{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00008_2021-01-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220970&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d80b39b033c82cc52951810b342e8e68"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.01.2021  VB.2021.00008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.01.2021  VB.2021.00008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.01.2021  VB.2021.00008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Best\u00e4tigung Dublin-Haft (GI200257) | Haftgrund; Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit. Nach Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die ausl\u00e4ndische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den f\u00fcr das Asylverfahren zust\u00e4ndigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen l\u00e4sst, dass sie sich beh\u00f6rdlichen Anordnungen widersetzt. Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 AIG verlangt das Vorliegen einer erheblichen Gefahr des Untertauchens. (...) Es ist zweifelhaft, dass aufgrund des genannten Verhaltens der Beschwerdef\u00fchrerin darauf geschlossen werden kann, dass sie sich beh\u00f6rdlichen Anordnungen widersetzt. Insbesondere ist es fraglich, ob bei der Beschwerdef\u00fchrerin, die sich noch nie mit milderen Massnahmen konfrontiert sah, von einer erheblichen Gefahr des Untertauchens ausgegangen werden kann. (E. 3.2). Im Rahmen der \u00dcberpr\u00fcfung der Dublin-Haft muss der Haftrichter im Einzelfall pr\u00fcfen und begr\u00fcnden, ob nicht bereits eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam w\u00e4re und die Festhaltung sich insgesamt als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erweist. Die Haft muss aufgrund s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde geeignet und erforderlich sein, um die \u00dcberstellung an den zust\u00e4ndigen Dublin-Staat sicherzustellen; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verh\u00e4ltnis zum angestrebten Zweck zu stehen. Als weniger einschneidende Massnahmen kommen namentlich eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung in Betracht (E. 4.1).  Insgesamt geht aus den Akten nicht hervor, dass mildere Mittel als die Dublin-Haft unwirksam w\u00e4ren (E. 4.2). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:22:58", "Checksum": "e48ea7549ffd3bd4171970f5ed17cac5"}