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Geschäftsnummer: VB.2021.00009  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.07.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit über 30 Jahren in der Schweiz lebenden Staatsangehörigen Montenegros wegen Schuldenwirtschaft] Der Beschwerdeführer vermag sich mit Blick auf seine Beziehung zu seiner Partnerin, welche über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, sowie seinen langjährigen hiesigen Aufenthalt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berufen und daraus einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abzuleiten (E. 2.1 f.). Die seit seiner Verwarnung wegen Schuldenwirtschaft eingetretene (geringfügige) Neuverschuldung vermag noch keinen massgeblichen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu begründen (E. 2.4). Eine auf diese Bestimmung gestützte Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers lässt sich deshalb im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht rechtfertigen (E. 2.5). Dem Beschwerdeführer sind die Kosten des von ihm verursachten Zusatzaufwands aufzuerlegen (E. 4). Gutheissung.
 
Stichworte:
BETREIBUNG
FAMILIENLEBEN
KONKUBINAT
LOHNPFÄNDUNG
MUTWILLIGE VERSCHULDUNG
NICHTVERLÄNGERUNG
PRIVATLEBEN
SCHULDEN
SCHULDENABBAU
SCHULDENWIRTSCHAFT
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
VERSCHULDEN
VERURSACHERPRINZIP
VERWARNUNG
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Art. 8 Abs. 2 EMRK
Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00009

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 22. Juli 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1968 geborener Staatsangehöriger Montenegros, reiste (letztmals) im Dezember 1990 in die Schweiz ein, wo ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Schwyz und im November 1993 eine solche – regelmässig verlängerte – für den Kanton Zürich erteilt wurden. Aus einer früheren Beziehung mit einer in der Schweiz niedergelassenen Staatsangehörigen Italiens hat er zwei Kinder (geboren 1995 und 1998), welche wie die Mutter über die Niederlassungsbewilligung verfügen. Seit mehreren Jahren lebt A zudem in einer Beziehung mit einer Staatsangehörigen Kosovos, welche ebenfalls im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist.

Nach zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen wegen wiederholter Straffälligkeit in den Jahren 2001 und 2005 wurde A mit Verfügung vom 14. Januar 2013 erstmals wegen Schuldenwirtschaft verwarnt und darauf hingewiesen, dass bei der nächsten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung seine Wegweisung geprüft werde, sofern er seinen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen sollte. In seinem Betreibungsregister waren damals namentlich 61 Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 275'000.- verzeichnet.

In den Folgejahren nahm die Verschuldung von A bzw. die Zahl der gegen ihn ausgestellten Verlustscheine weiter zu, weshalb ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 18. Juli 2018 zunächst ein weiteres Mal verwarnte, bevor es ihm am 24. April 2020 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte und ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 23. Juli 2020 ansetzte.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 18. November 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A eine neue Ausreisefrist bis 18. Februar 2021 (Dispositiv-Ziff. II); die Rekurskosten in Höhe von Fr. 790.- wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und diesem in Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung verweigert.

III.  

Am 4. Januar 2021 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2021 wurde ihm eine Frist von 20 Tagen gesetzt, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Beschwerdeverfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 2'070.- sicherzustellen. Darauf ersuchte er am 27. Januar 2021 – und damit innert Frist für die Kautionsleistung – um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2021 wurde ihm die Kautionsfrist abgenommen.

Die Sicherheitsdirektion hatte am 14. Januar 2021 auf eine Vernehmlassung verzichtet; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. A liess am 14. Januar und am 31. März 2021 weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht legen.

Nachdem A sodann der Aufforderung, einen aktuellen Betreibungsregisterauszug einzureichen, keine Folge geleistet hatte, holte das Verwaltungsgericht am 16. Juni 2021 selbst einen solchen beim zuständigen Betreibungsamt C ein. Zu dem vom 18. Juni 2021 datierenden Auszug liess sich A nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht aufgrund dieser potestativen Formulierung grundsätzlich nicht, ausser wenn gesetzliche oder staatsvertragliche Bestimmungen einen solchen vorsehen (BGr, 30. Januar 2020, 2C_1045/2019, E. 5.1 mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer hat – was unbestritten ist – nach den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (mehr). In Bezug auf seine Beziehung zu seinen erwachsenen Kindern kann er sich sodann auch nicht auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) berufen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Bezüglich seiner langjährigen Beziehung zu seiner Partnerin, welche in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, lässt sich dies allerdings – entgegen der Vorinstanz – nicht sagen, zumal das Paar seit 2012 zusammenlebt und von 2012 bis 2017 gemeinsam zwei Restaurants betrieb (vgl. zu den Voraussetzungen für einen aus einem sogenannten gefestigten Konkubinat abgeleiteten konventionsrechtlichen Aufenthalts- bzw. Verlängerungsanspruch BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3 mit weiteren Hinweisen).

