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Geschäftsnummer: VB.2021.00007  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.07.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Widerruf der Aufenthaltsbewilligung eines 45-jährigen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina wegen seines Sozialhilfebezugs.] Der Beschwerdeführer und seine Schweizer Ehefrau wurden seit sieben Jahren mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe unterstützt (E. 3.1). Seit des Rekursverfahrens sind beide Ehegatten erwerbstätig und erzielen ein Einkommen, welches ihren Grundbedarf deckt. Insoweit konnten sie sich von der Sozialhilfe ablösen und ist ihnen eine günstige Prognose betreffend die finanzielle Situation zu attestieren (E. 3.3.). Aufgrund von Restbedenken betreffend die Nachhaltigkeit der Loslösung von der Sozialhilfe wird der Beschwerdeführer letztmalig verwarnt (E. 3.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ARBEITSLOSIGKEIT
ARZTZEUGNIS
SOZIALHILFE
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
VERWARNUNG
Rechtsnormen:
Art. 63 Ziff. 1 AIG
Art. 63 Abs. 1 AIG
Art. 96 AIG
Art. 126 Abs. 2 AIG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
§ 13 Abs. 2 VRG
§ 65a VRG
Art. 159 ZGB
Art. 4 lit. g ZV-EJPD
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00007

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 21. Juli 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

dieser substituiert durch Dr. iur. D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1976, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste am 15. Juni 2012 in die Schweiz ein und heiratete hier am 23. Juni 2012 die Schweizerin B, geboren 1965. In der Folge erhielt er zum Verbleib bei der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals befristet bis zum 22. Juni 2019.

Die Ehegatten mussten vom Februar 2013 bis April 2020 von der Sozialhilfe unterstützt werden, weshalb das Migrationsamt A am 29. Januar 2016 und am 4. Juli 2017 auf die möglichen ausländerrechtlichen Folgen eines fortgesetzten Sozialhilfebezugs hinwies. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 verwarnte es ihn und drohte ihm den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an, falls er weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Nachdem er sich in der Folge nicht von der Sozialhilfe lösen konnte, lehnte das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 28. April 2020 ab und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 27. Juli 2020.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 25. November 2020 ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 26. Februar 2021.

III.  

Mit Beschwerde vom 5. Januar 2021 liessen A (nachfolgend Beschwerdeführer) und B (nachfolgend Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sowie festzustellen, dass der Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens aufenthaltsberechtigt und zur Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Es wurde zudem um eine Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2021 merkte der Abteilungspräsident an, dass der Beschwerdeführer im Umfang seiner bisherigen Bewilligung während des Verfahrens erwerbsberechtigt sei und alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Im Weiteren setzte er Frist zur Einreichung aktueller Betreibungsregisterauszüge der Beschwerdeführenden an und forderte sie auf, zeitnah alle bewilligungsrelevanten Umstände mitzuteilen und zu belegen, andernfalls aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden würde.

Mit Präsidialverfügung vom 4. März 2021 forderte der Abteilungspräsident die Beschwerdeführenden auf, weitere Belege betreffend die Entwicklung der finanziellen Situation einzureichen, andernfalls aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden würde.

Während sich das Migrationsamt nicht zur Beschwerde äusserte, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Aufgrund der intakten und gelebten Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

Die Aufenthaltsbewilligung ist jedoch befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) vorliegen. Einen derartigen Wider­rufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. So sind Ehegatten im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch (zum Ganzen BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2 mit Hinweisen).

2.1.1 Eine entsprechende Bewilligungsverweigerung muss jedoch verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll grundsätzlich nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1; VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 4.3; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00211, E. 3.1). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2). Von untergeordneter Bedeutung sind hingegen Suchbemühungen, welche erst unter dem Druck einer drohenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt sind (vgl. BGE 110Ib E. 3b; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.1.2 Bei der Interessenabwägung ist unter anderem auch dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2, BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).

Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Auch jahrelange schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren (BGr, 16. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3). Umgekehrt erscheint auch ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben bei schuldlosem Sozialhilfebezug regelmässig nicht gerechtfertigt.

2.2  Erweist sich der Widerruf nicht als verhältnismässig, kann eine Person gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung des Widerrufs ihrer Bewilligung verwarnt werden. Dies ermöglicht den Behörden, ein Fehlverhalten festzustellen bzw. ein erwünschtes Verhalten im Wiederholungs- oder Unterlassungsfall durchzusetzen (BGr, 26. März 2013, 2C_114/2012, E. 1.1). Ist ein Widerrufsgrund erfüllt, der Widerruf der Bewilligung jedoch nicht verhältnismässig, hat dies nicht automatisch eine Verwarnung zur Folge. Vielmehr muss auch diese Massnahme verhältnismässig sein (VGr, 11. Dezember 2019, VB.2019.00202, E. 2.3). Bei einer Sozialhilfeabhängigkeit ist insbesondere wesentlich, ob sie verschuldet ist und eine Loslösung von der Fürsorge im Einflussbereich der ausländischen Person liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96 AIG N. 9 f., mit Hinweisen; Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländergesetz, Bern 2010 Art. 96 N. 19 ff.).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden wurden ab dem 1. Februar 2013 bis Juli 2020 mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe unterstützt. Das Migrationsamt argumentierte im April 2020, dass der Beschwerdeführer während seiner gesamten Aufenthaltsdauer von der Sozialhilfe unterstützt werden musste und er in den sieben Jahren keine existenzsichernde Stelle antrat. Aufgrund der mehrjährigen Bezugsdauer und fehlender Bewerbungen würde keine günstige Prognose für eine Ablösung bestehen. Die Vorinstanz erwog im November 2020, dass die Beschwerdeführenden auch aufgrund ihrer mittlerweile erfolgten Ablösung zum Zeitpunkt des Entscheids nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten, da mit dem erzielten Einkommen einzig der sozialhilferechtliche Grundbedarf und die medizinische Grundversorgung gedeckt seien und somit gesamthaft gesehen keine gesicherte Einkommenssituation vorläge. Zudem sei der Sozialhilfebezug dem Beschwerdeführer aufgrund unzureichender Stellensuchbemühungen bei vollständiger Arbeitsfähigkeit als selbstverschuldet einzustufen.

3.2 Die Beschwerdeführenden lassen vorbringen, dass von einer günstigen Prognose bzw. einer nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe auszugehen sei und der erfolgte Sozialhilfebezug aufgrund der Krankheit der Beschwerdeführerin, den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers und auf arbeitsmarktrechtliche Schwierigkeiten zurück zu führen sei. Um dies zu belegen, reichten sie Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers hauptsächlich aus den Monaten Oktober bis Dezember 2020 sowie eine Bewerbung aus dem Juli 2020, zwei Bewerbungen aus dem August 2020 und drei Bewerbungen aus dem September 2020 ein. Im Weiteren wurden zwei Arztzeugnisse sowie ein neuer Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin bei der Kita E ab 1. November 2020 (inkl. Lohnabrechnung für November 2020) und ein Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2021 bei der Genossenschaft F mit einer Anstellung zu 50 %, eingereicht. Der neue Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin belegt eine 30%-Stelle an fünf Arbeitstagen bei einer Kindertagesstätte. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 reichten die Beschwerdeführenden aufforderungsgemäss weitere Unterlagen ein, die belegen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2021 eine Anstellung bei der Genossenschaft F als Mitarbeiter … hat, bei der er die Probezeit erfolgreich bestanden hatte und monatlich einen Bruttolohn von Fr. 2'000, netto Fr. 1'685.80, verdient. Weiter wurde die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bei der Kita E mit Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2020 bis Mai 2021 für monatlich netto Fr. 1'191.60 und für die unregelmässige, aber stundenmässig zunehmende zusätzliche Tätigkeit als Reinigungskraft für die Monate Januar 2021 bis April 2021 von Fr. 197.75 netto im Januar 2021 bis Fr. 296.65 netto im April 2021 belegt. Hinzu kommt die monatliche IV-Rente der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 389.-. Zusätzlich wurde die Verfügung des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 26. Februar 2021 beigelegt, die den Anspruch auf Prämienverbilligung der Familie in Höhe von Fr. 1'042.- nach Anpassung der Erwerbseinkommen der Eheleute bescheinigt.

3.3 Die eingereichten Akten zeigen, dass die Beschwerdeführenden derzeit gemeinsam über ein Einkommen von mindestens Fr. 3'464.- pro Monat verfügen, was den Grundbedarf gemäss SKOS-Richtlinien sowie die Wohnungskosten von Fr. 1'003.- (inkl. Nebenkosten) deckt. Ihnen bleibt, da der medizinische Grundbedarf weiterhin von den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV übernommen wird und die Beschwerdeführerin ihre weiteren vorher bestehenden Arbeitsverträge aufrechterhalten hat, ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'251.-. Beide Beschwerdeführende haben bei ihrer neuen Arbeitstätigkeit – von 30 % der Beschwerdeführerin und bei der neuen Anstellung des Beschwerdeführers von 50 % – die Probezeit von drei Monaten erfolgreich bestanden. Weiter ist zu erwähnen, dass beide Beschwerdeführende keine Betreibungen zu verzeichnen haben. Die Beschwerdeführenden beziehen seit Juli 2020 keine Sozialhilfe mehr sind jedoch noch auf die Prämienbewilligungen der Zusatzleistungen angewiesen. Dennoch konnten sie darlegen, dass ihnen eine Ablösung von der Sozialhilfe gelang, weshalb ihnen unter Beachtung der zum Entscheidzeitpunkt geltenden Verhältnisse eine günstige Prognose betreffend die finanzielle Situation zu attestieren ist.

3.4 Nach der Verwarnung des Beschwerdeführers durch das Migrationsamt im Juli 2018 hatte er ein Arbeitsintegrationsprogramm verlassen und neue, befristete Arbeitsstellen auf dem ersten Arbeitsmarkt angetreten. Im Rekursverfahren reichte der Beschwerdeführer dann medizinische Unterlagen ein, die ein Rückenleiden seinerseits dokumentieren. Mit der Beschwerde wurde ein ärztliches Zeugnis vom 4. Dezember 2020 eingereicht, welches den Beschwerdeführer als seit dem 19. August 2019 zu 100 % arbeitsunfähig erklärt. Dies steht im klaren Widerspruch zu seiner nun erfolgten 50%-Anstellung seit dem 1. Februar 2021. Damit hat er den Tatbeweis seiner mindestens teilweisen Arbeitsfähigkeit erbracht. Anzumerken ist hier zudem, dass eine Krankschreibung durch den Hausarzt alleine nicht genügt um eine Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Aussagekräftiger wäre ein IV-Gutachten. Dieser Widerspruch zwischen der behaupteten 100%igen Arbeitsunfähigkeit und der heute bestehenden 50%igen Anstellung seit gut fünf Monaten sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens sein Verhalten anpassen konnte, lösen Restbedenken über die Nachhaltigkeit der Ablösung von der Sozialhilfe aus, welche bestehen bleiben. Gleichwohl kann davon ausgegangen werden, dass allfälligen Bedenken hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Loslösung mit einer erneuten, letztmaligen Verwarnung Rechnung getragen werden kann.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

4. Seit dem 1. Januar 2021 ist gemäss Art. 4 lit. g der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen bei Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 50'000.- (Einpersonenhaushalt) bzw. Fr. 80'000.- (Mehrpersonenhaushalt) in den letzten drei Jahren vor Bewilligungsablauf dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Die Neuregelung findet auf alle nach Inkrafttreten der Änderungen vor kantonalen Instanzen hängigen Bewilligungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AIG), womit vorliegend vor Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer die Zustimmung des SEM einzuholen ist.

5.  

5.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen beurteilen sich grundsätzlich nach Massgabe des Verfahrensausgangs (Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Hat sich die Rechts- oder Sachlage seit dem vorinstanzlichen Entscheid zugunsten der Rechtsmittel einlegenden Partei geändert, können die Kosten des Rekursverfahrens getreu dem Verursacherprinzip gleichwohl ganz oder teilweise der beschwerdeführenden Partei auferlegt werden und steht dieser auch keine oder eine reduzierte Parteientschädigung zu (vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.; vgl. auch VGr, 3. Juli 2020, VB.2020.00273, E. 2.1; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00671, E. 2.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

5.2 Eine Loslösung von der Sozialhilfe wurde erst mit dem Stellenantritt des Beschwerdeführers absehbar, während eine Ablösung zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch nicht absehbar war. Die Beschwerdeführenden obsiegen damit nur aufgrund von Noven, welche beim Rekursentscheid noch nicht berücksichtigt werden konnten. Getreu dem Verursacherprinzip und da sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtsfehlerfrei erweist, besteht kein Anlass, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursentscheids neu zu regeln. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu verwarnen ist, ist er nur teilweise als obsiegend zu betrachten. Es rechtfertigt sich deshalb, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss nur eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG) und den Beschwerdeführenden ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG).

5.3 Die Beschwerdeführenden haben im vorliegenden Verfahren um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. Wie aus den nachgereichten Akten hervorgeht, konnten sich die Beschwerdeführenden von der Sozialhilfe lösen und haben seit Kurzem ein Einkommen, das über dem Existenzminimum liegt, weshalb sie nicht mehr als mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRG gelten, auch wenn sie noch immer in engen finanziellen Verhältnissen leben. Dies führt zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

6. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wir im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 28. April 2020 sowie Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. November 2020 werden aufgehoben.

       Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen und unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

       Der Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen letztmals verwarnt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 2'595.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 den Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung für 1/3 des Betrags, auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 250.-, insgesamt Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …