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Geschäftsnummer: VB.2021.00008  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.01.2021
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Bestätigung Dublin-Haft (GI200257)


Haftgrund; Verhältnismässigkeit. Nach Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG kann die zuständige Behörde die ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 AIG verlangt das Vorliegen einer erheblichen Gefahr des Untertauchens. (...) Es ist zweifelhaft, dass aufgrund des genannten Verhaltens der Beschwerdeführerin darauf geschlossen werden kann, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Insbesondere ist es fraglich, ob bei der Beschwerdeführerin, die sich noch nie mit milderen Massnahmen konfrontiert sah, von einer erheblichen Gefahr des Untertauchens ausgegangen werden kann. (E. 3.2). Im Rahmen der Überprüfung der Dublin-Haft muss der Haftrichter im Einzelfall prüfen und begründen, ob nicht bereits eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre und die Festhaltung sich insgesamt als verhältnismässig erweist. Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich sein, um die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen. Als weniger einschneidende Massnahmen kommen namentlich eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung in Betracht (E. 4.1). Insgesamt geht aus den Akten nicht hervor, dass mildere Mittel als die Dublin-Haft unwirksam wären (E. 4.2). Gutheissung.
 
Stichworte:
DUBLIN-HAFT
HAFTGRUND
MILDERE MASSNAHME
MILDERE MITTEL
UNTERTAUCHEN
UNTERTAUCHENSGEFAHR
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 76a Abs. 1 lit. b AIG
Art. 76a Abs. 1 lit. c AIG
Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG
Art. 5 Abs. 2 BV
Art. 36 Abs. 3 BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2021.00008

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 18. Januar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Flughafengefängnis Zürich, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Bestätigung Dublin-Haft (GI200257),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 10. Dezember 2020 an, dass A in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG in Dublin-Ausschaffungshaft genommen werde. Am 17. Dezember 2020 verfügte das Migrationsamt, dass A in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG bis 26. Januar 2021 in Haft genommen werde.

II.  

Nachdem A am 30. Dezember 2020 die Überprüfung der Dublin-Haft beantragte, bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 4. Januar 2021 die Anordnung der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens und bewilligte die Haft bis zum 26. Januar 2021.

III.  

Gegen das Urteil vom 4. Januar 2021 erhob A mit Eingabe vom 5. Januar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter, für den Fall, dass die Beschwerdeführerin inzwischen ausgeschafft worden sei, sei festzustellen, dass die angeordnete Haft unrechtmässig gewesen sei. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, ihr sei zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren und Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu mandatieren. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2021 beantragte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

Die Beschwerdeführerin, eine im Jahr 1996 geborene tunesische Staatsbürgerin, reiste in die Schweiz ein und stellte am 20. Juli 2020 ein Asylgesuch. Zuvor hielt sie sich in Frankreich auf; sie verfügt über eine am 30. September 2017 abgelaufene französische Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 17. August 2020 zeigten sich die französischen Behörden gegenüber dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Dublin-III-Verordnung bereit.

Am 6. Oktober 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin infolge Unzuständigkeit nicht ein und wies sie in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Frankreich) weg. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Bundesverwaltungsgericht am 21. Oktober 2020 ab.

Nachdem die Beschwerdeführerin bereits in mehrere medizinische Untersuchungen eingewilligt hatte, verweigerte sie am 2. Dezember 2020 die medizinische Untersuchung ihrer Flug- bzw. Reisetauglichkeit. Am 22. Dezember 2020 willigte sie in dieselbe Untersuchung ein.

3.  

Die Vorinstanz stützte die Bestätigung der Dublin-Haft auf Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG.

3.1 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass die Vorinstanz und die Gegenpartei der Vorgabe, eine Einzelfallprognose vorzunehmen, nicht genügend nachgekommen seien. Eine vertiefte Prüfung des Falls habe nicht stattgefunden. Es bestehe keine erhebliche Fluchtgefahr. Die Beschwerdeführerin habe gar nie die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gehabt.

3.2 Nach Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG kann die zuständige Behörde die ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 AIG verlangt das Vorliegen einer erheblichen Gefahr des Untertauchens (BGE 142 I 135 E. 4.2 m.w.H.).

Die Beschwerdeführerin blieb dem Bundesasylzentrum C gemäss den bei den Akten liegenden Aufzeichnungen, zu denen die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs soweit ersichtlich nie befragt wurde, wiederholt länger fern als ihr erlaubt wurde. Indes zeigte sie sich im Bundesasylzentrum regelmässig bzw. alle ein, zwei Tage. Sie war damit nie untergetaucht, zumal es denn auch klar war, dass sie sich bei einem Freund aufhielt; die zuständigen Behörden verfügten über die entsprechende Adresse. Darauf, dass die Beschwerdeführerin – gegen die keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen – keine Untertauchenspläne hegte, deutet hin, dass sie selbst einen Antrag auf Privatunterbringung gestellt und den Behörden die entsprechende Adresse mitgeteilt hatte. In den Akten findet sich kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin an dieser Adresse jemals aufgesucht und nicht aufgefunden worden wäre. Zudem liess die Beschwerdeführerin ausdrücklich verlauten, dass sie bereit sei, nach Frankreich zurückzukehren. Die selbständige freiwillige Rückreise war ihr indes untersagt worden. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2020 die medizinische Untersuchung verweigerte. Die diesbezüglichen Umstände sind indes unklar. Zuvor hatte sie sich bereits mehrfach untersuchen lassen. Danach war sie auch wieder dazu bereit, sich medizinisch untersuchen zu lassen (vgl. E. 2).

Es ist zweifelhaft, dass aufgrund des genannten Verhaltens der Beschwerdeführerin darauf geschlossen werden kann, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Insbesondere ist es fraglich, ob bei der Beschwerdeführerin, die sich noch nie mit milderen Massnahmen konfrontiert sah, von einer erheblichen Gefahr des Untertauchens ausgegangen werden kann. Letztlich kann aber offenbleiben wie es sich damit verhält, da es zweifellos an der Verhältnismässigkeit der vorliegend zu prüfenden Massnahme mangelt (vgl. sogleich E. 4).

4.  

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Haftanordnung unverhältnismässig sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, Haftalternativen ernstlich zu prüfen.

4.1 Im Rahmen der Überprüfung der Dublin-Haft muss der Haftrichter im Einzelfall prüfen und begründen, ob nicht bereits eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre (Art. 76a Abs. 1 lit. c AIG) und die Festhaltung sich insgesamt als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 76a Abs. 1 lit. b AIG). Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich sein, um die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (BGr, 9. Juli 2018, 2C_199/2018, E. 4.2). Als weniger einschneidende Massnahmen kommen namentlich eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung in Betracht (Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 76a AIG N. 2; Gregor T. Chatton/Laurent Merz, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations – Volume II, Loi sur les étrangers [LEtr], Bern 2017, Art. 76a AIG N. 16).

4.2 In der Verfügung vom 17. Dezember 2020, mit der die Dublin-Vorbereitungshaft gegen die Beschwerdeführerin angeordnet wurde, ist erwähnt, dass eine mildere Massnahme, die Wegweisung sicherzustellen, nicht ersichtlich sei. Das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Januar 2021 hält fest, dass die Beschwerdeführerin über keinen festen Wohnsitz verfüge, ihre familiäre und partnerschaftliche Situation unklar sei, und nicht davon auszugehen sei, dass sich die illegal in der Schweiz aufhaltende Ausländerin den Behörden an einer bestimmten Adresse zur Verfügung halten würde; dass das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin ohne Weiteres darauf schliessen lasse, dass sie sich auch weiterhin behördlichen Anordnungen im Sinn der Ein- oder Ausgrenzung widersetzen werde und versuchen werde, sich der beabsichtigten Wegweisung durch Untertauchen zu entziehen und dass demnach keine weniger einschneidenden Massnahmen ausreichend erscheinen würden und die Haft im engeren Sinne verhältnismässig sei. Diese Argumente überzeugen nicht: So ist nicht ersichtlich, inwiefern der fehlende feste Wohnsitz, die unklare familiäre oder partnerschaftliche Situation in der Schweiz mildere Massnahmen ausschliessen würden. Vielmehr bezweckt etwa gerade die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (VGr, 15. September 2020, VB.2020.00567, E. 6.2; 7. November 2019, VB.2019.00116, E. 2.4). Auch das Anführen des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin lässt mildere Massnahmen nicht von vornherein untauglich erscheinen. So spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich nicht stets im Bundesasylzentrum C aufhielt (vgl. E. 2), nicht gegen die Tauglichkeit der Eingrenzung. Selbst das – vorliegend nicht gegebene – Untertauchen einer nicht aufenthaltsberechtigten Person wird im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung einer Eingrenzung regelmässig zugunsten der Zulässigkeit einer solchen Massnahme bzw. ihrer Verlängerung berücksichtigt (VGr, 15. September 2020, VB.2020.00567, E. 6.2; 6. November 2019, VB.2019.00678, E. 4.5, betreffend Durchsetzungshaft und mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin zur Ausreise bereit ist und inzwischen – wie bereits in der Vergangenheit mehrfach – auch bei der medizinischen Untersuchung kooperiert hat (vgl. E. 2).

Insgesamt geht aus den Akten nicht hervor, dass mildere Mittel als die Dublin-Haft unwirksam wären. Die 24-jährige Beschwerdeführerin, die psychisch schwer angeschlagen ist, verfügt zudem über keine strafrechtlichen Verurteilungen. Sie wurde im Bundesasylzentrum C, zu dem sie sich aus eigenen Stücken begab, verhaftet. Schliesslich bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass eine illegale Ausreise in einen Drittstaat zu erwarten wäre.

4.3 Nach dem Gesagten ist die Dublin-Haft als unverhältnismässig zu qualifizieren. Dies hat die Haftentlassung der Beschwerdeführerin zur Folge.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-. Da der Beschwerdeführerin in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung ihrer Rechtsvertreterin zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

5.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte mit Beschwerdeerhebung ihre Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 7 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 16.30 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf total Fr. 1'540.00 (inkl. Mehrwertsteuer). Daran anzurechnen ist der zugesprochene Betrag von Fr. 1'000.-, sodass die Rechtsvertreterin mit Fr. 540.00 zu entschädigen ist.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv-Ziffer 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 4. Januar 2021 werden aufgehoben. Die Beschwerdeführerin ist umgehend aus der Dublin-Haft zu entlassen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

6.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

7.    Rechtsanwältin B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 540.00 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …

 

 

 

Abkürzungsverzeichnis:

AIG                                        Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BV                                          Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

Dublin-III-Verordnung          Verordnung [EU] Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

GebV VGR                            Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)

VRG                                       Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)