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VB.2021.00010
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
1. A, 2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Die Eheleute A und B, im Jahr 1962 geborene Staatsangehörige Syriens, reisten im Frühjahr 2014 in die Schweiz ein, wo sie im Mai 2014 (B) bzw. September 2015 (A) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden; ihren Gesuchen um Asyl war kein Erfolg beschieden. Das Ehepaar, welches sieben Kinder hat (geboren 1984, 1985, 1989, 1991, 1997 und 2000), die teilweise schon vor den Eltern in die Schweiz gereist waren und heute alle über Aufenthaltsbewilligungen oder die Niederlassungsbewilligung verfügen, wird seit November 2014 vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Am 31. Juli 2019 ersuchten A und B um eine Aufenthaltsbewilligung. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. Juli 2020 ab. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. Dezember 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), verweigerte A und B Armenrecht (Dispositiv-Ziff. II) sowie Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV) und auferlegte ihnen die Rekurskosten von Fr. 1'180.-, schrieb diese jedoch wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort ab (Dispositiv-Ziff. III). III. Am 5. Januar 2021 liessen A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen unter Vorbehalt der Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie überdies um unentgeltliche Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Januar 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 21. Januar 2021 reichte B's und A's Rechtsvertreter weitere Unterlagen ein sowie am 3. Mai 2021 eine Honorarnote. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]), weil die Vorinstanz auf ihre Vorbringen zur Unzumutbarkeit einer Wiedereingliederung in der Heimat und zu den Rückenproblemen des Beschwerdeführers, "die ihn unverschuldet zusätzlich bei der Erwerbsaufnahme" einschränkten, nicht eingegangen und so der Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Wie der Blick in den Rekursentscheid zeigt, ist diese Rüge unbegründet. So setzt sich die Vorinstanz darin sowohl mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen und der Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers auseinander als auch mit dem Argument der Beschwerdeführenden, die Möglichkeiten für ihre Wiedereingliederung in der Heimat seien gering. Dass sie dabei zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden kommt, beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern einzig die Würdigung der vorhandenen Belege und deren rechtliche Beurteilung. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich damit als unbegründet. 3. 3.1 In materieller Hinsicht berufen sich die Beschwerdeführenden zunächst auf einen aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten Anspruch auf Umwandlung ihrer vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung, da ihr konventionsrechtlich geschütztes Privat- und Familienleben aufgrund ihres Status bzw. der (im Hintergrund) drohenden Trennung von der Familie beeinträchtigt werde. 3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, ist das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführenden jedoch überhaupt nicht vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst, sodass eine Berufung der Beschwerdeführenden auf diese Bestimmung von vornherein ausser Betracht fällt. So bezieht sich der Schutz des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie. Ist die Beziehung zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern betroffen, muss ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht. Nur dann kommt Art. 8 EMRK zum Tragen (vgl. BGE 145 I 227 E. 3.1, 144 II 1 E. 6.1, 129 II 11 E. 2; BGr, 24. November 2020, 2C_175/2020, E. 1.2.3). Die blosse "Verbundenheit" zwischen den Beschwerdeführenden und ihren erwachsenen Kindern bzw. der "Grossfamilie" mit Fluchthintergrund als solcher genügt für die Annahme eines solchen besonderen Abhängigkeitsverhältnisses indes nicht. Die (erfolgreiche) Berufung der Beschwerdeführenden auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK wiederum setzte voraus, dass sie über besonders intensive gesellschaftliche und berufliche Bindungen verfügten bzw. besonders ausgeprägt in den