Mit Blick auf seinen über 30-jährigen hiesigen Aufenthalt vermag sich der Beschwerdeführer ausserdem auch auf die ebenfalls in Art. 8 Abs. 1 EMRK verbriefte Garantie des Privatlebens zu berufen (BGE 144 I 266 E. 3.9).

2.3 Auch der in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Anspruch gilt indes nicht absolut. Wie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 3 AIG steht er vielmehr grundsätzlich unter dem Vorbehalt, dass die betroffene ausländische Person mit ihrem Verhalten keinen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 AIG gesetzt hat (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK; siehe BGr, 30. Januar 2020, 2C_1045/2019, E. 5.1 mit Hinweisen). Nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person dabei unter anderem widerrufen werden, wenn diese erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.

Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. deren Nichtbeachtung ist nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere gegeben, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Mutwilligkeit in diesem Sinn setzt absichtliches, böswilliges oder zumindest leichtfertiges Handeln voraus; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 62 AIG N. 11; vgl. ferner BGr, 13. November 2019, 2C_496/2019, E. 4.2 ff., und 7. März 2018, 2C_289/2017, E. 3.3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Neben der Höhe der Schulden ist entscheidend, ob oder – gegebenenfalls – inwiefern der pflichtvergessene Schuldner bzw. die pflichtvergessene Schuldnerin sich bemüht hat, seine bzw. ihre Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigerinnen und den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn nach einer ersten Verwarnung vorbestehende Schulden abgebaut wurden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass – im Vergleich zu früher – weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Gesamtbetrag anwächst, ohne dass allein deswegen bereits auf eine Mutwilligkeit geschlossen werden darf (zum Ganzen BGr. 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.2; ferner BGr, 14. April 2020, 2C_573/2019, E. 2.3).

2.4  

2.4.1 Im Zeitpunkt der jüngsten ausländerrechtlichen Verwarnung des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2018 lagen gegen diesen (in drei Betreibungskreisen) mehr als 100 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 450'000.- vor. Wie der Beschwerdegegner damals zutreffend erwog, ist dem Beschwerdeführer diese – ohne Frage als erheblich einzustufende – Verschuldung insofern qualifiziert vorwerfbar, als er über Jahre hinweg und namentlich ungeachtet einer ersten ausländerrechtlichen Verwarnung im Januar 2013 an einer nicht rentablen (faktisch) selbständigen Tätigkeit als Wirt festgehalten hat (vgl. BGr, 30. Oktober 2020, 2C_354/2020, E. 2.5 in fine). Im August 2016 war der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ausserdem mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 90.- und einer Busse von Fr. 1'200.- bestraft worden, weil er von Februar bis Juli 2016 die mit der Führung des von ihm und seiner Partnerin betriebenen Restaurants erzielten und das vom zuständigen Betreibungsamt festgesetzte monatliche Existenzminimum übersteigenden Einnahmen trotz Pfändung nicht dem Betreibungsamt abgeliefert, sondern zur Bezahlung diverser offener Rechnungen verwendet hatte. Im Dezember 2016 folgte eine Verurteilung zu einer Busse von Fr. 300.- wegen der Übertretung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung.

Der Beschwerdegegner ging daher zu Recht von einer mutwilligen und damit qualifiziert vorwerfbaren Schuldenanhäufung aus. Noch im Juli 2018 trat der Beschwerdeführer jedoch eine Stelle in einem Restaurant in D an, dies zunächst mit einem Pensum von 50 % und ab 1. Juni 2020 mit einem 100 %-Pensum. Sein Lohn wird seither im Umfang des jeweiligen sein Existenzminimum übersteigenden Betrags (Fr. 315.- bzw. Fr. 1'706.-) gepfändet, sodass dem Beschwerdeführer mit einem verbleibenden Nettolohn von aktuell rund Fr. 2'000.- pro Monat eine Tilgung seiner Schulden praktisch nicht möglich ist. Gleichwohl lässt sich den Akten entnehmen, dass er während der letzten beiden Jahre einzelne (kleinere) Forderungen beglichen hat. Betrachtet man den vom Beschwerdegegner eingeholten Betreibungsregisterauszug vom Februar 2020 genauer, fällt zudem auf, dass seit Juli 2018 "lediglich" drei Verlustscheine im Gesamtbetrag von knapp Fr. 5'500.- neu ins Betreibungsregister des Beschwerdeführers eingetragen und neun Betreibungen über einen Gesamtbetrag von rund Fr. 46'000.- gegen ihn eingeleitet wurden, wovon mindestens ein Verlustschein über den Betrag von Fr. 3'230.- sowie drei Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 35'082.70 auf ältere, im Zusammenhang mit seiner früheren faktischen Selbständigkeit, den vorerwähnten Strafverfahren und nicht bezahlten Kinderalimenten stehende Forderungen zurückzuführen sind, so namentlich eine Forderung über Fr. 29'598.75 der Eigentümerin des vom Beschwerdeführer und seiner Partnerin in der Vergangenheit betriebenen Gasthofs E in F und eine Forderung des Kantons St. Gallen (Staatsanwaltschaft) über Fr. 4'500.-. Bei dem verbleibenden Rest handelt es sich um offene Krankenkassenprämien (knapp Fr. 5'000.-) und – zur Hauptsache – eine Forderung des Kantons Zürich aus einem kurz nach der Verwarnung eröffneten Strafverfahren. So wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 21. Januar 2019 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der vorsätzlichen Verkehrsregelnverletzung für schuldig befunden und unter Widerruf der bedingten Geldstrafe vom August 2016 mit einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 50.- sowie einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Die betreffende Forderung (in Höhe von insgesamt Fr. 6'100.-) ist daher zweifelsohne als mutwillig entstanden zu qualifizieren, allerdings im Rahmen der vorliegenden Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner jüngsten Verwarnung nur teilweise zu berücksichtigen, weil sie teils doppelt in Betreibung gesetzt wurde.

Der aktuelle Betreibungsregisterauszug vom 18. Juni 2021 zeigt ein ähnliches Bild: Während gegen den Beschwerdeführer für sechs Forderungen im Zusammenhang namentlich mit seiner aufgegebenen selbständigen Tätigkeit und den vorerwähnten ausstehenden Krankenkassenprämien neue Verlustscheine ausgestellt werden mussten, sind zwei Forderungen im Gesamtbetrag von über Fr. 55'000.- erloschen und wurde eine Forderung über Fr. 443.- ans Betreibungsamt bezahlt. Neu und nicht im Zusammenhang mit seiner früheren Erwerbstätigkeit erscheinen dagegen insgesamt sechs Forderungen wegen ausstehender Steuern und Versicherungsprämien im Gesamtbetrag von knapp Fr. 13'000.-, bezüglich derer der Beschwerdeführer aktuell der Pfändung unterliegt.

2.4.2 Rein quantitativ erfüllt der Beschwerdeführer mit seinen Schulden den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Das seit der letzten Verwarnung gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers lässt aber dessen Willen erkennen, seine finanzielle Situation in den Griff zu bekommen, sodass nicht gesagt werden kann, die ausländerrechtliche Verwarnung hätte ihre Wirkung offenkundig verfehlt. In der seither eingetretenen (vergleichsweise geringfügigen) effektiven Neuverschuldung ist denn auch für sich betrachtet noch kein massgeblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu erblicken (vgl. BGr, 14. April 2020, 2C_573/2019, E. 3.2.3, wonach der Umstand, dass weitere Krankenkassenschulden dazu gekommen sind, bei bestehender Lohnpfändung nicht für sich betrachtet als mutwillige weitere Verschuldung bezeichnet werden könne). Eine auf diese Bestimmung gestützte Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers lässt sich deshalb im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht rechtfertigen.

2.5 Von seiner (missglückten) wirtschaftlichen Integration einmal abgesehen, erscheint der Beschwerdeführer in der Schweiz sodann gut integriert. Er hält sich bereits seit über 30 Jahren hier auf und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Nicht nur seine beiden (erwachsenen) Kinder, zu denen er regelmässig Kontakt unterhält, leben in der Schweiz, sondern auch seine langjährige Partnerin. Er hat zudem nie Sozialhilfe bezogen und war praktisch durchgängig erwerbstätig, wenn auch zeitweise nur mit mässigem Erfolg bzw. geringem Einkommen. Seit bald drei Jahren geht er schliesslich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, welche es ihm erlaubt, seinen Schuldenberg wenigstens teilweise abzutragen. Seine Wegweisung wäre deshalb gegenwärtig nicht im Interesse der vorhandenen Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde (BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1).

Sein Heimatland hat der Beschwerdeführer als junger Erwachsener verlassen. Auch wenn er dort noch über familiäre Kontakte verfügt und während der letzten Jahre regelmässig zu Besuchszwecken dorthin zurückgekehrt ist, wäre die Wegweisung für den heute 53-Jährigen allein schon aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer mit einer grossen Härte verbunden. Namentlich die berufliche Wiedereingliederung dürfte ihm nicht leichtfallen.

2.6 Damit überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung und erscheint der mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben nicht als gerechtfertigt im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK.

3.  

Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf die aktuelle Situation bezieht und ihn der vorliegende Entscheid nicht davon entbindet, sich für die – insbesondere wirtschaftliche und berufliche – Integration in die hiesigen Verhältnisse anzustrengen und namentlich weiter an der Sanierung seiner Schulden zu arbeiten bzw. keine neuen Schulden mehr anzuhäufen.

4.  

Ausgangsgemäss sowie mit Blick auf den vom Beschwerdeführer verursachten Zusatzaufwand in Zusammenhang mit der Einholung eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens zu 4/5 dem Beschwerdegegner und zu 1/5 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 66).

Der Beschwerdegegner hat dem überwiegend obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'000.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 24. April 2020 sowie Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 18. November 2020 werden aufgehoben, und das Migrationsamt wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

In (teilweiser) Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 18. November 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekursverfahren zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 2'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Beschwerdegegner und zu 1/5 dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …