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VB.2021.00020
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. August 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, hat sich ergeben: I. A. Der 1992 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste letztmals am 13. Juni 2011 im Alter von 19 Jahren zu seiner Mutter in die Schweiz und ersuchte am 17. Juni 2011 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Auf dem Gesuch wurde der Vermerk angebracht, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leide und von seiner Mutter unterstützt werden müsse, da er nicht in der Lage sei, alleine zu leben. Der Lebensunterhalt sei durch beide Elternteile gesichert. Entsprechende Zusicherungen der Eltern lagen dem Gesuch bei. Am 17. Juni 2011 erteilte ihm das Migrationsamt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 12. Juni 2016. Mit Rentenbeschluss vom 6. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der C-Krankheit eine volle IV-Rente rückwirkend auf den 1. August 2012 zugesprochen. Seit 1. März 2015 bezieht der Beschwerdeführer darüber hinaus Ergänzungsleistungen. B. Im Schreiben vom 1. Februar 2015 erklärte die Mutter des Beschwerdeführers gegenüber dem Migrationsamt, dass sie ihre Zusicherungserklärung betreffend die Sicherstellung des Lebensunterhalts ihres Sohnes widerrufe und diesen aus ihrer Wohnung verwiesen habe. Der Beschwerdeführer wohne seit dem 25. März 2015 in einer betreuten Wohneinrichtung und sei verbeiständet. Am 25. April 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Weitere Abklärungen des Migrationsamts ergaben, dass der Beschwerdeführer erneut zu seiner Mutter gezogen ist und diese ihn finanziell unterstützte, weshalb das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA daraufhin bis zum 12. Juni 2021 verlängerte. C. Mit Meldung vom 2. November 2018 ersuchte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt D das Migrationsamt um Überprüfung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Der Begründung des Gesuchs ist zu entnehmen, dass das Amt für Zusatzleistung trotz der Unterhaltspflicht der Mutter für einen Grossteil der Heimkosten des Beschwerdeführers aufzukommen habe. Darüber hinaus müsse sie auch die Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers für sein in Deutschland lebendes Kind übernehmen. Nachdem dem Beschwerdeführer aufgrund des Wegfalls des Anspruchs auf Familiennachzug am 18. September 2019 das rechtliche Gehör bezüglich eines allfälligen Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gewährt worden war, widerrief das Migrationsamt am 23. April 2020 seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2020. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 17. November 2020 ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2021. III. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Des Weiteren wurde um Gutheissung des (vor Vorinstanz gestellten) Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung ersucht. Sodann sei ihm (für das Rekursverfahren) eine Parteientschädigung von Fr. 2'129.80 zuzusprechen. Weiter liess er auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchen. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2). 2. Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäische Union [EU]) und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Deutschlands, welches Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, und seit 17. Juni 2011 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, weshalb sich deren Verlängerung nach dem Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) richtet. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er erfülle auch weiterhin die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA, weshalb ihm seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen sei. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf jedoch nicht zu Diskriminierungen zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus der anderen Vertragspartei führen. Als Familienangehörige gelten gemäss Abs. 2 ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit insbesondere der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (lit. a). Eine Unterstützung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA liegt vor, wenn die in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Person den erforderlichen Unterhalt materiell sicherstellt (BGE 135 II 369 E. 3.1; BGr, 29. Oktober 2018, 2C_688/2017, E. 3.5, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs [EuGH]; vgl. auch BGr, 14. November 2018, 2C_929/2018, E. 5.1). Mithin ist zu berücksichtigen, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Aufenthaltsberechtigten zumindest teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit sichergestellt wird (vgl. BGer, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1, mit Hinweisen; Martina Caroni et al., Migrationsrecht, 4. A., Bern 2018, S. 352; SEM, Weisungen VEP, Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, Januar 2021, Ziff. 9.6). Auch muss das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses, das sich daraus ergibt, dass der Unterhalt tatsächlich gewährt wird, nachgewiesen werden (BGer, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.1 und 3.4.4). 3.3 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 19 Jahren in die Schweiz zu seiner hier niedergelassenen Mutter und erhielt daraufhin am 17. Juni 2011 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Bereits bei seiner Einreise in die Schweiz litt der Beschwerdeführer an der C-Krankheit mit deutlich reduzierter kognitiver Leistungsfähigkeit und reduziertem Durchhaltevermögen, weshalb er nach knapp vierjähriger Haushaltsgemeinschaft mit seiner Mutter im März 2015 in eine betreute Wohneinrichtung übertrat. Seither ist er verbeiständet und besucht seine Mutter alle sechs Wochen für ein Wochenende und an den Feiertagen sowie für zwei Wochen Ferien jährlich. Wohl wendet der Beschwerdeführer zu Recht sinngemäss ein, dass im Anwendungsbereich des FZA keine Pflicht zum Zusammenwohnen bestehe. Ein gemeinsamer Haushalt ist gemäss der Rechtsprechung des EuGH keine Bewilligungsbedingung (EuGH, 13. Februar 1985, Diatta, C-267/83, Slg. 1985, 567; vgl. auch EuGH, 23. Februar 1994, Scholz, C-419/92, Slg. 1994, I-505). Hingegen besteht das Erfordernis der materiellen Sicherstellung des erforderlichen Unterhalts. Gemäss dem EuGH muss das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses nachgewiesen werden, damit ein 21 Jahre alter oder älterer Verwandter in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers als Person angesehen werden kann, der von dem Unionsbürger "Unterhalt gewährt wird" (EuGH, 9. Januar 2007 C-1/05, Jia, Slg. 2007 I-1 Rn 42; EuGH, 16. Januar 2014, Reyes, C-423/12, Rn 20). Zwar kam die Mutter des Beschwerdeführers während der gemeinsamen vierjährigen Haushaltsgemeinschaft für seinen Unterhalt auf und bot ihm Kost und Logis, was ebenfalls zum Unterhalt gezählt wird (Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, S. 3792). Auch unterstützt sie ihn – mit einem zwischenzeitlichen Unterstützungsunterbruch zu Beginn des Übertritts in das betreute Wohnheim – seit dem 25. August 2016 mit Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 7'252.80 im Jahr und steht dem Beschwerdeführer eine IV-Rente im Umfang von Fr. 18'960.- pro Jahr zu. In Anbetracht seiner Lebenshaltungskosten von Fr. 63'521.- (für das Jahr 2019) entsprechen die Unterhaltszahlungen hingegen lediglich einem Anteil von knapp 11 %. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer zusätzlich für sein in Deutschland lebendes Kind im Umfang von Fr. 2'590.- unterhaltspflichtig. Folglich ist der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensbedarfs daher auf Ergänzungsleistungen von Fr. 37'200.- pro Jahr zzgl. Fr. 2'590.- Kindsunterhalt angewiesen. Insoweit erscheint der Unterstützungsbeitrag der Mutter an den Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers äusserst marginal. Sofern sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass der hier aufenthaltsberechtigte Unionsbürger nicht für den gesamten Unterhalt des nachzuziehenden Verwandten aufzukommen hat und die Unterhaltsleistungen nur einen nicht völlig zu vernachlässigenden Teil der Lebenshaltungskosten der nachzuziehenden Person decken sollten, ist dem entgegenzuhalten, dass von einer Erfüllung dieser Voraussetzung bei einem Unterhaltsbeitrag welcher lediglich knapp 11 % der gesamten Lebenshaltungskosten ausmacht, augenscheinlich nicht die Rede sein kann. Darüber hinaus verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung Unterhaltszahlungen von einer gewissen Erheblichkeit, was vorliegend nicht bejaht werden kann (BGer, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1). Im Übrigen vermag solch ein marginaler Unterhaltsbeitrag kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA zu begründen. Auch die Berufung des Beschwerdeführers auf den neueren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer, vom 15. April 2020, F-2537/2018, E. 8.3) sticht nicht. So hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es nicht gerechtfertigt sei, einem Unionsbürger mit einem Arbeitnehmerstatus das Recht auf Familienzusammenführung zu verweigern, wenn er einen erheblichen Beitrag zum Unterhalt des nachzuziehenden Familienmitglieds leistet, weil er zusätzliche finanzielle Unterstützung des Staates hat oder benötigen würde. Zwar erhält der Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen und bezahlt seine Mutter Unterhaltsleistungen an seinen Lebensunterhalt, hingegen handelt es sich bei diesen Zahlungen um keine erheblichen Beiträge zum Unterhalt, welche eine Verweigerung der Aufrechterhaltung des Familiennachzugs nicht rechtfertigen lassen würde. Überdies ist den vorinstanzlichen Erwägungen – auf welche im Übrigen verwiesen werde kann – beizupflichten, wonach es Sinn und Zweck des Familiennachzugs ist, das Zusammenleben der Familie zu ermöglichen und rechtlich abzusichern, wobei der Anspruch auch weiterhin bestehen soll, solange das Kind auch nach dem 21. Lebensjahr von seinen Eltern abhängig ist. Hingegen läuft dem Sinn und Zweck zuwider, wenn dem nachgezogenen Beschwerdeführer trotz fehlendem Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA der Zugang zu sozialversicherungsrechtlichen Leistungen ermöglicht wird, obwohl er nie in der Schweiz erwerbstätig war. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA nicht mehr erfüllt. 4. Weiter stehen dem Beschwerdeführer auch keine originären Ansprüche aus dem FZA zu, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung seit der Einreise in die Schweiz keine Arbeitsbemühungen an den Tag gelegt hat, weshalb er auch keine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FZA begründen konnte. Ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger oder zur Stellensuche scheitert sodann bereits an seinen fehlenden Mitteln zur Finanzierung seines hiesigen Aufenthalts und dem Bezug von Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA). Damit entfallen freizügigkeitsrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers. 5. 5.1 Die Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes verschaffen dem Beschwerdeführer keinen über Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA hinausgehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Zu prüfen ist jedoch, ob sich ein solcher aus dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV) ergibt. 5.2 Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (zum Ganzen: BGE 144 II 1 E. 6.1, mit Hinweisen). Der konventionsrechtliche Anspruch auf Achtung des Familienlebens vermittelt jedoch grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Nachzug eines mittlerweile volljährig gewordenen Sohnes, der den grösseren Teil seines bisherigen Lebens getrennt von der leiblichen Mutter in seiner Heimat zugebracht hat. Rechtsprechungsgemäss kann die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern nur ein Anwesenheitsrecht verschaffen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wird praxisgemäss nicht leichthin angenommen. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses reicht hierzu noch nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege und Betreuung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 26. März 2018, 2C_401/2017, E. 5.3.1, mit zahlreichen weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 144 II 1 E. 6.1). 5.3 Wie vorinstanzlich festgestellt und bereits ausgeführt, leidet der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Erkrankung, weshalb er auf eine psychiatrische Behandlung angewiesen ist. Sodann gab der Beschwerdeführer bereits bei seinem Gesuch betreffend die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im 2011 an, dass er der Unterstützung bedürfe und nicht alleine leben könne. Zwar wohnte der Beschwerdeführer anfänglich bei seiner Mutter, doch musste er aufgrund der Schwere seiner Erkrankung in einer Institution untergebracht sowie verbeiständet werden. Der Beschwerdeführer neigt zudem zu selbst- und fremdgefährdendem Verhalten, weshalb er der regelmässigen Medikation sowie der ärztlichen und pflegerischen Unterstützung bedarf und auf einen geschützten Rahmen mit Tagesstruktur angewiesen ist. Folglich erwog die Vorinstanz zutreffend, dass die Diagnose des Beschwerdeführers gerade kein Betreuungs- und Pflegeverhältnis indizierte, welches nur durch die in der Schweiz lebende Mutter wahrgenommen werden könne. Angesichts des Gesundheitzustands des Beschwerdeführers ist vielmehr davon auszugehen, dass sich seine Mutter gerade nicht adäquat um ihn kümmern konnte, weshalb er auch in das betreute Wohnheim übertreten musste. Zudem ist anhand der Aktenlage davon auszugehen, dass er auch in Zukunft auf fremde, insbesondere fachärztliche Betreuung angewiesen sein wird. Selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten Unterstützung, die der Beschwerdeführer erfährt, lässt sich nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis in ausreichendem Ausmasse sprechen. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, dass seine Mutter ihn in seinen administrativen und finanziellen Belangen unterstützt, ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über einen Beistand verfügt, welcher gerade für diese Belange zuständig ist. Sicher stellt seine Mutter für ihn eine wichtige Bezugsperson dar, dennoch wohnt er bereits seit fünf Jahren von ihr getrennt und könnte sie ihn wie bisher über gegenseitige Besuche unterstützen und motivieren, eine adäquate Therapie zu besuchen bzw. fortzuführen, welche auch in Deutschland zweifellos zur Verfügung steht. Insoweit würde seine Ausreise somit nicht zu einer grundlegenden Veränderung des bisherigen Familienlebens führen. Die Mutter kann den Kontakt zum Beschwerdeführer über die gängigen Kommunikationsmittel und wie bis anhin im Rahmen von Besuchen im Heimatland aufrechterhalten – und umgekehrt. Die ständige Präsenz des Beschwerdeführers in der Schweiz ist dafür nicht zwingend erforderlich (vgl. zum Ganzen BGr, 26. März 2018, 2C_401/2017, E. 5.3.2). Unter dem Gesichtspunkt der Beziehung zur Mutter befindet sich der Beschwerdeführer nicht im Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV. 6. 6.1 Sodann macht der Beschwerdeführer erstmals vor Verwaltungsgericht geltend, es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. 6.2 Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Der Streitgegenstand kann von den Parteien im Lauf des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (BGE 133 II 30 E. 2; BGE 136 II 165 E. 5). Prozessthema kann grundsätzlich nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1; Marco Donatsch, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 20a N. 9 ff. und § 52 N. 11). 6.3 Nachdem das Migrationsamt anlässlich diverser Sachverhaltsabklärungen dem Beschwerdeführer am 18. September 2019 das rechtliche Gehör bezüglich eines allfälligen Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gewährt hatte, widerrief es ihm diese mit Verfügung vom 23. April 2020. Dabei äusserte sich das Migrationsamt sowohl materiell als auch formell lediglich in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung, weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rekurrierte. Dementsprechend hat die Rekursinstanz formell einzig über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung befunden, jedoch implizit auch die Frage der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung geprüft und verworfen. Vor Verwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer neben der Beibehaltung der Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich auch die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. 6.4 Vom Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben nach Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. Gemäss Ziff. I. Abs. 1 der Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen (nachfolgend: Niederschrift) in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP) haben deutsche Staatsangehörige nach fünfjährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Sodann besteht solch ein Anspruch gemäss Ziff. I. Abs. 3 der Niederschrift auch für den Ehegatten des Begünstigten sowie dessen Kinder die unter 18 Jahren sind, sofern sie mit ihm in Haushaltsgemeinschaft leben. Sofern der Beschwerdeführer einen potenziellen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung gestützt auf die Niederschrift geltend machen kann, ist ein solcher im Anspruchsbereich grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich nur die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angefochten und keine weiteren materiellen Anträge gestellt hat, durfte die Vorinstanz als Rechtsmittelbehörde formell nicht über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung befinden. Da dem Beschwerdeführer, falls ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung bestünde, die – ein weniger gefestigtes Anwesenheitsecht gewährende – Aufenthaltsbewilligung nicht verweigert werden dürfte, hat sich die Vorinstanz zu Recht materiell mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung auseinandergesetzt (BGE 128 II 145 E. 1.1.4; BGE 120 Ib 360 E. 3a). Damit beschränkt sich auch im vorliegenden Verfahren der Streitgegenstand auf die Frage, ob die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu bestätigen ist, und ist einzig in diesem Rahmen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf die Niederschrift eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen gewesen wäre. 6.5 Folglich stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer mit seinem von der freizügigkeitsberechtigten erwerbstätigen Mutter abgeleiteten (derivativen) Anwesenheitsrecht auf die Niederschrift berufen kann, weshalb es diese auszulegen gilt. 6.5.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Dabei ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte (historisches Element), auf den Zweck der Norm (teleologisches Element), auf die ihr zugrundeliegenden Wertungen und auf ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen (systematisches Element) abzustellen. Bleiben bei nicht klarem Wortlaut letztlich mehrere Auslegungen möglich, so ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht (BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGr, 23. Mai 2017, 2C_1139/2016, 2C_1140/2016, E. 3.4.1). Das Bundesgericht lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen, und befürwortet einen pragmatischen Methodenpluralismus (vgl. BGE 143 II 685 E. 4, mit Hinweis auf BGE 140 II 80 E. 2.5.3 sowie 139 IV 62 E. 1.5.4). Gefordert sei die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 143 III 646 E. 37). 6.5.2 Gemäss dem Wortlaut von Ziff. I. Abs. 1 der Niederschrift haben "Deutsche […] nach einem ununterbrochenen ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinne des Artikels 6 des schweizerischen Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931, abgeändert am 8. Oktober 1948". Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger ist und sich bereits über fünf Jahre in der Schweiz aufhält, weshalb er die in Ziff. I. Abs. 1 der Niederschrift erforderlichen Kriterien der Staatsangehörigkeit sowie der Zeitdauer erfüllt. Zieht man jedoch Ziff. I. Abs. 3 der Niederschrift bei, so heisst es gemäss Wortlaut: "Auf die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Rechte und Vorteile haben auch der Ehegatte und die Kinder unter 18 Jahren des Begünstigten Anspruch, sofern sie mit ihm in Haushaltsgemeinschaft leben. Sie behalten diese Rechte und Vorteile nach Auflösung der Haushaltsgemeinschaft". Folglich regelt die Ziff. I. Abs. 3 der Niederschrift den Niederlassungsanspruch von Personen mit einem vom freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmer abgeleiteten Anwesenheitsrecht. Betrachtet man nun die beiden Absätze im Rahmen der Gesetzessystematik miteinander, so übersieht die Vorinstanz, dass der Absatz 1 der Ziff. 1 der Niederschrift im Umkehrschluss lediglich die Regelung der Niederlassungsansprüche von originären anwesenheitsberechtigten deutschen Staatsangehörigen zum Gegenstand hat. Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen eines Familiennachzugs, weshalb es sich dabei um ein abgeleitetes Anwesenheitsrecht handelt. Infolgedessen kann sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht auf die Ziff. 1 Abs. 1 der Niederschrift berufen. Ferner konnte der Beschwerdeführer auch keinen originären freizügigkeitsrechtlichen Anspruch begründen, welcher ihm die Geltendmachung der Ziff. I Abs. 1 der Niederschrift erlauben würde (vgl. E. 4). Da der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz und der anschliessenden Gesuchstellung um Familiennachzug bereits 19 Jahre alt war, findet auch die Bestimmung von Ziff. 1 Abs. 3 keine Anwendung auf ihn. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich weder auf Ziff. 1 Abs. 1 noch auf Abs. 3 der Niederschrift berufen kann, weshalb ihm auch kein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung zusteht. 7. Der vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AIG. Der Beschwerdeführer ist in Deutschland aufgewachsen und reiste erst im Alter von 19 Jahren in die Schweiz ein. Einen grossen Teil seines Lebens hat er von seiner Mutter getrennt verbracht. Deutschland verfügt zudem über genügend gleichwertige Institutionen wie die Schweiz und es leben dort noch seine Tochter und sein Vater. Zudem kann der Kontakt zur Mutter auch über die Landesgrenzen hinweg in derselben Intensität wie bis anhin gepflegt werden. Trotz seiner rund 10-jährigen Anwesenheit in der Schweiz ist der Beschwerdeführer hier noch nicht derart verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm die Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre, zumal die dortigen Lebensumstände weitgehend mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind. Sodann wird ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. auch Art. 20 VEP) weder substanziiert geltend gemacht, noch ist ein solcher ersichtlich. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8. Die Vollzugsbehörden können dem Beschwerdeführer nötigenfalls eine längere Ausreisefrist ansetzen (Art. 64d Abs. 1 AIG) und sich, falls erforderlich, darum bemühen, über die hiesigen Ärzte eine kontinuierliche Übertragung der medizinischen Betreuung in das Heimatland des Beschwerdeführers sicherzustellen bzw. vorübergehend einen allenfalls erforderlichen Medikamentenbezug zu organisieren. Überdies könnte auch bereits im Vornherein die Errichtung einer entsprechenden Beistandschaft im Heimatland organisiert werden (vgl. BGer, 20. November 2017, 2C_136/2017, E. 5.3.4, mit Hinweis). 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm sodann weder für das vorinstanzliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 9.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chance auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). 9.3 Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist offensichtlich, dass ihm die nötigen Mittel zur Prozessführung fehlen. Seine Beschwerde erweist sich indes als offenkundig aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen ist. Sodann ist die unentgeltliche Rechtspflege aus demselben Grund auch nicht für das vorinstanzliche Verfahren zu bewilligen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). 10. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig; andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an …
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