hiesigen Verhältnissen verwurzelt wären (BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1, und 15. Juli 2019, 2C_638/2018, E. 3.2), wovon nicht auszugehen ist (siehe dazu sogleich 4.3). Vielmehr ergäbe sich das private Interesse der Beschwerdeführenden an einem Verbleib in der Schweiz bei einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in erster Linie aus der – nicht konventionsrechtlich geschützten – Beziehung zu ihren erwachsenen Kindern, nicht aber aus der (vergleichsweise kurzen) Dauer ihres Aufenthalts und ihrer (ungenügenden) Integration, weshalb ihre siebenjährige Anwesenheit in der Schweiz – entgegen der Beschwerde – auch nicht in den kombinierten Schutzbereich des Privat- und Familienlebens fällt (vgl. dazu BGE 144 I 266 E 3.4). 3.3 Die Beschwerdeführenden können demnach aus Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen Anspruch auf Umwandlung ihrer vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung ableiten. Dies wäre im Übrigen wohl selbst dann der Fall, wenn das Privat- und/oder Familienleben der Beschwerdeführer in den Schutzbereich der Konvention fiele, erschiene diesfalls doch mehr als fraglich, ob bzw. inwiefern die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung massgeblich in diese Rechtspositionen eingreifen sollte, nachdem zumindest in absehbarer Zeit nicht mit einer abweichenden Beurteilung der Unzumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Syrien zu rechnen ist und den beiden aufgrund ihrer vorläufigen Aufnahme im Inland rechtlich und faktisch bereits eine mit der Aufenthaltsbewilligung vergleichbare Stellung zukommt (so BGr, 24. November 2020, 2C_175/2020, E. 4). Dass sie ihre Verwandtschaft im Ausland nicht bzw. nur bei Vorliegen wichtiger Gründe (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November 2012 [SR 143.5]) besuchen können, beeinträchtigt gerade nicht ihr hiesiges Privat- und Familienleben. 4. 4.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00336, E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). 4.2 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) und Art. 58a Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 77a ff. VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.). 4.3 Die Beschwerdeführenden halten sich seit sieben Jahren in der Schweiz auf und erfüllen damit die zeitlichen Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung ihres Gesuchs. Vorinstanz und Beschwerdegegner verweigern ihnen die Bewilligungserteilung jedoch mit Hinweis auf die als ungenügend eingestufte Integration in die hiesigen Verhältnisse, so namentlich die langjährige Sozialhilfeabhängigkeit der beruflich nicht integrierten Beschwerdeführenden, welche – laut Vorinstanz – ohne Weiteres den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu begründen vermöge, und das Fehlen eines anerkannten Sprachzertifikats. Damit erfüllten die Beschwerdeführenden "die Voraussetzungen" für die Überführung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung nicht. 4.3.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht. Diese Differenzierung ist beabsichtigt. Allerdings ist auch im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind. Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds eine konkrete Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (zum Ganzen BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.2 – 4. Juni 2015, 2C_456/2014, E. 3.2 – 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.3 [jeweils mit Hinweisen]). 4.3.2 Die Beschwerdeführenden sind seit dem 11. November 2014 ununterbrochen von der Fürsorge abhängig; bis Anfang März 2020 wurden ihnen Unterstützungsleistungen im Umfang von über Fr. 240'000.- ausgerichtet. In Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bislang noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, sowie ihrer begrenzten Deutschkenntnisse und ihres Alters erscheint eine Loslösung von der Fürsorge sodann nicht absehbar (so auch die Einschätzung des zuständigen Sozialamts). Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demnach erfüllt und – gleichzeitig – das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e VZAE (Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung) nicht gegeben. 