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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00039
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gebäudeversicherung Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
ABC-Einsatzkostenersatz,
hat sich ergeben:
I.
Am 2. Februar 2018 kam es bei einer Öllieferung
durch die A AG an der C-Strasse 01 in Urdorf zu einem Ölunfall, bei welchem
wegen Überfüllung eines Heizöltanks 100 bis 300 Liter Heizöl ausliefen und
teilweise in die Kanalisation flossen. Aufgrund dieses Vorfalls wurde die
Feuerwehr Urdorf, die Stützpunktfeuerwehr Dietikon, das Amt für Abfall, Wasser,
Energie und Luft (AWEL) und zwei Spezialunternehmungen aufgeboten, um die
notwendigen Einsatz- und Sanierungsarbeiten vorzunehmen. Mit Verfügung vom
16. Mai 2018 auferlegte die Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ) der A
AG die Kosten für den ABC-Einsatz vom 2. Februar 2018 in der Höhe von
Fr. 34'187.50. Dagegen erhob die A AG am 18. Juni 2018 Einsprache bei
der GVZ und verlangte die ersatzlose Aufhebung der Verfügung vom 16. Mai
2018. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 wies die GVZ die Einsprache ab und
hielt daran fest, dass die A AG der GVZ den Betrag von Fr. 34'187.50 zu bezahlen
habe.
II.
Das Baurekursgericht wies einen dagegen erhobenen Rekurs
mit Entscheid vom 19. November 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I),
auferlegte die Rekurskosten der A AG (Dispositiv-Ziff. II) und sprach
keine Umtriebsentschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 15. Januar 2021 erhob die A AG Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
und unter Entschädigungsfolge seien ihr 30 % der Einsatz- und
Sanierungskosten gemäss Verfügung der GVZ vom 16. Mai 2018, ausmachend
Fr. 10'256.25, aufzuerlegen. Das Baurekursgericht beantragte am
28. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde. Die GVZ beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2021, auf die Beschwerde sei unter
Entschädigungsfolge nicht einzutreten; im Eintretensfall sei die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 18. März 2021 hielt die A AG an
ihren Beschwerdeanträgen fest. Mit Duplik vom 13. April 2021 beantragte
die GVZ die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. In der Folge
hielten die A AG mit Schreiben vom 17. Mai und 24. Juni 2021 sowie
die GVZ mit Schreiben vom 28. Mai und vom 7. Juli 2021 jeweils an
ihren Anträgen fest. Die A AG verzichtete am 23. August 2021 auf eine
erneute Stellungnahme. Gleichentags reichte Rechtsanwalt B seine Kostennote
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide des Baurekursgerichts über Anordnungen
der GVZ etwa betreffend die Auferlegung von Kosten für einen ABC-Einsatz
zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 76 des Gesetzes
vom 2. März 1975 über die Gebäudeversicherung [LS 862.1]). Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Vorliegend
ist unbestritten, dass die Kosten des ABC-Einsatzes vom 2. Februar 2018
dem Verursacher des Ölunfalls bzw. der entsprechenden Einsatz- und
Sanierungskosten aufzuerlegen sind. Ebenso wenig bestritten sind die
Zusammensetzung und Höhe der Kosten sowie die Notwendigkeit des getätigten
Aufwands. Strittig und im Folgenden deshalb zu prüfen ist, welcher Anteil
dieser Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.
2.2 Aus den
Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Öltankanlage in der Liegenschaft
an der C-Strasse 01 in Urdorf besteht aus zwei einzelnen Tanks, die je
über ein Volumen von 40'786 Litern verfügen und mit "T1" und
"T2" beschriftet sind. D, Miteigentümer der Liegenschaft, zugleich
ihr Hauswart und damit verantwortlich für die Öltankanlage, bestellte am
1. Februar 2018 23'500 Liter Heizöl, die gemäss Bestellung in den Tank 1
einzufüllen gewesen wären. D hatte vor der Auftragserteilung beim zu
befüllenden Tank einen Füllstand von ca. 9'000 Litern gemessen. Nach dem
Unfall bemerkte D, dass er die beiden Tanks verwechselt hatte. Er hatte den
Füllstand in Tank 2 gemessen, den Auftrag jedoch für den Tank 1
erteilt. Zur Verwechslung war es gekommen, da der erste Tank im Keller mit
"T2" und der hintere Tank mit "T1" beschriftet war. Bevor
der Tankwagenfahrer der Beschwerdeführerin am 2. Februar 2018 mit dem
Einfüllvorgang begann, überprüfte er anhand der Ölmessstäbe den Füllstand der
beiden Öltanks. Einer der beiden Tanks war noch mit ca. 9'000 Litern
befüllt, an die Füllmenge des anderen Tanks konnte sich der Fahrer nach dem
Ereignis nicht mehr erinnern. Der Fahrer nahm an, dass es sich beim Tank mit
den 9'000 Litern um den Tank 1 handelte, schrieb diese Füllmenge in
das entsprechende Tankbuch ein und startete die Betankung von Tank 1 beim
Tankfahrzeug. Der Fahrer ging davon aus, dass die gesamte bestellte Menge im Tank
Platz habe, weshalb er beim Tankfahrzeug keine Literzahl zur Begrenzung der
Betankung eingab. Da der Tank 1 vor der Betankung jedoch deutlich mehr als
9'000 Liter Heizöl aufgewiesen hatte und die Betankung zu spät automatisch
gestoppt wurde, überlief der Tank.
3.
3.1 Nach
Art. 59 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG,
SR 814.01) werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur
Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und
Behebung treffen, dem Verursacher überbunden. Analog werden nach Art. 54
des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) die
Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar
drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines
Schadens treffen, dem Verursacher überbunden. Diese Bestimmungen sind auch
anwendbar auf Kosten von Ölwehreinsätzen (BGr, 13. Juni 2014, 2C_162/2014,
E. 2.1 mit Hinweisen). Auch § 29 des (kantonalen) Gesetzes vom
24. September 1978 über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen
(LS 861.1) sieht die Überwälzung der Kosten für ein A-, B- oder C-Ereignis
auf den jeweiligen Verursacher vor. Diese Bestimmung hat indessen keine
eigenständige Bedeutung, weil sie Bundesrecht (namentlich Art. 59 USG bzw.
Art. 54 GSchG) umsetzt (BGr, 13. Juni 2014, 2C_162/2014,
E. 2.1).
Das Verursacherprinzip ist ein Kostenzurechnungsprinzip
und bezweckt nicht die Pönalisierung rechtswidrigen Verhaltens. Eine
Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung ist daher nicht erforderlich. Die
Bedeutung des Verursacherprinzips liegt gerade darin, dass es – im Gegensatz
zum Haftpflichtrecht – auch Umweltbeeinträchtigungen erfasst, welche die Rechtsordnung
an sich duldet (BGr, 22. März 2021, 1C_315/2020, E. 2.1; BGE 142
II 232 E. 3.4). Mit dem Verursacherprinzip wird eine möglichst gerechte
Verteilung der Kosten nach Massgabe der zurechenbaren Verantwortung im Einzelfall
angestrebt (BGE 139 II 106 E. 3.1.2).
3.2 Die
Rechtsprechung stellt für die Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen
Störerbegriff ab (BGE 139 II 106 E. 3, 131 II 743 E. 3, 114 Ib
44 E. 2.a). Der Begriff des in die Kostenverteilung einzubeziehenden
Verursachers nach Art. 59 USG erfasst in Anlehnung an den
polizeirechtlichen Störerbegriff sowohl den Verhaltensstörer, der den Schaden
oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende
Verhalten Dritter verursacht hat, als auch den Zustandsstörer, der über die
Sache, die den ordungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche
Gewalt hat. Abgrenzungskriterium ist, analog zum Störerprinzip, die sogenannte
Unmittelbarkeitstheorie. Nur wer eine Massnahme unmittelbar verursacht hat,
gilt als kostenpflichtiger Verhaltens- bzw. Zustandsverursacher (BGr,
18. Mai 2018, 2C_1096/2016, E. 2.5.1 f.). Entferntere, lediglich
mittelbare Ursachen scheiden hingegen aus. Die Abgrenzung lässt sich vielfach
nicht allein anhand des äusseren Kausalverlaufs beurteilen, sondern hängt auch
von einer wertenden Beurteilung des infrage stehenden Handlungsbeitrags ab (zum
Ganzen BGr, 25. April 2016, 1C_418/2015, E. 2.2 [nicht publiziert in
BGE 142 II 232] – 18. Mai 2018, 2C_1096/2016, E. 2).
3.3 Bei der
Haftungskonkurrenz in abgaberechtlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass
Verhaltens- und Zustandsstörer nicht gemeinsam die Störung bewirken, sondern
dass diese aus ihrem Zusammentreffen resultiert. Grundsätzlich soll daher die
Haftung den subjektiven und objektiven Anteilen an der Verursachung
entsprechen, wobei die Grundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis
zwischen mehreren Haftpflichtigen (Art. 51 des Obligationenrechts
[SR 220]) analog heranzuziehen sind. In erster Linie ist in der Regel der
schuldhafte Verhaltensstörer zu belangen, während der schuldlose Zustandsstörer
in letzter Linie heranzuziehen ist. Durch die Unterbrechung des
Kausalzusammenhangs kann die Haftung des Zustandsstörers ganz entfallen (zum
Ganzen BGr, 18. Mai 2018, 2C_1096/2016, E. 2.6 mit Hinweisen). Den
Behörden steht bei der Festsetzung der Kostenanteile ein pflichtgemäss auszuübendes
Ermessen zu, wobei neben dem Mass der Verantwortung auch
Billigkeitsgesichtspunkte, wie die wirtschaftliche Interessenlage und die
wirtschaftliche Zumutbarkeit, einbezogen werden können (BGr, 22. März
2021, 1C_315/2020, E. 10.2; vgl. Denis Oliver Adler, Das Verhältnis
zwischen Verursacherprinzip und Haftpflicht im Umweltrecht, Diss., Zürich 2011,
S. 187 ff.).
3.4 Die
Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt im Kostenverteilungsverfahren von
Amtes wegen abzuklären; es gilt insoweit der Untersuchungsgrundsatz, wobei die
Parteien allerdings an der Sachverhaltsabklärung mitwirken müssen (BGr,
22. März 2021, 1C_315/2020, E. 2.2). Der Untersuchungsgrundsatz nach
§ 7 Abs. 1 VRG verpflichtet die
Behörde, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 7 N. 10; vgl. Regina Kiener/Bernhard
Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 92). Welche Beweismittel rechtserheblich
sind und zur Klärung des Sachverhalts beitragen und welche nicht, hat die
Behörde nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden; es gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (VGr, 13. November 2019, VB.2019.00445,
E. 2.2).
In der Regel gilt der Beweis als erbracht, wenn die
Behörde bzw. das Gericht nach objektiven Massstäben von der Verwirklichung einer
Tatsache überzeugt ist (BGE 144 II 332 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Von
der Beweisführungslast und dem Beweismassstab ist die objektive Beweislast zu
unterscheiden. Kommt die Beweiserhebung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis,
wirkt sich dies – analog Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) – in
der Regel zulasten der Person aus, die aus der unbewiesenen Tatsache Rechte
hätte ableiten können (BGE 144 II 332 E. 4.1.3).
3.5 Die
Beschwerdegegnerin begründete die Auferlegung der gesamten ABC-Einsatzkosten an
die Beschwerdeführerin damit, dass der Tankwagenfahrer der Beschwerdeführerin mit
seinem Verhalten eine umittelbare Ursache für den Eintritt des fraglichen
Ereignisses gesetzt habe. Sie hielt weiter fest, die Beschwerdeführerin könne
aus der Tatsache, dass die Sonde im Öltank, welche offenbar keine Mängel
aufgewiesen habe, nicht reagiert habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten,
weshalb die Kosten der Beschwerdeführerin als alleinige Verursacherin
des Ölunfalls auferlegt wurden. Dem kann nicht gefolgt werden.
3.5.1
Zunächst ist zwar unbestritten, dass der Tankwagenfahrer der
Beschwerdeführerin die in den beiden Tanks vorhandenen Restmengen an Heizöl
unsorgfältig mass und in der Folge beim von ihm zu betankenden Tank 1 von
einer zu geringen Restmenge ausging. Dies führte dazu, dass der Tank 1
überlief. Er hat damit den Ölunfall unmittelbar bewirkt, weshalb die
Beschwerdeführerin als Verhaltensstörerin zu qualifizieren ist.
3.5.2
Gleichzeitig ist es offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht
alleinige Verursacherin des Ölunfalls ist, da es trotz dem sorgfaltspflichtwidrigen
Verhalten des Tankwagenfahrers nicht zu einem Ölunfall gekommen wäre, wenn die
Überlaufsicherung von Tank 1 am Unfalltag tatsächlich technisch
einwandfrei funktioniert hätte. Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb gehalten
gewesen, vertieft abzuklären, welche Personen neben der Beschwerdeführerin den
Ölunfall bzw. den darauffolgenden ABC-Einsatz als weitere Verhaltens- bzw.
Zustandsstörer mitverursacht hatten. Dieser Pflicht ist die Beschwerdegegnerin
nicht nachgekommen.
3.5.3
Dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 15. Februar 2018 ist zu
entnehmen, dass bereits die Einsatzkräfte am Unfallort sich fragten,
"warum es zur Tanküberfüllung gekommen" sei, da dies durch die
Überlaufsicherung eines Öltanks eigentlich verhindert werden sollte. Aus diesem
Grund wurde eine Überprüfung der Überfüllsicherung am Öltank sowie der
Abfüllsicherung des Tankwagens angeordnet. Die Prüfung der Überfüllsicherung
wurde von der E AG durchgeführt, welche bereits die letzte Tankrevision im Jahr
2012 durchgeführt hatte. Zur Überprüfung der Überfüllsicherung wurden zwei
Tests durchgeführt, bei welchen "alle Werte in Ordnung" gewesen und
"keine Mängel" festgestellt worden seien. Auch die Einbautiefe der
Sonde der Überfüllsicherung wurde als "in Ordnung" bezeichnet. Das
Tankfahrzeug wurde am Unfallort sichergestellt, um drei Tage später eine
Überprüfung der Tanktechnik und der Abfüllsicherung vornehmen zu lassen. Die Prüfung
ergab, dass "[d]ie Tanktechnik und die Abfüllsicherung […] zum Zeitpunkt
der Prüfung korrekt funktioniert [hatten] und […] keine Mängel festgestellt
werden" konnten. Die Kantonspolizei schloss daraus, dass "nicht mehr
eruiert werden [könne], wieso es zur Tanküberfüllung gekommen" sei.
Aufgrund des Ölunfalls leitete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ein
Strafverfahren gegen den Tankwagenfahrer ein, welches sie später einstellte, da
sie in ihrer Untersuchung zum Schluss gelangt war, dass es aus technischer Sicht
grundsätzlich nicht erklärbar sei, weshalb es trotz vermeintlich
funktionstüchtiger Überfüllsicherung zu einem Überlaufen des Öltanks gekommen
war.
Am 5. Februar 2018 ordnete das AWEL aufgrund der
Tanküberfüllung eine "Mängelbehebung" bei der Tankanlage an der C-Strasse 01
an, bei welcher das Schutzbauwerk (Auffangwanne) der Tankanlage zu reinigen,
die Tankanlage durch eine Tankfachfirma zu kontrollieren und an den Stand der
Technik anzupassen waren. Für diese Massnahmen wurden der Eigentümerin der Liegenschaft
eine Frist bis am 31. Juli 2018 gesetzt. Diese Mängelbehebung bzw.
Überprüfung fand am 27. Juni 2018 statt und wurde von der E AG vorgenommen.
Die Arbeiten wurden zwar von Vertretern der Polizei und des AWEL begleitet,
aber weder protokolliert noch bildlich festgehalten. In den Worten der
Beschwerdegegnerin resultierte bei den entsprechenden Überprüfungen vom
27. Juni 2018, "dass bei beiden Tankanlagen alles in Ordnung war und
keine Fehler ersichtlich waren".
3.5.4
Soweit ersichtlich, stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem
Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 auf die soeben dargelegten
Untersuchungshandlungen und tätigte keine eigenen Sachverhaltsabklärungen, da
sie den rechtserheblichen Sachverhalt als vollständig und richtig abgeklärt
erachtete. Dabei verkannte sie jedoch, dass weder die Ermittlungen der
Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft noch diejenigen des AWEL erklären
konnten, wieso es trotz vermeintlich funktionierender Überlaufsicherung zum
Ölunfall gekommen war. Das Ergebnis der Ermittlungen des AWEL ist dabei ohnehin
nur bedingt als Grundlage für die Kostenverteilung geeignet, da die
Überlaufsicherung des Öltanks einzig von der E AG überprüft wurde, welche
bereits die letzte Tankrevision im Jahr 2012 vorgenommen hatte. Da die E AG bei
einer fehlerhaften Revision der Überlaufsicherung als Verhaltensstörerin für
die Kostenverteilung in Betracht zu ziehen gewesen wäre, mangelt es den vom
AWEL angeordneten Untersuchungen an der notwendigen Unabhängigkeit. Angesichts
dieser unvollständigen bzw. mangelhaften Untersuchungen konnte sich die
Beschwerdegegnerin für ihren Entscheid nicht allein auf die bereits getätigten
Ermittlungen der Kantonspolizei, der Staatsanwaltschaft und des AWEL verlassen.
Da die im Unfallzeitpunkt eingebaute Überfüllsicherung bei der Überprüfung vom
27. Juni 2018 ersetzt und vernichtet wurde, ist es seither objektiv nicht
mehr möglich, vollständig abzuklären, weshalb der Tank 1 überlaufen ist. Die
Beschwerdegegnerin, welche im vorliegenden Verfahren die objektive Beweislast
trägt, hat es verpasst, rechtzeitig die notwendigen Massnahmen zur
vollständigen Sachverhaltsabklärung zu ergreifen wie zum Beispiel die Anordnung
einer unabhängigen und detaillierten Untersuchung der technischen Komponenten
der Öltankanlage. Es geht deshalb nicht an, dass sie den Anteil der Kosten,
deren Verursachung sie nicht beweisen kann, ebenfalls der Beschwerdeführerin
als Verhaltensstörerin auferlegte. Diesen Kostenanteil hat nicht die Beschwerdeführerin
zu tragen. Der Beschwerdeführerin sind nur die ihr zurechenbaren Kosten
aufzuerlegen. Wie gross dieser Kostenanteil ist, ist im Folgenden zu bestimmen.
3.6 Der
Tankwagenfahrer der Beschwerdeführerin durfte sich nicht auf die Angaben von D
insbesondere bezüglich der Restmenge im zu befüllenden Öltank verlassen, ohne
sich selbst über die tatsächlichen Umstände vor Ort zu vergewissern (vgl.
§ 32 Abs. 2 und 4 der [kantonalen] Verordnung über den Gewässerschutz
vom 22. Januar 1975 [KGSchV, LS 711.11]). Zu den Pflichten des
Tankwagenfahrers gehörte es auch, den Flüssigkeitsstand der zu befüllenden
Öltanks vor der Einfüllung exakt zu ermitteln (vgl. § 33 KGSchV). Indem
der Tankwagenfahrer den Flüssigkeitsstand der beiden Öltanks nicht korrekt
ermittelte (vgl. E. 2.2), hat er demnach seine Sorgfaltspflichten
verletzt. Sein Verschulden wiegt schwer, da er aufgrund seines
sorgfaltspflichtwidrigen Verhaltens unmittelbar eine direkte Gefährdung der
Umwelt geschaffen hat. Es ist jedoch zu beachten, dass die unlogische
Beschriftung der beiden Öltanks bereits bei D zu einer Verwechslung der Tanks
geführt hatte. Die Beschriftung, welche inzwischen aus präventiven Gründen
angepasst wurde, war damit geeignet, die Verwechslung der beiden Öltanks durch
den Tankwagenfahrer herbeizuführen. Es kommt hinzu, dass die Füllstutzen
ausserhalb des Tankraums angebracht waren und der Tankwagenfahrer bei der
Betankung seinen Irrtum nicht mehr bemerken konnte. Insgesamt rechtfertigt es
sich, der Beschwerdeführerin 50 % der Kosten des ABC-Einsatzes vom 2. Februar
2018 aufzuerlegen.
3.7 Nach dem
Gesagten erübrigt sich die Erhebung weiterer Beweise, wie es die
Beschwerdeführerin beantragt.
4.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens zu 5/7 der
Beschwerdegegnerin und zu 2/7 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2
VRG). Desgleichen hat die Beschwerdegegnerin der überwiegend obsiegenden
Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG). Der überwiegend unterliegenden Beschwerdegegnerin steht keine
Parteientschädigung zu.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Aufhebung von
Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheids vom 19. November
2020 und in Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai
2020 werden der Beschwerdeführerin 50 % der Kosten des ABC-Einsatzes vom
2. Februar 2018 auferlegt.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom
19. November 2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens zu 5/7 der
Beschwerdegegnerin und zu 2/7 der Beschwerdeführerin auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 265.-- Zustellkosten,
Fr. 3'265.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 5/7 der Beschwerdegegnerin und zu 2/7 der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-
zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …