{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00035_2021-06-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221343&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "337ad49cc6adf3e5b68edcf2cbaf5dda"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00035"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.06.2021  VB.2021.00035"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.06.2021  VB.2021.00035"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.06.2021  VB.2021.00035"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Balkonausbau bei einer Baute im Perimeter des KOBI: Verweigerung der nachtr\u00e4glichen Baubewilligung und Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands. Die Begr\u00fcndungspflicht verlangt nur, dass das Gericht auf die f\u00fcr den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen (zumindest implizit) eingeht. Fragen, die f\u00fcr den Ausgang eines Verfahrens nicht entscheidend sind, k\u00f6nnen offengelassen werden (E. 5.1). Indes w\u00fcrde der Beschwerdef\u00fchrer mit seinen R\u00fcgen ohnehin nicht durchdringen (E. 5.2). \u00a7 213 PBG, der besagt, dass jeder Grundeigent\u00fcmer jederzeit berechtigt ist, vom Gemeinwesen einen Entscheid \u00fcber die Schutzw\u00fcrdigkeit seines Grundst\u00fccks und \u00fcber den Umfang allf\u00e4lliger Schutzmassnahmen zu verlangen, wenn er ein aktuelles Interesse glaubhaft macht (Abs. 1), gelangt nur bis zur formellen Unterschutzstellung eines Schutzobjekts zur Anwendung. Das KOBI bezweckt prim\u00e4r die Unterschutzstellung von Ortsbildern mit planerischen Massnahmen, namentlich Kernzonen. Ob \u00a7 213 PBG auf Objekte, die nur als Bestandteil eines Ortsbilds inventarisiert sind und bei denen das Inventar ohnehin nicht auf den Schutz der Bausubstanz abzielt, \u00fcberhaupt anwendbar ist, kann offengelassen werden, jedenfalls findet die Bestimmung nach der Unterschutzstellung des Ortsbilds mittels einer Kernzone keine Anwendung (E. 5.2.1).  Die vorinstanzliche Feststellung, dass das Bauvorhaben weder Art. 3 BZO noch \u00a7 238 Abs. 2 PBG erf\u00fcllt, erging ohne Rechtsverletzung (E. 6). Schliesslich erweist sich der R\u00fcckbaubefehl auch nicht als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 7). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:22:55", "Checksum": "5b10f3d5477f1a56ffc51acc9cebc968"}