4.3.3 Zum Verschulden der Beschwerdeführerin am Sozialhilfebezug ist zu berücksichtigen, dass diese in der Heimat nicht erwerbstätig war und keine Schulbildung genossen hat bzw. sie Analphabetin ist. Der Beschwerde ist insofern zuzustimmen, dass der Beschwerdeführerin die berufliche Integration in der Schweiz hierdurch erschwert war (vgl. Art. 77f lit. c VZAE). Sie muss sich allerdings nichtsdestotrotz vorwerfen lassen, sich seit ihrer vorläufigen Aufnahme im Mai 2014 in keiner Form um eine Erwerbstätigkeit bemüht zu haben, obschon die jüngsten beiden Kinder der Beschwerdeführenden bei ihrer Einreise bereits 14- und 17-jährig waren und die Beschwerdeführerin mit 52 Jahren grundsätzlich noch in der Lage gewesen wäre, eine (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. BGr, 24. November 2020, 2C_175/2020, E. 5.3.2; ferner BGr, 26. August 2020, 2C_423/2020, E. 4.2.1 mit Hinweisen, wonach es ausländerrechtlich spätestens ab dem 3. Altersjahr des jüngsten Kindes der Kindsmutter zumutbar sei, sich an den Kosten der Familie zu beteiligen, ungeachtet davon, ob ein traditionelles Familienmodell gelebt werde oder nicht). Selbst ihre sprachliche Integration (vgl. das Kriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) nahm die Beschwerdeführerin erst im Herbst 2015 in Angriff und dies eher zögerlich, indem sie wenige Stunden pro Woche (2,5 bis 3 Lektionen pro Woche) an Alphabetisierungskursen und Kommunikationstrainings der Organisation D teilnahm sowie ab Februar 2017 am Deutschkurs "Lesen und Schreiben". Einem vor Verwaltungsgericht eingereichten (anerkannten [vgl. SEM, Liste der anerkannten Sprachzertifikate zum Nachweis der Sprachkompetenzen im Rahmen von ausländer- und bürgerrechtlichen Verfahren, Ausgabe 1. April 2021]) Sprachzertifikat vom Dezember 2020 zufolge sind ihre mündlichen Deutschkenntnisse heute auf der Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Beschwerdeführer wiederum, welcher im Asylverfahren angegeben hatte, in der Heimat während neun bis zehn Jahren die Schule besucht und als selbständiger Zimmermann bzw. Schreiner gearbeitet zu haben, besuchte gar erst ab Oktober 2018 "regelmässig die Deutschkurse des Vereins 'Bildung für alle'" sowie ab September 2020 einen privaten Anfängerkurs auf Niveau A1.1. Auch er verfügt entsprechend aktuell bloss über elementare Sprachkompetenzen (Niveau A1 mündlich sowie schriftlich). Eigenen Angaben zufolge will er zwar stets bestrebt gewesen sein, sich in sprachlicher wie auch beruflicher Hinsicht in der Schweiz zu integrieren, dies sei ihm aber aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung, seines fortgeschrittenen Alters und seines schlechten Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen. Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass der Status der vorläufigen Aufnahme den Einstieg ins Berufsleben zwar erschwert, nicht aber verunmöglicht. Sein ausländerrechtlicher Status befreite den Beschwerdeführer mithin nicht davon, sich überhaupt um eine berufliche und erst recht sprachliche Integration zu bemühen. Gleiches gilt für sein Alter und seinen Gesundheitszustand, war der berufserfahrene Beschwerdeführer bei seiner Einreise doch ebenfalls erst knapp 52 Jahre alt und – soweit ersichtlich – voll arbeitsfähig. Bezüglich der geltend gemachten, ab 2015 aufgetretenen Gesundheitsprobleme ist sodann mit Blick auf die Akten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass es dem Beschwerdeführer bei objektiver Beurteilung möglich gewesen wäre, nach seiner Einreise im Jahr 2014 bis im September 2019 einer (allenfalls angepassten) Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Wohl attestiert der Hausarzt des Beschwerdeführers diesem mit – erst im Rekursverfahren eingereichtem – Schreiben vom 5. Oktober 2020 rückwirkend eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2015. Dieses Attest ist indes, wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, als für den Beweis der Arbeitsunfähigkeit nur wenig aussagekräftig einzustufen. Betrachtet man die weiteren eingereichten ärztlichen Unterlagen näher, fällt nämlich auf, dass – entgegen der hausärztlichen Beurteilung, welche eine deutliche Aggravierungstendenz aufweist – dem Beschwerdeführer erstmals im Herbst 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde und die mit der Beschwerde besonders hervorgehobenen "Rückenschmerzen" von den Fachärzten bislang nicht als schwerwiegend eingestuft wurden (leichte Bandscheibenvorwölbung und leichte neuroforaminale Enge). Gleiches gilt für die ab September 2019 behandelten psychischen Probleme des Beschwerdeführers und seine Venenprobleme. Das Gericht hat zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGr, 20. Dezember 2019, 4A_255/2019, E. 6.3.5; so auch VGr, 11. Dezember 2019, VB.2019.00620, E. 2.4 mit Hinweisen). 4.3.4 Gemäss dem – ältesten eingereichten – ärztlichen Bericht des Neurozentrums E vom 13. Juni 2019 war der Beschwerdeführer damals wegen einer Bandscheibenprotrusion (Bandscheibenvorwölbung) bei C4–6 mit leichter Myelonkompression und ohne Myelopathiesignal sowie einer leichten neuroforaminalen Enge bei C4/5 und C5/6 links mit möglicher Wurzelaffektion in ärztlicher Behandlung. Es folgt ein Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2019, wonach dieser seit dem 31. März 2015 in hausärztlicher Behandlung und Kontrolle sei und an arterieller Hypertonie, Dyslipidämie, Schulter-Arm-Schmerzen rechts bei Diskusprotrusion C4–6 und neuroforaminaler Enge C4/5 und C5/6 leide. Aufgrund der ungewissen Situation und seines ausländerrechtlichen Status in der Schweiz sei er ausserdem depressiv verstimmt. Mit weiterem ärztlichen Bericht vom 26. September 2019 bestätigte der Hausarzt des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner dann, "dass er [der Beschwerdeführer] aufgrund der bestehenden Knieschmerzen rechts, zevikoradikulrärem Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung im rechten Arm bei Diskusprotrusion C4–6 und neuroforaminaler Enge C4/5 und C5/6, rez. Migräne-Anfälle und Depression, sowie neu aufgetretene schmerzhafte Noduli am Unterschenkel bds. [gemäss Facharzt Faszienlücken an den Unterschenkeln] aktuell nicht in der Lage [sei] eine[r] Tätigkeit nachzugehen". Anschliessend wurde das "Arztzeugnis" eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 21. November 2019 an die Akten gereicht, welchem sich entnehmen lässt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 9. September 2019 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde "aufgrund seines psychischen Leidens im Zusammenhang mit seinen Rückenschmerzen" und sich bei ihm eine leichte bis mittelgradige Depression zeige. Er sei deshalb aus psychiatrischer Sicht zu 100 % krankgeschrieben. Am 28. Mai 2020 wiederholte der betreffende Facharzt diese Einschätzung und führte ergänzend an, dass der Beschwerdeführer "unsicher, einfach strukturiert, verängstigt und belastet" sei und unter Angst und Depression reaktiv gemischt leide. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 hatte der Hausarzt des Beschwerdeführers diesem ausserdem attestiert, aufgrund seiner Leiden keinen Tätigkeiten "mit Über-Kopf-Arbeiten, Zwangshaltung, Bücken, kniende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Lärmbelastung, Tätigkeiten im Bunker und dunkler Räumer" nachgehen zu können. Knapp fünf Monate später bestätigte der Hausarzt dem Beschwerdeführer dann ohne nähere Begründung, "aufgrund diverser chronischer Erkrankungen [degenerative zervikale und lumbale Wirbelsäulenerkrankung, degenerative Knieschmerzen, Migräne, art. Hypertonie, Depression] seit 2015 nicht arbeitsfähig" zu sein. 4.3.5 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das geeignet wäre, die sich aus dem geschilderten zeitlichen Ablauf, den Ausführungen des Hausarztes und den weiteren ärztlichen Unterlagen ergebenden erheblichen Zweifel an dem nachgereichten ärztlichen "Zeugnis" vom 5. Oktober 2020 zu zerstreuen. Der von ihm vor Verwaltungsgericht eingereichte ärztliche Beleg vom 19. Januar 2021 etwa legt nicht dar, warum er bereits ab dem Jahr 2015 als gänzlich arbeits- bzw. erwerbsunfähig zu gelten hätte. Die Annahme der Vorinstanz, beiden Beschwerdeführenden seien die Fürsorgeabhängigkeit und die ungenügenden Bemühungen, sich in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren, trotz eingeschränkter Integrationsfähigkeit bis zu einem gewissen Grad vorwerfbar, ist somit vertretbar. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführenden aus Sicht der Sozialhilfebehörden über all die Jahre Anspruch auf Unterstützungsleistungen hatten, ohne im ersten Arbeitsmarkt (Teilzeit) erwerbstätig zu sein oder sich zumindest darum zu bemühen (vgl. BGr, 2. Juni 2018, 2C_395/2017, E. 4.2.2, und 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 3.1.1). 4.3.6 Die mangelhafte wirtschaftliche und berufliche Integration der Beschwerdeführenden wird sodann durch ihre sprachliche und soziale Integration nicht aufgewogen. Zwar haben die Beschwerdeführenden nunmehr den Beleg dafür erbracht, die Voraussetzungen des Beschwerdegegners hinsichtlich der für eine Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung erforderlichen Sprachkompetenzen zu erfüllen (Art. 77d lit. d VZAE), von einer gelungenen sprachlichen Integration kann bei ihnen allerdings nicht gesprochen werden. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergibt sich ferner, dass sich ihre sozialen Kontakte im Wesentlichen auf ihre Familie und nicht auf das sonstige gesellschaftliche Leben in der Schweiz beziehen. Es besteht weder ein von der Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis noch liegt eine über die Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vor. Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich vorbringen, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass ihre Wiedereingliederung in Syrien "in hohem Masse in Frage gestellt" sei, ist anzumerken, dass aktuell nicht mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden zu rechnen ist, weshalb nicht zu beanstanden ist, wenn der Rekursentscheid diesem Aspekt "lediglich eine untergeordnete Bedeutung" beimisst und mit Blick auf die konkreten Umstände schliesst, dass "der Verbleib im Status der vorläufigen Aufnahme" den Beschwerdeführenden zumutbar sei. So sind mit der vorläufigen Aufnahme für die Beschwerdeführenden – wie aufgezeigt (vorn 3.3) – keine massgeblichen Nachteile verbunden (so auch VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.4, und 11. Dezember 2019, VB.2019.00620, E. 2.7). 4.4 Insgesamt erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den Beschwerdeführenden im Rahmen des Ermessens derzeit keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, somit nicht als rechtsfehlerhaft. Entgegen der Beschwerde lässt sich namentlich nicht sagen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Alters diskriminiert würden, ist doch unbestritten, dass von ihnen realistischerweise keine Vollerwerbstätigkeit mehr verlangt werden kann bzw. bereits bei der Einreise nicht mehr verlangt werden konnte und ihren persönlichen Umständen hinreichend Rechnung getragen werden muss (vgl. Art. 77d [herabgesetzte Anforderungen bei der Beschwerdeführerin] und Art. 77f VZAE). Es ginge aber nicht an bzw. liesse sich mit dem Gebot der Rechtsgleichheit nicht vereinbaren, wenn von Personen, die im Alter von über 50 Jahren in die Schweiz einreisen, keinerlei Anstrengungen in Richtung Integration mehr verlangt würden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden im Weiteren, dass ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde. 5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). 5.3 Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass (schon) dem Rekurs der Beschwerdeführenden kaum Erfolgsaussichten beschieden waren. So setzt die (erfolgreiche) Berufung auf Art. 8 EMRK bei einem ausländischen Ehepaar mit erwachsenen Kindern in der Schweiz praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen oder einen über zehnjährigen Aufenthalt bzw. eine besonders ausgeprägte Integration voraus, was bei den Beschwerdeführenden nicht der Fall ist. Diese haben sich vielmehr seit ihrer Einreise vor sieben Jahren nicht um eine berufliche und nur zögerlich um eine sprachliche Integration bemüht, wobei sie im Rekursverfahren keine genügenden Belege dafür erbrachten, weshalb ihnen aus persönlichen Gründen während all der Jahre keine (vertieften) Bemühungen in Richtung Integration möglich gewesen sein sollten. Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Rekurs der Beschwerdeführenden als offensichtlich aussichtslos einstufte, und wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 und Art. 14 VRG) und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Weil die Beschwerde sich als offensichtlich aussichtslos erweist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (hierzu 5 sowie der Hinweis auf die eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts unter 4.2). 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 15. April 2020, 2C_140/2020, E. 1.1). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |