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Geschäftsnummer: VB.2021.00036  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.03.2021
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Führerausweisentzug für 3 Mt. wegen schwerer Widerhandlung gegen das SVG (Geschwindigkeitsüberschreitung): Zulässigkeit der Aufteilung in drei je einmonatige Entzüge. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von drei Monaten begnügt hat, duften die geltend gemachte berufliche Massnahmeempfindlichkeit sowie die Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt bleiben. Art. 16 Abs. 3 SVG legt lediglich die minimale Entzugsdauer fest, äussert sich indes nicht zu den zeitlichen Modalitäten des Vollzugs. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Aufteilung in drei einzelne, jeweils einmonatige Führerausweisentzüge stünde mit dem gesetzgeberischen Ziel im Widerspruch. Der fehlbare Lenker soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers für eine gewisse Zeit (am Stück) vom Führen eines Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden. Die beabsichtigte erzieherische Wirkung des Warnungsentzugs würde infrage gestellt, wenn der fehlbare Lenker zwischen einzelnen Ausweisentzügen Motorfahrzeuge führen dürfte. Ebenso würde die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, wenn ein Lenker trotz schwerer Widerhandlungen nicht vorübergehend eine Zeit lang vom Motorfahrzeugverkehr ausgeschlossen würde (E.3.3.). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit (E.4). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFTEILUNG
DAUER
ERZIEHERISCHE WIRKUNG
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG
SCHWERE WIDERHANDLUNG
ZIELSETZUNG
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. III SVG
Art. 16c Abs. I lit. a SVG
Art. 16c Abs. II lit. a SVG
Art. 90 Abs. II SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2021.00036

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 11. März 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,


 

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 27. August 2020 den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG]) für die Dauer von drei Monaten und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F. Gleichzeitig verpflichtete es A zum Besuch eines eintägigen Verkehrsunterrichts (Art. 25 Abs. 3 lit. e SVG und Art. 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV])

II.  

Dagegen erhob A am 18. September 2020 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Entzugsdauer zu reduzieren. Mit Entscheid vom 25. November 2020 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

A reichte gegen diesen Entscheid am 7. Januar 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, diesen aufzuheben und die Entzugsdauer von drei Monaten auf drei einmonatige Entzüge über das ganze Jahr zu verteilen.

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte am 19. Januar 2021 mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme.

Am 25. Januar 2021 ersuchte A um unentgeltliche Prozessführung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch die Einzelrichterin zu fällen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer lenkte gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich am Montag, 13. Juli 2020 um 23.40 Uhr seinen Personenwagen mit dem Kennzeichen 01 innerorts auf der Bernstrasse in Schlieren Richtung Zürich mit einer Geschwindigkeit von 89 km/h (abzüglich Sicherheitsmarge von 3 km/h) und übertrat damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h um 26 km/h. Diesen Sachverhalt anerkannte der Beschwerdeführer.

Das Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts von mehr als 50 km/h und max. 80 km/h um netto 25–59 km/h qualifizierte die Kantonspolizei in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV), Art. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG.

2.2 Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gelangte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Polizeirapport zum Schluss, die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 26 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) durch den Beschwerdeführer stelle eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar (Art. 16c SVG). Im eidgenössischen Informationssystem Verkehrszulassung sei zudem unter anderem vermerkt, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Februar 2015 der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung (Geschwindigkeit) für einen Monat (Ablauf 19. Mai 2015) entzogen worden war. Im Jahr 2010 habe er sodann eine weitere Administrativmassnahme erwirkt.

Nach einer schweren Widerhandlung müsse der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen werden (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Wer wiederholt gegen Verkehrsregeln verstossen habe, könne zusätzlich zum Besuch des Verkehrsunterrichts verpflichtet werden (Art. 40 VZV). Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Zumessungskriterien (Verschulden, Gefährdung der Verkehrssicherheit, belasteter fahrerischer Leumund – nicht kaskadenwirksam, Teilnahme am Verkehrsunterricht) werde die Entzugsdauer auf drei Monate festgesetzt. Bei Nichterscheinen zum Verkehrsunterricht oder nicht erfolgreichem Absolvieren werde die Entzugsdauer um einen Monat verlängert.

2.3 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer bestreite den im Polizeirapport geschilderten Sachverhalt nicht, bringe aber vor, er habe nicht gewusst, dass an der Messstelle die Geschwindigkeit auf 60 km/h limitiert sei. Als er vor einigen Jahren die Stelle passiert habe, seien noch 80 km/h erlaubt gewesen. Er habe die Geschwindigkeitslimite nicht vorsätzlich überschritten, was aus dem Umstand hervorgehe, dass er die Polizisten gesehen habe.

Diese Vorbringen des Beschwerdeführers beurteilte die Vorinstanz als nicht stichhaltig, räume er doch selbst ein, dass er die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h vor der Brücke wahrgenommen habe. Bevor er nicht eine Aufhebung der Limite sah, hätte er nicht davon ausgehen dürfen, dass wieder 80 km/h erlaubt seien. Da die verfügte Massnahme der Minimaldauer von drei Monaten bei schweren Widerhandlungen entspreche, sei eine Reduktion aufgrund der behaupteten Massnahmeempfindlichkeit ausgeschlossen.

3.  

3.1 In seiner Beschwerde anerkennt der Beschwerdeführer, dass der Fehler, welcher zum Führerausweisentzug führte, bei ihm gelegen habe. Ein Entzug von drei Monaten sei jedoch, wie er im Rekurs dargelegt habe, zu hoch, da er dadurch seinen Job verlieren würde. Er könne diesen nur behalten, wenn er sich mit einem Fahrzeug zwischen den verschiedenen Schichtorten bewegen könne. Es sei nicht seine Absicht gewesen, einen Rekurs zu machen. Er habe zu verstehen geben wollen, dass ein Entzug von einem Monat in seiner aktuellen Lage mehr Sinn machen würde. Würde der Ausweisentzug über das ganze Jahr verteilt jeweils einen Monat am Stück dauern, könnte er seine Arbeit behalten.

3.2 Bezüglich der festgesetzten Dauer kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zieht nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG den Entzug des Führerausweises für mindestens drei Monate nach sich. Bei dieser Entzugsdauer handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 135 II 334, E. 2.2). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von drei Monaten begnügt hat, durften die geltend gemachte berufliche Massnahmeempfindlichkeit sowie die Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt bleiben.

3.3 Art. 16 Abs. 3 SVG legt lediglich die minimale Entzugsdauer fest, äussert sich indes nicht zu den zeitlichen Modalitäten des Vollzugs. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die beantragte Splittung der dreimonatigen Entzugsdauer in drei Ausweisentzüge von jeweils einem Monat mit dessen Sinn und Zweck vereinbar ist.

3.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Warnungsentzug um eine der Strafe ähnliche, aber dennoch von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme, welche im Interesse der Verkehrssicherheit angeordnet wird und nicht die Bestrafung des fehlbaren Lenkers bezweckt (BGE 133 II 331, E. 4.2 mit Hinweis auf 128 II 133, E. 3b/aa). Der vorübergehende Entzug des Führerausweises soll eine fühlbare Warnung an jene Motorfahrzeuglenker sein, die es an Sorgfalt und Rücksichtnahme im Strassenverkehr fehlen lassen. Die Behörden sollen durch frühzeitige Warnung gefährlicher Fahrer Unfällen zuvorkommen. Der Massnahme kommt damit ein erzieherischer und präventiver Charakter zu. Der fehlbare Lenker soll zu mehr Sorgfalt und Verantwortung erzogen und dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abgehalten werden (BGE 129 II 92, E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 128 II 173, E. 3b).

3.3.2 Die vom Beschwerdeführer angestrebte Aufteilung in drei einzelne, jeweils einmonatige Führerausweisentzüge stünde mit dem dargestellten gesetzgeberischen Ziel im Widerspruch. Der fehlbare Lenker soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers vielmehr für eine gewisse Zeit (am Stück) vom Führen eines Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden. Die beabsichtigte erzieherische Wirkung des Warnungsentzugs würde infrage gestellt, wenn der fehlbare Lenker zwischen einzelnen Ausweisentzügen Motorfahrzeuge führen dürfte. Ebenso würde die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, wenn ein Lenker trotz schwerer Widerhandlungen nicht vorübergehend eine Zeit lang vom Motorfahrzeugverkehr ausgeschlossen würde.

3.3.3 Überdies steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer seine Stelle bei einem dreimonatigen Entzug am Stück verlieren würde, bei drei einmonatigen Entzügen hingegen nicht. Solches geht aus dem Schreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 25. August 2020 nicht hervor; darin wird lediglich die berufliche Angewiesenheit auf ein Fahrzeug bestätigt.

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers damit als unbegründet und der angeordnete Führerausweisentzug von drei Monaten sowie der angeordnete Verkehrsunterricht als verhältnismässig und zulässig. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung zu Recht bestätigt; ihr Entscheid ist nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Zu beurteilen verbleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.

4.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

4.2 Der Beschwerdeführer bezieht keine Sozialhilfe mehr; vielmehr hat er seit Mai 2020 eine Arbeitsstelle als Sicherheitsmitarbeiter. Es ist demzufolge nicht von vornherein von seiner Mittellosigkeit auszugehen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 25).

4.3 Seinem Gesuchsformular zufolge verfügt er zwar lediglich über ein monatliches Einkommen von Fr. 2'500.- bis Fr. 3'000.- und hat nach eigenen Angaben vier Kinder. Doch hat er seinem Gesuch die geforderte Steuererklärung nicht beigelegt. Damit blieben diese Angaben unbelegt und ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

4.4 Ob nach den Umständen dennoch von der Mittellosigkeit auszugehen wäre, kann offengelassen werden. Die Begehren des Beschwerdeführers erweisen sich als offensichtlich aussichtslos, sodass dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist.

5.  

Die Kostenverteilung richtet sich nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG. Vorliegend sind die Kosten aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 63 f.). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde ihm angesichts seines Unterliegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.     70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …