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Geschäftsnummer: VB.2021.00025  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.09.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Eintragung in das kantonale Anwaltsregister


Anforderungen an Anwaltskörperschaft: Gegenstandslosigkeit infolge Statutenänderung. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Organisationsform der Mitbeteiligten entspreche nicht der zu Art. 8 Abs 1 lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, und focht die Entscheide der Aufsichtskommission an, mit welchen verschiedene bei der Mitbeteiligten tätige Anwälte in das kantonale Anwaltsregister eingetragen wurden. Die Mitbeteiligte passte umgehend ihre Statuten an, was im Beschwerdeverfahren als Novum zu berücksichtigen ist. Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist nicht abzuweichen, da es sich nur noch um eine theoretische Frage handelt, welche sich überdies jederzeit wieder stellen und überprüft werden könnte. Abschreibung als gegenstandslos geworden.
 
Stichworte:
ANWALTSKÖRPERSCHAFT
ANWALTSRECHT
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
STATUTENÄNDERUNG
Rechtsnormen:
Art. 8 BGFA
Art. 8 Abs. 1 BGFA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

 Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00025
VB.2021.00026
VB.2021.00027

 

 

Verfügung

 

 

der Einzelrichterin

 

 

vom 20. September 2021

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

In Sachen

 

 

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD,
vertreten durch Dr. iur. A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

1.    RA B,

2.    RA C,

3.    RA D,

4.    Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

und

 

 

Anwaltskanzlei E AG,

Mitbeteiligte,

 

betreffend Eintragung in das kantonale Anwaltsregister,

hat sich ergeben:

I.  

Rechtsanwalt B, Rechtsanwältin C und Rechtsanwalt D – alle bei der Anwaltskanzlei E AG tätig – ersuchten je mit eigenem Gesuch am 27. Oktober 2020, 17. September 2020 und 12. November 2020 die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) um Eintragung im Anwaltsregister.

Die Aufsichtskommission beschied mit Beschluss vom 5. November 2020 (Geschäfts-Nr. 01), Rechtsanwältin C werde in das kantonale Anwaltsregister eingetragen. Mit Beschluss vom 6. November 2020 (Geschäfts-Nr. 02) trug die Aufsichtskommission Rechtsanwalt B und mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. 03) Rechtsanwalt D in das kantonale Anwaltsregister ein, da sie die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllten.

II.  

Mit Eingabe vom 11. Januar 2020 [recte: 2021] erhob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD) Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen die obengenannten Beschlüsse der Aufsichtskommission betreffend die Eintragungen in das Anwaltsregister und beantragte je deren Aufhebung sowie die Abweisung der jeweiligen Gesuche um Eintragung in das Anwaltsregister des Kantons Zürich unter der Rechtsform der Anwaltskanzlei E AG; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2021 wurden die drei Beschwerdeverfahren (VB.2021.00025, VB.2021.00026, VB.2021.00027) vereinigt und unter der Verfahrensnummer VB.2021.00025 weitergeführt.

Die Aufsichtskommission ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2021 um Klärung der Rechtslage.

Rechtsanwältin C, Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt D sowie die Anwaltskanzlei E AG als Mitbeteiligte stellten am 18. Februar 2021 den Antrag, das Verfahren sei bis zum Nachweis der erfolgten Eintragung der revidierten Statuten der Mitbeteiligten im Handelsregister zu sistieren. Anschliessend sei das Beschwerdeverfahren ohne Kostenfolgen für die Beschwerdegegnerschaft und die Mitbeteiligte infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2021 wurden dem EJPD und der Aufsichtskommission Frist zur Stellungnahme zum Sistierungsantrag angesetzt. Die Aufsichtskommission verzichtete am 2. März 2021 auf eine Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2021 wurde das Beschwerdeverfahren einstweilen bis 30. April 2021 sistiert.

Am 29. April 2021 ersuchten Rechtsanwältin C, Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt D sowie die Anwaltskanzlei E AG nach Revision der Statuten Letzterer um Fortsetzung des Verfahrens und antragsgemässe Entscheidung gemäss der Stellungnahme vom 18. Februar 2021.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2021 wurde die Sistierung aufgehoben und das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.

Die Aufsichtskommission beschied mit Beschluss vom 6. Mai 2021 im Verfahren 04 betreffend Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft (Anwaltskanzlei E AG), an welchem die Beschwerdegegner 1–3 nicht beteiligt waren, die Anwaltskanzlei E AG erfülle die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen, und teilte diesen Entscheid mit Blick auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren dem Verwaltungsgericht mit.

Die Akten der Aufsichtskommission der drei obengenannten Eintragungsverfahren wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Gegen in Anwendung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier durch die Aufsichtskommission erfolgte Eintragung in das kantonale Anwaltsregister – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Das vorliegende Verfahren ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb grundsätzlich die Kammer zur Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden Beschwerde berechtigt.

2.  

2.1 Zu prüfen ist, ob das Verfahren angesichts der Statutenänderung der Mitbeteiligten vom 25. März 2021 und des erneuten Beschlusses der Beschwerdegegnerin 4 vom 6. Mai 2021 gegenstandslos geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit wird das Verfahren abgeschrieben, wenn die streitbetroffene Anordnung durch Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang des Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich – d. h. nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein Verfahren auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).

2.2 Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsstruktur der Mitbeteiligten, bei welcher die Beschwerdegegnerschaft 1–3 tätig ist, entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 4 habe die Eintragungen unter dieser Rechtsform bewilligt, obwohl die Statuten der Mitbeteiligten dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter und Verwaltungsräte in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Vielmehr erachte die Mitbeteiligte eine Mehrheit von drei Vierteln der Aktienstimmen als genügend. Es komme nicht auf die konkrete, aktuelle Zusammensetzung des Aktionariats oder Verwaltungsrats an, sondern auf die rechtliche Organisationsstruktur, die sich die Körperschaft gegeben habe. Es gehe um die Unabhängigkeit in institutioneller Hinsicht. Die vorliegenden Statuten liessen zu, dass zukünftig eine Situation eintrete, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Die vorliegende Organisationsstruktur vermöge auch das Anwaltsgeheimnis nicht hinreichend zu schützen und sei infolgedessen bundesrechtswidrig.

2.3 Die Beschwerdegegnerschaft 1–3 und die Mitbeteiligte machten geltend, in der Zwischenzeit seien die Statuten der Mitbeteiligten vollumfänglich dem vom Beschwerdeführer als rechtskonform bezeichneten Zustand angepasst worden. Die revidierten Statuten seien im Handelsregister eingetragen geworden. Demnach könne das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Weder die Beschwerdegegnerschaft 1–3 noch die Mitbeteiligte hätten den vorliegenden Streit gesucht. Die Mitbeteiligte habe sich an die Empfehlungen des Zürcher Anwaltsverbands und die Praxis der Beschwerdegegnerin 4 gehalten. Seit ihrem Eintrag im Handelsregister im März 2013 hätten ihre Statuten auch nie Anlass zu Beanstandungen gegeben. Zudem werde ein blosser Formfehler gerügt, materiell sei die Mitbeteiligte schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung rechtskonform zusammengesetzt gewesen. Aus diesen Gründen seien der Beschwerdegegnerschaft 1–3 und der Mitbeteiligten keine Kosten aufzuerlegen.

2.4 Die Beschwerdegegnerin 4 führte zudem aus, sie weise derzeit die Gesuchsteller im Verfahren zur Überprüfung einer Anwaltskörperschaft ausdrücklich darauf hin, dass ein Rechtsmittelverfahren vermieden werden könne, wenn auch statutarisch jegliche Beteiligung von nicht registrierten Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen ausgeschlossen werde.

3.  

3.1 Die im Beschwerdeverfahren eingereichte öffentliche Urkunde über die teilweise Statutenänderung der Mitbeteiligten sowie der Beschluss der Beschwerdegegnerin 4 vom 6. Mai 2021 sind als Noven zu qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der Beschwerdegegnerin 4 handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz. Da das Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16). Die angepassten Statuten der Mitbeteiligten als auch der Beschluss der Beschwerdegegnerin 4 vom 6. Mai 2021 sind demnach im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Da nun vor dem Hintergrund der geänderten Organisationsgrundlagen die den angefochtenen Beschlüssen zugrunde liegenden Dokumente in dieser Form nicht mehr existieren, ist der Prozessgegenstand vorliegend weggefallen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung liegt nicht mehr vor.

3.2 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid auch die Rechtsschutzinteressen der Gegenparteien berücksichtigt (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207, E. 1.2 f.). Die Legitimation ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage angestrebt wird (Bertschi, § 21 N. 25).

3.3 Die Rechtsfrage bezüglich den Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine rein theoretische Frage dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wieder stellen, jedoch ist eine rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres möglich. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge nicht abzusehen.

Ebenso wenig liegt bei der Beschwerdegegnerschaft 1–3 als auch der Mitbeteiligten ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, nachdem die Mitbeteiligte die Geschäftsunterlagen vorbehaltslos angepasst und damit die Beschwerde der Sache nach anerkannt wurde.

3.4 Nach dem Gesagten ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.  

4.1 Das VRG enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Diesfalls befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.).

4.2 Bei formeller Betrachtung hat die Mitbeteiligte die Gegenstandslosigkeit durch ihre geänderten Organisationsunterlagen verursacht, womit sie grundsätzlich kostenpflichtig wird. Indessen gilt es zu berücksichtigen, dass die Organisationsunterlagen, welche dem ursprünglichen Gesuch zugrunde lagen, von der Beschwerdegegnerin 4 bisher praxisgemäss für zulässig erachtet wurden. Diese weist jedoch, wie oben erwähnt, in Verfahren zur Überprüfung von Anwaltskörperschaften darauf hin, dass es ein Rechtsmittelverfahren nach sich ziehen könnte, sollte eine dahingehende Anpassung, dass die Körperschaft ausschliesslich von in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälten kontrolliert werde, nicht erfolgen. Die Beschwerdegegnerschaft 1–3 wurde jedoch in ihren jeweiligen Verfahren zur Eintragung in das Anwaltsregister nicht entsprechend informiert, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, die Kosten der Mitbeteiligten aufzuerlegen. Da das Verfahren ohne materielle Prüfung der Sache erledigt wird, sind die Kosten entsprechend zu reduzieren.

4.3 Mangels überwiegenden Obsiegens bleibt der Beschwerdegegnerschaft 1–3 als auch der Mitbeteiligten eine Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 4 beantragte keine Parteientschädigung. Dem Beschwerdeführer steht keine solche zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu dessen angestammtem Aufgabenbereich gehört und ihm überdies im Beschwerdeverfahren kein erheblicher Aufwand entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    155.--     Zustellkosten,
Fr. 1'155.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Mitbeteiligten auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …