{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00042_2021-02-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221058&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b7368c581187c9251ffcbd4dd80f06cc"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00042"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.02.2021  VB.2021.00042"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.02.2021  VB.2021.00042"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.02.2021  VB.2021.00042"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aus- und Weiterbildung] Voraussetzungen f\u00fcr eine Verl\u00e4ngerung der gest\u00fctzt auf Art. 27 Abs. 1 AIG erteilten Aufenthaltsbewilligung (E. 2). Es kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdef\u00fchrerin ihr Doktorat in absehbarer Zeit abschliessen wird. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden kann auch nicht gesagt werden, dass eine weitere Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung \u00fcber die Regeldauer von Art. 23 Abs. 3 VZAE hinaus einer zielgerichteten Aus- und Weiterbildung dient. Da auch die Voraussetzung von Art. 27 Abs. 1 lit. c AIG nicht mehr erf\u00fcllt ist, hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen insgesamt korrekt ausge\u00fcbt (E. 3.4). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat die Regeldauer von 8 Jahren mittlerweile um mehr als 25 % \u00fcberschritten und ist zudem sozialhilfeabh\u00e4ngig. Das \u00f6ffentliche Interesse an der Nichtverl\u00e4ngerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ist daher als gross einzustufen. Das private Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin am Verbleib in der Schweiz vermag dieses nicht aufzuwiegen. Insbesondere ist nicht erwiesen, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr den Abschluss ihres Doktorats notwendig ist (E. 3.5). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen; Abweisung uR/uRB (E. 5). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:19:35", "Checksum": "5869d22de2450503c8c6c4f21eeb2723"}