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VB.2021.00013
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung von Berufsregeln, hat sich ergeben: I. Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 meldete das Bezirksgericht D Rechtsanwalt A bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (fortan: Aufsichtskommission) und bat diese, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Rechtsanwalt A zu prüfen. Mit Beschluss vom 14. Mai 2020 eröffnete die Aufsichtskommission ein ebensolches wegen Verletzung von Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) und setzte Rechtsanwalt A Frist an, um zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Innert mehrfach erstreckter Frist beantragte Rechtsanwalt A mit Eingabe vom 23. August 2020 sinngemäss die Einstellung des Disziplinarverfahrens. Mit Beschluss vom 5. November 2020 bestrafte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A wegen Verletzung von Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 1'000.- (Dispositivziffer 1) und auferlegte ihm die Verfahrenskosten (Dispositivziffer 3). Parteientschädigungen sprach die Aufsichtskommission nicht zu (Dispositivziffer 4). II. Mit Beschwerde vom 7. Januar 2021 gelangte Rechtsanwalt A daraufhin an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss der Aufsichtskommission vom 5. November 2020 sei aufzuheben und das Disziplinarverfahren sei einzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Die Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom 14. Januar 2021 auf eine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Angefochten ist eine Disziplinarbusse in der Höhe von Fr. 1'000.-. Streitigkeiten mit einem Streitwert von nicht mehr als Fr. 20'000.- fallen zwar grundsätzlich in die Kompetenz des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da vorliegend aber nicht vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen, sondern der Bestand und Umfang der Berufspflichten, die keinen vermögensrechtlichen Charakter haben und deren Verletzung durch die Disziplinarmassnahme geahndet wird, ist kein Streitwert anzunehmen. Gestützt auf § 38 Abs. 1 VRG ist daher die Kammer zum Entscheid berufen (statt vieler VGr, 21. Januar 2021, VB.2020.00620, E. 1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). 2. 2.1 Anwältinnen und Anwälte haben ihren Beruf nach Art. 12 lit. a BGFA "sorgfältig und gewissenhaft" auszuüben. Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zur eigenen Klientschaft sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden. Art. 12 lit. a BGFA dient als Auffangtatbestand. Praxisgemäss rechtfertigt eine unsorgfältige Berufsausübung im Sinn dieser Bestimmung ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn sie objektiv eine solche Schwere erreicht, dass – über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus – eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint. Diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Art. 12 lit. a BGFA setzt somit einen bedeutsamen Verstoss gegen die Berufspflichten voraus. Bei der Auslegung dieser Norm ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Gesetzgeber bei der Vereinheitlichung der Berufsregeln auf das Wesentliche beschränken wollte. Um diesem Ziel zu genügen, muss es um Berufspflichten gehen, welche die Voraussetzungen dafür bilden, dass Anwältinnen und Anwälte ihre gesetzliche Funktion als mit besonderen Rechten ausgestattete Interessenvertreter der Rechtsuchenden vor Gericht und Behörden wirksam wahrnehmen können (BGr, 25. März 2019, 2C_933/2018, E. 5.1, mit zahlreichen Hinweisen). 2.2 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-, befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind insbesondere die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Bei der Verwarnung steht der spezialpräventive Charakter besonders im Vordergrund. Sie findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung, der Verweis bei leichteren bis mittelschweren Verfehlungen oder bei Rückfällen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (statt vieler VGr, 25. Februar 2021, VB.2020.00593, E. 8.1; Tomas Poledna in: Walter Fellmann/Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011 [Kommentar Anwaltsgesetz], Art. 17 N. 26 ff.). 