|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2021.00041  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.02.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Verkehrsanordnung


Verkehrsanordnung: aufschiebende Wirkung des Rekurses. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses kommt in der Regel aufschiebende Wirkung zu. Dies gilt auch im vorliegenden Fall für die Anordnung einer vorübergehenden Verkehrsordnung, zumal der Gesetzgeber für solche Anordnungen davon keine abweichende Regelung getroffen hat. Die aufschiebende Wirkung kann entzogen werden, wenn besondere Gründe vorliegen und sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig erweist. Die Sperre der Tösstalstrasse während des Baus des neuen Kreisels hätte grosse Umwege und bedeutende Zeitverluste sowie weniger Laufkundschaft für die privaten Beschwerdeführenden zur Folge. Auch wenn die Sperre lediglich für sechs Monate geltend würde, kann doch von einem nicht unerheblichen privaten Interesse daran, dass die Sperre und die damit einhergehenden bedeutenden Nachteile vor ihrer Umsetzung durch die Rechtsmittelinstanz überprüft werden, ausgegangen werden. Verzögerungen im Bau- und Strassenbewilligungsverfahren kommen regelmässig vor und führen nicht zwingend zum Entzug der aufschiebenden Wirkung, auch wenn sie mit gewissen Nachteilen wie höhere Kosten verbunden sind. Damit überwiegen die vom Beschwerdegegner dargelegten Interessen gegenüber den entgegenstehenden (privaten) Interessen im vorliegenden Fall nicht, weshalb die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen ist (E. 5). Gutheissung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN
BESONDERE GRÜNDE
INTERESSENABWÄGUNG
PRIVATE INTERESSEN
RECHTSSCHUTZ
STRASSENBAU
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE)
VERKEHRSANORDNUNG
VERZÖGERUNG
Rechtsnormen:
§ 5 KSigV
§ 5 Abs. II lit. a KSigV
§ 25 VRG
§ 25 Abs. I VRG
§ 25 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00041

 

 

Urteil

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 25. Februar 2021

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

In Sachen

 

 

1.    Gemeinde Wila,
vertreten durch den Gemeinderat,

 

2.1  A,

2.2. B,

 

3.    C,

 

4.    D,

Beschwerdeführende,

gegen

 

Tiefbauamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

und

Gemeinderat Turbenthal,

Mitbeteiligter,

 

 

betreffend Verkehrsanordnung,

hat sich ergeben:

I.  

Das Tiefbauamt des Kantons Zürich verfügte am 14. September 2020 für den motorisierten Individualverkehr die vollständige Sperrung der Tösstalstrasse in der Gemeinde Turbenthal für den Abschnitt Kreuzung Tösstal-/Schalchenstrasse (Wila) bis Bahnweg (Turbenthal) als vorübergehende Verkehrsanordnung während des Neubaus des Kreisels zwischen dem 1. März 2021 bis 31. August 2021. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

A. Dagegen erhoben die Gemeinde Wila, A und B, C sowie D mit gemeinsamer Eingabe vom 21. Oktober 2020 Rekurs an die Baudirektion des Kantons Zürich. Darin beantragten sie unter anderem, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Hauptstrasse sei während des Neubaus des Kreisels offen zu halten.

B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 vereinigte die Baudirektion das Verfahren mit dem durch die E AG erhobenen Rekurs gegen die vorübergehende Verkehrsanordnung und wies den Antrag, wonach dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, ab. Sodann verzichtete die Baudirektion auf die Anordnung vorsorglicher Massnahmen.

III.  

A. Mit Eingabe vom 14. Januar 2021 erhoben die Gemeinde Wila, A und B, C sowie D Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dem Rekursverfahren sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Tiefbauamt sei anzuweisen, jegliche Vollziehungsvorkehrungen zu unterlassen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Beizug der vorinstanzlichen Akten und die Vornahme eines Augenscheins.

B. Die Baudirektion beantragte am 22. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Verfahrensakten ein. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2021 beantragte das Tiefbauamt die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

C. Da sowohl die Baudirektion als auch das Tiefbauamt um Aufnahme der Gemeinde Turbenthal in das Verfahren ersuchten, nahm das Verwaltungsgericht die Gemeinde Turbenthal mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2021 als Mitbeteiligte ins Verfahren auf.

D. Mit Replik vom 11. Februar 2021 hielten die Gemeinde Wila, A und B, C sowie D an ihren gestellten Anträgen fest. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG; § 38 b Abs. 1 VRG e contrario). Vorliegend geht es einzig um die Frage, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung aufrecht erhalten bleibe oder nicht. Ist das Gericht in der Hauptsache zuständig, so ist es das auch für eine verfahrensleitende Anordnung (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 25 N. 48, § 55 N. 15).

1.2 Auf den von den Beschwerdeführenden gestellten Antrag betreffend Vollziehungsvorkehrungen im Submissionsverfahren ist nicht einzutreten, da das Submissionsverfahren nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, in welchem es um die aufschiebende Wirkung des Rekurses betreffend eine vorübergehende Verkehrsanordnung geht, bildet.

1.3  

1.3.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). In Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen (gemäss Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]) steht die Beschwerdebefugnis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allen Verkehrsteilnehmenden zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1 mit Hinweisen). Zusätzlich müssen die Betreffenden glaubhaft machen, dass die umstrittene Verkehrsanordnung unter Würdigung der gesamten Umstände für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 48; René Wiederkehr/Stefan Eggenschwiler, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, Bern 2018, N. 96 ff.; René Schaffhauser, Instanzenzug und Beschwerdelegitimation bei Verkehrsanordnungen nach Art. 3 SVG, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, Band 61, St. Gallen 2009, S. 493–559, 535 ff.; BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011, E. 7; VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00318, E. 2.1; VGr, 24. August 2017, VB.2016.00645, E. 4.3; VGr, 7. Dezember 2006, VB.2006.00422, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Zwar ist das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit der Legitimation grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen, was die Rechtsuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre Legitimation zu substanziieren. Dies gilt jedenfalls, wenn sie nicht offensichtlich ist (Bertschi, § 21 N. 38).

Die Beschwerdeführenden 2 wohnen an dem von der Sperrung betroffenen Abschnitt der Tösstalstrasse. Da sie als Anrainer durch diese besonders betroffen und mehr als nur geringfügig beeinträchtigt sind, sind sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Bertschi, § 21 N. 48 f.). Die Beschwerdeführenden 3 und 4 legen dar, dass sie selber bzw. ihre Angestellten für geschäftliche Fahrten die zu sperrende Strecke regelmässig befahren und aufgrund der Sperre einen täglichen Umweg von 17 km in Kauf nehmen müssten, weshalb ihre Beschwerdelegitimation ebenfalls zu bejahen ist (vgl. VGr, 4. Mai 2006, VB.2005.00353, E. 2.2).

1.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 als Gemeinwesen, auf dessen Gebiet die Verkehrsmassnahmen angeordnet werden, ist ebenfalls zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht legitimiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 SVG sowie VGr, 4. Oktober 2018, VB.2017.00657, E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4 Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2020, welche die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses zum Gegenstand hat, stellt einen Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 31). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Demnach ist ein Zwischenentscheid anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Bei Zwischenentscheiden über die aufschiebende Wirkung ist im Einzelfall zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer ein Nachteil entsteht, der auch durch einen für ihn günstigen Endentscheid nicht mehr wiedergutzumachen ist (BGE 137 III 380 E. 1.2.1; BGE 135 II 30 E. 1.3.4; BGE 134 I 83 E. 3.1; VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00789, E. 1.3).

1.4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie durch die Sperre der Tösstalstrasse einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden würden, insbesondere weil bis zur Beendigung des Rechtsmittelverfahrens noch viel Zeit verstreichen könnte. Die Beschwerdeführerin 1 macht u. a. geltend, dass die Sperre sich auf die Zugänglichkeit diverser Liegenschaften in ihrem Eigentum und die Wahrnehmung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben wie die Feuerwehr und Gemeindewerke auswirken würde. Betreffend die Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 sei unter anderem damit zu rechnen, dass aufgrund der schwierigeren Erreichbarkeit der Geschäftsliegenschaften die Kundenfrequenz abnehmen würde und sie zudem zur Erreichbarkeit der Liegenschaften grosse Umwege via die Umleitung in Kauf nehmen müssten.

