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VB.2021.00042
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A, Staatsangehörige der USA, geboren 1986, reiste am 1. September 2010 in die Schweiz ein und absolvierte in C ein Masterstudium. Anschliessend zog sie im Januar 2013 nach D, wo sie eine Stelle als Doktorandin an der Hochschule E antrat. Zu diesem Zweck erhielt sie eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung, welche jeweils um ein Jahr verlängert wurde. Im Juli 2018 teilte das Migrationsamt A mit, dass die längst mögliche Aufenthaltsdauer zur Aus- und Weiterbildung insgesamt acht Jahre betrage. Aufgrund gesundheitlicher Probleme, Probleme mit dem Betreuungsteam der Dissertation sowie aufgrund des (vermeintlich) absehbaren Endes des Doktorats verlängerte das Migrationsamt am 28. August 2018 die Aufenthaltsbewilligung als Doktorandin im Sinn einer Ausnahme bis 31. Juli 2019 mit dem Hinweis, dass eine weitere Verlängerung nicht mehr möglich sein werde. Ab Februar 2019 wurde A mit Sozialhilfeleistungen unterstützt, welche sich bis am 23. Januar 2020 auf Fr. 32'652.45 beliefen. Am 27. Januar 2020 wies das Migrationsamt ein weiteres Verlängerungsgesuch vom 31. Mai 2019 ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz. B. Den dagegen erhobenen Rekurs vom 27. Februar 2020 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 25. März 2020 ab. Das Verwaltungsgericht hiess die daraufhin erhobene Beschwerde von A vom 19. Mai 2020 mit Urteil vom 22. Juli 2020 (VB.2020.00325) hingegen teilweise gut, hob Ziff. I und II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. März 2020 auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zurück. II. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion nahm das Verfahren unter der Verfahrensnummer … wieder auf und setzte A Frist, um die Zustimmung der Hochschule E zur Verlängerung der Doktoratsfrist sowie die Einladung der Hochschule E zur Verteidigung der Dissertation einzureichen, Angaben zu den finanziellen Verhältnissen gemäss E. 4.2 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2020 (VB.2020.00325) zu machen und diese zu belegen. Nach Eingang der Stellungnahme von A vom 16. November 2020 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs von A sowie deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 30. November 2020 erneut ab. III. Mit Beschwerde vom 18. Januar 2021 beantragte A (Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Abschluss des Rekursverfahrens Nr. … der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zu sistieren, der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 30. November 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin, ihr sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen und für das Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Während die Vorinstanz am 22. Januar 2021 auf eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren zulässig. Es ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1). Die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten neuen Unterlagen sind demnach – soweit rechtserheblich – zu berücksichtigen. 1.3 1.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Sie bringt vor, bereits vor der Vorinstanz um Verfahrenssistierung ersucht und zur Begründung auf das Rekursverfahren vor der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hingewiesen zu haben. Die Vorinstanz habe den Antrag auf Verfahrenssistierung jedoch nicht behandelt und auch keine weiteren Belege verlangt. 1.3.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, mit Hinweisen). 1.3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der betroffenen Person unter anderem einen Begründungsanspruch ein. Dabei ist es indes nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). 1.3.4 Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als sich die Vorinstanz mit keinem Wort mit dem Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin auseinandersetzte. Aus dem angefochtenen Entscheid geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin "innert erstreckter Frist" am 16. November 2020 eine Stellungnahme eingereicht hatte. Zu jenem Zeitpunkt lagen sowohl der Rekurs der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2020 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen als auch deren Zwischenentscheid vom 5. November 2020 bereits vor. Dass die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin dennoch darauf verzichtete, die nämlichen Unterlagen zur Begründung ihres Sistierungsgesuchs bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrer Stellungnahme statt erst im vorliegenden Verfahren mit ihrer Beschwerde einzureichen, ist nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund und da kein Anspruch auf Verfahrenssistierung besteht (vgl. hinten, E. 1.4.1), erscheint es vertretbar, dass die Vorinstanz auf das (unbegründete) Sistierungsgesuch gar nicht erst einging. Soweit ein Begründungsmangel vorliegt, wiegt dieser im Übrigen nicht derart schwer, dass sich eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertigen liesse. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass der Mangel vorliegend nicht geheilt werden könnte. Im Gegenteil hat sie ihren Sistierungsantrag vorliegend erneut gestellt und verlangt, dass die Gehörsverletzung mit einer Sistierung des vorliegenden Verfahrens zu heilen sei. Ob Entsprechendes überhaupt möglich ist und vorliegend angezeigt erscheint, ist im Folgenden zu prüfen. 1.4 1.4.1 Ein Verwaltungsverfahren kann namentlich sistiert werden, wenn es vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 126 der Schweizerischen Zivilprozessordung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Da die Sistierung eines Verfahrens grundsätzlich im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) steht, soll sie die Ausnahme bleiben, die das Vorliegen triftiger Gründe voraussetzt (BGE 135 III 127 E. 3.4; 130 V 90 E. 5). Es besteht kein verfassungsmässiger Sistierungsanspruch (BGr, 30. Januar 2013, 2C_81/2013, E. 2.2). Die instruierende Behörde, welche über die Sistierung (und Wiederaufnahme) eines Verfahrens entscheidet, verfügt im Einzelfall über ein erhebliches Ermessen (BGE 119 V 26 E. 6). Dabei darf sie die Prozessaussichten in anderen Verfahren, die für den von ihr zu treffenden Aussetzungsentscheid von Bedeutung sind, abschätzen und ihre Abwägungen miteinbeziehen (BGE 119 II 386 E. 1b; zum Ganzen: Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich et. al. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 38, 40 und 43). 1.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen werde entscheiden, ob die Beschwerdeführerin ihr Studium mit dem neu zusammengestellten Dissertationskomitee zeitnah werde beenden können oder ob ein Abschluss der Dissertation unter dem gegebenen Thema nicht mehr möglich sei. Da damit über einen Sachumstand entschieden werde, welcher das vorliegende migrationsrechtliche Verfahren massgeblich beeinflusse, erweise sich eine Sistierung als zweckmässig und verfahrensökonomisch. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen bis Ende März 2021 und damit zeitnah einen Entscheid fällen werde. 1.4.3 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist die Frage, ob sie ihr Doktorat zeitnah beenden wird, vorliegend von entscheidender Bedeutung. Sie ist daher im geeigneten sachlichen Zusammenhang zu prüfen, wobei insbesondere auch auf die Prozessaussichten des Rekursverfahrens vor der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen einzugehen sein wird (vgl. vorne, E. 1.4.1). 2. 2.1 Strittig ist, ob die zum Zweck der Aus- und Weiterbildung erteilte Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern ist. 2.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) können ausländische Personen für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- und Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- und Weiterbildung erfüllen (lit. d). Die persönlichen Voraussetzungen sind namentlich dann nicht erfüllt, wenn frühere Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder andere Umstände darauf hinweisen, dass die Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz nur vorgeschoben ist, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen (Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE werden Aus- oder Weiterbildungen in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Die einem Doktorat vorangehenden Studienjahre werden bei der Berechnung der Achtjahresfrist mit einberechnet (BVGr, 26. Februar 2015, C-4107/2012, E. 6.2 ff.; BVGr, 19. Dezember 2011, C-2218/2010, E. 6.4.1 f.; BVGr, 27. April 2018, F-5565/2016, E. 8.2 f.). Ausnahmen von der Achtjahresregel sind aber möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen (Art. 23 Abs. 3 VZAE). Dies ist etwa der Fall, wenn die Ausbildung einen logischen Aufbau hat und nicht zur Umgehung der strengeren Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird, wobei bei Personen über dreissig Jahren besondere Zurückhaltung gilt und besondere Umstände vorliegen müssen (Weisungen des Staatssekretariates für Migration [SEM], Ausländerbereich, Stand 1. Januar 2021, Ziff. 5.1.1.5). 2.3 Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AIG). Sie kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG vorliegt (Art. 33 Abs. 3 AIG). Wie aus dem Kann-Wortlaut sowohl von Art. 27 als auch Art. 33 Abs. 3 AIG hervorgeht, ist im Rahmen der Verlängerung ein Ermessensentscheid zu fällen und ist somit eine Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib gegen die öffentlichen Interessen an einer Beendigung ihres Aufenthaltes erforderlich (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 BV). So ist etwa unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten zu beachten, dass der Ausbildungserfolg nicht durch eine Verweigerung einer Aufenthaltsverlängerung gefährdet wird, nur weil die finanziellen Mittel vorübergehend nicht gesichert erscheinen (Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A. Zürich 2019, Art. 27 N. 7). 3. 3.1 Wie die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zutreffend ausführte, erwog das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Juli 2020 (VB.2020.00325), eine nochmalige (und letztmalige) Verlängerung der Bewilligung setze voraus, dass die Beschwerdeführerin ihr Doktorat in absehbarer Zeit abschliessen könne. In tatsächlicher Hinsicht stellte das Verwaltungsgericht darauf ab, dass die Beschwerdeführerin sowohl ihr Masterstudium als auch ihre Dissertation zunächst zielgerichtet vorangetrieben habe, bis die Dissertation aufgrund von Problemen mit dem Dissertationskomitee Anfang 2017 ins Stocken geraten und es nach einem erneuten Anlauf im Jahr 2018 mit dem alten Komitee und dem Auftreten gesundheitlicher Probleme schliesslich zum vollständigen Bruch mit dem alten Dissertationskomitee gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe jedoch auch nachher weiter nach Möglichkeiten gesucht, ihren Doktortitel doch noch erlangen zu können. So habe sie im März 2020 ein neues Dissertationskomitee zusammengestellt. Unter Berücksichtigung weiterer Umstände gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass sich ein Abweichen von der Achtjahresfrist im Sinn von Art. 23 Abs. 2 VZAE grundsätzlich rechtfertigen liesse, damit die Beschwerdeführerin ihre Dissertation im mit dem neuen Komitee anvisierten Zeitrahmen noch fertigstellen könne. Zu diesem Zeitrahmen stellte das Verwaltungsgericht fest, es sei vorgesehen, die Dissertation im Herbst 2020 zu verteidigen und im Frühjahr 2021/Herbst 2021 noch allfällige unvorhergesehene Arbeiten bezüglich Abnahme der Dissertation und Verleihen des Doktortitels vorzunehmen. Dieser Zeitplan sei vom neuen Vorsitzenden des Dissertationskomitees, Prof. Dr. F, mitunterzeichnet. Damit lägen neue Hinweise vor, dass das Doktorat in absehbarer Zeit abgeschlossen werden könne, sofern die Hochschule E dem neuen Komitee und der Verlängerung der Doktoratsfrist zugestimmt habe. Es bleibe abzuklären, ob auch vonseiten der Hochschule eine Verlängerung der Doktoratsfrist gewährt worden sei (zum Ganzen VGr, 22. Juli 2020, VB.2020.00325, E. 4). 3.2 Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion stellte nach Wiederaufnahme des Verfahrens in tatsächlicher Hinsicht fest, dass offen sei, ob und wann die Beschwerdeführerin ihre Dissertation abschliessen könne. Mit ihrer Stellungnahme vom 16. November 2020 habe sie den Entscheid der Hochschule nicht eingereicht und auch keine näheren Angaben zum bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen eingeleiteten Rekursverfahren gemacht. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe alles in ihrer Macht Stehende versucht, um ihre Dissertation abschliessen zu können. Ihr sei es nachweislich gelungen, ein neues Dissertationskomitee zusammenzustellen. Dass ihr nun auch seitens des Dekanats Steine in den Weg gelegt würden, sei ihr nicht anzulasten. Es könne weiter davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium nach einem positiven Entscheid der Rekurskommission zeitnah, innerhalb eines Jahres, abschliessen könne. 3.4 3.4.1 Dem von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Schreiben vom 7. September 2020 von Prof. Dr. G, Studiendekan der Fakultät H der Hochschule E, lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis spätestens am 15. November 2020 zur Verteidigung ihres Doktorats zugelassen werden könne, wenn dafür eine Promotionskommission aufgestellt sei, welche die Anforderungen in Bezug auf deren Zusammensetzung gemäss den Reglementen der Fakultät H für das Promotionsstudium erfülle. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Promotionskommission erfülle das Kriterium des fachlichen Bezugs zur Promotionsarbeit der Beschwerdeführerin nicht und sei für das angefangene Projekt nicht geeignet. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, mit der vorgeschlagenen Kommission ein neues Projekt zu bearbeiten. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2020 Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Mit diesem beantragte sie unter anderem, die Fakultät der Hochschule E sei zu verpflichten, die Beschwerdeführerin bis spätestens am 15. November 2020 zur Verteidigung des Doktorats zuzulassen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen prüfte in der Folge mit Präsidialverfügung vom 5. November 2020 aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit von Amtes wegen, ob die Beschwerdeführerin vorsorglich zur Verteidigung des Doktorats zuzulassen sei. Sie verneinte dies, weil bis zum 30. Oktober 2020 die erforderlichen Gutachten der Mitglieder des Promotionskomitees hätten vorliegen müssen, was bereits nicht mehr möglich war. 3.4.2 Mit ihrem Rekurs vom 2. Oktober 2020 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte die Beschwerdeführerin in der Hauptsache, dass sie am 15. November 2020 zur Verteidigung ihrer Dissertation zuzulassen sei. Dieser Termin ist längst verstrichen. Da die Beschwerdeführerin der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen nicht beantragte, es sei eventualiter ein späterer (Ersatz-)Termin anzusetzen bzw. die Sache sei zur Festlegung eines solchen an den Studiendekan der Fakultät H zurückzuweisen, erscheinen die Erfolgsaussichten des Rekurses nicht besonders hoch. Im nämlichen Rekursverfahren erging nach aktuellem Kenntnisstand noch kein Endentscheid. Ein solcher könnte sodann nach Massgabe des VRG grundsätzlich an das Verwaltungsgericht (vgl. § 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998) und anschliessend an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. BGr, 29. Mai 2018, 2C_1004/2017, E. 1.1; BGE 136 I 229 E. 1; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 299). Angesichts dessen kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt gerade nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sie ihr Doktorat in absehbarer Zeit abschliessen wird. Vielmehr ist höchst ungewiss, ob und wann eine Verteidigung der Dissertation stattfinden kann, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit dem neuen Promotionskomitee auch ein neues Dissertationsprojekt begonnen werden müsste. Unter diesen Umständen kann heute nicht mehr gesagt werden, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung über die Regeldauer von Art. 23 Abs. 3 VZAE hinaus würde noch einer zielgerichteten Aus- und Weiterbildung dienen, weshalb sie ausnahmsweise zu bewilligen sei. Hinzu kommt, dass auch die Voraussetzung von Art. 27 Abs. 1 lit. c AIG nicht (mehr) erfüllt ist. Insoweit hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen korrekt ausgeübt. 3.5 3.5.1 Es bleibt zu prüfen, ob dem negativen Rekursentscheid ein anderweitiger qualifizierter Ermessensfehler, namentlich eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, anhaftet. 3.5.2 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung erwog das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Juli 2020 (VB.2020.00325), dass beim öffentlichen Interesse namentlich die Überschreitung der Achtjahresfrist sowie die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ins Gewicht fielen. Es stellte fest, das Arbeitsverhältnis mit der Hochschule E sei per Ende April 2017 aufgelöst worden, worauf sich die Beschwerdeführerin an die regionale Arbeitsvermittlung RAV gewendet habe und ab Februar 2019 von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen (Stand per 23. Januar 2020: Fr. 32'652.45). Im November 2019 habe sie einen Rahmenarbeitsvertrag mit dem Unternehmen I AG und unterzeichnet und im Monat November netto Fr. 2'088.40 verdient, allerdings ohne die erforderliche Bewilligung beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) eingeholt zu haben. Nachdem sie sich per 31. Januar 2020 von der Sozialhilfe habe lösen können, habe die Beschwerdeführerin gemäss Angabe des Sozialzentrums J vom 18. März 2020 zufolge des Coronavirus keine Arbeitseinsätze mehr leisten können und sei in der Folge wieder auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Angesichts dieser speziellen Situation sei aufseiten des öffentlichen Interesses der aktuelle Stand der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin sowie der aktuelle Stand des Arbeitsbewilligungsverfahrens abzuklären, bevor abschliessend beurteilt werden könne, ob sich vor dem Hintergrund des neuen Zeitplans mit dem neuen Dissertationskomitee aus Verhältnismässigkeitsgründen eine letztmalige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertige oder nicht (vgl. VGr, 22. Juli 2020, VB.2020.00325, E. 4.2). 3.5.3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, es sei zu berücksichtigen, dass es die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme unterlassen habe, Angaben zum aktuellen Stand des Arbeitsbewilligungsverfahrens bzw. den finanziellen Verhältnissen zu machen. Ihre diesbezügliche Anfrage bei den Migrationsbehörden genüge nicht, es wäre vielmehr eine Abklärung bei den für die Arbeitsbewilligung zuständigen Behörden erforderlich gewesen. Da sich die Beschwerdeführerin offenbar bis heute nicht um eine Arbeitsbewilligung bemüht habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich von der Sozialhilfe werde lösen können. Angesichts dessen sowie des Umstands, dass ein Abschluss des Doktorats an der Hochschule E zumindest in näherer Zukunft nicht zu erwarten sei, komme eine nochmalige ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht in Frage. 3.5.4 Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihre Anwesenheit in der Schweiz sei zur Beendigung ihres Doktorates notwendig. Für den Abschluss ihrer Doktorarbeit benötige sie Zugriff auf Daten der Einladung der Hochschule K – einerseits zur Vorbereitung der Präsentation ihrer Doktorarbeit, andererseits bei allfälligen Korrekturen oder Änderungsanträgen des Dissertationskomitees. Es stünden noch Arbeitsschritte mit Bezug auf die Patientendaten an, welche geschützt seien und der Beschwerdeführerin in den Vereinigten Staaten nicht zur Verfügung stünden. Weiter macht sie geltend, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG in Betracht falle. Es könne nicht von einer langfristigen Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden. Zudem verfüge sie seit über einem Jahr über keinen gültigen Aufenthaltsausweis mehr, was ihr eine erfolgreiche Arbeitssuche verunmögliche. Aufgrund ihrer ausgezeichneten Ausbildung dürfte sie jedoch nach der Verlängerung der Bewilligung ohne Probleme wieder eine Stelle finden, sodass sie sich bald von der Sozialhilfe werde lösen können. Im Übrigen könne auch nicht von einer selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin sei nachweislich aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig geworden. Obschon sie sich zwischenzeitlich von der Sozialhilfe habe lösen können, sei sie erst aufgrund der Corona-Pandemie wieder fürsorgeabhängig geworden. Soweit ihr vorgeworfen werde, nicht über den Stand des Arbeitsbewilligungsverfahrens informiert zu haben, werde verkannt, dass eine Arbeitsbewilligung nur auf eine konkrete Arbeitsstelle hin und nicht allgemein bewilligt werde. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals erfolglos eine Bestätigung des Migrationsamts bzw. der Vorinstanz verlangt, wonach sie im hängigen Verlängerungsverfahren aufenthalts- und erwerbsberechtigt sei. Sämtliche dieser Anfragen seien unbeantwortet geblieben. Das Verhalten der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin die Aufenthalts- und Erwerbsberechtigung unter Rechtsverweigerung nicht zu bestätigen und gleichzeitig die Sozialhilfeabhängigkeit vorzuwerfen, sei stossend und treuwidrig. 3.5.5 Die Beschwerdeführerin hält sich nunmehr seit knapp zehneinhalb Jahren in der Schweiz auf, womit sie die Regelaufenthaltsdauer gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE bereits um mehr als 25 % überschreitet. Ein Ende ihrer Ausbildung ist aktuell nicht absehbar (vgl. vorne, E. 3.4.2). Die Beschwerdeführerin ist sodann weiterhin bzw. wieder von der öffentlichen Fürsorge abhängig, womit sie wie gesagt auch die Voraussetzung von Art. 27 Abs. 1 lit. c AIG nicht mehr erfüllt. Aufgrund der Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann angenommen werden, dass sich der bezogene Betrag inzwischen fast verdoppelt hat und sich auf Fr. 50'000.- bis Fr. 60'000.- beläuft. Eine Loslösung von der Sozialhilfe lässt sich derzeit nicht ausmachen. Unwahrscheinlich ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt wieder selber bewältigen könnte, wenn ihre Aufenthaltsbewilligung verlängert würde. Denn im Geltungsbereich von Art. 27 Abs. 1 AIG kann eine Nebenerwerbstätigkeit nur in engem Umfang bewilligt werden (vgl. Art. 38 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 VZAE). So darf die wöchentliche Arbeitszeit ausserhalb der Ferien 15 Stunden nicht überschreiten (Art. 38 lit. b VZAE; vgl. VGr, 26. August 2020, VB.2020.00507, E. 4.3). Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist unter diesen Umständen als gross einzustufen. 3.5.6 Das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz vermag das öffentliche Interesse an ihrer Ausreise nicht aufzuwiegen. Die Beschwerdeführerin gab mit Replik vom 18. November 2020 (Rz. 14) im bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hängigen Rekursverfahren an, dass ihr Dissertationsprojekt abgeschlossen sei. Sie erachtet es vorliegend denn auch nur insoweit als notwendig, sich weiterhin in der Schweiz aufzuhalten, als dies der Vorbereitung der Verteidigung ihrer Dissertation und allfälligen, im Anschluss daran vorzunehmenden Korrekturarbeiten dient. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass ihr Aufenthalt in der Schweiz solange nicht notwendig erscheint, als nicht feststeht, ob und wann eine Verteidigung stattfindet. Die Notwendigkeit ihres Aufenthalts lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Beschwerdeführerin Zugriff zu den von ihr gesammelten Daten brauche und dieser nur gewährleistet sei, wenn sie sich in der Schweiz aufhalte. Dem Schreiben des Studiendekans der Fakultät H der Hochschule E vom 7. September 2020 lässt sich entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Promotionsprojekts zusammengetragenen Daten der Institution K gehörten, weshalb sie sich mit Prof. Dr. M in Verbindung setzen müsse, um zu klären, inwieweit sie die erarbeiteten Daten weiterverwenden könne. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit Prof. Dr. M über die Weiterverwendung der Daten einigte. Es ist eher vom Gegenteil auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin mit dem bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen eingereichten Rekurs vom 2. Oktober 2020 beantragte, es sei ihr zu ermöglichen, alle im Verlauf ihres Doktorats erarbeiteten Daten weiterhin zu nutzen. Daraus ist zu schliessen, dass ihr die fraglichen Daten aktuell gar nicht zur Verfügung stehen. 3.5.7 Im Ergebnis ist nicht erkennbar, inwieweit der Ausbildungserfolg mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gefährdet sein könnte (vgl. dazu vorne, E. 2.3). Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin auch als verhältnismässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Nach dem Gesagten war es nicht angezeigt, das vorliegende Verfahren einstweilen zu sistieren, bis die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen einen Entscheid gefällt haben wird. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verfahrenssistierung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche ist ihr auch für das Rekursverfahren nicht zuzusprechen. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren. 5.2.2 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 20. Februar 2020, VB.2020.00022, E. 2.1.). 5.2.3 Die Beschwerdeführerin ist unstreitig bedürftig, doch erweisen sich ihre Rechtsbegehren als offensichtlich aussichtslos. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist daher abzuweisen. 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |