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Geschäftsnummer: VB.2021.00015  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.07.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Kündigung


[Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Mitarbeiters eines Asylzentrums aufgrund des starken Rückgangs der Zahlen der unbegleiteten, minderjährigen Asylbewerbenden] Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich ein Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht. Von der in § 9 Abs. 1 lit. a und b BezVG geregelten Normalbesetzung des Bezirkrats von fünf Mitgliedern darf deshalb nur bei Vorliegen eines sachlichen Grunds abgewichen werden. Der Ausstand einer ordentlichen Bezirksrätin stellt keinen sachlichen Grund dar. Die Sache ist zur neuen Beurteilung in verfassungskonformer Besetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 2). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
FAIRES VERFAHREN
ZUSAMMENSETZUNG DER BEHÖRDE
Rechtsnormen:
§ 9 Abs. 1 BezverwG
Art. 29 Abs. 1 BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00015

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 16. Juli 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

AOZ Asyl-Organisation Zürich, vertreten durch RA A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Kündigung,


 

hat sich ergeben:

I.  

Die Asyl-Organisation Zürich (AOZ) betreibt im Auftrag des Kantons Zürich mehrere Zentren für die Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten, minderjährigen Asylsuchenden (sog. mineurs non accompagnés [MNA]). B war seit dem 1. Juli 2016 bei der AOZ als Sozialpädagoge im MNA-Zentrum D angestellt. Am 14. Juni 2018 teilte die AOZ dem gesamten Team im MNA-Zentrum in D mit, dass das Zentrum infolge des starken Rückgangs der MNA-Zahlen und der damit einhergehenden Reduktion des Auftragsvolumens geschlossen werde. Gleichentags gewährte die AOZ B rechtliches Gehör zur angedrohten Kündigung. B verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 löste die AOZ das Arbeitsverhältnis mit B per 31. August 2018 auf. Am 10. August 2018 wurde B ab 18. August 2018 bis zum Arbeitsvertragsende von seiner Tätigkeit freigestellt. Das von B gestellte Begehren um Neubeurteilung vom 26. Juli 2018 wies der Verwaltungsrat der AOZ mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 ab.

II.  

Der Bezirksrat Zürich hiess einen dagegen erhobenen Rekurs vom 8. Januar 2020 mit Beschluss vom 19. November 2020 teilweise gut (Dispositiv-Ziff. I) und verpflichtete die AOZ, B eine Pönalentschädigung von einem Monatslohn zuzüglich Zins von 5 % seit 26. Juli 2018 zu entrichten (Dispositiv-Ziff. II). Weiter stellte der Bezirksrat Zürich fest, dass die Kündigung vom 26. Juni 2018 formell mangelhaft sei (Dispositiv-Ziff. III). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositiv-Ziff. IV), und die AOZ wurde verpflichtet, B eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. V).

III.  

Am 7. Januar 2021 erhob die AOZ Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der vorinstanzliche Beschluss vom 19. November 2020 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei sie dazu zu verpflichten, B eine Entschädigung von "höchstens Fr. 1'620.30 (einen Viertel des Monatslohns) nebst Zins seit dem 26. Juli 2018" zu bezahlen. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 12. Januar 2021 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2021 beantragte B die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit Replik vom 3. März 2021 hielt die AOZ an ihren Rechtsbegehren fest. In Duplik, Triplik und Quadruplik hielten die Parteien sinngemäss an ihren Anträgen fest.

Am 26. Mai 2021 forderte das Verwaltungsgericht den Bezirksrat Zürich auf darzulegen, weshalb sein Beschluss vom 19. November 2020 in Viererbesetzung ergangen war. Dieser Aufforderung kam der Bezirksrat Zürich am 28. Mai 2021 nach.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats in personalrechtlichen Angelegenheiten steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; vgl. § 53 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [LS 131.31]).

1.2 Weil der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt und keine über den Einzelfall hinausreichende Frage von grundsätzlicher Bedeutung geklärt zu werden braucht, fällt die Sache somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.3 Als Arbeitgeberin ist die Beschwerdeführerin in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit praxisgemäss wie eine Privatperson betroffen, weshalb sie nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. a VRG zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. BGE 134 I 204 E. 2.3). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Vorinstanz fällte ihren Beschluss vom 19. November 2020 in Viererbesetzung. In ihrem Schreiben vom 28. Mai 2021 führte sie aus, der Beschluss sei in Viererbesetzung gefällt worden, weil sich Bezirksrätin Anita Thanei im Ausstand befunden habe.

Der Bezirksrat Zürich besteht nach § 9 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985 (BezVG, LS 173.1) aus fünf ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ergibt sich ein Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht und darauf, dass einzelne Mitglieder des Bezirksrats, die in den Ausstand treten oder an der Mitwirkung verhindert sind, nach Möglichkeit zu ersetzen sind (BGr, 26. März 2021, 1C_7/2021, E. 4.4 f., auch zum Folgenden). Deshalb darf von der in § 9 Abs. 1 lit. a und b BezVG geregelten Normalbesetzung von fünf Mitgliedern nur bei Vorliegen eines sachlichen Grunds abgewichen werden.

Der Ausstand einer ordentlichen Bezirksrätin stellt nach dem Gesagten keinen sachlichen Grund dar, um von der Normalbesetzung von fünf Mitgliedern abzuweichen. Die Vorinstanz wäre deshalb gehalten gewesen, für ihren Entscheid ein Ersatzmitglied hinzuzuziehen. Damit ist die Sache zur neuen Beurteilung in verfassungskonformer Besetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.  

3.1 Bei personalrechtlichen Angelegenheiten ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- kostenfrei (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Dieser Schwellenwert wird vorliegend nicht erreicht (vgl. vorn E. 1.3), weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

3.2 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner ersuchen um Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Dem Gemeinwesen steht indes gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG in der Regel keine Parteientschädigung zu, da die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten Aufgaben des Gemeinwesens bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehören. Zudem beschlagen die Streitsachen meist Rechtsgebiete, in denen das Gemeinwesen über Fachkenntnisse verfügt und somit gegenüber den beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung aufweist (VGr, 26. Juni 2012, VB.2012.00201, E. 7.3; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 51 mit Hinweisen). In Anwendung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Da die Rückweisung zur erneuten Entscheidung in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln ist, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5), ist der Beschwerdegegner als unterliegend zu betrachten, weshalb auch ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

4.  

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig wäre, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Sollte zudem die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ergriffen werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 BGG).

Zu ergänzen bleibt, dass es sich beim vorliegenden Urteil um einen Rückweisungsentscheid handelt. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 117 BGG weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Bezirksrats Zürich vom 19. November 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid an den Bezirksrat Zürich zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    195.--     Zustellkosten,
Fr. 1'195.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.    Mitteilung an …