{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-04-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00038_2022-04-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222481&W10_KEY=13823154&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e36515bd6c4900d8497263183957a17c"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00038"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.04.2022  VB.2021.00038"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.04.2022  VB.2021.00038"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.04.2022  VB.2021.00038"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privater Gestaltungsplan | Privater Gestaltungsplan; Ber\u00fccksichtigung ISOS; Verh\u00e4ltnis zur Grundordnung.  Die Inventare des Bundes sind bei der Nutzungsplanung zu beachten. Die Ber\u00fccksichtigungspflicht des ISOS und die Notwendigkeit einer Interessenabw\u00e4gung besteht auch gerade dann, wenn \u2013 wie idealtypisch bei Gestaltungspl\u00e4nen \u2013 von der Grundnutzungsordnung abgewichen werden soll. Wurde das ISOS zwar ber\u00fccksichtigt, entspricht jedoch der Gestaltungsplan den Zielvorgaben des ISOS nicht, ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabw\u00e4gung zu ergr\u00fcnden, ob \u00fcberwiegende Interessen vorliegen, die eine Beeintr\u00e4chtigung der gem\u00e4ss ISOS wesentlichen Eigenschaften eines Ortsbildes rechtfertigen k\u00f6nnten (E. 4.2.2). Der Gestaltungsplan ist eine die Grundordnung derogierende Spezialbauordnung. Deshalb kann der Umstand, dass der Rahmennutzungsplan die Richtplanung und das ISOS nur ungen\u00fcgend ber\u00fccksichtigt, nicht rechtfertigen, dass der Gestaltungsplan dies ebenso wenig tut (E. 4.2.3). Die vom Gestaltungsplan vorgesehenen Baubereiche weichen deutlich von den Richtlinien des regionalen Richtplans ab (E. 4.3.2). Das \u00f6ffentliche Interesse an der baulichen Verdichtung verlangt nicht, dass spezifisch in diesem Bereich verdichtet wird, f\u00fcr den die Richtplanung eine niedrige bauliche Dichte vorsieht und zudem das ISOS ein Freihalteziel beschreibt, weshalb diesem Interesse f\u00fcr den Gestaltungsplan kein grosses Gewicht zukommt. Es \u00fcberwiegt die \u00f6ffentlichen Interessen an der Vermeidung von Beeintr\u00e4chtigungen der Schutzziele des ISOS und an einer niedrigen baulichen Dichte, wie sie im regionalen Richtplan vorgesehen ist, nicht (E. 4.3.3). Der Gestaltungsplan entleert die Grundordnung ihres Sinngehalts (E. 4.4).  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:34:15", "Checksum": "2c1d29067475dcf1ace29e4d7c690c69"}