|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2021.00028  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.06.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Eintragung in das kantonale Anwaltsregister


Anforderungen an Anwaltskörperschaft: Gegenstandslosigkeit infolge Statutenänderung. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Organisationsform der Mitbeteiligten, unter welcher mehrere Anwälte um Eintragung in das kantonale Anwaltsregister ersuchten, entspreche nicht der zu Art. 8 Abs 1 lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, und focht die Eintragungsentscheide der Aufsichtskommission an, welche die Eintragung der angestellten Anwälte der Anwaltskörperschaft genehmigt hatte. Die Mitbeteiligte passte umgehend ihre Statuten an, was im Beschwerdeverfahren als Novum zu berücksichtigen ist. Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist nicht abzuweichen. Abschreibung der Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden.
 
Stichworte:
AKTIENGESELLSCHAFT
ANWALTSKÖRPERSCHAFT
ANWALTSREGISTER
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 8 BGFA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00028
VB.2021.00029
VB.2021.00030

 

 

Verfügung

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 15. Juni 2021

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

In Sachen

 

 

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD,
vertreten durch A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

1.    RA B

2.    C

3.    RA D

 

alle vertreten durch RA E

 

4.    Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

 

und

 

F AG, vertreten durch RA E,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Eintragung in das kantonale Anwaltsregister,

hat sich ergeben:

I.  

Die Rechtsanwälte B, C und D ersuchten je am 13., 14. und 22. Oktober 2020 bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) um Eintragung in das Anwaltsregister des Kantons Zürich im Sinn von Art. 5 ff. des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unter der Geschäftsadresse der Anwaltskanzlei F AG.

Die Aufsichtskommission beschied jedem der Rechtsanwälte mit je eigenem Beschluss vom 5. November 2020 die Eintragung in das kantonale Anwaltsregister unter der Geschäftsadresse der F AG.

II.  

Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 erhob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD) Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen die drei Beschlüsse der Aufsichtskommission vom 5. November 2020 und verlangte deren Aufhebung sowie die Abweisung der Eintragungsgesuche von B, C und D unter der Rechtsform der F AG; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2021 wurden die drei Beschwerdeverfahren VB.2021.00028, VB.2021.00029 und VB.2021.00030 vereinigt und unter der Verfahrensnummer VB.2021.00028 weitergeführt.

Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2021 ersuchte die Aufsichtskommission um eine Klärung der Rechtslage.

B, C und D sowie die F AG, welche als Mitbeteiligte ins Rubrum aufgenommen wurde, beantragten mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2021, die Beschwerde sei abzuschreiben, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Mitbeteiligten. Die Mitbeteiligte teilte zudem mit, am 27. Januar 2021 eine Statutenänderung vorgenommen zu haben, welche gleichentags dem Handelsregisteramt gemeldet und am 5. Februar 2021 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert worden sei.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 15. Februar 2021 auf eine weitere Stellungnahme.

Mit Eingabe vom 9. März 2021 teilte die F AG mit, D sei per Ende Februar 2021 aus der Kanzlei ausgetreten und trete per 15. März 2021 eine neue Stelle als angestellter Anwalt bei einer anderen Kanzlei an.

Daraufhin liess sich niemand mehr vernehmen. Die Akten der Aufsichtskommission wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier drei durch die Aufsichtskommission erfolgte Eintragungen von Rechtsanwälten im Anwaltsregister aufgrund erfüllter Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Das vorliegende Verfahren ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb grundsätzlich die Kammer für die Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden Beschwerde berechtigt.

2.  

2.1 Zu prüfen ist, ob das Verfahren angesichts der Statutenänderung der Mitbeteiligten vom 27. Januar 2021 bzw. aufgrund des Ausscheidens des Beschwerdegegners 3 gegenstandslos geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit wird das Verfahren abgeschrieben, wenn die streitbetroffene Anordnung durch Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang des Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich – d. h. nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein Verfahren auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).

2.2 Die im Beschwerdeverfahren eingereichte öffentliche Urkunde über die Statutenänderung der Mitbeteiligten sowie die Mitteilung des Austretens des Beschwerdegegners 3 sind als Noven zu qualifizieren.

Bei der Anfechtung von Entscheiden der Beschwerdegegnerin 4 handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz. Da das Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16). Die angepassten Statuten der Mitbeteiligten sind demnach im vorliegenden Verfahren ebenso zu berücksichtigen wie das Austreten des Beschwerdegegners 3.

Da vor dem Hintergrund der geänderten Organisationsgrundlagen die den angefochtenen Beschlüssen zugrundeliegenden Dokumente in dieser Form nicht mehr existieren und dementsprechend die Rechtsform der Mitbeteiligten angepasst wurde und angesichts dessen, dass die Beschwerdeerhebung einzig mit Blick auf die – nunmehr bereinigte – Organisationsform der Mitbeteiligten, nicht dagegen mit Bezug auf fehlende persönliche Voraussetzungen für die Eintragung auf Seiten der Beschwerdegegner 1–3 erfolgte, ist der Prozessgegenstand vorliegend weggefallen. Der Beschwerdegegner 3 begehrt zudem nach seinem Ausscheiden bei der Mitbeteiligten nicht mehr um Eintragung unter deren Rechtsform sowie Geschäftsadresse in das Anwaltsregister. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung liegt folglich nicht mehr vor.

2.3 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid auch die Rechtsschutzinteressen der Gegenparteien berücksichtigt (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207, E. 1.2 f.). Die Legitimation ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage angestrebt wird (Bertschi, § 21 N. 25).

Die sich aufgrund der Eintragungen der bei der Mitbeteiligten angestellten Rechtsanwälte stellenden Rechtsfrage bezüglich den Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine rein theoretische Frage dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wieder stellen, jedoch ist eine rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres möglich. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge nicht abzusehen.

Ebenso wenig liegt bei der Mitbeteiligten ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, nachdem sie die Geschäftsunterlagen vorbehaltslos angepasst und damit die Beschwerde der Sache nach anerkannt hat.

2.4 Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.  

3.1 Das VRG enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Diesfalls befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.).

3.2 Bei formeller Betrachtung hat die Mitbeteiligte die Gegenstandslosigkeit durch ihre geänderten Organisationsunterlagen verursacht, womit sie kostenpflichtig wird, was sie auch selber so beantragt. Die Kosten sind deshalb antragsgemäss der Mitbeteiligten aufzuerlegen. Da das Verfahren ohne materielle Prüfung der Sache erledigt wird, sind die Kosten entsprechend zu reduzieren.

3.3 Mangels überwiegenden Obsiegens bleibt den Beschwerdegegnern 1–3 sowie der Mitbeteiligten eine Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 4 beantragte keine Parteientschädigung. Dem Beschwerdeführer steht keine solche zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu dessen angestammtem Aufgabenbereich gehört und ihm überdies im Beschwerdeverfahren kein erheblicher Aufwand entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 1'280.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Mitbeteiligten auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …