{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00006_2021-03-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221154&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1a25e89d81b4334e8bce4607a1d1730e"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.03.2021  VB.2021.00006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.03.2021  VB.2021.00006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.03.2021  VB.2021.00006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Rechtsmissbr\u00e4uchliche Berufung auf inhaltsleere Ehe. Kognition des Verwaltungsgerichts und Novenrecht (E. 1). Der nacheheliche Aufenthalt ist freiz\u00fcgigkeitsrechtlich nicht geregelt. Wenn der Ex-Ehegatte aus einem EU-Staat mit origin\u00e4rem Aufenthaltsrecht lediglich \u00fcber eine Aufenthaltsbewilligung verf\u00fcgte und in der Schweiz nicht mehr anwesenheitsberechtigt ist, steht die Bewilligungsverl\u00e4ngerung f\u00fcr den Drittstaatsangeh\u00f6rigen mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht im pflichtgem\u00e4ssen Ermessen der Bewilligungsbeh\u00f6rden und unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchverbots. Die EU-Unionsb\u00fcrgerrichtlinien sind nicht anwendbar (E. 2). F\u00fcr die Berechnung der Dreijahresfrist f\u00fcr den nachehelichen Aufenthalt ist ausschliesslich die in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgeblich, wobei f\u00fcr die Fristberechnung auch bei einer Ehe mit einem EU-B\u00fcrger ein r\u00e4umliches Zusammenleben erforderlich ist. Zudem f\u00e4llt auch eine ermessensweise Gew\u00e4hrung eines nachehelichen Aufenthalts aufgrund des Rechtsmissbrauchverbots ausser Betracht, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wurde (E. 3.1). Vorliegend deutet die Indizienlage klar auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe hin, ohne dass dem Beschwerdef\u00fchrer der in dieser Situation ihm obliegende Gegenbeweis einer mindestens dreij\u00e4hrigen Ehegemeinschaft gelungen ist (E. 3.2 und 3.3). Verneinung konventionsrechtlich gesch\u00fctzter Beziehungen sowie eines allgemeinen H\u00e4rtefalls oder Vollzugshindernisse (E. 4 und 5). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 6 und 7). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:20:51", "Checksum": "d8bc7aa3e0b624f1a0c659423542e0ee"}