2.3 Bei der Ausfällung der konkreten Sanktion ist der Beschwerdegegnerin grundsätzlich ein weites Ermessen zuzugestehen. Dabei gilt es zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüft. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Ob ein unangemessener Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen in der Regel – und so auch hier – nicht prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Die Ermessensausübung durch die Beschwerdegegnerin hat freilich eine pflichtgemässe zu sein, sich somit an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien auszurichten und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen. Das Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der Verhältnismässigkeit vor als das sich auf eine Willkürprüfung beschränkende Bundesgericht, zumal es bei Entscheiden der Aufsichtskommission als erste Rechtsmittelinstanz amtet (statt vieler VGr, 25. Februar 2021, VB.2020.00593, E. 8.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im Beschluss vom 5. November 2020, zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs gehöre, dass der Anwalt für die Klienten und Behörden persönlich und postalisch erreichbar sei. Bei längeren Abwesenheiten müsse er diese vorgängig informieren und nötigenfalls eine Stellvertretung organisieren. Fehler von Hilfspersonen seien dem Anwalt anzurechnen, wenn er seine Sorgfaltspflicht bei deren Auswahl, Instruktion und Überwachung vernachlässigt habe. Zur korrekten Mandatsführung gehöre auch die zuverlässige Wahrung von Fristen. Sei der Anwalt wegen Arbeitsüberlastung, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, eine vom Gericht angesetzte Frist zu wahren, so müsse er sich vor deren Ablauf um eine Fristerstreckung bemühen. Auch bei grundsätzlich gewissenhafter Berufsausübung könnten indessen Fehler auftreten. Geschehe dies nur vereinzelt, so genüge die zivilrechtliche Haftpflicht des Anwalts als Schutz für die Klienten. Bei einer Häufung von Versäumnissen hingegen seien disziplinarische Massnahmen angezeigt. Weiter erwog die Beschwerdegegnerin, im vom Beschwerdeführer beim Bezirksgericht D eingeleiteten Verfahren mit der Geschäftsnummer 01 betreffend Erläuterung und Ergänzung eines Scheidungsurteils habe dem Beschwerdeführer die eingeschrieben versandte Verfügung des Bezirksgerichts vom 12. April 2019 – womit seine Mandantin zur Nachreichung einer genügenden Vollmacht sowie zur Präzisierung und Ergänzung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. des Ausstandsbegehrens aufgefordert wurde – an seiner Postfachadresse in C nicht zugestellt werden können. Gegenüber dem Bezirksgericht habe der Beschwerdeführer erklärt, dass sein Vermieter derzeit abkläre, wie es dazu gekommen sei. Was der Vermieter mit seiner Postfachadresse zu tun haben könnte, bleibe jedoch unerfindlich. Im Disziplinarverfahren habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Firma, welche als Domizilgeberin das Postfach leere, für die Nichtabholung der Postsendung verantwortlich sei. Daraus erhelle, dass es sich bei diesem Postfach nicht um eine eigene Geschäftsadresse des Beschuldigten gehandelt habe. Nachträglich habe dem Beschwerdeführer die besagte Verfügung per A-Post zugestellt werden können. Die Nichteinhaltung der damit angesetzten Frist habe der Beschwerdeführer mit seiner hohen Arbeitsbelastung begründet. Dies möge zwar zutreffen, helfe dem Beschwerdeführer aber nicht, weil er in dieser Situation verpflichtet gewesen wäre, rechtzeitig ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Unbehelflich bleibe auch sein Vorbringen, dass seine Klientin ohnehin "gar nicht unbedingt" ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege habe stellen wollen. Nachdem er diesen Schritt gleichwohl unternommen habe, sei er gehalten gewesen, dem Gericht fristgerecht die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer im Juni 2019 in die Ferien verreist, ohne seine Abwesenheit vorgängig dem Bezirksgericht anzuzeigen, bei dem ein von ihm eingeleitetes Verfahren pendent gewesen sei. Er habe sich in der Folge telefonisch beim Bezirksgericht erkundigt, ob ihm dieses etwas zugestellt habe, und dabei angegeben, er sei in den Bergen und könne seinen Briefkasten nicht leeren. Daraus sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Abreise nichts unternommen habe, um den Empfang von Postsendungen sicherzustellen, und dass demgemäss auch niemand da gewesen sei, der an seiner Stelle dringend erforderliche Handlungen hätte vornehmen können. Zusammenfassend sei festzustellen, dass es beim Beschwerdeführer innert einer kurzen Zeitspanne von ca. zwei Monaten zu mehreren "recht gravierenden" Versäumnissen bezüglich des zuverlässigen Führens einer Postadresse, der Erreichbarkeit und der Erfüllung prozessualer Obliegenheiten gekommen sei. Diese Fehlleistungen zeugten insgesamt von einer mangelnden Gewissenhaftigkeit bei der Berufsausübung und seien deshalb als Verstoss gegen die Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA zu werten. 3.2 Die weiteren vom Bezirksgericht geschilderten Sachverhalte bzw. gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe erachtete die Beschwerdegegnerin nicht als disziplinierungswürdig und sind vorliegend nicht zu prüfen. 4. 4.1 Die Kantone sind gemäss Art. 5 Abs. 1 BGFA verpflichtet, ein Register der Anwältinnen und Anwälte zu führen, die über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 BGFA erfüllen. Das Register enthält persönliche Daten, insbesondere die Geschäftsadressen sowie gegebenenfalls den Namen des Anwaltsbüros (Art. 5 Abs. 2 lit. d BGFA). Ein Teil der Lehre leitet aus Art. 5 Abs. 1 BGFA eine allgemeine Sorgfaltspflicht der Anwältinnen und Anwälte im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA ab, eine Kanzlei zu führen, und dabei namentlich über eine ausreichende Infrastruktur zu verfügen und die Erreichbarkeit sicherzustellen. Für Aussenstehende müsse klar sein, wo sie die Anwältinnen oder Anwälte – räumlich, postalisch und telefonisch – erreichen könnten. Die Kanzlei habe dabei im Hinblick auf das Berufsgeheimnis (Art. 13 BGFA) so eingerichtet zu sein, dass vertrauliche Unterlagen für Dritte unzugänglich und dort persönliche Gespräche mit Klienten möglich seien. Geschäftsadressen, die sich gänzlich bei Drittpersonen befänden (im Sinn von Care-of-Adressen) oder in einem Postfach erschöpften, seien nicht zulässig. Welche personellen, sachlichen und organisatorischen Vorkehrungen hinsichtlich der Erreichbarkeit im Einzelfall erforderlich seien, hänge von der Art der Berufstätigkeit ab. Dazu gehöre jedenfalls, dass Postsendungen zustellbar seien und "Anrufer nicht grösstenteils überhaupt niemanden erreichen". Anrufe und schriftliche Anfragen sollten innert vernünftiger Frist beantwortet werden (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 85 Rz. 4 f.). Ein anderer Teil der Lehre kritisiert diese Auffassung, da sie den Unterschied zwischen den Berufsregeln und den Voraussetzungen für den Registereintrag verkenne. Die Infrastruktur des Anwaltsbüros sei Teil der Rahmenbedingungen der Berufstätigkeit, die Gegenstand der Voraussetzungen für den Registereintrag seien. Art. 12 lit. a BGFA gehöre dagegen zu den Berufsregeln, die nicht die Rahmenbedingungen für die Anwaltstätigkeit festlegten, sondern das Verhalten der Anwältinnen und Anwälte während der Berufstätigkeit regeln würden. Eine Pflicht zur Führung einer Kanzlei bestehe nicht. Wer über keine ausreichende Infrastruktur verfüge, werde nicht im Register eingetragen. Diszipliniert werde diese Person deswegen nicht. Immerhin könne eine ungenügende Infrastruktur im konkreten Einzelfall die Ursache für die Verletzung einer Berufsregel sein, zum Beispiel, wenn die Anwältin oder der Anwalt aufgrund ungenügender Erreichbarkeit oder Vertretung eine Frist versäume oder wenn ein Unbefugter aufgrund ungenügender räumlicher Trennung des Büros Kenntnis von vertraulichen Informationen erhalte (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 1637 ff.). Die Beschwerdegegnerin folgert aus dem – insoweit unbestrittenen – Umstand, dass dem Beschwerdeführer die per Einschreiben an seine Postfachadresse versandte Verfügung vom 12. April 2019 nicht zugestellt werden konnte bzw. vom Beschwerdeführer nicht abgeholt wurde, und den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Bezirksgericht D und in der Stellungnahme vom 23. August 2020, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer angegebenen Postfach in C nicht um dessen eigene Geschäftsadresse gehandelt habe, und warf dem Beschwerdeführer vor, seine Postadresse "unzuverlässig geführt" zu haben (vorn E. 3.1). Soweit die Beschwerdegegnerin diesen Vorwurf in grundsätzlicher Weise bzw. vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer das Postfach durch seine Domizilgeberin leeren liess, und nicht nur im Zusammenhang mit der Verfügung vom 12. April 2019 erhebt, was sich indes nicht eindeutig aus ihren Erwägungen ergibt, bestehen hierfür allerdings keine ausreichenden Hinweise. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeschrift aus, an der fraglichen Adresse über einen Arbeitsplatz verfügt und dabei organisatorische Vorkehrungen getroffen zu haben, um im Zusammenhang mit der Abwicklung der Posteingänge durch seine Domizilgeberin das Berufsgeheimnis gemäss Art. 13 BGFA zu wahren (vgl. zur Geheimniswahrung beim – grundsätzlich zulässigen – Beizug von Hilfspersonen zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur des Dienstleistungsbetriebs seitens der Anwaltschaft Hans Nater/Gaudenz G. Zindel, Kommentar Anwaltsgesetz, 2. A, Zürich etc. 2011, Art. 13 N. 49 ff.; Brunner/Henn/Kriesi, S. 191 Rz. 23). Die Beschwerdegegnerin stellt dies mit Beschwerdeantwort nicht infrage, und aus den vorhandenen Akten ergeben sich keine für das Gegenteil sprechende Anhaltspunkte. Auch gemäss dem Bezirksgericht scheint es sich – mindestens im Rahmen der verschiedenen vom Beschwerdeführer anhängig gemachten Verfahren – um einen einmaligen Vorfall gehandelt zu haben; andere eingeschriebene Sendungen konnten dem Beschwerdeführer an der nämlichen Postfachadresse zugestellt werden. Auch die Verfügung vom 12. April 2019 erreichte den Beschwerdeführer schliesslich mit per A-Post versandtem Brief vom 29. April 2019 an dieser Adresse. Weshalb die Domizilgeberin des Beschwerdeführers, deren Verhalten er sich anrechnen lassen muss, die fragliche Verfügung nicht abholte, ist letztlich nicht klar. Anders noch als in der Stellungnahme vom 23. August 2020 stellt der Beschwerdeführer mit Beschwerde zwar nun ausdrücklich infrage, dass die Post den Abholschein ins richtige Postfach gelegt habe. Dass in der Schweiz die Postzustellung korrekt funktioniert, ist jedoch eine Wahrscheinlichkeitsfolgerung, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden kann. Sie begründet die Vermutung, dass einerseits ein Versehen oder Versäumnis der Partei, andererseits fehlerfreies Handeln der Post vorlag (VGr, 25. Mai 2020, VB.2019.00694, E. 4.2, mit Hinweisen). Es ist daher davon auszugehen, dass die Post den Abholschein tatsächlich in das korrekte Postfach legte. Der Beschwerdeführer vermag diese Vermutung nicht umzustossen. 4.2 Sind Anwältinnen und Anwälte längere Zeit abwesend (beispielsweise infolge Ferien oder Krankheit), müssen sie ihre Klientschaft und die Behörden informieren und allenfalls eine Stellvertretung organisieren (Brunner/Henn/Kriesi, S. 85 Rz. 5). Während sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. August 2020 nicht zum Inhalt der Telefonnotiz vom 28. Juni 2019 äusserte, macht er mit Beschwerde geltend, diese gebe nicht den Wortlaut des Gesprächs wieder. Er habe dem Bezirksgericht bzw. der Gerichtsschreiberin, wie er dies schon mit der Schutzschrift vom 1. Januar 2018 getan habe, lediglich mitteilen wollen, dass er die Post während seiner Ferienabwesenheit nicht persönlich in Empfang nehmen werde. Eine Weiterleitung der Post sei organisiert gewesen. Auch wenn diese Erklärung nicht zu überzeugen vermag und der Beschwerdeführer damit nicht in Abrede stellt, das Bezirksgericht erst informiert zu haben, als er bereits in den Ferien weilte, ist der Schluss der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe vor seiner Abreise nichts unternommen, um den Empfang von Postsendungen sicherzustellen, durch nichts belegt. So ist denn auch nicht bekannt, dass ihm in dieser Zeit eine Sendung nicht hätte zugestellt werden können. Eine Pflichtverletzung kann dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang daher nicht vorgeworfen werden. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die ihm mit Verfügung vom 12. April 2019 angesetzte Frist verpasst zu haben. Wenn er geltend macht, dass dieses Versäumnis nicht ins Gewicht fallen "durfte", da in Bezug auf das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung "letztlich die Offizialmaxime" gelte und er dem Bezirksgericht bereits im Rahmen eines anderen Verfahrens entsprechende Unterlagen eingereicht habe, ist dieser Einwand zwar unbehelflich. Unbestritten ist indes auch, dass es sich dabei um ein einmaliges Fristversäumnis handelte, welches zwar eine Pflichtverletzung darstellt, für sich allein aber keinen Grund für eine disziplinarische Sanktion bilden würde (Brunner/Henn/Kriesi, S. 94 Rz. 37; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, § 2 Rz. 242;). 4.4 Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer Sorgfaltspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zustellung der Verfügung vom 12. April 2019 (vorn E. 4.1) sowie dem Versäumen der damit angesetzten Frist (vorn E. 4.3) vorzuwerfen. Vermeintliche Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers aufgrund des "unzuverlässigen Führens" seiner Postadresse oder aufgrund seiner Ferienabwesenheit sind demgegenüber nicht hinreichend erstellt (vorn E. 4.1 und E. 4.2). Die beiden festgestellten Pflichtverletzungen sind entgegen der Beschwerdegegnerin, welche die Versäumnisse als "recht gravierend" beurteilte (vorn E. 3.1), einzeln betrachtet nicht als schwerwiegend (vorn E. 2.1) und damit auch nicht als disziplinierungswürdig zu bezeichnen. Zwar ist der Beschwerdegegnerin insofern beizupflichten, als eine nicht gewissenhafte, der Disziplinierung bedürftige Ausübung des Anwaltsberufes im Sinn Art. 12 lit. a BGFA auch dann anzunehmen ist, wenn einer Anwältin oder einem Anwalt weder eine vorsätzliche, noch eine schwerwiegend fahrlässige Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann, wenn sie oder er hingegen in einer grösseren Zahl von Fällen derart unsorgfältige und nachlässige Arbeit leistete, dass darin eine sich als nicht gewissenhaft kennzeichnende Berufsauffassung zum Ausdruck kommt, welche dem Ansehen der Anwaltschaft schadet bzw. das Vertrauen der Rechtssuchenden gefährdet. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht gesprochen werden. 4.5 Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2020 mitsamt der Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer aufzuheben. Für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin sind auch bei diesem Ausgang nach § 37 Abs. 1 AnwG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 VRG sowie § 14 der Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz vom 21. Juni 2006 keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat dem – vor Verwaltungsgericht seinerseits anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer zudem gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG eine Parteientschädigung auszurichten, wobei eine solche von Fr. 1'200.- (inklusive Mehrwertsteuer) angemessen erscheint. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2019 wird aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |