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Geschäftsnummer: VB.2021.00043  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.09.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe. Da der Beschwerdeführer mittlerweile von der Sozialhilfe abgelöst werden konnte, entfiel sein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der ihm gemachten Weisungen, der Kürzung und der Anrechnung des Konkubinatsbeitrags. Dem Beschwerdeführer fehlte es demgegenüber von Beginn weg an einem schutzwürdigen Interesse, soweit er die Anpassung der Sozialhilfeleistungen an seine aktuellen Verhältnisse verlangt, da die angepassten Sozialhilfeleistungen bedeutend tiefer ausgefallen wären (E. 2). Die Vorinstanz wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu Unrecht ab (E. 3), da die Anordnungen stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingriffen und sich in Bezug auf die Anrechenbarkeit des Konkubinatsbeitrags rechtliche Schwierigkeiten stellten, die über die Darlegung der eigenen persönlichen Verhältnisse hinausgehen. Gewährung UP/URB. Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ABLÖSUNG
AUFLAGE
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
KINDERZULAGE
KONKUBINATSBEITRAG
KÜRZUNG
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 16 VRG
§ 16 Abs. II VRG
§ 21 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00043

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 16. September 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Sekretariat der Sozialbehörde C entschied am 24. Oktober 2019, dass A per 1. November 2019 ein Konkubinatsbeitrag angerechnet würde und ab Rechtskraft des Entscheids jeweils für die Dauer von sechs Monaten sein Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 15 % und die Zulagen für Leistungen um 50 % gekürzt würden. Weiter wurde A unter anderem angewiesen, sich einer fachärztlichen Behandlung zu unterziehen, sich bei der IV-Stelle für Leistungen anzumelden und bei einer Ablehnung von Leistungen durch die IV-Stelle umgehend den Auflagen zur Stellensuche nachzukommen, der Sozialberatung regelmässig seine Erwerbsunfähigkeit mit Arztzeugnissen zu belegen sowie bei Wiedererlangung der (Teil-)Arbeitsfähigkeit in Zusammenarbeit mit dem RAV C intensiv und nachweislich eine Arbeitsstelle zu suchen.

B. Dagegen liess A am 25. November 2019 Einsprache erheben. Die Sozialbehörde C wies die Einsprache mit Beschluss vom 14. Januar 2020 ab.

II.  

Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 gelangte A mit Rekurs an den Bezirksrat C und ersuchte im Wesentlichen um die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie um Anpassung an die neuen Tatsachen. Der Bezirksrat C wies den Rekurs mit Beschluss vom 27. November 2020 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.  

A. Dagegen liess A am 15. Januar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Beschluss des Bezirksrats sei aufzuheben und die Sache sei an die Stadt C zurückzuweisen, um die Sozialhilfe für den Zeitraum ab 1. November 2019 neu zu berechnen, die verfügte Leistungskürzung sei aufzuheben und bezüglich der umstrittenen Anweisungen sei die Sache zur materiellen Behandlung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

B. Der Bezirksrat C verzichtete am 21. Januar 2021 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2021 beantragte die Stadt C die Abweisung der Beschwerde. A verzichtete am 17. März 2021 auf die Einreichung einer Replik.

C. Mit Schreiben vom 27. April 2021 teilte die Stadt C mit, dass A per 30. April 2021 von der Sozialhilfe abgelöst werde. A liess sich dazu nicht vernehmen.

D. Am 13. August 2021 reichte Rechtsanwalt B seine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 14. August 2018, VB.2018.00230, E. 1; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Streitig ist vorliegend die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags von monatlich Fr. 799.65, die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % (monatlich Fr. 91.70), die dem Beschwerdeführer gemachten Auflagen und Weisungen, die sich bei Nichtbefolgung in einer Kürzung niederschlagen würden, sowie die Kürzung der Zulagen für Leistungen, die der Beschwerdeführer aber mindestens zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids nicht bezog. Damit beträgt der Streitwert, hochgerechnet auf 12 Monate, weniger als Fr. 20'000.-. Daher und da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, fällt die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 24). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21 N. 15). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25).

2.2 Da der Beschwerdeführer per 30. April 2021 von der Sozialhilfe abgelöst werden konnte, und die ihm auferlegten Weisungen damit ohnehin keine Wirkung mehr zeitigen können, ist das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers während Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens betreffend die Weisungen und Auflagen untergegangen.

2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass dem Beschwerdeführer bisher noch kein Konkubinatsbeitrag und keine sanktionsweise Leistungskürzung angerechnet worden seien. Der Beschwerdeführer erhalte momentan ein Taggeld der Invalidenversicherung und es sei mit der Ablösung von der Sozialhilfe zu rechnen. In diesem Fall würde die sanktionsweise Leistungskürzung sowie die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags nicht mehr umgesetzt werden können. Dieser Darstellung der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer nicht widersprochen, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie zutrifft. Da dem Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bislang weder ein Konkubinatsbeitrag angerechnet noch die Leistungen gekürzt wurden und er mittlerweile von der Sozialhilfe abgelöst werden konnte, wodurch insoweit auch kein Anteil mehr im laufenden Budget des Beschwerdeführers angerechnet werden kann, erleidet er keinen Nachteil mehr durch die angefochtene Verfügung (vgl. VGr, 27. November 2019, VB.2019.00277, E. 2.2). Soweit die verfügte Leistungskürzung betroffen ist, hält die angefochtene Verfügung einen Vollzug ab Rechtskraft fest, womit die verfügte Kürzung ohnehin erst in Zukunft Wirkung entfaltet hätte. Demgemäss fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Darauf kann auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden, da sich die Anordnung nach ihrer Art zwar grundsätzlich wiederholen könnte, aber nicht ersichtlich ist, inwiefern diese nie rechtzeitig gerichtlich überprüft werden könnte. Die Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses ist somit nicht gegeben.

2.4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, dass die Sozialhilfeleistungen den aktuellen Verhältnissen, insbesondere der Geburt seines Sohnes im Dezember 2019, Rechnung zu tragen hätten, ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern er durch die angefochtene Verfügung berührt wäre und ihm ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung zukommt: Nur der Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin unterstützt, währenddem seine Lebenspartnerin und die gemeinsamen Kinder IV-Rente, IV-Kinderrente und Zusatzleistungen bezogen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Entscheids des Sekretariats der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2019 lebte der Beschwerdeführer noch in einem Dreipersonenhaushalt mit seiner Partnerin und seinem (älteren) Sohn. Soweit er ab Dezember 2019 nach der Geburt seines (jüngeren) Sohnes in einem Vierpersonenhaushalt gelebt hatte, wären ihm tiefere Sozialhilfeleistungen zugestanden. Insbesondere hätte sein Grundbedarf für den Lebensunterhalt noch ein Viertel des Grundbedarfs für einen Vierpersonenhaushalt betragen und wären die Wohnkosten, wenn auch ein höherer Mindestmietzins anwendbar gewesen wäre, ebenfalls durch vier zu teilen gewesen. Da davon auszugehen ist, dass ein allfälliger Konkubinatsbeitrag der Partnerin aufgrund der zusätzlichen IV-Kinderrente ausserdem höher ausgefallen wäre, wären die ausgerichteten Sozialhilfeleistungen insgesamt bedeutend tiefer ausgefallen. Daran konnte dem Beschwerdeführer nicht gelegen sein, weshalb es ihm an einem Rechtsschutzinteresse fehlte.

2.5 Soweit die Beschwerde die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags, die Kürzung der Leistungen sowie die Auflagen und Weisungen betrifft, ist das Rechtsschutzinteresse mit der Ablösung von der Sozialhilfe weggefallen, weshalb das Verfahren in diesen Punkten als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Dem Rechtsmittel fehlte es dahingegen schon im Zeitpunkt seiner Einreichung an einer Prozessvoraussetzung, soweit der Beschwerdeführer die Anpassung an die aktuellen Verhältnisse, insbesondere an die Geburt seines Sohnes, verlangte, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. BGE 136 III 497 E. 2.1; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 55; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 25).

3.  

3.1 Zu prüfen bleibt die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die Vorinstanz, da diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen ist.

3.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab, weil die im Rekursverfahren zu behandelnden Themen überschaubar waren und es an der notwendigen Komplexität gefehlt habe, die eine Rechtsvertretung notwendig erscheinen liessen. Sodann seien seine Rechtsbegehren als aussichtslos zu betrachten gewesen. Der Beschwerdeführer führt sinngemäss aus, dass die Vorinstanz den Sachverhalt oberflächlich dargestellt habe, nicht ausreichend auf die konkreten Verhältnisse eingegangen sei und rechtlich falsch argumentiert habe, weshalb ein juristischer Laie mit dem Verfahren überfordert sei und Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestanden habe.

3.3 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). 

3.4 Die Vorinstanz bejahte die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Davon ist weiterhin auszugehen, da er momentan ein IV-Taggeld (von monatlich rund Fr. 3'000.-) zu beziehen scheint. Sodann kann die Sache entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden.

3.5 Die bedürftige Partei hat sodann nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2). Falls das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung dagegen nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die bedürftige Partei alleine nicht zu meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3.2.2). Nichtsdesto­trotz sind die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts ebenso in der Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit der Partei, sich im Verfahren zurechtzufinden, oder ihr Gesundheitszustand (BGr, 22. November 2008, 8C_139/2008, E. 10.1).

3.6 Vorliegend ging es nicht nur um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse, sondern es kamen zu den stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingreifenden Anordnungen auch rechtliche Schwierigkeiten hinzu (siehe sogleich unten, E. 4.2). Insbesondere die Darlegung, weshalb im konkreten Fall kein Konkubinatsbeitrag anzurechnen wäre, geht über die rein persönlichen Verhältnisse hinaus. Aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2019 ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer ein Alkoholproblem hatte und die von ihm eingereichten Arztzeugnisse und der von der Beschwerdegegnerin eingeholte Bericht deuten auf weitere gesundheitliche und psychische Probleme hin sowie auf eine verminderte Intelligenz, welche insbesondere als Sprach- und Verständnisschwierigkeiten zum Ausdruck komme. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt nicht in der Lage gewesen wäre, Schriften an Behörden zu verfassen oder sich in einem Verfahren zurechtzufinden. Es wäre deshalb geboten gewesen, ihm im Neubeurteilungs- und im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und ihm dafür in der Person von Rechtsanwalt B einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Die Sache ist zur Entschädigung des Rechtsvertreters an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.  

4.1 Die Verfahrensbeteiligten tragen die Kosten gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Soweit die Beschwerde betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen ist, obsiegt der Beschwerdeführer; soweit betreffend Anpassung an die aktuellen Verhältnisse auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, die Beschwerdegegnerin. Soweit die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist, sind die Kosten in erster Linie so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird (Plüss, § 13 N. 75). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten aber auch nach Billigkeit verlegt werden (VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 3.1; Plüss, § 13 N. 74 ff.).

4.2 Eine summarische Überprüfung der Beschwerde ergibt, dass sie vermutlich teilweise gutzuheissen gewesen wäre: Insbesondere wäre die Beschwerde betreffend die Höhe des anrechenbaren Konkubinatsbeitrags (teilweise) gutzuheissen gewesen, weil der Partnerin des Beschwerdeführers zu Unrecht Kinderzulagen als Einnahmen angerechnet wurden, obwohl nach Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen vom 24. März 2006 (FamZG) kein Anspruch auf Familienzulagen und damit auch auf Kinderzulagen besteht, wenn Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden. Sodann hätte der Beschwerdeführer insoweit obsiegt, als die Vorinstanz auf die Begehren betreffend Weisungen und Auflagen hätte eintreten müssen: Da die Auflagen und Weisungen noch unter altem Recht (vor dem 1. April 2020) ergangen waren, blieben diese noch nach altem Verfahrensrecht und der dazu bestehenden kantonalen Praxis mit Rekurs anfechtbar (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.3; VGr, 6. November 2020, VB.2020.00215, E. 1.2; BGE 146 I 62 E. 5.4.4 ff.). Im Übrigen wäre die Beschwerde wohl abzuweisen gewesen. Damit bleibt es auch unter Berücksichtigung dieser summarischen Prüfung beim hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers (oben, E. 4.1), weshalb die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer sowie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.  

5.1 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist nach Massgabe der bereits erwähnten rechtlichen Grundlagen (vorn E. 3.3 ff.) zu prüfen. Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist, wie bereits gesagt, auszugehen. Das Verfahren erweist sich sodann – nur schon aufgrund der teilweisen Gutheissung – nicht als aussichtslos. Angesichts der sich vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen und der gesundheitlichen, insbesondere psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers erweist sich auch der Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt (oben, E. 3.6). Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.2  

5.2.1 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der seit 1. August 2015 geltenden Fassung für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

5.2.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner am 13. August 2021 eingereichten Honorarnote für das Verfahren vor Verwaltungsgericht einen zeitlichen Aufwand von 9 Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 20.60 aus (act 13). Da damit der notwendige Umfang anwaltlicher Bemühungen nicht überschritten wird, ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'053.- plus Auslagen von Fr. 20.60 zu entschädigen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 2'073.60 ergibt.

5.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer IV des Beschlusses des Bezirksrats C vom 27. November 2020 sowie Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 14. Januar 2020 werden aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird für das Rekurs- sowie das Neubeurteilungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Sache wird zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekurs- sowie das Neubeurteilungsverfahren an den Bezirksrat C zurückgewiesen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'220.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'073.60 aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an …