1.4.2 Würde am Entzug der aufschiebenden Wirkung festgehalten, so würde die vorübergehende Verkehrsanordnung mit dem Beginn der Strassenarbeiten am 1. März 2021 ihre Wirkung entfalten. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen für die Beschwerdeführenden, insbesondere der täglich in Kauf zu nehmende Umweg und die eingeschränkte Erreichbarkeit für die Kundschaft, können nicht als geringfügig bezeichnet werden. Da es selbst im Fall eines für die Beschwerdeführenden günstigen Endentscheids der Vorinstanz naturgemäss nicht möglich sein wird, die während der Dauer des Verfahrens auftretenden Beeinträchtigungen nachträglich rückgängig zu machen, hat die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung für sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge. Damit ist auf die Beschwerde mit oben genannten Einschränkungen (E. 1.2) einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VRG kommen dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht durch die anordnende Instanz oder die Rekursinstanz aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt worden ist. Die aufschiebende Wirkung zielt darauf ab, während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens den ursprünglich bestehenden Zustand zu erhalten, und stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. die sofortige Wirksamkeit der umstrittenen Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Erforderlich ist, dass ein schwerer Nachteilt droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Ein schwerer Nachteil kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender Polizeigüter bestehen. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie alle sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Schutz von wichtigen Polizeigütern sowie der Sicherung des Vollzugs der angefochtenen Anordnung zu. In die Interessenabwägung ist auch das bisherige Verhalten der Verfahrensbeteiligten miteinzubeziehen (vgl. Kiener, § 25 N. 26 ff.; VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 3.1; VGr, 9. Februar 2017, VB.2017.00050, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.2 Die besonderen Gründe, welche zu einem Entzug der aufschiebenden Wirkung führen können, sind nicht deckungsgleich mit den Gründen, welche für die dahinterstehende materiell-rechtliche Beurteilung massgebend sind. Zwar vermag auch die klare Unbegründetheit oder offensichtliche Haltlosigkeit eines Rekurses den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen (vgl. Kiener, § 25 N. 27). Eine umfassende Prüfung der materiell-rechtlichen Begehren ist aber in einem Verfahren betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht zu leisten, würde ansonsten doch bereits dem materiell-rechtlichen Endentscheid vorgegriffen. Aufgrund der Dringlichkeit des Verfahrens gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (VGr, 9. Februar 2017, VB.2017.00050, E. 2.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind folglich beweisrechtlich geringere Anforderungen zu stellen als im Zusammenhang mit dem Erlass eines Endentscheids (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 3.2; VGr, 24. November 2011, VB.2011.00637, E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 130 III 321 E. 3.3).

2.3 Aufgrund des vorläufigen Charakters der Massnahme ist über den Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem summarischen, einfachen und raschen Verfahren zu verfügen, regelmässig aufgrund der Akten und ohne zusätzliche, meist zeitraubende Beweiserhebungen (BGE 145 I 73 E. 7.2.3.2). Dasselbe gilt für die Überprüfung der Anordnung im Rechtsmittelverfahren (zum Ganzen: VGr, 19. August 2015, VB.2015.00363, E. 3.3 [unpubliziert]).

2.4 Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung kommt der Behörde ein erheblicher Spielraum zu (vgl. BGE 129 II 286 E. 3). Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen dieser Ermessensbetätigung nur einschreiten, wenn Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung vorliegen (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 3.2; VGr, 9. Februar 2017, VB.2017.00050, E. 2.3 mit Hinweis auf VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 4.3 und VGr, 9. August 2012, VB.2012.00416, E. 2.3).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen dem Verwaltungsgericht die Durchführung eines Augenscheins des zur Vollsperre vorgesehenen Abschnitts der Tösstalstrasse sowie der Umfahrungsroute. Sodann sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, alle entsprechenden Akten zur Berechnung und Planung der Bauphasen offen zu legen.

3.2 Wie oben ausgeführt, erfolgt im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung lediglich eine summarische Prüfung, weshalb im Interesse einer raschen Entscheidung von aufwändigen Beweiserhebungen abzusehen ist; der Entscheid betreffend aufschiebende Wirkung erfolgt regelmässig nur aufgrund der Akten (oben, E. 2.3). Auf die Durchführung eines Augenscheins sowie auf die Einholung weiterer Akten kann demnach verzichtet werden, da sich der massgebliche Sachverhalt aus den bisherigen Verfahrensakten in genügender Weise ergibt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 79).

4.  

4.1 Die Vorinstanz erwog, dass besondere Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegen würden. Insbesondere würde der Aufschub der angefochtenen Verkehrsanordnung zu unabsehbaren Verzögerungen der Bauarbeiten sowie zu organisatorisch weitreichenden Folgeproblemen führen. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung berücksichtigte die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an dem Neubau des Kreisels, den umfassenden Werkleitungsbauten und der Fahrbahninstandsetzung auf der Tösstalstrasse sowie an der Sicherstellung einer vorübergehenden Verkehrsordnung, welche den rechtzeitigen Beginn und die sachgerechte Durchführung dieser Bauarbeiten gewährleiste. Diese stellte sie den Interessen der Beschwerdeführenden an einem geordneten Ablauf des Rekursverfahrens sowie deren privaten Interessen gegenüber. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Interessen am Entzug der aufschiebenden Wirkung überwiegen würden, zumal der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur während des im Vergleich zur Geltungsdauer der Verkehrsanordnung voraussichtlich kürzeren Rekursverfahrens Geltung habe, die Zufahrt von Wila bis zur Baustelle für Anwohner und Gewerbetreibende gestattet sei, eine gut ausgebaute S-Bahn-Verbindung zwischen Wila und Turbenthal bestünde und die Umleitungsroute für den motorisierten Individualverkehr zwar mit einer längeren Fahrzeit verbunden sei, diese sich aber durchaus in einem zumutbaren Rahmen bewegen würde. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Einschränkungen würden die Gefährdung der planmässigen Realisierung des Bauprojekts nicht rechtfertigen.

4.2 Die Beschwerdeführenden stützen sich auf den Standpunkt, dass die besondere Dringlichkeit nicht genügend dargetan worden sei. Die vom Beschwerdegegner vorgebrachten Folgeprobleme seien lediglich organisatorischer Art und seien einerseits erst durch die submissionsrechtliche Ausschreibung, die nach Ablauf der Rekursfrist erfolgt sei, geschaffen worden und hätten andererseits durch die Planung des Tiefbauamtes aufgefangen werden können. Zudem liege keine Gefahr für bedeutende Polizeigüter vor. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit hätte die Vorinstanz berücksichtigen müssen, dass die Vollsperre der Tösstalstrasse und der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht erforderlich sei, um die Erstellung des Kreisels sowie den sicheren Verlauf der Bauarbeiten sicherzustellen. Im Rahmen der Projektauflage sei im technischen Bericht ausgeführt worden, dass vorgesehen sei, um den Baustellenbereich herum provisorische Fahrbahnumleitungen zu schaffen und den Verkehr mit Lichtsignalanlagen zu regeln. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beginn der Bauarbeiten (zeitlich) zwingend an die Verkehrsanordnung gebunden sei. Aus dem Festsetzungsbeschluss des Strassenprojekts liesse sich eine derartige Umsetzung nicht ableiten.

Die von ihnen, den Beschwerdeführenden, sowie der Allgemeinheit hinzunehmenden Nachteile seien bei der Interessenabwägung zu wenig berücksichtigt worden. Insbesondere sei die Umfahrung sehr zeitaufwändig und verursache für Personenwagen einen zusätzlichen Zeitbedarf von 13 Minuten und für Lastwagen eine solchen von 24 Minuten. Weiter habe die Vorinstanz die Covid-19-Situation, die für Privatpersonen und Unternehmen in der Region Beschränkungen mit sich bringe, die wirtschaftlich kaum mehr verkraftbar seien, nicht in die Interessenabwägung einbezogen. Zudem eigne sich die Umleitungsroute aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht, insbesondere liessen diese Strassen ein Kreuzen an manchen Stellen nur beschränkt zu und seien nicht darauf ausgelegt, die täglich über 10'000 Fahrzeuge aufzunehmen, die auf den zu sperrenden Abschnitten verkehren würden. Hinzu komme, dass der Kanton nicht befugt sei, die vollständige Sperre einer von Bundesrechts wegen für den allgemeinen Durchgangsverkehr geöffneten Strasse anzuordnen.

