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VB.2021.00023
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. B, eine 1988 geborene Staatsangehörige der Philippinen, heiratete 2010 den Schweizer Bürger D, geboren 1948, worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde. Am 17. März 2015 wurde B die Niederlassungsbewilligung erteilt. Im Juni 2014 lernte B den Schweizer Bürger E (geboren 1977) kennen und ging in der Folge mit ihm eine Beziehung ein. Mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 24. Juni 2015 wurde die Ehe zwischen B und D geschieden. Am 29. September 2015 ging aus der damals bereits wieder beendeten Beziehung von B und E der Sohn G hervor. Seit Anfang 2016 ist B in einer Beziehung mit A, einer 1987 geborenen Staatsangehörigen der Philippinen, welche sie bereits 2010 kennengelernt hatte. Am 14. Februar 2018 stellte das Migrationsamt des Kantons Thurgau offenbar fest, dass die Niederlassungsbewilligung von B erloschen sei, und erteilte ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Sohn. Am 17. Juli 2018 wurde B eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt, nachdem sie mit ihrem Sohn nach H, dem Wohnort von E, gezogen war und mit Letzterem eine Wohngemeinschaft gegründet hatte. Am 26. Oktober 2019 heiratete E die philippinische Staatsangehörige I und stellte in der Folge ein Nachzugsgesuch für seine Ehefrau. Am 22. Mai 2019 stellte A ein Gesuch um Erteilung einer Einreise- und einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der eingetragenen Partnerschaft mit B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch ab. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 23. November 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Rekurskosten A und B je zur Hälfte unter solidarischer Haftung füreinander (Dispositiv-Ziff. II), verweigerte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. III) und sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV). III. Am 11. Januar 2021 erhoben A und B Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, der vorinstanzliche Entscheid sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, A die Einreise zur Fortsetzung bzw. zum Abschluss des Verfahrens zur Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft zu bewilligen. Sodann seien die Kosten des Rekursverfahrens dem Migrationsamt aufzuerlegen, und dieses sei zu verpflichten, ihnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'088.95 für das Rekursverfahren auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie sowohl für das Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Februar 2021 ausdrücklich auf Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beantwortung der Beschwerde. Am 11. Juni 2021 informierte das Zivilstandsamt J das Verwaltungsgericht über den aktuellen Verfahrensstand des Vorverfahrens für die Eintragung der Partnerschaft von A und B. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amtes etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin 1 hat gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Es ist jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. 2.1 Die Begründung eines Anwesenheitsrechts eines ausländischen Konkubinatspartners bzw. einer ausländischen Konkubinatspartnerin gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens setzt gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV voraus, dass die partnerschaftliche Beziehung mit einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und der Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch die Übernahme wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (zum Ganzen BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 mit Hinwiesen [ferner E. 3.2 mit konkreten Beispielen aus der bundesgerichtlichen Praxis]). Die Beschwerdeführerinnen kennen sich seit über zehn Jahren und sind seit fünf Jahren in einer (Fern-)Beziehung. Die Beschwerdeführerin 2 besucht die Beschwerdeführerin 1 sodann regelmässig in den Philippinen, wo sie jeweils auch zusammenleben. Die Beschwerdeführerin 1 ist zudem die Patin von G, dem Sohn der Beschwerdeführerin 2, und hat ihn bereits mehrfach betreut, wenn G und die Beschwerdeführerin 2 in den Philippinen weilten. Da die Beschwerdeführerinnen noch nicht dauerhaft zusammenleben und hauptsächlich über soziale Medien und per Videochat Kontakt zueinander haben, kann ihre Beziehung jedoch bezüglich Art und Stabilität noch nicht mit einer eingetragenen Partnerschaft verglichen werden, weshalb kein im Sinn der Rechtsprechung anspruchsbegründendes Konkubinat vorliegt. 2.2 Nach der Rechtsprechung können ausländische Personen unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 EMRK sowie Art. 14 BV garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz ableiten (BGE 139 I 37 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Nach dieser Praxis sind die Migrationsbehörden in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) und in sachgerechter Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des Familienlebens) gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner werden leben dürfen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2 – 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; vgl. Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 2 f.). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (zum Ganzen VGr, 1. September 2020, VB.2020.00293, E. 3.3 mit Hinweisen). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht insbesondere deshalb begründet, damit in der Schweiz wohnhafte abgewiesene – und damit an sich illegal anwesende – Asylbewerbende, denen eine Rückkehr in ihre Heimat zur Heirat nicht zugemutet werden kann, ihr Recht auf Eheschluss wahrnehmen können (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann diese Praxis auf die Vorbereitung der Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft, für die analoge Vorschriften gelten (Art. 5 Abs. 4 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 ([PartG, SR 211.231]); Art. 75e Abs. 2 lit. d und Art. 75f Abs. 3 ZStV), übertragen werden (VGr, 11. Dezember 2019, VB.2019.00324, E. 3.3 [nicht publiziert auf www.vgrzh.ch] – 22. August 2019, VB.2019.00185, E. 2.3). Nach vorherrschender Ansicht schützen Art. 12 EMRK und Art. 14 BV zwar nur die Ehe zwischen Mann und Frau (Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 14 N. 2 mit Hinweisen; für ein erweitertes Verständnis der Ehefreiheit nach Art. 14 BV: Peter Uebersax, Basler Kommentar, 2015, Art. 14 BV N. 16 mit weiteren Hinweisen). Geht es um die Eintragung einer Partnerschaft, folgt ein analoger Anwesenheitsanspruch jedenfalls aus dem Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 2 f. BV (vgl. auch BGr, 23. Dezember 2015, 2C_532/2015, E. 2.3) sowie aus dem Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV, weil in Bezug auf die Anwesenheit zur Vorbereitung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft kein relevanter Unterschied zwischen den beiden Instituten zu erkennen ist (vgl. Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 3. A., Bern 2018, § 15 N. 8 ff.). Die Beschwerdeführerin 2 ist philippinische Staatsangehörige und in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. Ihr könnte es deshalb grundsätzlich zugemutet werden, für die Eintragung ihrer Partnerschaft mit der Beschwerdeführerin 1 in die Philippinen zu reisen. Das philippinische Familienrecht kennt jedoch keine gleichgeschlechtliche Partnerschaft bzw. Ehe. Somit kann die Beschwerdeführerin 2 ihr Recht, eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft eintragen zu lassen, nur in der Schweiz wahrnehmen. Demnach ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin 1 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eintragung ihrer Partnerschaft zu erteilen ist. 2.3 Die Beschwerdeführerin 2 verfügt als Mutter von G, der über das Schweizer Bürgerrecht verfügt, gestützt auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (BGE 144 I 266 E. 3.3 – 126 II 335 E. 2.a, BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 1.3 – 24. Juli 2020, 2C_293/2020, E. 1.3, 4.2.3). 2.4 Weiter ist summarisch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 1, hätte sie ihre Partnerschaft mit der Beschwerdeführerin 2 bereits eingetragen, gestützt auf Art. 52 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhielte. 2.4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen bezieht oder beziehen könnte (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6 f.). Die Beschwerdeführerin 2 lebt mit ihrem Sohn in einer 3-Zimmer-Wohnung, in welche die Beschwerdeführerin 1 nach ihrer Einreise einziehen würde. Die Beschwerdeführerin 1 hat sich weiter bereit erklärt, an einem Sprachförderungsangebot teilzunehmen, weshalb nicht geprüft werden muss, ob sie bereits Deutsch spricht (Art. 44 Abs. 2 AIG). Sodann haben die Beschwerdeführerinnen keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Damit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 1 nach ihrer Einreise in die Schweiz auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. 2.4.2 Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, sie arbeite derzeit in einem Teilzeitpensum von ungefähr zehn Stunden pro Woche als Raumpflegerin. Sie erziele damit ein Einkommen von rund Fr. 1'000.- pro Monat zuzüglich der Kinderzulagen für G in der Höhe von Fr. 200.-. Sie sei zudem gewillt, ihr Arbeitspensum rasch zu erhöhen, habe sich zu diesem Zweck beim RAV angemeldet und schreibe fleissig Bewerbungen. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin 2 vier Arbeitsverträge bzw. Bestätigungen ein, womit sie auf ein wöchentliches Arbeitspensum von 18 Stunden kommt, was einem Einkommen von Fr. 1'800.- pro Monat entspricht. Dazu kommt ein monatlicher Kindesunterhalts- und Betreuungsbeitrag von E in der Höhe von Fr. 2'450.-. Weiter ist zu berücksichtigen, dass auch die Beschwerdeführerin 1 nach ihrer Einreise und der Eintragung der Partnerschaft in naher Zukunft wohl trotz momentan noch fehlenden Sprachkenntnissen in der Lage sein würde, neben der Betreuung von G einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Demnach und angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin 2 bislang noch nie Sozialhilfe bezogen hat, ist den Beschwerdeführerinnen eine gute Prognose zu stellen. Es sollte ihnen möglich sein, für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufzukommen, ohne auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. 2.4.3 Da keine weiteren Gründe ersichtlich sind, die der ermessensweisen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 1 nach der Eintragung ihrer Partnerschaft entgegenstünden, erscheint die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 2 als wahrscheinlich. 2.5 2.5.1 Um festzustellen, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien beigezogen werden (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f., auch zum Folgenden). Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Ausländerrechtsehe – und damit das Fehlen eines offensichtlichen Bewilligungsanspruchs nach der Heirat – kann auch berücksichtigt werden, ob die Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben. Im Zweifelsfall ist die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bzw. eine entsprechende Duldung zu erteilen; sollte die Ehe wider Erwarten doch rechtsmissbräuchlich eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die Aufenthaltsbewilligung der nachgezogenen Person später nötigenfalls entzogen oder nicht mehr verlängert werden (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 7.1). 2.5.2 Die Beschwerdeführerinnen sind gleich alt und haben in ihren Befragungen durch die Kantonspolizei beziehungsweise die Schweizer Botschaft in Manila glaubhaft dargelegt, dass sie sich gut kennen und ein gemeinsames Leben in der Schweiz beabsichtigen. Auch in ihrer nicht alltäglichen familiären Konstellation ist kein Indiz für eine Scheinpartnerschaft zu sehen. Die Beschwerdeführerin 2 und ihr ehemaliger Partner, E, haben glaubhaft dargelegt, dass sie für einige Monate ein Paar waren und sich danach relativ rasch wieder auseinandergelebt hatten. Als sie sich kennenlernten, hatten sie beide den Wunsch, Eltern zu werden, weshalb sie sich bereits zu einem frühen Zeitpunkt überlegt hatten, was passieren würde, wenn aus der Beziehung ein Kind hervorgehen sollte, die Beziehung jedoch beendet würde. Dass sie sich in der Folge gemeinsam um ihren Sohn kümmerten und mehrere Jahre lang im Rahmen einer Wohngemeinschaft im gleichen Haus lebten, um ihrem Sohn alltäglichen Kontakt mit beiden Elternteilen zu ermöglichen und um Kosten zu sparen, kann ihnen nicht vorgehalten werden. Auch in der sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin 2, welche in der Schweiz zwei Beziehungen mit Männern führte und nun die gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit der Beschwerdeführerin 1 eintragen möchte, ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners und der Vorinstanz – kein Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten zu sehen. 2.6 Absehbar ist die Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung der zivilrechtlich erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen innert der für die Vorbereitung der Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann (Spescha, Art. 98 ZGB N. 3, auch zum Folgenden). Das Zivilstandsamt Winterthur bestätigte am 11. Juni 2021, dass das Vorverfahren zur Eintragung der Partnerschaft zwischen den Beschwerdeführerinnen abgeschlossen werden kann, sobald die Beschwerdeführerin 1 ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweist, da die restlichen benötigten Dokumente alle vorlägen und bereits beglaubigt seien. Die Eintragung der Partnerschaft ist demnach absehbar. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in der Hauptsache gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheids und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Juli 2020 sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist einzuladen, der Beschwerdeführerin 1 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eintragung ihrer Partnerschaft zu erteilen. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser den Beschwerdeführerinnen antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Da die Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'088.95 beantragten, führt dies zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach § 16 VRG ist mangels Mittellosigkeit abzuweisen (vgl. E. 2.4.2), zumal die Beschwerdeführerin 2 darüber hinaus auch über Grundeigentum im Wert von 50'000.- Euro auf den Philippinen verfügt. 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheids und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Juli 2020 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, der Beschwerdeführerin 1 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eintragung ihrer Partnerschaft zu erteilen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und IV des vorinstanzlichen Entscheids werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |