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Geschäftsnummer: VB.2021.00040  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.04.2021
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

vorsorglicher Führerausweisentzug


Vorsorglicher Führerausweisentzug/Fahreignungsabklärung: Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung (psychische Leistungsfähigkeit; bisheriges Verhalten). Über keine Fahreignung verfügt insbesondere, wer nicht die psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat oder nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer ärztlichen Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Wenn die Zweifel an der Fahreignung einer Person ernsthaft sind, kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden. Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (E.3). Die Vorfälle anlässlich der Wohnungsausweisung wecken Zweifel an der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers. Für die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers fallen sodann die Verkehrsregelverletzungen ins Gewicht, die auf seine Rücksichtslosigkeit im Strassenverkehr schliessen lassen (E.4). Die strafrechtliche Qualifikation ist nicht massgeblich. Hinweise auf einen fehlerhaften Sachverhalt bestehen keine. Abweisung.
 
Stichworte:
ERNSTHAFTE ZWEIFEL AN DER FAHREIGNUNG
FAHREIGNUNG
FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG
FÜHRERAUSWEISENTZUG
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
RÜCKSICHTSLOSES VERHALTEN
STRASSENVERKEHRSRECHT
ZWEIFEL
Rechtsnormen:
Art. 14 Abs. II lit. b SVG
Art. 14 Abs. II lit. d SVG
Art. 15d Abs. I lit. c SVG
Art. 15d Abs. I lit. e SVG
Art. 28a Abs. I lit. a VZV
Art. 30 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2021.00040

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 22. April 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 18. August 2020 in Anwendung von Art. 14, Art. 15d und Art. 16b–16d des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) sowie Art. 28a, Art. 30 und Art. 33 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) den Führerausweis vorsorglich, bis zur Abklärung von Ausschlussgründen, auf unbestimmte Dauer ab dem 11. Juni 2020 und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien ab diesem Zeitpunkt. Gleichzeitig ordnete es die Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an und machte das weitere administrativrechtliche Vorgehen vom Ergebnis dieser Begutachtung abhängig. Sodann formulierte es folgende von der Untersuchungsstelle zu beantwortende Fragen:

a)        Besteht aufgrund der Abklärung eine verkehrsmedizinisch relevante Erkrankung?

b)        Beeinflussen allfällig verschriebene Medikamente die Fahreignung respektive die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs?

c)        Kann die Fahreignung aus medizinischer Sicht bejaht werden und welche Auflagen sind gegebenenfalls nötig?

d)    Falls die Frage c mit "Nein" beantwortet wird: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Fahreignung wieder bejaht werden kann?

Sodann entzog das Strassenverkehrsamt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung.

II.  

Dagegen erhob A am 18. September 2020 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2020 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

Am 14. Januar 2021 reichte A gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, diesen aufzuheben.

Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2021 beantragte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte am 1. Februar 2021 mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten.

Am 9. und 15. Februar 2021 machte A weitere Eingaben beim Gericht; in derjenigen vom 15. Februar 2021 ersuchte er um Fristerstreckung sowie um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 wurde ihm Fristerstreckung gewährt. Die Akteneinsicht fand am 26. Februar 2021 statt. Seine Replik ging am 1. März 2021 mit unveränderten Anträgen ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

2.1 Gemäss Polizeirapport vom 9. Juni 2020 wurde die Stadtpolizei Dübendorf vom Betreibungs- und Stadtammannamt Dübendorf um Unterstützung bei der Wohnungsausweisung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2020 ersucht. Nachdem die Stadtpolizei Dübendorf am besagten Tag klingeln wollte, stellte sie fest, dass die Klingel ausgeschaltet war, worauf sie an der Tür klopfte. Nachdem sie "Polizei, aufmachen" gerufen hatte, öffnete der Beschwerdeführer die Tür, liess sie jedoch nicht eintreten und verbarrikadierte die Tür. Mithilfe der angerufenen Verstärkung öffnete die Polizei die Tür gewaltsam. Aufgrund des festgestellten, unberechenbaren Verhaltens, des psychischen Zustands und der geleisteten Gegenwehr wurde der Beschwerdeführer zu Boden geführt, mittels Körpergewalt unter Kontrolle gebracht und mit Handfesseln arretiert. Beim Transport zum Dienstfahrzeug wurde erneut Körpergewalt angewendet, da der Beschwerdeführer versuchte, einen Polizisten in die Genitalien zu treten. Während des Transports gurtete er sich ab, verlangte wieder angegurtet zu werden und stiess mit seinem Kopf gegen die Zellenwand.

Aufgrund des psychisch verwirrten Zustands des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Wahnvorstellungen, welche auf eine mögliche Psychose oder und Paranoia hindeuteten, wurde zwecks Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung ein Arzt aufgeboten. Dieser verfügte wegen möglicher Fremd- und Eigengefährdung durch Wahnvorstellungen eine Fürsorgerische Unterbringung in der Klinik Schlössli. Da sich der Beschwerdeführer auf verbale Aufforderung hin weigerte, sich in die Klink zu begeben, wurde er durch die Polizeibeamten hineingeführt.

2.2 Dem Polizeirapport vom 11. Juni 2020 ist sodann zu entnehmen, dass zwei Mitarbeitende des Assistenzdienstes der Stadtpolizei Zürich am 10. Juni 2020 das Fahrzeug des Beschwerdeführers beim Bahnhof Stettbach zwecks Kontrolle anhalten wollten, dieser jedoch seine Fahrt fortsetzte. Am Ende des Bahnhofareals habe er sein Fahrzeug gewendet und sei die Zürichstrasse Richtung Dübendorf hochgefahren. Mit konstanter Geschwindigkeit von ca. 50 km/h sei er in Schlangenlinienfahrt bewusst mehrmals über die ausgezogene Sicherheitslinie auf die Gegenfahrbahn gefahren und gezielt auf die Mitarbeitenden zugefahren. Beim erneuten Versuch, das Fahrzeug anzuhalten, wären die betreffenden Beamten beinahe angefahren worden und hätten sich nur noch mit einem Sprung zur Seite in Sicherheit bringen können. Daraufhin sei der Beschwerdeführer in unbekannte Richtung davongefahren.

Das Fahrzeug des Beschwerdeführers habe sich zu diesem Zeitpunkt in einem nicht betriebssicheren sowie nicht vorschriftsgemässen Zustand befunden, da an der Kopfstütze Handfesseln aus Metall befestigt und die Sicht aus dem Seitenfenster fahrseitig durch Aufkleber beeinträchtigt gewesen seien. Zudem habe er während der Fahrt die Sicherheitsgurte nicht getragen.

Nachdem der Beschwerdeführer am gleichen Tag nicht mehr aufgefunden werden konnte, wurde er am 11. Juni 2020 verhaftet. Gleichentags nahm ihm die Kantonspolizei den Führer-
ausweis wegen Gefährdung des Lebens ab und beschlagnahmte sein Fahrzeug.

2.3 Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gelangte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Polizeirapporte vom 9. und 11. Juni 2020 zum Schluss, es beständen aufgrund dieser Sachverhalte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Daher werde ihm der Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 30 VZV). Gleichzeitig werde eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung bei einem Arzt oder einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 angeordnet.

2.4 Die Vorinstanz erwog, die genannten Polizeirapporte würden erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers wecken. Weder seinen Ausführungen noch den Verfahrensakten liessen sich konkrete Anhaltspunkte entnehmen, welche diese Zweifel entkräften, beziehungsweise die Rechtmässigkeit dieser Rapporte infrage stellen würden. Der blosse Hinweis des Beschwerdeführers, er hätte nie beabsichtigt, jemanden zu verletzen oder anderweitig Schaden zuzufügen, würden nichts an seinem tatsächlichen Verhalten ändern. Er bestreite, soweit erkennbar, nicht, mehrfach eine Sicherheitslinie überfahrend ungebremst auf die Polizisten zugefahren zu sein, wobei gemäss Rapport nur ein Sprung zur Seite eine folgenschwere Kollision habe verhindern können. Im Verhalten des Beschwerdeführers müsse eine erhebliche Gefahr erkannt werden. Der Sachverhalt brauche nicht abschliessend erstellt zu sein. Die Sicherheitsdirektion gelangte daher zum Schluss, die angefochtene Verfügung sei nicht zu beanstanden.

2.5 Der Beschwerdeführer bestreitet den im Polizeirapport vom 9. Juni 2020 geschilderten Sachverhalt in seiner Beschwerde. Die Wahnvorstellung und Paranoia sei ohne Begründung und Beispiele vorgebracht worden; es handle sich dabei bloss um Behauptungen, wie auch bei der Fremd- und Eigengefährdung. Auch die Fürsorgerische Unterbringung sei mit einer falschen Behauptung durch den Arzt angeordnet worden. Die im Rapport erwähnte Fahruntauglichkeit bezeichnet er ebenfalls als reine Behauptung. Er habe bereits am Folgetag wieder ein Fahrzeug führen dürfen und das Thema Fahreignung sei nicht mehr erwähnt worden. Den Sachverhalt vom 10. Juni 2020 bezeichnet er ebenfalls als unzutreffend geschildert.

3.  

3.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Über keine Fahreignung verfügt insbesondere, wer nicht die psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat oder nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. b und d SVG). Insbesondere dürfen keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung vorliegen (Anhang 1 Ziff. 4 VZV).

3.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer ärztlichen Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Dies ist namentlich bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen oder bei der Meldung eines Arztes der Fall, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 lit. c und e SVG). Bei solchen verkehrsmedizinischen Fragestellungen ordnet die kantonale Behörde eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt/eine Ärztin mit dem Titel "Verkehrsmediziner/-in SGRM" bzw. einem als von der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als gleichwertig anerkannten Titel an (Art. 28a Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 5abis Abs. 1 lit. d und Art. 5b Abs. 4 VZV).

3.3 Wenn die Zweifel an der Fahreignung einer Person ernsthaft sind, kann der Führerausweis gemäss Art. 30 VZV vorsorglich entzogen werden. Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122 E. 5). Aufgrund des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhaltspunkte, welche den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b).

4.  

4.1 Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (BGr, 13. August 2018, 1C_232/2018, E. 3.2 mit Hinweisen).

4.1.1 Als Erstes wecken die Vorfälle anlässlich der Wohnungsausweisung vom 8. Juni 2020, welche von der Polizei begleitet werden musste, Zweifel an der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers. Diese Zweifel erscheinen nicht abwegig. Wie sich die Abläufe im Detail verhielten, ist nicht entscheidend und gegebenenfalls Gegenstand strafrechtlicher Abklärungen. Die Aussagen und Handlungen des Beschwerdeführers waren jedenfalls derart auffällig, dass ein Arzt beigezogen wurde, welcher diesen fürsorgerisch unterbringen liess. Anhaltspunkte dafür, dass mehrere Personen, welche Bedenken hinsichtlich der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers hegten, falsche Behauptungen aufgestellt hätten, bestehen keine.

Gemäss Begleitformular der Stadtpolizei Dübendorf zur fürsorgerischen Unterbringung wurde der Beschwerdeführer als gewalttätig und suizidgefährdet eingestuft. Unter "frühere psychische Auffälligkeiten" wurde im Begleitformular sodann vermerkt, dass der Beschwerdeführer am 29. März 2019 anlässlich eines Ausrückfalls bereits mit seinem psychisch deutlich verwirrten Verhalten aufgefallen sei. Dass der Beschwerdeführer offenbar innert kurzer Zeit wieder aus der am 9. Juni 2020 erfolgten fürsorgerischen Unterbringung entlassen worden war, zeigt lediglich, dass die akute Fremd- oder Selbstgefährdung damals nicht lange andauerte. Die Möglichkeit, dass eine psychische Erkrankung vorliegt, welche die Fahreignung beeinträchtigen könnte, ist damit aber noch nicht entfallen. Ob sich die Zweifel an der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers erhärten, wird sich bei den angeordneten Abklärungen herausstellen. Es handelt sich bisher bloss um einen Anfangsverdacht; dass die Zweifel noch nicht erhärtet sind, steht der Anordnung einer Fahreignungsabklärung nicht entgegen. Eine solche setzt nicht voraus, dass tatsächlich eine psychische Erkrankung besteht.

4.1.2 Für die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers fallen vorliegend sodann auch die Verkehrsregelverletzungen des 10. Juni 2020 ins Gewicht, die auf seine Rücksichtslosigkeit im Strassenverkehr schliessen lassen. Auch diesbezüglich bestehen keine Hinweise, welche die grundsätzliche Richtigkeit der geschilderten Abläufe fraglich erscheinen lassen würden. Insbesondere, da sich diese Darstellung mit denjenigen eines unbeteiligten Augenzeugen im Wesentlichen deckt, vermögen die anderslautenden Schilderungen des Beschwerdeführers diese nicht zu widerlegen. Demgemäss ist der Beschwerdeführer ohne Anzeichen eines Bremsmanövers unmittelbar auf die beiden Beamten zugefahren und hat diese gefährdet und zu einem Sprung auf die Seite gezwungen. Ob dies strafrechtlich den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, ist vorliegend nicht ausschlaggebend; jedenfalls erweckt dieses Verhalten ernsthafte Zweifel, ob der Beschwerdeführer Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Sein Vorbringen, er habe eine unauffällige Karriere als Verkehrsteilnehmer, vermögen diese nicht zu zerstreuen. Im Weiteren ist auch nicht auszuschliessen, dass dieser Vorfall in Zusammenhang mit psychischen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers zu sehen ist.

4.1.3 Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin den wesentlichen Sachverhalt unvollständig oder fehlerhaft festgestellt hätte. Der Einbezug der vom Beschwerdeführer erwähnten Videoaufnahmen erübrigt sich; der massgebliche Sachverhalt ergibt sich zureichend aus den Akten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 18 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 11).

Somit erweist sich die angeordnete Fahreignungsabklärung als zulässig. Gleiches gilt für die Anordnung, diese durch bei einem Arzt oder einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 durchzuführen.

4.2 Angesichts des erwähnten grossen Gefährdungspotenzials beim Führen von Motorfahrzeugen reichen diese Umstände für das Aufkommen erheblicher Zweifel aus, welche einen vorsorglichen Führerausweisentzug rechtfertigen. Besondere Umstände, welche ein Abweichen von der Regel, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, rechtfertigen würden, liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht.

4.3 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und der vorsorgliche Führerausweisentzug sowie die angeordnete Fahreignungsabklärung als verhältnismässig und zulässig. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung zu Recht bestätigt; ihr Entscheid ist nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu und hat er auch nicht beantragt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.     70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn von Erwägung 6 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …