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Geschäftsnummer: VB.2021.00021  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.03.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.06.2021 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Kündigung


[Einsatz als Vikar, Kündigung] Der Beschwerdeführer trat seinen Vikariatseinsatz nicht an. Aus dem Verhalten der Schulleiterin am 29. März 2017 kann er keinen Anspruch auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung ableiten. Dies deshalb, weil sowohl eine Kündigung mit Dreitagesfrist nach § 26 Abs. 2 LPG als auch eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen (§ 22 PG) möglich gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer am 29. März 2017 nicht in der Lage war, das Wohl der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten und den Berufsauftrag einer Lehrperson zu erfüllen (zum Ganzen E. 3). Indem das vorliegende Urteil rund zwei Monate nach Beschwerdeerhebung ergeht, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf beförderliche Behandlung der Sache entsprochen. Es kann demnach davon abgesehen werden, die lange Dauer des bisherigen Verfahrens mit (weiteren) Rechtsfolgen zu verknüpfen (zum Ganzen E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
KÜNDIGUNG
VIKARIAT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 1 BV
§ 26 LPG 412.31
§ 26 Abs. 2 LPG 412.31
§ 26 Abs. 3 LPG 412.31
§ 22 PG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00021

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 3. März 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Volksschulamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Kündigung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1967, vikariierte seit Mai 2005 regelmässig an der Zürcher Volksschule. Mit Verfügung vom 28. März 2017 wurde er rückwirkend ab dem 27. März 2017 und bis auf Weiteres im Umfang von 24 Wochenlektionen an eine Sekundarklasse in der Schulgemeinde B abgeordnet. Am 29. März 2017 hätte A die Stelle antreten sollen; dies tat er jedoch nach einem Gespräch vor Ort mit der Schulleiterin und der Schulverwaltungsleiterin nicht. Gleichentags liess die Schulgemeine B dem Volksschulamt einen Bericht zukommen. Darin wird A unter anderem als "verwirrt, fahrig und unsicher" beschrieben; die Verantwortlichen hätten "umgehend erkannt, dass [sie] A nicht vor eine Klasse treten lassen können". Letzterer reichte dem Volkschulamt Ende März 2017 seinen Vikariatsrapport ein und meldete die Beendigung seines Einsatzes in der Schulgemeinde B per 31. März 2017. In der Folge ersetzte das Volksschulamt die Abordnungsverfügung vom 28. März 2017 mit einer solchen vom 3. April 2017, neu mit Enddatum 31. März 2017.

B. Aufgrund des Vorfalls in B sowie weiterer negativer Rückmeldungen zu früheren Vikariaten verfügte das Volksschulamt am 24. April 2017, dass A bis auf Weiteres nicht mehr als Vikar an der Zürcher Volksschule eingesetzt werde. Die dagegen von A erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00349; BGr, 5. Juli 2019, 8C_763/2018).

C. Mit Schreiben vom 14. und vom 15. August 2019 gelangte A an das Volksschulamt und wies darauf hin, dass er eine am 13. April 2017 verlangte Begründung der Vikariatsabordnung vom 3. April 2017 noch nicht erhalten habe; ausserdem verlangte er die Zahlung von Fr. 6'600.-. Mit Verfügung vom 20. September 2019 bestätigte das Volksschulamt die Abordnungsverfügung vom 3. April 2017 und wies das Forderungsbegehren von A ab.

II.  

Hiergegen rekurrierte A am 16. Oktober 2019 an die Bildungsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 30. November 2020 abwies, soweit es dieses nicht als durch Rückzug erledigt abschrieb.

III.  

Am 11. Januar 2021 erhob A Beschwerde und stellte folgende Anträge:

"1.     Es sei mir eine Entschädigung wegen missbräuchlich-betrügerischer Kündigung (Fall B) in der Höhe von mindestens 2 Monatslöhnen zu gewähren inklusive Jahreszinsen von 5 % ab Eingabedatum des Rekurses (16.10.2019), ohne dass die Streitwertgrenze von 30000 Franken für ein kostenloses Verfahren überschritten werde (die Einforderung einer solchen zusätzlichen Entschädigung wurde im allerersten Brief angedroht und im Rekursverfahren vor der Bildungsdirektion wiederholt).

 2.      Es sei mir eine Lohnnachzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit für 3 Schulwochen und 72 Lektionen in der Höhe von 6660 Franken plus Zinsen von 5 % ab 1.7.2017 zu gewähren.

 3.      Ist dies nicht möglich, dann sei mir eine Lohnzahlung von einer Schulwoche (24 Lektionen) in der Höhe von 2220 Franken plus Zinsen von 5 % ab 1.7.2017 zu gewähren.

 4.      Es sei mir eine Umtriebsentschädigung von 775 Franken zu gewähren."

Die Bildungsdirektion verzichtete am 22. Januar 2021 auf eine Vernehmlassung. Das Volksschulamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2021 die Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf einzutreten sei. Dazu nahm A am 12. Februar 2021 Stellung. Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 erkundigte er sich überdies, wann mit der Zustellung des Urteils zu rechnen sei.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts auf dem Gebiet des Lehrpersonalrechts nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung "in der Höhe von mindestens 2 Monatslöhnen inklusive Jahreszinsen von 5 % ab Eingabedatum des Rekurses (16.10.2019)" sowie eine "Lohnnachzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit" von Fr. 6'600.- "plus Zinsen von 5 %" seit dem 1. Juli 2017 (das heisst rund Fr. 7'812.-). Die Höhe eines Monatslohns wird in der Beschwerde nicht beziffert; es rechtfertigt sich, von einem Ansatz von Fr. 92.50 pro Lektion auszugehen, woraus sich bei 24 Wochenlektionen ein Monatslohn von Fr. 8'880.- ergibt (vgl. dazu § 31 Abs. 1 und Anhang C der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 [LPVO, LS 412.311], wobei zu berücksichtigen ist, dass die Stundenansätze per 1. August 2020 revidiert worden sind [OS 74, 314; ABl 2019-04-26, S. 12]). Insgesamt resultiert somit ein Streitwert von über Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

2.  

2.1 Gemäss § 25 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) ordnet in der Regel die für das Bildungswesen zuständige Direktion die Vikarinnen und Vikare ab (Abs. 1); sie setzt dabei nach Möglichkeit Personen ein, welche gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung zum Schuldienst zugelassen sind (Abs. 3). Das Volksschulamt ist gemäss § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (LS 172.1) in Verbindung mit § 66 Abs. 1 lit. b und Anhang 3 Ziff. 6.3 lit. a der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11) für die Abordnung der Vikarinnen und Vikare kompetent (vgl. BGr, 21. Januar 2021, 8C_512/2020, E. 3). Vikariate für voraussichtlich mehr als drei Tage werden durch das Volksschulamt errichtet. Für Abwesenheiten bis zu drei Tagen kann die Gemeinde auf eigene Kosten ein Vikariat errichten. Die Vikarin oder der Vikar meldet dem Volksschulamt die Beendigung des Vikariats innert einer Woche unter Angabe des letzten Schultags (§ 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 LPVO).

2.2 Das Arbeitsverhältnis der Vikarinnen und Vikare endet in der Regel durch Ablauf der Anstellungsdauer oder Wegfall des Abordnungsgrundes (§ 26 Abs. 1 LPG). Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Vikar oder die Vikarin bzw. das Volkschulamt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen möglich; eine Anhörung wird in der Regel nachträglich durchgeführt (§ 26 Abs. 2 LPG). Schliesslich sind § 19 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) betreffend Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung und dem Verhalten sowie § 20 PG betreffend Kündigung zur Unzeit auf die Beendigung von Vikariaten nicht anwendbar (§ 26 Abs. 3 LPG; vgl. zur grundsätzlichen Geltung des Personalgesetzes und der Ausführungserlasse für Vikarinnen und Vikare § 2 LPG).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer erklärte seinen Einsatz in der Schulgemeinde B per 31. März 2017 für beendet, indem er dem Beschwerdegegner den von ihm handschriftlich unterzeichneten Vikariatsrapport vom 29. März 2017 einreichte. Auf dem Formular ist unter dem Titel "Vikariatsende" Folgendes angekreuzt: "Mein Vikariatseinsatz ist beendet. Das Datum meines letzten Schultags ist der 31.3.2017". Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben von § 30 Abs. 3 LPVO, und der Beschwerdegegner konnte demnach grundsätzlich davon ausgehen, dass das Vikariat am 31. März 2017 einvernehmlich endete (vgl. § 23 Abs. 1 PG). Für die im Rapport vermerkten Tage wurde dem Beschwerdeführer entsprechend Lohn ausbezahlt.

3.2 Mit Blick auf die Vorkommnisse am 29. März 2017 ist den (damals) zuständigen Personen der Schulgemeinde B vorzuhalten, dass sie gegenüber dem Beschwerdeführer nicht transparent kommunizierten; sie gaben an, die zu vertretende Lehrperson sei unerwartet doch einsatzbereit, was jedoch nicht zutraf. Es erscheint demnach glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei der Unterzeichnung des Vikariatsrapports davon ausging, sein Einsatz sei tatsächlich nicht mehr notwendig. Das Vorgehen der Schulleiterin bzw. der Schulverwaltungsleiterin erweist sich aber mit Blick auf die gesamten Umstände des vorliegenden Falls als nachvollziehbar. Denn der Schulbetrieb orientiert sich gemäss § 50 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) am Wohl der Schülerinnen und Schüler; die Schulleitung hat im Rahmen der personellen Führung der Schule dafür zu sorgen, dass dieses (auch) beim Einsatz von Vikarinnen und Vikaren sichergestellt ist (vgl. § 44 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VSG). Dabei kommt ihr bei der Wahl der Vorgehensweise bei während Vikariatseinsätzen auftretenden Problemen ein relativ weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGr, 5. Juli 2019, 8C_763/2018, E. 4.5). Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage war bzw. ist, das Wohl der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten und den Berufsauftrag von Lehrpersonen gemäss § 18 LPG zu erfüllen (VGr, 23. Juli 2020, VB.2020.00170, E. 4.2 – 3. Oktober 2018, VB.2018.00349, E. 6.4 [nicht publiziert]), handelte die Schulleiterin demnach im Sinn von § 50 Abs. 1 VSG.

Inwiefern dieses Verhalten der Verantwortlichen der Schulgemeinde B willkürlich bzw. treuwidrig im Sinn von Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) war, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn selbst wenn man dem Beschwerdeführer zugesteht, dass er den Vikariatsrapport nicht unterzeichnet hätte, wenn ihm gegenüber transparent kommuniziert worden wäre, stünde ihm kein (weiterer) Lohnanspruch zu. Dies deshalb, weil vorliegend sowohl eine Kündigung mit Dreitagesfrist nach § 26 Abs. 2 LPG als auch eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen (§ 22 PG) möglich gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer – wie aufgezeigt – am 29. März 2017 nicht in der Lage war, das Wohl der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten und den Berufsauftrag einer Lehrperson zu erfüllen. Der Schulgemeinde B war eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer bzw. bereits dessen Aufnahme mithin nicht zumutbar (vgl. VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00152, E. 2.3 mit Hinweisen).

Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, worin die behauptete Persönlichkeitsverletzung durch die Verantwortlichen der Schulgemeinde B bestanden haben soll oder weshalb diese "genugtuungswürdig" sein soll bzw. was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten will (vgl. VGr, 23. Juli 2020, VB.2020.00170, E. 6).

3.3 Was der Beschwerdeführer im Weiteren zur "missbräuchlich-betrügerischen Kündigung" ausführt, verfängt nicht. Gemäss § 26 Abs. 3 LPG sind für Vikariate die Regelungen des Personalgesetzes zur Kündigung zur Unzeit explizit ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer kann somit aus seiner "schlechten körperlichen Verfassung" am 29. März 2017 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer an diesem Tag tatsächlich krankheitshalber arbeitsunfähig gewesen wäre – was aufgrund der Akten nicht als erstellt erachtet werden kann –, wäre eine Kündigung vorliegend wirksam gewesen.

3.4 Des Weiteren vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Erkrankung während eines Vikariats in C im Jahr 2005 keinen Anspruch auf "Lohnnachzahlung" zu begründen. Denn bereits damals schloss § 26 Abs. 3 LPG die Anwendbarkeit von § 19 f. PG für Vikariate aus; darauf weist der Beschwerdeführer zu Recht selbst hin. Das in den Akten liegende Schreiben des Volksschulamts vom 24. Juni 2005 gab die Rechtslage demnach nicht korrekt wieder, wenn darin ausgeführt wird, das Vikariat könne nicht aufgelöst werden, da der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen krankgeschrieben sei. Aus dem angerufenen allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aufgrund des grundsätzlichen Vorrangs des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Erlass auch dann anzuwenden, wenn ihn die Behörde in einem früheren Fall falsch auslegt haben sollte (vgl. dazu und zu den Voraussetzungen der sogenannten "Gleichbehandlung im Unrecht" BGE 146 I 105 E. 5.3.1, 127 I 1 E. 3a).

Schliesslich vermögen auch die (rein spekulativen) Vorbringen unter dem Titel "Annahme 2: Kündigungen von Vikariaten bei Arbeitsunfähigkeit sind rechtens" keinen Anspruch auf "Lohnnachzahlung von mindestens einer Schulwoche" zu begründen. Ebenso verhält es sich mit Blick auf die Hypothesen, wann eine allfällige Kündigungsverfügung durch den Beschwerdegegner ausgestellt worden wäre.

3.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner selbst das Ende des Vikariats in der Schulgemeinde B anzeigte. Hätte er den Vikariatsrapport nicht unterzeichnet, wäre eine (fristlose) Kündigung auch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers möglich gewesen und hätte eine solche nicht zu einer Entschädigungspflicht des Beschwerdegegners geführt. Der Beschwerdeführer hat demnach weder Anspruch auf eine Entschädigung wegen "missbräuchlich-betrügerischer Kündigung" noch auf Lohnzahlung für weitere Arbeitstage bzw. Lektionen.

4.  

Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren behauptet, eine Anhörung gemäss § 26 Abs. 2 LPG habe nicht stattgefunden und der Beschwerdegegner habe dadurch sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, dringt er damit nicht durch. Denn wie bereits erwähnt, erklärte der Beschwerdeführer seinen Einsatz gegenüber dem Beschwerdegegner für beendet. Es ist deshalb fraglich, ob dieser gehalten war, den Beschwerdeführer (nachträglich) anzuhören. Des Weiteren geht in diesem Zusammenhang aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2018 (VB.2018.00349, E. 5.2.4 Abs. 2 [nicht publiziert]) Folgendes hervor: Am 10. April 2017 habe die "Sektorleiterin Vikariate" des Beschwerdegegners den Beschwerdeführer mit den Schilderungen bzw. Wahrnehmungen der Schulverwaltung B konfrontiert und ihm mitgeteilt, dass sie mit ihm über das weitere Vorgehen sprechen wolle. Am Folgetag habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner darauf das Doppel eines an die Schulpflege der Gemeinde B gerichteten Schreibens eingereicht und erklärt, dass sich die Angelegenheit hiermit wohl von selbst erledigt habe. Sollte dem nicht so sein und der Beschwerdegegner auf einem persönlichen Gespräch beharren, erwarte er die Übernahme der Anfahrtskosten sowie eine Zeitentschädigung. Demnach hat der Beschwerdeführer auf eine mündliche Anhörung verzichtet und stattdessen schriftlich Stellung bezogen; mithin wären die Vorgaben von § 26 Abs. 2 LPG selbst dann als erfüllt zu betrachten, wenn eine Kündigung ausgesprochen worden wäre. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.

5.  

5.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer eine überlange Verfahrensdauer und damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. dazu statt vieler BGE 144 II 486 E. 3.2), da der Beschwerdegegner auf seine Anfrage vom 13. April 2017 während mehr als zwei Jahren nicht reagiert habe. Danach sei das Verfahren auch bei der Vorinstanz über ein Jahr lang hängig gewesen. Der Beschwerdeführer beantragt in diesem Zusammenhang eine beförderliche Behandlung der Sache.

5.2 Diesbezüglich ist auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falls sowie das Verhalten der involvierten Parteien einzugehen: Der Beschwerdeführer hatte sich im Nachgang zum Vikariat in der Schulgemeinde B in verschiedenen Verfahren mehrfach gegen Anordnungen des Volksschulamts zur Wehr gesetzt. Zunächst verfügte der Beschwerdegegner am 24. April 2017 eine "Vikariatssperre" gegen den Beschwerdeführer, welche in der Folge vom Verwaltungsgericht sowie vom Bundesgericht als rechtmässig beurteilt worden war (VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00349 [nicht publiziert]; BGr, 5. Juli 2019, 8C_763/2018). Aufgrund der Missachtung der Vikariatssperre verfügte der Beschwerdegegner am 12. Dezember 2019 unter anderem, dass dem Beschwerdeführer die Annahme von Vikariaten an der Zürcher Volksschule bis auf Weiteres und unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) untersagt sei. Auch die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben (im Wesentlichen) erfolglos (vgl. VGr, 23. Juli 2020, VB.2020.00170; BGr, 21. Januar 2021, 8C_512/2020). Im Rahmen der vorgenannten Verfahren ging der Beschwerdeführer jeweils auch auf seinen Einsatz in der Gemeinde B ein (vgl. VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00349, E. 5.2.4 [nicht publiziert] – 23. Juli 2020, VB.2020.00170, E. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner nicht früher auf das Schreiben vom 13. April 2017 reagierte bzw. die Vikariatsabordnung vom 3. April 2017 erst bestätigte und begründete, als er vom Beschwerdeführer (erneut) dazu aufgefordert worden war. Letzterer muss sich seinerseits vorhalten lassen, dass er während über zwei Jahren nicht an den Beschwerdegegner gelangte, um sich über den Verfahrensstand zu informieren bzw. um diesen aufzufordern, die verlangte Verfügung zu erlassen (vgl. BGE 130 I 312 [= Pra. 95/2006 Nr. 37] E. 5.2 mit Hinweis). Als er dies schliesslich tat, erging die Ausgangsverfügung innert rund eines Monats. Mit Blick auf die gesamten Umstände des Falls kann dem Beschwerdegegner demnach keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden.

5.3 Das Verfahren vor der Bildungsdirektion dauerte rund 13 Monate. Diese Verfahrensdauer muss als zu lang qualifiziert werden, zumal der Beschwerdeführer sich bereits am 11. März 2020 und damit rund fünf Monate nach Rekurserhebung an die Vorinstanz gewandt und die umgehende Zustellung des Entscheids verlangt hatte. Die hohe Geschäftslast im Rechtsdienst des Generalsekretariats vermag eine gewisse Verzögerung des Rekursverfahrens zu erklären; die Dauer von über einem Jahr kann damit – insbesondere in Anbetracht des Umfangs der Eingaben der Parteien und der (beschränkten) Komplexität des Falls – jedoch nicht (mehr) gerechtfertigt werden (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4, 135 I 265 E. 4.4; § 27c VRG; Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 27c N. 10 ff.).

5.4 Indem das vorliegende Urteil rund zwei Monate nach Beschwerdeerhebung ergeht, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf beförderliche Behandlung der Sache entsprochen. Es kann demnach davon abgesehen werden, die lange Dauer des bisherigen Verfahrens mit (weiteren) Rechtsfolgen zu verknüpfen (vgl. dazu Griffel, § 27c N. 19 ff.).

6.  

Schliesslich gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Titel "[f]aires Verfahren, strafbares Handeln" an der Sache vorbei. Inwiefern die Schulleitung der Gemeinde B durch ihr Verhalten "den Straftatbestand der arglistigen Täuschung" erfüllt und damit gleichzeitig gegen die Bundesverfassung und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verstossen haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Ohnehin ist den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK Genüge getan, indem sich der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht gegen die Verfügung des Beschwerdegegners zur Wehr setzen konnte (vgl. BGE 129 I 207 E. 4 f.).

7.  

7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2 Gemäss § 65a Abs. 3 Satz 1 VRG werden in personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- keine Gerichtskosten auferlegt. Dieser Streitwert wird vorliegend nicht erreicht, weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

7.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer kein Anspruch auf die beantragte Umtriebsentschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 2'295.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.    Mitteilung an …