4.3 Dem Beschwerdegegner zufolge hat es sich bewährt, zuerst das definitive Verkehrskonzept auszuarbeiten und danach so schnell wie möglich die Vergabe der Arbeiten vorzunehmen; so könnten Leerläufe vermieden werden. Es könne nicht bis zum Vorabend des vorgesehenen Baubeginns abgewartet werden, ob nun eine getroffene Anordnung bestehen bleibe oder nicht, sondern es brauche für die ausführenden Unternehmungen eine gewisse Vorlaufzeit. Daher sei es zwingend, dass zur Sicherstellung des geordneten Bauablaufs auch bei möglichst frühzeitiger Anordnung und Publikation die aufschiebende Wirkung entzogen werde; es gebe keine andere mögliche Vorgehensweise, da die Verkehrsanordnung zwingend sei für die Durchführung der Bauarbeiten, namentlich für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und der Bauarbeiter. Im vorliegenden Fall habe er, der Beschwerdegegner, nach Erledigung der Rechtsmittel betreffend das Strassenprojekt die Realisierung zügig vorangetrieben und es könne nicht gesagt werden, dass die Verantwortung für die nun bestehende Dringlichkeit bei ihm liegen würde.

Der Neubau des Kreisels sei eine wichtige bauliche Massnahme, um den Verkehr am Knotenpunkt Tösstalstrasse/St. Gallerstrasse in Turbenthal besser abwickeln zu können. Könnte vorliegend nicht zeitnah mit den Bauarbeiten begonnen werden, so könnten diese kaum vor Ende 2021 fertiggestellt werden bzw. müssten diese aufgrund des Wintereinbruchs abgebrochen werden. Dies würde sich auf die Koordination mit anderen Projekten, insbesondere auf das Radweg-Projekt, auswirken und den zeitnahen Unterhalt der Strasseninfrastruktur verunmöglichen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei notwendig, um einen geordneten und baldigen Baustart sowie die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und der Bauarbeiter zu gewährleisten. In der mit Rekurs angefochtenen Verfügung führte der Beschwerdegegner zudem das gedrängte Bauprogramm, die engen Platzverhältnisse, eine bessere Qualität und Wirtschaftlichkeit sowie eine schnellere Bauzeit als Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung an.

Zwar liesse sich nicht bestreiten, dass im Einzelfall ein nicht unwesentlicher Umweg notwendig werde, allerdings müsse dieser Zeitverlust erheblich relativiert werden, da er mit dem Verzicht auf unnötige Fahrten vermieden werden könne und auf normale Gesamtfahrzeiten nicht stark ins Gewicht falle. Da der Ausgang des Rekursverfahrens in keiner Weise präjudiziert würde, würden die für den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechenden Interessen überwiegen.

5.  

5.1 Der Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt besondere Gründe voraus (oben, E. 2.1 f.). Die besonderen Gründe sind nicht zwingend mit einer schweren Bedrohung bedeutender Polizeigüter gleichzusetzen, wie es die Beschwerdeführenden geltend machen. Auch brauchen nicht ganz aussergewöhnliche Umstände vorzuliegen (vgl. BGE 129 II 286 E. 3.2). Allerdings spielt das Gewicht der Gründe in der Interessenabwägung eine Rolle.

Bei den vom Beschwerdegegner genannten (besonderen) Gründen ist zu unterscheiden zwischen solchen, welche für den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechen und jenen, die für die Anordnung der vorgesehenen vorübergehenden Verkehrsanordnung sprechen. So handelt es sich bei der höheren Arbeits- und Verkehrssicherheit, den engen Platzverhältnissen, der besseren Qualität und Wirtschaftlichkeit sowie der schnelleren Bauzeit um Gründe, welche nicht in erster Linie mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang stehen, sondern in die materielle Behandlung des Rekurses einfliessen können. Damit sind für die Beurteilung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung das gedrängte Bauprogramm, insbesondere der Bedarf, noch im Frühling 2021 mit den Arbeiten zu beginnen, ansonsten diese nicht innerhalb der Bausaison 2021 verwirklicht werden könnten, und die Auswirkungen auf andere Projekte, insbesondere das Radweg-Projekt, zu berücksichtigen.

5.2 Während der Sperrung der Tösstalstrasse soll der motorisierte Individualverkehr über Schalchen – Ehrikon – Wildberg – Turbenthal und umgekehrt umgeleitet werden bzw. der Lastwagenverkehr grossräumig über Saland – Hittnau – Russikon – Madetswil – Ehrikon- Wildberg – Turbenthal und umgekehrt. Dies bedeutet eine Umfahrungsstrecke von 8,8 km für eine Strecke, die ansonsten 2,9 km betragen würde; für Lastwagen bedeutet die Umleitung einen noch grösseren Umweg. Ausserdem kommt für Gewerbebetreibende, deren Betrieb an der gesperrten Strecke liegt, wie dies bei den Beschwerdeführenden 2 der Fall ist, durch den Verlust der Laufkundschaft ein weiterer Nachteil hinzu. Durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung würde diese Umleitung, die immerhin einen bedeutenden Zeitverlust darstellt, vom 1. März 2021 an gelten. Die Beschwerdeführenden haben deshalb grundsätzlich ein gewichtiges Interesse daran, dass die Sperre und die damit einhergehenden bedeutenden Nachteile vor ihrer Umsetzung durch die Rechtsmittelinstanz überprüft wird. Sollte das Rekursverfahren, für welches die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, länger dauern, wäre die Gesamtdauer der Sperre auf sechs Monate beschränkt. Diese kurze Dauer relativiert die bedeutenden Nachteile wiederum.

5.2.1 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses kommt in der Regel aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VRG). Dies gilt auch im vorliegenden Fall für die Anordnung einer vorübergehenden Verkehrsordnung nach § 5 Abs. 2 lit. a der Kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2010 (KSigV), zumal der Gesetzgeber für solche Anordnungen davon keine abweichende Regelung getroffen hat. Die Auffassung des Beschwerdegegners, dass es ihm in Fällen von vorübergehenden Verkehrsanordnungen im Zusammenhang mit Strassenbauarbeiten aufgrund des bewährten Ablaufs und den die Bauarbeiten ausführenden Unternehmungen (generell) nicht zugemutet werden könne, erst am Tag vor Beginn der Arbeiten zu erfahren, ob die Verkehrsanordnung Bestand habe oder nicht, und dass es deshalb keine andere Möglichkeit gäbe, als die aufschiebende Wirkung zu entziehen, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach der Konzeption des Gesetzes soll der Entzug der aufschiebenden Wirkung nämlich die Ausnahme und der Bestand der aufschiebenden Wirkung der Regelfall bilden (BGr, 8. September 2009, 1C_320/2009, E. 2.3). Vielmehr kann von anordnenden Behörden erwartet werden, dass sie allfällige Rechtsmittelverfahren in ihre Planung einbeziehen und bei dringenden Projekten die Anordnungen vorbereiten, bevor die vorausgehenden Entscheide rechtskräftig werden. So lag es zwar tatsächlich nicht in der Verantwortung des Beschwerdegegners, dass das im Jahr 2018 aufgelegte Strassenprojekt zum Neubau des Kreisels erst im Frühjahr 2020 rechtskräftig wurde, trotzdem erschiene es problematisch, wenn sich vorangehende, länger dauernde Rechtsmittelverfahren ohne das Vorliegen besonderer Gründe und generell auf den Rechtsschutz der Parteien in nachfolgenden Verfahren auswirkten. Dies muss im vorliegenden Fall umso mehr gelten, weil eine durch die Bauarbeiten bedingte Sperre der Tösstalstrasse anlässlich der Festsetzung des Strassenprojekts noch ausgeschlossen wurde. Damit greift auch der Verweis des Beschwerdegegners auf das sorgfältige und unter gehöriger Mitwirkung ausgearbeitete Strassenprojekt nicht.

5.2.2 Die Gefahr, dass ein bereits länger geplantes Projekt aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels erst im Folgejahr realisiert werden kann, kann im Einzelfall unter Umständen einen bedeutenden Nachteil begründen (vgl. BGE 129 II 286 E. 3.2). Allerdings ist vom Beschwerdegegner darzulegen, inwiefern diese Gründe in diesem besonderen Fall und im Gegensatz zum Regelfall die Interessen an der Gewährung des vorgängigen Rechtsschutzes überwiegen und so den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigten.

Dabei fällt ins Gewicht, dass mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung und der vorzeitigen Umsetzung der angefochtenen Verkehrsanordnung ein Zustand geschaffen würde, der bei nachträglicher Gutheissung der Rekurse nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte. Es erscheint zwar einleuchtend, dass ein Baubeginn im Frühling Voraussetzung dafür ist, dass das Bauprojekt innerhalb einer Bausaison abgeschlossen wird, ohne Gefahr zu laufen, aufgrund des Wintereinbruchs die Arbeiten abbrechen zu müssen. Allerdings vermag der Beschwerdegegner nicht darzutun, inwiefern dies nicht auch bei einem Baubeginn im Frühling 2022 möglich sein sollte. Zwar macht er geltend, dass das Radweg-Projekt von dem Neubau des Kreisels abhängig sei. Dass weitere Projekte von grösseren Strassenbauprojekten abhängen und dass Strassenbauprojekte der Verbesserung der Verkehrssituation dienen, dürfte regelmässig der Fall sein, womit aber eine besondere Dringlichkeit nicht dargetan ist. Auch kommen Verzögerungen im Bau- und Strassenbewilligungsverfahren regelmässig vor und führen nicht zwingend zum Entzug der aufschiebenden Wirkung, auch wenn sie mit gewissen Nachteilen wie höhere Kosten verbunden sind (ähnlich BGr, 8. September 2009, 1C_320/2009, E. 2.3).

Die immerhin nicht unerheblichen (privaten) Interessen an der aufschiebenden Wirkung werden durch die vom Beschwerdegegner dargelegten Interessen an deren Entzug nicht überwogen. Sodann erscheint der Rekurs nicht geradezu aussichtslos und die Hauptsachenprognose spricht bei der hier vorzunehmenden summarischen Betrachtung, insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Sperre der Tösstalstrasse während der Bauarbeiten im vorangegangenen Strassenprojekt noch verworfen wurde, jedenfalls nicht derart klar gegen den Standpunkt der Beschwerdeführenden, als dass sie den Ausschlag für ein gegenteiliges Ergebnis geben würde. Damit lag der Entscheid der Vorinstanz, die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen, nicht mehr in ihrem Ermessen. Vielmehr gab die Vorinstanz den Interessen des Beschwerdegegners an einer raschen Ausführung zu viel Gewicht gegenüber den einem sofortigen Vollzug entgegenstehenden (privaten) Interessen und der angefochtene Zwischenentscheid erweist sich als unverhältnismässig. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen.

6.  

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner als unterliegende Partei aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdegegner damit nicht zu.

6.2 Die Beschwerdeführenden beantragen ebenfalls eine Parteientschädigung. Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte sowie schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn das Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b). Ein besonderer Aufwand übersteigt das in einem Verfahren übliche Ausmass, insbesondere wenn wegen der Komplexität des Streitfalls aufwendige Darlegungen nötig sind oder ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich war, sodass eine in eigener Sache prozessierende Person während längerer Zeit ihrer Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit nicht nachgehen konnte. Ein solcher Aufwand muss sich sodann auch als erforderlich erweisen (vgl. Plüss, § 17 N. 49 mit Hinweisen).

Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden steht keine Parteientschädigung zu, da das Verfahren keinen solchen besonderen Aufwand erforderte und die angefochtene Anordnung nicht offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

7.  

Das vorliegende, einen Zwischenentscheid betreffende Urteil ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, der wiederum nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann (vorn E. 1.3; VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00571, E. 7; Bertschi, § 19a N. 32). Sodann ist auf Art. 98 BGG hinzuweisen, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann.

Aufgrund der bestehenden Dringlichkeit wird das Dispositiv dieses Urteils am 25. Februar 2021 vorab per IncaMail an die Beschwerdeführerin 1 für sich und zuhanden der übrigen Beschwerdeführenden, an den Beschwerdegegner, an die Vorinstanz sowie an den Mitbeteiligten eröffnet (§ 65 Abs. 3 VRG). Der begründete Entscheid wird am 26. Februar 2021 ebenfalls orientierungshalber vorab per IncaMail an die Parteien, die Vorinstanz sowie den Mitbeteiligten übermittelt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der Baudirektion vom 17. Dezember 2020 sowie von Dispositiv-Ziffer VIII der Verfügung des Tiefbauamts vom 14. September 2020 wird die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    360.--     Zustellkosten,
Fr. 3'660.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …