{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00041_2021-02-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221059&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4fa53479b461440e738450ce4ab9714f"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.02.2021  VB.2021.00041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.02.2021  VB.2021.00041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.02.2021  VB.2021.00041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung | Verkehrsanordnung: aufschiebende Wirkung des Rekurses. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses kommt in der Regel aufschiebende Wirkung zu. Dies gilt auch im vorliegenden Fall f\u00fcr die Anordnung einer vor\u00fcbergehenden Verkehrsordnung, zumal der Gesetzgeber f\u00fcr solche Anordnungen davon keine abweichende Regelung getroffen hat. Die aufschiebende Wirkung kann entzogen werden, wenn besondere Gr\u00fcnde vorliegen und sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erweist. Die Sperre der T\u00f6sstalstrasse w\u00e4hrend des Baus des neuen Kreisels h\u00e4tte grosse Umwege und bedeutende Zeitverluste sowie weniger Laufkundschaft f\u00fcr die privaten Beschwerdef\u00fchrenden zur Folge. Auch wenn die Sperre lediglich f\u00fcr sechs Monate geltend w\u00fcrde, kann doch von einem nicht unerheblichen privaten Interesse daran, dass die Sperre und die damit einhergehenden bedeutenden Nachteile vor ihrer Umsetzung durch die Rechtsmittelinstanz \u00fcberpr\u00fcft werden, ausgegangen werden. Verz\u00f6gerungen im Bau- und Strassenbewilligungsverfahren kommen regelm\u00e4ssig vor und f\u00fchren nicht zwingend zum Entzug der aufschiebenden Wirkung, auch wenn sie mit gewissen Nachteilen wie h\u00f6here Kosten verbunden sind. Damit \u00fcberwiegen die vom Beschwerdegegner dargelegten Interessen gegen\u00fcber den entgegenstehenden (privaten) Interessen im vorliegenden Fall nicht, weshalb die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen ist (E. 5). Gutheissung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:19:42", "Checksum": "2d85ea1bfc23c3c5385de81bbef834eb"}