keine Änderung absehbar erscheint (BGE 137 I 247 E. 5.2.5 mit Hinweisen; BGr, 11. Juli 2011, 2C_234/2010, E. 2.4.3 – 16. Juni 2011, 2C_54/2011, E. 2.2). 4.2 Der im vorangehenden Absatz dargelegten Praxis lag jeweils die Fragestellung zugrunde, ob der sorgeberechtigte ausländische Elternteil eines Kindes mit Schweizer Bürgerrecht die Schweiz verlassen müsse. Vorliegend gestaltet sich die Ausgangslage jedoch insofern anders, als die Beschwerdeführerin nicht nach einem (längeren) hiesigen Aufenthalt aus der Schweiz weggewiesen, sondern ihr nach freiwilliger Ausreise in den Kosovo die (Wieder-)Einreise verweigert wird. Doch auch in einer solchen Konstellation ist eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK, unter Berücksichtigung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits, vorzunehmen (BGr, 10. September 2018, 8C_7/2018, E. 2.3 und 3.1 f.; VGr, 20. März 2019, VB.2019.00123, E. 5.1 f. – 22. November 2017, VB.2017.00492, E. 3.2; vgl. BGr, 16. Juli 2020, 2C_1026/2019, E. 4; VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00684, E. 3 – 2. Oktober 2019, VB.2019.00339, E. 2.6). 4.3 4.3.1 4.3.1.1 Die Beschwerdeführerin wird seit ihrer (erneuten) Einreise in die Schweiz am 12. Oktober 2019 – zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden Söhnen – von der Sozialhilfe unterstützt. Gemäss Auskunft der Abteilung Soziales der Gemeinde F vom 19. Februar 2020 bezog die Familie bis am 4. Februar 2020 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 153'883.60. Mit den seit ihrer Einreise in die Schweiz angetretenen Stellen konnte die Beschwerdeführerin bisher kein existenzsicherndes Einkommen erwirtschaften. Ebenso ist nicht absehbar, dass sie bald eine Stelle wird antreten können, mit welcher sie gegebenenfalls höhere Einkünfte erzielen könnte. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits seit über zehn Jahren Sozialhilfe bezieht und während dieser Zeit auch keiner Erwerbstätigkeit nachging, erscheint unwahrscheinlich, dass er in Zukunft für den Familienunterhalt wird aufkommen können. Ein Begehren von C um Leistungen der Invalidenversicherung wies die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. Mai 2019 ab. Eine Beschwerde dagegen ist beim Sozialversicherungsgericht hängig. Ob aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden und der (geltend gemachten) Arbeitsunfähigkeit von C tatsächlich Aussicht auf Zusprechung einer IV-Rente besteht, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Insgesamt erscheint nach dem Gesagten eine dauerhafte Ablösung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie von der Sozialhilfe – zumindest kurz- bis mittelfristig – nicht absehbar. 4.3.1.2 Ehegatten sind im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu betrachten, und somit werden Unterstützungsbeiträge für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; ebenso schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten umgekehrt – aufgrund der Unterstützungspflicht (Art. 159 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) – auf den jeweils anderen durch (BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00595, E. 2.2 Abs. 2). Hier darf jedoch nicht ausser Acht bleiben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits seit dem 1. September 2010 wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht. Der erwähnte Betrag an Unterstützungsleistungen wurde demnach zu einem wesentlichen Teil bereits vor der (erneuten) Einreise der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder in die Schweiz ausgeschüttet. Der bisher bezogene Betrag ist überdies insbesondere darauf zurückzuführen, dass es dem Ehemann der Beschwerdeführerin seit über zehn Jahren nicht gelingt, ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. Der Sozialhilfebezug der Familie kann somit nur beschränkt der Beschwerdeführerin angelastet werden (vgl. VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00632, E. 2.4.1 Abs. 4). Zugunsten der Beschwerdeführerin ist zu gewichten, dass sie seit dem 4. Mai 2020 auf Stundenlohnbasis bei G angestellt ist und dort zwischen Mai und November 2020 durchschnittlich rund Fr. 1'764.- pro Monat erwirtschaftete. Eine weitere Anstellung bei H hat die Beschwerdeführerin zwar bereits nach kurzer Zeit wieder aufgegeben. Dennoch kann gesagt werden, dass sich die Beschwerdeführerin ernsthaft bemüht, ihre wirtschaftliche Situation bzw. diejenige ihrer Familie zu verbessern. So hat sie denn auch sogleich eine Arbeitsstelle angetreten, als der Beschwerdegegner ihr bestätigt hatte, dass sie während des hängigen Verfahrens erwerbsberechtigt sei. Das Verschulden der Beschwerdeführerin am (bisherigen) Sozialhilfebezug der Familie ist nach dem Gesagten stark zu relativieren. Überdies erscheint realistisch, dass die Beschwerdeführerin mit fortschreitendem Alter ihrer Kinder ihr Arbeitspensum noch weiter ausbauen können wird. Damit erscheint das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Aufenthalts nicht allzu gross, zumal gegen die Beschwerdeführerin keine Straferkenntnisse und Betreibungen registriert sind. 4.3.2 4.3.2.1 Die Beschwerdeführerin hielt sich bis im November 2008 für rund drei Jahre in der Schweiz auf, wobei sie damals nur in sehr beschränktem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachging. Vor ihrer erneuten Einreise in die Schweiz im Oktober 2019 hielt sich die Beschwerdeführerin somit während rund elf Jahren in ihrer Heimat auf, wo auch ihre Mutter lebt. Eine erneute Rückkehr in den Kosovo wäre der Beschwerdeführerin demnach zumutbar und ihre (Wieder-)Eingliederung kaum erschwert. 4.3.2.2 Mit Blick auf die zu berücksichtigenden privaten Interessen ist somit insbesondere auf die beiden noch jungen Kinder einzugehen. Denn deren Wohl ist auch vorliegend vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtekonvention, SR 0.107]). Dabei haben Kinder mit Schweizer Bürgerrecht ein offenkundiges Interesse daran, in ihrem Heimatland aufzuwachsen und von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können – dies, zumal mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen wäre, würden sie bei Erreichen der Volljährigkeit selbständig in ihre Schweizer Heimat zurückkehren (BGE 135 I 153 E. 2.2.3). Die heute rund 6,5- bzw. 3-jährigen Söhne der Beschwerdeführerin wurden zwar im Kosovo geboren und verbrachten dort auch die ersten Jahre ihres Lebens, wo auch ihre Grossmutter mütterlicherseits lebt. Sie halten sich nun aber seit mehr als 1,5 Jahren in der Schweiz auf, wo sie gemeinsam mit ihrem Vater und ihrer Mutter in F leben. Auch wenn davon auszugehen ist, dass D und E bisher nur beschränkt mit der hiesigen Kultur und Sprache vertraut sind, wäre ein (erneuter) Wechsel ihres Wohnorts und ihres sozialen Umfelds kaum in ihrem Interesse. In diesem Kontext ist ausserdem hervorzuheben, dass D hier den Kindergarten besuchte bzw. nunmehr die Primarschule besucht (vgl. das Recht auf Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV sowie Art. 12 Abs. 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [SR 0.103.2]). Ohnehin sind die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter, sodass sie sich in der Schweiz ohne grössere Schwierigkeiten zurechtfinden dürften. Zwar müssten D und E vorliegend nicht mit der Beschwerdeführerin in den Kosovo zurückkehren, da sie mit ihrem Vater in der Schweiz verbleiben könnten. Dieser beteiligt sich seit der Einreise seiner Kinder auch an deren Betreuung. Für die beiden noch jungen Söhne wäre eine Trennung von ihrer Mutter und damit ihrer (bisherigen) Hauptbetreuungsperson jedoch mit einer grossen Härte verbunden und zeitigte erhebliche Auswirkungen auf das Leben der Kinder. Würde die Beschwerdeführerin ohne ihre Kinder in den Kosovo zurückkehren, würde sich der Kontakt zwischen ihr und ihren beiden Söhnen künftig im Wesentlichen auf eine Kommunikation über Telefon und Internet beschränken, was für die noch jungen Kinder nicht als ausreichend bezeichnet werden kann (vgl. VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.4.3 Abs. 5). Es käme jedoch auch in Betracht, dass C, gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und den Kindern, in den Kosovo ausreist. Er sollte mit der Kultur und der Sprache Kosovos noch immer vertraut sein, zumal er dort geboren wurde und die Beschwerdeführerin (und die Kinder) in der Vergangenheit ferienhalber dort besuchte. Jedoch ist er 47 Jahre alt, gesundheitlich angeschlagen und geht bereits seit über 10 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Aus den Akten geht sodann nicht hervor, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin im Kosovo über Verwandte oder sonstige soziale Beziehungen verfügt. Ob ihm eine (wirtschaftliche) Wiedereingliederung im Kosovo gelingen würde, ist demnach zweifelhaft. Hier braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob C eine Ausreise in den Kosovo überhaupt zumutbar wäre. Ohnehin kann er als Schweizer Bürger nicht dazu verpflichtet werden. 4.3.3 Insgesamt überwiegen die privaten Interessen der Schweizer Kinder und des Schweizer Ehemanns, gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu leben, die rein pekuniären öffentlichen Interessen an ihrer Fernhaltung. Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin erweist sich demnach als unverhältnismässig und verletzt Art. 8 Abs. 2 EMRK. 4.4 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, die beantragte Auskunft bei G einzuholen. Ebenso kann von der Befragung der Beschwerdeführerin, ihres Ehemanns sowie des älteren Sohns abgesehen werden. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 18. November 2020 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. Juli 2020 werden aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird eingeladen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 18. November 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |