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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2021.00025
VB.2021.00026
VB.2021.00027
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 20. September 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD,
vertreten durch Dr. iur. A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. RA B,
2. RA C,
3. RA D,
4. Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Anwaltskanzlei E AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Eintragung
in das kantonale Anwaltsregister,
hat
sich ergeben:
I.
Rechtsanwalt B, Rechtsanwältin C
und Rechtsanwalt D – alle bei der Anwaltskanzlei E AG tätig –
ersuchten je mit eigenem Gesuch am 27. Oktober 2020, 17. September
2020 und 12. November 2020 die Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) um Eintragung im Anwaltsregister.
Die Aufsichtskommission beschied
mit Beschluss vom 5. November 2020 (Geschäfts-Nr. 01), Rechtsanwältin
C werde in das kantonale Anwaltsregister eingetragen. Mit Beschluss vom 6. November
2020 (Geschäfts-Nr. 02) trug die Aufsichtskommission Rechtsanwalt B und
mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. 03) Rechtsanwalt D
in das kantonale Anwaltsregister ein, da sie die einschlägigen
aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllten.
II.
Mit Eingabe vom 11. Januar
2020 [recte: 2021] erhob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(fortan: EJPD) Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen die obengenannten
Beschlüsse der Aufsichtskommission betreffend die Eintragungen in das
Anwaltsregister und beantragte je deren Aufhebung sowie die Abweisung der
jeweiligen Gesuche um Eintragung in das Anwaltsregister des Kantons Zürich unter
der Rechtsform der Anwaltskanzlei E AG; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Januar
2021 wurden die drei Beschwerdeverfahren (VB.2021.00025, VB.2021.00026,
VB.2021.00027) vereinigt und unter der Verfahrensnummer VB.2021.00025
weitergeführt.
Die Aufsichtskommission ersuchte
mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2021 um Klärung der Rechtslage.
Rechtsanwältin C, Rechtsanwalt B
und Rechtsanwalt D sowie die Anwaltskanzlei E AG als Mitbeteiligte
stellten am 18. Februar 2021 den Antrag, das Verfahren sei bis zum
Nachweis der erfolgten Eintragung der revidierten Statuten der Mitbeteiligten
im Handelsregister zu sistieren. Anschliessend sei das Beschwerdeverfahren ohne
Kostenfolgen für die Beschwerdegegnerschaft und die Mitbeteiligte infolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar
2021 wurden dem EJPD und der Aufsichtskommission Frist zur Stellungnahme zum Sistierungsantrag
angesetzt. Die Aufsichtskommission verzichtete am 2. März 2021 auf eine
Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 24. März
2021 wurde das Beschwerdeverfahren einstweilen bis 30. April 2021
sistiert.
Am 29. April 2021 ersuchten
Rechtsanwältin C, Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt D sowie die Anwaltskanzlei E AG
nach Revision der Statuten Letzterer um Fortsetzung des Verfahrens und
antragsgemässe Entscheidung gemäss der Stellungnahme vom 18. Februar 2021.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai
2021 wurde die Sistierung aufgehoben und das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.
Die Aufsichtskommission beschied mit Beschluss vom 6. Mai
2021 im Verfahren 04 betreffend Überprüfung der aufsichtsrechtlichen
Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft (Anwaltskanzlei E AG), an
welchem die Beschwerdegegner 1–3 nicht beteiligt waren, die Anwaltskanzlei E AG
erfülle die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen, und teilte diesen
Entscheid mit Blick auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren dem Verwaltungsgericht
mit.
Die Akten der
Aufsichtskommission der drei obengenannten Eintragungsverfahren wurden
beigezogen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gegen in Anwendung des Bundesgesetzes
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000
(Anwaltsgesetz, BGFA) oder des kantonalen
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier
durch die Aufsichtskommission erfolgte Eintragung in das kantonale
Anwaltsregister – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das
Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Das
vorliegende Verfahren ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb
grundsätzlich die Kammer zur Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre (vgl.
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). Wie sich aus dem
Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren indes als gegenstandslos geworden
abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit der Einzelrichterin
fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).
1.2
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 2
lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden Beschwerde berechtigt.
2.
2.1
Zu prüfen ist, ob das Verfahren angesichts der
Statutenänderung der Mitbeteiligten vom 25. März 2021 und des erneuten
Beschlusses der Beschwerdegegnerin 4 vom 6. Mai 2021 gegenstandslos
geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit wird das Verfahren abgeschrieben,
wenn die streitbetroffene Anordnung durch Widerruf bzw. Wiedererwägung,
Untergang des Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich – d. h. nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos
wird ein Verfahren auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der
beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 63 N. 6).
2.2
Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst
geltend, die Organisationsstruktur der Mitbeteiligten, bei welcher die Beschwerdegegnerschaft
1–3 tätig ist, entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA
ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 4 habe
die Eintragungen unter dieser Rechtsform bewilligt, obwohl die Statuten der
Mitbeteiligten dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147
widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter und
Verwaltungsräte in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen
und Anwälte sein müssten. Vielmehr erachte die Mitbeteiligte eine Mehrheit von
drei Vierteln der Aktienstimmen als genügend. Es komme nicht auf die konkrete,
aktuelle Zusammensetzung des Aktionariats oder Verwaltungsrats an, sondern auf
die rechtliche Organisationsstruktur, die sich die Körperschaft gegeben habe.
Es gehe um die Unabhängigkeit in institutioneller Hinsicht. Die vorliegenden Statuten
liessen zu, dass zukünftig eine Situation eintrete, die das Bundesgericht als
unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Die
vorliegende Organisationsstruktur vermöge auch das Anwaltsgeheimnis nicht
hinreichend zu schützen und sei infolgedessen bundesrechtswidrig.
2.3
Die Beschwerdegegnerschaft 1–3 und die
Mitbeteiligte machten geltend, in der Zwischenzeit seien die Statuten der
Mitbeteiligten vollumfänglich dem vom Beschwerdeführer als rechtskonform
bezeichneten Zustand angepasst worden. Die revidierten Statuten seien im
Handelsregister eingetragen geworden. Demnach könne das Verfahren als
gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Weder die Beschwerdegegnerschaft
1–3 noch die Mitbeteiligte hätten den vorliegenden Streit gesucht. Die
Mitbeteiligte habe sich an die Empfehlungen des Zürcher Anwaltsverbands und die
Praxis der Beschwerdegegnerin 4 gehalten. Seit ihrem Eintrag im Handelsregister
im März 2013 hätten ihre Statuten auch nie Anlass zu Beanstandungen gegeben.
Zudem werde ein blosser Formfehler gerügt, materiell sei die Mitbeteiligte
schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung rechtskonform zusammengesetzt
gewesen. Aus diesen Gründen seien der Beschwerdegegnerschaft 1–3 und der
Mitbeteiligten keine Kosten aufzuerlegen.
2.4
Die Beschwerdegegnerin 4 führte zudem aus, sie
weise derzeit die Gesuchsteller im Verfahren zur Überprüfung einer
Anwaltskörperschaft ausdrücklich darauf hin, dass ein Rechtsmittelverfahren
vermieden werden könne, wenn auch statutarisch jegliche Beteiligung von nicht
registrierten Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen ausgeschlossen werde.
3.
3.1
Die im Beschwerdeverfahren eingereichte öffentliche
Urkunde über die teilweise Statutenänderung der Mitbeteiligten sowie der Beschluss
der Beschwerdegegnerin 4 vom 6. Mai 2021 sind als Noven zu
qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der Beschwerdegegnerin 4
handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz.
Da das Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche Instanz entscheidet,
können neue Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands – uneingeschränkt
geltend gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16).
Die angepassten Statuten der Mitbeteiligten als auch der Beschluss der
Beschwerdegegnerin 4 vom 6. Mai 2021 sind demnach im vorliegenden
Verfahren zu berücksichtigen. Da nun vor dem Hintergrund der geänderten
Organisationsgrundlagen die den angefochtenen Beschlüssen zugrunde liegenden
Dokumente in dieser Form nicht mehr existieren, ist der Prozessgegenstand
vorliegend weggefallen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung
liegt nicht mehr vor.
3.2
Vom Erfordernis des
aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter
gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine
Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen
Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung
besteht (BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 25. Juli 2016,
VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.).
Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid auch die Rechtsschutzinteressen der Gegenparteien berücksichtigt (VGr, 21. August
2008, VB.2008.00207, E. 1.2 f.). Die Legitimation ist jedenfalls nicht
gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage angestrebt
wird (Bertschi, § 21 N. 25).
3.3
Die Rechtsfrage bezüglich
den Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine
rein theoretische Frage dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wieder stellen,
jedoch ist eine rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres
möglich. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge
nicht abzusehen.
Ebenso wenig liegt bei der Beschwerdegegnerschaft
1–3 als auch der Mitbeteiligten ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor,
nachdem die Mitbeteiligte die Geschäftsunterlagen vorbehaltslos angepasst und
damit die Beschwerde der Sache nach anerkannt wurde.
3.4
Nach dem Gesagten ist das Verfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4.
4.1
Das VRG enthält keine Vorschrift über die
Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Diesfalls befindet das
Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei
berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die
Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht
hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch anderswie
nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.).
4.2
Bei formeller Betrachtung hat die Mitbeteiligte die
Gegenstandslosigkeit durch ihre geänderten Organisationsunterlagen verursacht,
womit sie grundsätzlich kostenpflichtig wird. Indessen gilt es zu
berücksichtigen, dass die Organisationsunterlagen, welche dem ursprünglichen
Gesuch zugrunde lagen, von der Beschwerdegegnerin 4 bisher praxisgemäss für
zulässig erachtet wurden. Diese weist jedoch, wie oben erwähnt, in Verfahren
zur Überprüfung von Anwaltskörperschaften darauf hin, dass es ein
Rechtsmittelverfahren nach sich ziehen könnte, sollte eine dahingehende
Anpassung, dass die Körperschaft ausschliesslich von in der Schweiz
registrierten Anwältinnen und Anwälten kontrolliert werde, nicht erfolgen. Die
Beschwerdegegnerschaft 1–3 wurde jedoch in ihren jeweiligen Verfahren zur Eintragung
in das Anwaltsregister nicht entsprechend informiert, weshalb es sich
vorliegend rechtfertigt, die Kosten der Mitbeteiligten aufzuerlegen. Da das
Verfahren ohne materielle Prüfung der Sache erledigt wird, sind die Kosten
entsprechend zu reduzieren.
4.3
Mangels überwiegenden Obsiegens bleibt der
Beschwerdegegnerschaft 1–3 als auch der Mitbeteiligten eine Entschädigung
versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 4 beantragte keine
Parteientschädigung. Dem Beschwerdeführer steht keine solche zu, weil die Erhebung
von Rechtsmitteln zu dessen angestammtem Aufgabenbereich gehört und ihm
überdies im Beschwerdeverfahren kein erheblicher Aufwand entstanden ist (vgl.
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Die Beschwerdeverfahren werden als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 1'155.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der
Mitbeteiligten auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …