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Geschäftsnummer: VB.2021.00006  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.03.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.05.2021 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Rechtsmissbräuchliche Berufung auf inhaltsleere Ehe. Kognition des Verwaltungsgerichts und Novenrecht (E. 1). Der nacheheliche Aufenthalt ist freizügigkeitsrechtlich nicht geregelt. Wenn der Ex-Ehegatte aus einem EU-Staat mit originärem Aufenthaltsrecht lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte und in der Schweiz nicht mehr anwesenheitsberechtigt ist, steht die Bewilligungsverlängerung für den Drittstaatsangehörigen mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht im pflichtgemässen Ermessen der Bewilligungsbehörden und unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchverbots. Die EU-Unionsbürgerrichtlinien sind nicht anwendbar (E. 2). Für die Berechnung der Dreijahresfrist für den nachehelichen Aufenthalt ist ausschliesslich die in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgeblich, wobei für die Fristberechnung auch bei einer Ehe mit einem EU-Bürger ein räumliches Zusammenleben erforderlich ist. Zudem fällt auch eine ermessensweise Gewährung eines nachehelichen Aufenthalts aufgrund des Rechtsmissbrauchverbots ausser Betracht, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wurde (E. 3.1). Vorliegend deutet die Indizienlage klar auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe hin, ohne dass dem Beschwerdeführer der in dieser Situation ihm obliegende Gegenbeweis einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft gelungen ist (E. 3.2 und 3.3). Verneinung konventionsrechtlich geschützter Beziehungen sowie eines allgemeinen Härtefalls oder Vollzugshindernisse (E. 4 und 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 6 und 7). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ACQUIS COMMUNAUTAIRE
AUSLÄNDERRECHTSEHE
BEWEISLASTUMKEHR
CORONA-PANDEMIE
CORONAVIRUS
DÄNEMARK
DREIJAHRESFRIST
EU-BÜRGER/-IN
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
INDIEN
MIETVERTRAG
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
PORTUGAL
RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE
SCHEINEHE
SCHEINEHEVERDACHT
UNIONSBÜRGERSCHAFT
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 42 AIG
Art. 44 AIG
Art. 50 AIG
Art. 51 AIG
Art. 58a AIG
Art. 62 Abs. I lit. a AIG
Art. 62 Abs. I lit. d AIG
Art. 83 AIG
Art. 96 AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 EMRK
FZA
Art. 2 FZA
Art. 7 lit. d FZA
Art. 7 lit. e FZA
Art. 3 Abs. I Anhang I FZA
Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA
Art. 23 VFP
§ 20a Abs. II VRG
§ 52 VRG
Art. 77 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00006

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 31. März 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1987 geborene indische Staatsangehörige A reiste am 11. Oktober 2009 zum Besuch der privaten "Hochschule C" in D in die Schweiz ein und verlegte seinen Wohnsitz am 26. Mai 2011 in den Kanton E, um dort ein Studium an dem "Institution F" zu absolvieren, worauf ihm zu Ausbildungszwecken Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton G bzw. E erteilt und letztmals bis zum 28. Februar 2013 verlängert wurden.

Am 14. Februar 2014 heiratete A in Dänemark die 1979 geborene portugiesische Staatsangehörige H, worauf diese am 10. März 2014 bzw. 1. Juni 2014 in die Schweiz einreiste und im Kanton Zürich, unter Vorlage eines Arbeitsvertrags vom 13. März 2014 mit der Firma I (Stadt J), am 15. Juli 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. A hatte zwischenzeitlich erfolglos im Kanton E um eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht und zog am 5. August 2014 nach S, wo ihm aufgrund seiner neu geschlossenen Ehe eine bis zum 9. März 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. In der Folge arbeitete er bei der K AG, der L GmbH in J bzw. … und der Firma M in N.

Am 20. Dezember 2018 liess sich A von seiner portugiesischen Ehefrau scheiden. Gleichentags meldete sich seine (Ex-)Ehefrau nach Portugal ab. Nachdem nachfolgende Ermittlungen einen Scheineheverdacht erhärtet und A am 29. Januar 2020 in Indien die 1992 geborene Landsfrau O geheiratet hatte, verweigerte das Migrationsamt am 6. März 2020 eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 5. Mai 2020 an. Einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 17. November 2020 unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 17. Februar 2021 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete.

III.  

Mit Beschwerde vom 5. Januar 2021 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm "gestützt auf Art. 7 lit. d FZA iVm Art. 4 Abs. i des Anhangs I zum FZA iVm Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, eventualiter Art. 77 VZAE, subeventualiter Art. 8 EMRK iVm Art. 96 AIG" die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung und die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2021 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und diese von der Sicherheitsdirektion auch nicht entzogen worden sei, wovon antragsgemäss Vormerk zu nehmen sei.

In der Folge reichte das Migrationsamt ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung eines Rückreisevisums nach Indien und weitere Unterlagen zur aktuellen (zweiten) Ehe des Beschwerdeführers nach, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurden.

Während sich das Migrationsamt nicht weiter vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

2.  

2.1 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, vormals Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs bzw. VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).

Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Hat der aus einem EU-Staat stammende und hier früher lediglich aufenthaltsberechtigte Ex-Ehegatte kein Anwesenheitsrecht mehr in der Schweiz, steht die Verlängerung der (hiervon abgeleiteten) Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen nach der Auflösung der Ehegemeinschaft im pflichtgemässen Ermessen der Bewilligungsbehörde (Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; BGE 144 II 1 E. 4.7). Diesfalls kann nach Auflösung der Ehegemeinschaft die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 gültige Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (ab 1. Januar 2019 gültige Fassung) erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 77 Abs. 1 und 2 VZAE). Nicht anwendbar sind hingegen die Regelungen des nachehelichen Anwesenheitsrechts in der Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG), welche nicht Gegenstand des mit dem FZA übernommenen "Acquis communautaire" bildet (ebenso – entgegen gegenteiliger Behauptungen in der Beschwerdeschrift – Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art 4 Anhang I FZA).

2.2 Der Beschwerdeführer war bis zum 20. Dezember 2018 mit einer portugiesischen Staatsangehörigen verheiratet und kann sich spätestens seit seiner definitiven Trennung und Scheidung nicht mehr auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch berufen. Ebenso wenig kommt nach dargelegter Rechtslage eine direkte oder analoge Berufung auf die Unionsbürgerrichtlinie in Betracht. Sodann wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist durch die Meldeverhältnisse belegt, dass sich seine frühere portugiesische Ehegattin noch am Tag der Scheidung in ihr Heimatland abgemeldet hatte. Damit richtet sich die Beurteilung des nachehelichen Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers nach Art. 77 VZAE und liegt im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Bewilligungsbehörde. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist deshalb vorliegend jedoch nicht per se unerheblich, ob der Beschwerdeführer eine Scheinehe einging. Vielmehr ist dies bzw. die rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine nicht (mehr) bestehende Ehegemeinschaft im Sinn nachfolgender Erwägungen auch bei der Beurteilung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts gestützt auf Art. 77 VZAE massgeblich.

3.  

3.1  

3.1.1 Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE ist ausschliesslich die in der Schweiz in einer ehelichen Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (vgl. BGE 140 II 345, E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGE 136 II 113 E. 3.3; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2). Obwohl ein räumliches Zusammenleben der Ehegatten im freizügigkeitsrechtlichen Bereich nicht zwingend verlangt wird, ist ein solches zumindest bei der Berechnung der Dreijahresfrist massgeblich (so zumindest implizit BGr, 10. Dezember 2013, 2C_719/2013, E. 2.1), erst recht, wenn der Ehegatte mit EU-Staatsangehörigkeit nicht mehr in der Schweiz lebt.

3.1.2 Sowohl eheliche als auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 42 AIG ff. bzw. Art. 50 AIG erlöschen überdies, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des AIG und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 AIG). Analog fällt auch die ermessensweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 77 VZAE bei Rechtsmissbrauch ausser Betracht. Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird (sog. Schein- oder Ausländerrechtsehe).

3.1.3 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3; BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2018.00653, E. 4.1.1; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2021], Ziff. 6.14.2).

3.1.4 Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (BGr, 2. Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Da die Voraussetzungen von Art. 50 AIG anspruchsbegründend sind, sind diese grundsätzlich durch den um Bewilligungsverlängerung ersuchenden Ausländer nachzuweisen (VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00699, E. 4.4.13; VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.1). Gemäss Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet, bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Der Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.3).

3.2  

3.2.1 Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder bis zur Erreichung der Dreijahresfrist von Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE aufrechterhaltene Ehe:

-            Der Beschwerdeführer wechselte vor seiner Heirat wiederholt die Ausbildungsstätte und war während und nach seinen wechselnden Studiengängen jeweils in Bereichen erwerbstätig, die in keinem erkennbaren Konnex zu den von ihm besuchten Studiengängen standen. Überdies fällt auf, dass der Beschwerdeführer am 29. August 2013 bei der Stadtpolizei J den Diebstahl seines Mobiltelefons anzeigte und dabei seine Privatadresse in P (Kanton Q) angab, obwohl er sich dort offiziell nie angemeldet hatte und zu dieser Zeit noch im Kanton E angemeldet war. Auch sonst scheint er sich in dieser Zeit hauptsächlich im Grossraum J – weitab von seinem damaligen Studiumsort im Kanton E – aufgehalten zu haben, wo er auch seine spätere portugiesische Ex-Ehefrau kennengelernt haben will. All dies legt nahe, dass er primär zu Erwerbs- und nicht zu Ausbildungszwecken in die Schweiz gekommen ist.

-            Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt des Kennenlernens und der Heirat mit seiner portugiesischen Ehefrau nur noch geringe Aussichten auf eine weitere Verlängerung seines Aufenthalts zu Ausbildungszwecken, zumal er zu diesem Zeitpunkt bereits kurz vor Beendigung seiner Ausbildung stand, seine Aufenthaltsbewilligung zum Heiratszeitpunkt bereits seit rund einem Jahr abgelaufen war und ihm die Behörden im Kanton E in Aussicht stellten, diese nicht mehr weiter zu verlängern. Wenngleich ein definitiver Wegweisungsentscheid noch nicht gefallen war, durfte er in dieser Zeit lediglich aufgrund der aufschiebenden Wirkung seines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Bewilligungsverfahrens in der Schweiz verbleiben.

-            Die Hochzeit mit seiner portugiesischen Ehefrau fand wenige Monate nach dem Kennenlernen und nach wenigen persönlichen Treffen statt.

-            Die Ehegatten stammen aus völlig unterschiedlichen Kulturkreisen. Wenngleich sie mit Englisch über eine gemeinsame Verständigungssprache verfügten, sprach die portugiesische Ehefrau gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner polizeilichen Befragung vom 27. Mai 2019 selbst am Ende ihrer Beziehung lediglich "gebrochen englisch".

-            Die Hochzeit fand in Dänemark statt, einem Land, zu welchem keiner der beiden Ehegatten – bis auf nicht näher belegte Ferienaufenthalte der Ehefrau und einem nicht namentlich genannten Freund des Beschwerdeführers – besondere Bezüge hatte, welches aber wegen seiner geringen administrativen Hürden für die Eingehung von Scheinehen bekannt ist (vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.2.3, bestätigt in BGr, 9. Dezember 2019, 2C_574/2019).

-            An der Hochzeit nahmen keinerlei Bekannte oder Verwandte des Brautpaares teil und im Anschluss an die Hochzeit fanden keinerlei Festivitäten statt. Auch der vom Beschwerdeführer bei seiner Befragung vom 27. Mai 2019 erwähnte und angeblich in Dänemark lebende Freund nahm nicht an der Trauung teil.

-            Der Beschwerdeführer konnte keinerlei Fotos von der Trauung oder der Hochzeitsreise nach Dänemark beibringen, wozu er nachträglich unterschiedliche Erklärungen lieferte (vgl. auch E. 3.2.4 nachfolgend).

-            Obwohl der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zumindest zu Beginn seiner Beziehung angeblich regen Chatverkehr mit seiner späteren portugiesischen Ehefrau hatte, legte er auch hierfür keinerlei Belege vor.

-            Die Heirat mit einer acht Jahre älteren Portugiesin ist zumindest vor dem kulturellen Hintergrund der Ehegatten und den weiteren Indizien für eine Scheinehe auffällig, zumal der Beschwerdeführer bei seiner zweiten Heirat eine rund fünf Jahre jüngere Landsfrau heiratete.

-            Die portugiesische Ehefrau verfügte bei Eheschluss nur über geringe finanzielle Mittel, was sie zur Angehörigen einer bevorzugten Zielgruppe für die Eingehung von Scheinehen macht.

-            Der Beschwerdeführer hat mit seiner portugiesischen Ehefrau weder vor noch nach dem Eheschluss gemeinsame Ferien im Ausland verbracht und sich eigenen Angaben zufolge lediglich zwei Mal in deren Heimatland aufgehalten, wozu er aber weder nähere Angaben machen konnte, noch Belege einreichte.

-            Die portugiesische Ehefrau wurde gemäss den Angaben in ihrem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von den Eltern des Beschwerdeführers finanziell unterstützt, welche aber nicht an der Hochzeit teilnahmen.

-            Die portugiesische Ehefrau war nach ihrer Einreise in der Schweiz lediglich bis zum 1. September 2014 bei der "Firma I", einer früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, als Arbeitnehmerin gemeldet, ohne dass jedoch Quellensteuern abgerechnet wurden. Die sehr kurze Einsatzdauer, die fehlende Abrechnung von Quellensteuern durch die Arbeitgeberin und deren Verbindung zum Beschwerdeführer deuten auf ein Scheineheverhältnis hin.

-            Bei einer weiteren angeblichen Arbeitgeberin, der K AG in J, bei welcher der Beschwerdeführer ebenfalls selbst gearbeitet hatte, war die portugiesische Ehefrau den Steuerbehörden nicht als Arbeitnehmerin bekannt. Gemäss den Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2019 soll sie dort aufgrund psychischer Probleme lediglich zwei Wochen gearbeitet und auf einen Lohn verzichtet haben. In Abweichung von dieser Erklärung liess der Beschwerdeführer im Rekursverfahren behaupten, dass seine Ex-Ehefrau die Arbeitsstelle bei der K AG aufgrund psychischer Probleme nach zwei Wochen aufgegeben und für die bereits geleistete Arbeit Fr. 1'800.- als Barauszahlung erhalten habe. Auch dies deutet darauf hin, dass die portugiesische Ehefrau in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und sich ihren eigenen Aufenthalt durch die Vortäuschung eines Scheinarbeitsverhältnisses erschlichen hat. Überdies ist auch nicht dokumentiert, dass sich die Ex-Ehefrau während ihres weiteren (angeblichen) Aufenthalts in der Schweiz je wieder um eine Anstellung bemüht oder bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet hatte, wie dies gerade aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse des Ehepaares zu erwarten gewesen wäre.

-            Das eheliche Zusammenleben wurde gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner polizeilichen Befragung vom 27. Mai 2019 erst im Dezember 2014 in einem untervermieteten einzelnen Zimmer in einer Vierzimmerwohnung aufgenommen und bereits im Dezember 2016 wieder aufgegeben.

-            Der Beschwerdeführer behauptete bei seiner Befragung vom 27. Mai 2019, seinen Ehering weggeworfen zu haben, was angesichts des üblichen Werts eines solchen Schmuckstücks ungewöhnlich erscheint.

-            Der Beschwerdeführer und dessen damalige Ehefrau verzichteten im Scheidungsverfahren wechselseitig auf sämtliche Ansprüche und auf einen Vorsorgeausgleich, was für Scheinehen typisch ist und gerade aufgrund der jahrelangen Erwerbslosigkeit der Ehefrau ungewöhnlich erscheint.

-            Bei Beantwortung der migrationsamtlichen Trennungsfragen gab der Beschwerdeführer im Januar 2019 an, dass sein Ehewille erst zum Scheidungszeitpunkt (20. Dezember 2018) erloschen sei, was angesichts der am 6. November 2018 auf gemeinsames Begehren eingeleiteten Scheidung offenkundig nicht zutreffen kann.

-            Die portugiesische Ex-Ehefrau beantwortete die Trennungsfragen der Migrationsbehörden lediglich zögerlich per E-Mail und weigerte sich später, nähere Angaben zu ihrer früheren ehelichen Beziehung zu machen, was ebenfalls einem typischen Verhalten zur Vertuschung eines Scheineheverdachts entspricht.

-            Sowohl die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführer waren bereits kurz nach ihrer Scheidung wieder in festen Beziehungen. Auch dies deutet – zumindest zusammen mit den weiteren Indizien – auf eine vorangegangene Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner portugiesischen Ex-Ehefrau hin.

3.2.2 Aufgrund dieser zahlreichen Indizien bestehen erhebliche Verdachtsmomente für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene Ehebeziehung des Beschwerdeführers. Zudem bestehen auch klare Hinweise dafür, dass die portugiesische Ex-Ehefrau ihren eigenen Aufenthalt in der Schweiz durch die Vortäuschung eines Scheinarbeitsverhältnisses erschlichen haben könnte. Das Vorgehen des Beschwerdeführers und seiner portugiesischen Ex-Ehefrau weist überdies sehr auffällige Parallelen zu ähnlich gelagerten Fällen von Scheinehen auf, wo teilweise ebenfalls gestützt auf Scheinarbeitsverhältnisse in Dänemark geschlossene Ehen zwischen portugiesischen bzw. spanischen sowie indischen oder bangladeschischen Staatsangehörigen vermittelt wurden (vgl. insbesondere VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139; VGr, 3. Juli 2019, VB.2019.00071; VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00741; vgl. zudem auch VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00679 [zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen, nicht rechtskräftig] und VGr, 29. April 2020, VB.2020.00021, E. 3.2.1).

3.2.3 Ungeachtet dieser zahlreichen Indizien für eine Scheinehe kann zumindest als erstellt gelten, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hatte: Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 27. Mai 2019 an, lediglich von "Dezember 14 bis Dezember 2016" mit seiner portugiesischen (Ex-)Ehefrau in Wohngemeinschaft zusammengelebt zu haben. In weitgehender Übereinstimmung mit diesen Angaben bestätigte auch die portugiesische Ex-Ehefrau in einer E-Mail an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2019, bereits fast zwei Jahre ("almost 2 years") vor dem Scheidungstermin nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt zu haben ("I got divorce from my Ex-husband from 20th Dezember 2018. I was not there for almost 2 years"), womit das eheliche Zusammenleben in der Schweiz spätestens um den Jahreswechsel 2016/2017 und somit noch vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE aufgegeben worden wäre, sollte ein solches überhaupt je aufgenommen worden sein. Überdies haben sowohl die portugiesische Ex-Ehefrau als auch der Beschwerdeführer eingeräumt, dass Erstere bereits kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz nach Portugal zurückkehren wollte und sich auch häufig dort aufgehalten hatte. Spätere Behauptungen eines längeren Zusammenlebens erscheinen vor diesem Hintergrund als blosse Schutzbehauptungen zur Sicherung des weiteren Aufenthalts.

3.2.4 Jedenfalls wäre es am Beschwerdeführer gelegen, in dieser Situation eine mindestens während drei Jahren in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft nachzuweisen. Dieser Beweis ist ihm nicht einmal ansatzweise gelungen:

-            Selbst wenn der Beschwerdeführer wegen des Diebstahls seines Mobiltelefons und eines angeblichen Defekts seines Laptops keine Hochzeitfotos, sonstige Fotos oder Korrespondenz mit seiner Ex-Ehefrau vorweisen konnte, ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht wenigstens für den Zeitraum nach dem Diebstahl seines Mobiltelefons ausgetauschte Chat-Nachrichten, Fotos etc. vorzeigen konnte. Der in der Beschwerdeschrift behauptete Display-Bruch seines Macbook Pro mit Ereignisdatum 15. November 2017 widerspricht überdies sowohl seiner früheren Darstellung vom 11. September 2019, wonach er im August 2018 Bier über seinen Laptop gegossen habe, als auch den Angaben bei seiner polizeilichen Befragung vom 27. Mai 2019, wonach er die Hochzeitsfotos gelöscht habe. Überdies ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein Display-Bruch zum Verlust der auf den Laptop gespeicherten Daten führen sollte, zumal es dem IT-geschulten Beschwerdeführer diesfalls sicherlich ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die auf der Festplatte gespeicherten Daten zu retten.

-            Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus der zeitlichen Abfolge zwischen Eheschluss und seiner Wegweisung durch die Migrationsbehörden im Kanton E etwas zu seinen Gunsten ableiten, musste er doch zweifellos bereits zum Hochzeitszeitpunkt mit einem negativen Bewilligungsentscheid der Behörden des Kantons E rechnen, nachdem ihm diese mit Schreiben vom 12. September 2012 die Nichtverlängerung seiner Bewilligung aufgrund seiner wiederholten Studiumswechsel in Aussicht stellte.

-            Sodann erscheint es unglaubhaft, wenn der Beschwerdeführer indische Traditionen für den raschen Heiratsentschluss verantwortlich macht, er aber zugleich die kulturellen Unterschiede zu seiner Ehefrau herunterspielt und sich für eine Trauung in Dänemark entschieden hatte, welche weder üblichen westlichen noch indischen Traditionen entspricht (vgl. auch den sehr ähnlich gelagerten Entscheid VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.2.4).

-            Die Meldeverhältnisse in der Schweiz basieren auf den Angaben der involvierten Ehegatten und sind schon deshalb ungeeignet, eine tatsächliche Anwesenheit der (damaligen) Ehefrau zu belegen. Überdies fällt auf, dass sich die portugiesische (Ex-)Ehefrau noch am Scheidungstag nach Portugal abgemeldet hatte und selbst einräumte, bereits zwei Jahre vor der Scheidung kaum mehr beim Beschwerdeführer gewesen zu sein. Wie bereits dargelegt wurde, verfügte der Beschwerdeführer überdies bereits vor seiner Abmeldung im Kanton E über eine Privatadresse im Kanton Kanton Q, ohne sich dort jemals offiziell angemeldet zu haben. Die offiziellen Meldeverhältnisse der (Ex-) Ehegatten erscheinen damit viel zu wenig verlässlich, als dass auf diese abgestellt werden könnte.

-            Ebenso unmassgeblich ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eingereichter Versicherungspolice der Versicherung R vom 17. Mai 2017 eine Hausrats- und Privatversicherung für einen Zweipersonenhaushalt abgeschlossen hatte, da einerseits lediglich er selbst namentlich als Versicherungsnehmer aufgeführt wurde und andererseits davon ausgegangen werden kann, dass sich die entsprechende Versicherungspolice an den nach aussen kundgegebenen Mietverhältnissen und nicht nach der realen Belegung der Wohnung orientierte. Andernfalls wäre der Beschwerdeführer spätestens im Schadensfall gegenüber seiner Versicherung in Erklärungsnot geraten.

-            Dass der Mietvertrag von beiden Ehegatten unterzeichnet wurde, spricht zwar gegen eine Scheinehe, ist aber auch bei einer solchen nicht ungewöhnlich, zumal die meisten Vermieter gerade bei knappen finanziellen Verhältnissen darauf bestehen, dass bei Ehegatten beide den Mietvertrag unterzeichnen. Überdies widerlegt die Mitunterzeichung des Mietvertrags durch die damalige Ehefrau auch nicht die vom Beschwerdeführer selbst bei seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich eingeräumte Trennung im Dezember 2016.

-            Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers erscheint auch der Scheidungszeitpunkt auffällig, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt zumindest in formeller Hinsicht bereits das Erfordernis einer dreijährigen Ehe erfüllte und überdies aufgrund der Rückkehr seiner Ehefrau nach Portugal damit rechnen musste, dass die Migrationsbehörden von der aufgehobenen Wohngemeinschaft erfahren könnten. Es erscheint damit plausibel, dass der Beschwerdeführer mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens allfälligen Untersuchungen zur Qualität seiner ehelichen Beziehung zuvorkommen wollte. Da beide Ex-Ehegatten kurze Zeit später neu liiert waren, ist überdies auch nicht auszuschliessen, dass diese neuen Beziehungen für den Scheidungszeitpunkt massgeblich gewesen sein könnten. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer aus dem Zeitpunkt der Scheidung nichts zu seinen Gunsten ableiten.

-            Angesichts der erdrückenden Indizienlage vermögen auch die Stellungnahmen (angeblich) gemeinsamer Bekannter des Ehepaars den bestehenden Rechtsmissbrauchsverdacht nicht mehr auszuräumen. Die dort gemachten Aussagen widersprechen überdies teilweise den eigenen (früheren) Angaben der (Ex-)Eheleute und stammen von Personen aus dem persönlichen Umfeld der (Ex-)Ehegatten, was sowohl die Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben als auch die Glaubwürdigkeit der auskunftgebenden Personen infrage stellt.

3.3 Damit deutet die Indizienlage klar auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe hin. Der in dieser Situation dem Beschwerdeführer obliegende Gegenbeweis einer mindestens während dreier Jahre in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft ist jedenfalls nicht gelungen, weshalb von einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Bestimmung von Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE auszugehen ist und ein nachehelicher Aufenthalt überdies bereits aufgrund der Nichterfüllung der zeitlichen Voraussetzungen und unabhängig von der Beurteilung des Integrationserfolgs des Beschwerdeführers entfällt. Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers entfällt auch ein nachehelicher Härtefall in Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 77 Abs. 2 AIG. Überdies würden selbst bei Annahme einer zumindest zu Beginn gelebten Ehegemeinschaft die vorgebrachten Gründe für einen (nachehelichen) Härtefall in keinem relevanten Konnex mit der (behaupteten) Ehegemeinschaft stehen, weshalb auch deshalb eine Bewilligungserteilung gestützt auf die genannten Bestimmungen entfallen müsste (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Aufgrund des ohnehin rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers kann offenbleiben, ob er mit der Vortäuschung einer gelebten Ehe auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hat.

4.  

Im Sinn von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) konventions- oder verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden weder substanziiert geltend gemacht noch sind solche ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat sich sein hiesiges Aufenthaltsrecht in den letzten Jahren durch die Vortäuschung einer ehelichen Beziehung erschlichen und musste seither jederzeit damit rechnen, das Land verlassen zu müssen. Bereits zuvor konnte er teilweise nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel im Land verbleiben. Einem solchermassen prekären Aufenthalt ist praxisgemäss kein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 4.3.1). Auch sonst sind keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich ersichtlich. Dies gilt aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers selbst dann, wenn im Sinn der jüngsten bundesgerichtlichen Praxis davon ausgegangen wird, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren die sozialen Beziehungen in der Schweiz grundsätzlich so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf und insofern ein bedingter Bewilligungsanspruch besteht (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.; BGE 144 I 266 E. 3.9).

5.  

5.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungs­voraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Sodann können Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG einer Wegweisung entgegenstehen.

5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zusammengefasst die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Indien, da er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe, hier integriert sei und Aussichten auf eine Wiederanstellung bei seinem früheren Arbeitgeber habe. Die Integration des Beschwerdeführers geht jedoch nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus: Die von ihm behaupteten Deutschkenntnisse können aufgrund seiner langen Landesanwesenheit erwartet werden. Ebenso stellen sein bisheriges Legalverhalten und seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit keine besonderen Leistungen dar. Auch dass er seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt hat und nicht mehr nach Indien zurückkehren möchte, lässt ihn hier noch nicht derart verwurzelt und seiner Heimat entfremdet erscheinen, als dass ihm eine Rückkehr nach Indien nicht mehr zuzumuten wäre, wo er aufgewachsen und sozialisiert worden ist. Sodann ist er mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut, zumal er seine Heimat während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt besucht hatte und auch seine neue Ehefrau von dort stammt, wenngleich sie derzeit offenbar im Land T studiert. Mit dem Abschluss seiner Ausbildung hat sich überdies auch der ursprüngliche Zweck seines Aufenthalts erfüllt. Dass er mit seiner Wegweisung seine Arbeitsstelle in der Schweiz verlieren und nicht wieder zu seiner früheren Arbeitgeberin zurückwechseln wird können, vermag keine besondere Härte zu begründen, sondern stellt eine übliche Wegweisungsfolge dar.

5.3 Die Covid-19-Pandemie und ihre Auswirkungen stehen sodann in keinerlei relevantem Konnex zum ehebedingten Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz und betreffen diesen nicht stärker als seine Landsleute in Indien. Die wirtschaftlichen Auswirkungen und gesundheitlichen Risiken der Pandemie betreffen überdies nicht nur Indien, sondern auch die Schweiz. Der Covid-19-Pandemie und der entsprechenden Einschränkungen wird damit lediglich bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen sein, ohne dass sich hieraus ein Härtefall oder ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 AIG ergibt (vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3).

5.4 Weitere Umstände, die einen Härtefall begründen oder dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. Mangels Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Familien- und Privatleben oder Verletzung von Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen. Sodann besteht für eine ermessensweise Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 96 AIG (vgl. dazu BGr, 26. März 2010, 2C_635/2009, E. 5.4) aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers und der bereits vorgenommenen Interessenabwägung kein Raum.

Die Sache erscheint damit spruchreif und von weiteren Beweiserhebungen kann abgesehen werden.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …