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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2021.00043
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. September 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. Das
Sekretariat der Sozialbehörde C entschied am 24. Oktober 2019, dass A
per 1. November 2019 ein Konkubinatsbeitrag angerechnet würde und ab
Rechtskraft des Entscheids jeweils für die Dauer von sechs Monaten sein
Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 15 % und die Zulagen für Leistungen um
50 % gekürzt würden. Weiter wurde A unter anderem angewiesen, sich einer
fachärztlichen Behandlung zu unterziehen, sich bei der IV-Stelle für Leistungen
anzumelden und bei einer Ablehnung von Leistungen durch die IV-Stelle umgehend
den Auflagen zur Stellensuche nachzukommen, der Sozialberatung regelmässig
seine Erwerbsunfähigkeit mit Arztzeugnissen zu belegen sowie bei
Wiedererlangung der (Teil-)Arbeitsfähigkeit in Zusammenarbeit mit dem RAV C
intensiv und nachweislich eine Arbeitsstelle zu suchen.
B. Dagegen
liess A am 25. November 2019 Einsprache erheben. Die Sozialbehörde C
wies die Einsprache mit Beschluss vom 14. Januar 2020 ab.
II.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 gelangte A mit
Rekurs an den Bezirksrat C und ersuchte im Wesentlichen um die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids sowie um Anpassung an die neuen Tatsachen. Der
Bezirksrat C wies den Rekurs mit Beschluss vom 27. November 2020 ab,
ohne Verfahrenskosten zu erheben.
III.
A. Dagegen
liess A am 15. Januar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben
und beantragen, der Beschluss des Bezirksrats sei aufzuheben und die Sache sei
an die Stadt C zurückzuweisen, um die Sozialhilfe für den Zeitraum ab 1. November
2019 neu zu berechnen, die verfügte Leistungskürzung sei aufzuheben und
bezüglich der umstrittenen Anweisungen sei die Sache zur materiellen Behandlung
an den Bezirksrat zurückzuweisen. Sodann ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
B. Der
Bezirksrat C verzichtete am 21. Januar 2021 auf die Einreichung einer
Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2021 beantragte die
Stadt C die Abweisung der Beschwerde. A verzichtete am 17. März 2021
auf die Einreichung einer Replik.
C. Mit
Schreiben vom 27. April 2021 teilte die Stadt C mit, dass A per 30. April
2021 von der Sozialhilfe abgelöst werde. A liess sich dazu nicht vernehmen.
D. Am 13. August
2021 reichte Rechtsanwalt B seine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig.
1.2 Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 14. August
2018, VB.2018.00230, E. 1; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Streitig ist
vorliegend die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags von monatlich Fr. 799.65,
die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % (monatlich Fr. 91.70), die dem
Beschwerdeführer gemachten Auflagen und Weisungen, die sich bei Nichtbefolgung
in einer Kürzung niederschlagen würden, sowie die Kürzung der Zulagen für
Leistungen, die der Beschwerdeführer aber mindestens zum Zeitpunkt des Erlasses
des angefochtenen Entscheids nicht bezog. Damit beträgt der Streitwert,
hochgerechnet auf 12 Monate, weniger als Fr. 20'000.-. Daher und da
dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, fällt die Behandlung der
Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c
und Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn
der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II
649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21
N. 24). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der beschwerdeführenden
Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der
negative Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21 N. 15). Auf das
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet
werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und
ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder
gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche
Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2;
RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25).
2.2 Da der
Beschwerdeführer per 30. April 2021 von der Sozialhilfe abgelöst werden
konnte, und die ihm auferlegten Weisungen damit ohnehin keine Wirkung mehr
zeitigen können, ist das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers während Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens betreffend die
Weisungen und Auflagen untergegangen.
2.3 Mit
Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit,
dass dem Beschwerdeführer bisher noch kein Konkubinatsbeitrag und keine
sanktionsweise Leistungskürzung angerechnet worden seien. Der Beschwerdeführer
erhalte momentan ein Taggeld der Invalidenversicherung und es sei mit der
Ablösung von der Sozialhilfe zu rechnen. In diesem Fall würde die
sanktionsweise Leistungskürzung sowie die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags
nicht mehr umgesetzt werden können. Dieser Darstellung der Beschwerdegegnerin
hat der Beschwerdeführer nicht widersprochen, weshalb davon ausgegangen werden
darf, dass sie zutrifft. Da dem Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses bislang weder ein Konkubinatsbeitrag angerechnet noch die
Leistungen gekürzt wurden und er mittlerweile von der Sozialhilfe abgelöst
werden konnte, wodurch insoweit auch kein Anteil mehr im laufenden Budget des
Beschwerdeführers angerechnet werden kann, erleidet er keinen Nachteil mehr
durch die angefochtene Verfügung (vgl. VGr, 27. November 2019,
VB.2019.00277, E. 2.2). Soweit die verfügte Leistungskürzung betroffen
ist, hält die angefochtene Verfügung einen Vollzug ab Rechtskraft fest, womit
die verfügte Kürzung ohnehin erst in Zukunft Wirkung entfaltet hätte. Demgemäss
fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Darauf kann
auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden, da sich die Anordnung nach ihrer
Art zwar grundsätzlich wiederholen könnte, aber nicht ersichtlich ist,
inwiefern diese nie rechtzeitig gerichtlich überprüft werden könnte. Die
Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses ist somit nicht gegeben.
2.4 Soweit der
Beschwerdeführer beantragt, dass die Sozialhilfeleistungen den aktuellen
Verhältnissen, insbesondere der Geburt seines Sohnes im Dezember 2019, Rechnung
zu tragen hätten, ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern er durch die
angefochtene Verfügung berührt wäre und ihm ein Rechtsschutzinteresse an der
Überprüfung zukommt: Nur der Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin
unterstützt, währenddem seine Lebenspartnerin und die gemeinsamen Kinder
IV-Rente, IV-Kinderrente und Zusatzleistungen bezogen. Im Zeitpunkt des
Erlasses des Entscheids des Sekretariats der Sozialbehörde der
Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2019 lebte der Beschwerdeführer noch in
einem Dreipersonenhaushalt mit seiner Partnerin und seinem (älteren) Sohn.
Soweit er ab Dezember 2019 nach der Geburt seines (jüngeren) Sohnes in einem
Vierpersonenhaushalt gelebt hatte, wären ihm tiefere Sozialhilfeleistungen
zugestanden. Insbesondere hätte sein Grundbedarf für den Lebensunterhalt noch
ein Viertel des Grundbedarfs für einen Vierpersonenhaushalt betragen und wären
die Wohnkosten, wenn auch ein höherer Mindestmietzins anwendbar gewesen wäre,
ebenfalls durch vier zu teilen gewesen. Da davon auszugehen ist, dass ein
allfälliger Konkubinatsbeitrag der Partnerin aufgrund der zusätzlichen
IV-Kinderrente ausserdem höher ausgefallen wäre, wären die ausgerichteten
Sozialhilfeleistungen insgesamt bedeutend tiefer ausgefallen. Daran konnte dem
Beschwerdeführer nicht gelegen sein, weshalb es ihm an einem
Rechtsschutzinteresse fehlte.
2.5 Soweit die
Beschwerde die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags, die Kürzung der Leistungen
sowie die Auflagen und Weisungen betrifft, ist das Rechtsschutzinteresse mit
der Ablösung von der Sozialhilfe weggefallen, weshalb das Verfahren in diesen
Punkten als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Dem Rechtsmittel fehlte
es dahingegen schon im Zeitpunkt seiner Einreichung an einer
Prozessvoraussetzung, soweit der Beschwerdeführer die Anpassung an die
aktuellen Verhältnisse, insbesondere an die Geburt seines Sohnes, verlangte,
weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. BGE 136 III 497 E. 2.1;
Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 55; Alain Griffel, Kommentar
VRG, § 28 N. 25).
3.
3.1 Zu prüfen
bleibt die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die
Vorinstanz, da diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen ist.
3.2 Die
Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab, weil die im Rekursverfahren zu
behandelnden Themen überschaubar waren und es an der notwendigen Komplexität
gefehlt habe, die eine Rechtsvertretung notwendig erscheinen liessen. Sodann
seien seine Rechtsbegehren als aussichtslos zu betrachten gewesen. Der
Beschwerdeführer führt sinngemäss aus, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
oberflächlich dargestellt habe, nicht ausreichend auf die konkreten
Verhältnisse eingegangen sei und rechtlich falsch argumentiert habe, weshalb
ein juristischer Laie mit dem Verfahren überfordert sei und Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestanden habe.
3.3 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird
Privaten, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46).
3.4 Die
Vorinstanz bejahte die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Davon ist
weiterhin auszugehen, da er momentan ein IV-Taggeld (von monatlich rund Fr. 3'000.-)
zu beziehen scheint. Sodann kann die Sache entgegen der Ansicht der Vorinstanz
nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden.
3.5 Die
bedürftige Partei hat sodann nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender
Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich
machen (BGE 130 I 180 E. 2.2). Falls das infrage stehende Verfahren
besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (BGE
128 I 225 E. 2.5.2). Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um
die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der
anwaltlichen Verbeiständung dagegen nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur
relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche
Schwierigkeiten hinzukommen, welche die bedürftige Partei alleine nicht zu
meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3.2.2).
Nichtsdestotrotz sind die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften
sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu
berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts ebenso in der Person liegende Gründe in
Betracht, wie etwa die Fähigkeit der Partei, sich im Verfahren zurechtzufinden,
oder ihr Gesundheitszustand (BGr, 22. November 2008, 8C_139/2008, E. 10.1).
3.6 Vorliegend
ging es nicht nur um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse, sondern es
kamen zu den stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingreifenden
Anordnungen auch rechtliche Schwierigkeiten hinzu (siehe sogleich unten, E. 4.2).
Insbesondere die Darlegung, weshalb im konkreten Fall kein Konkubinatsbeitrag
anzurechnen wäre, geht über die rein persönlichen Verhältnisse hinaus. Aus der
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2019 ergibt sich sodann,
dass der Beschwerdeführer ein Alkoholproblem hatte und die von ihm
eingereichten Arztzeugnisse und der von der Beschwerdegegnerin eingeholte
Bericht deuten auf weitere gesundheitliche und psychische Probleme hin sowie
auf eine verminderte Intelligenz, welche insbesondere als Sprach- und
Verständnisschwierigkeiten zum Ausdruck komme. Deshalb ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt nicht in der Lage gewesen
wäre, Schriften an Behörden zu verfassen oder sich in einem Verfahren
zurechtzufinden. Es wäre deshalb geboten gewesen, ihm im Neubeurteilungs- und
im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und ihm
dafür in der Person von Rechtsanwalt B einen unentgeltlichen
Rechtsvertreter zu bestellen. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Die
Sache ist zur Entschädigung des Rechtsvertreters an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4.
4.1 Die
Verfahrensbeteiligten tragen die Kosten gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Soweit die Beschwerde
betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen ist,
obsiegt der Beschwerdeführer; soweit betreffend Anpassung an die aktuellen
Verhältnisse auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, die Beschwerdegegnerin. Soweit
die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist, sind die Kosten
in erster Linie so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der
Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird (Plüss, § 13
N. 75). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten
Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei,
welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene
Beschwerdeverfahren verursacht hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien
dürfen die Verfahrenskosten aber auch nach Billigkeit verlegt werden (VGr, 17. Oktober
2017, VB.2017.00431, E. 3.1; Plüss, § 13 N. 74 ff.).
4.2 Eine
summarische Überprüfung der Beschwerde ergibt, dass sie vermutlich teilweise
gutzuheissen gewesen wäre: Insbesondere wäre die Beschwerde betreffend die Höhe
des anrechenbaren Konkubinatsbeitrags (teilweise) gutzuheissen gewesen, weil
der Partnerin des Beschwerdeführers zu Unrecht Kinderzulagen als Einnahmen
angerechnet wurden, obwohl nach Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen vom 24. März
2006 (FamZG) kein Anspruch auf Familienzulagen und damit auch auf Kinderzulagen
besteht, wenn Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden. Sodann hätte der
Beschwerdeführer insoweit obsiegt, als die Vorinstanz auf die Begehren
betreffend Weisungen und Auflagen hätte eintreten müssen: Da die Auflagen und
Weisungen noch unter altem Recht (vor dem 1. April 2020) ergangen waren,
blieben diese noch nach altem Verfahrensrecht und der dazu bestehenden
kantonalen Praxis mit Rekurs anfechtbar (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00229,
E. 1.3; VGr, 6. November 2020, VB.2020.00215, E. 1.2; BGE 146 I
62 E. 5.4.4 ff.). Im Übrigen wäre die Beschwerde wohl abzuweisen
gewesen. Damit bleibt es auch unter Berücksichtigung dieser summarischen
Prüfung beim hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers (oben, E. 4.1),
weshalb die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer sowie der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.
5.1 Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist nach Massgabe der bereits
erwähnten rechtlichen Grundlagen (vorn E. 3.3 ff.) zu prüfen. Von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist, wie bereits gesagt, auszugehen. Das
Verfahren erweist sich sodann – nur schon aufgrund der teilweisen Gutheissung –
nicht als aussichtslos. Angesichts der sich vorliegend stellenden
(Rechts-)Fragen und der gesundheitlichen, insbesondere psychischen
Schwierigkeiten des Beschwerdeführers erweist sich auch der Beizug eines Rechtsvertreters
als gerechtfertigt (oben, E. 3.6). Demnach ist dem Beschwerdeführer für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.2
5.2.1
Gemäss § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 wird dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der seit 1. August
2015 geltenden Fassung für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.
5.2.2
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner am 13. August
2021 eingereichten Honorarnote für das Verfahren vor Verwaltungsgericht einen
zeitlichen Aufwand von 9 Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 20.60
aus (act 13). Da damit der notwendige Umfang anwaltlicher Bemühungen nicht
überschritten wird, ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'053.-
plus Auslagen von Fr. 20.60 zu entschädigen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 2'073.60
ergibt.
5.3 Der
Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer IV des
Beschlusses des Bezirksrats C vom 27. November 2020 sowie Dispositiv-Ziffer 3
des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 14. Januar 2020 werden
aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird für das Rekurs- sowie das
Neubeurteilungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und
ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt. Die Sache wird zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
für das Rekurs- sowie das Neubeurteilungsverfahren an den Bezirksrat C
zurückgewiesen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'220.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zur Hälfte der
Beschwerdegegnerin auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil
wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
6. Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren
mit Fr. 2'073.60 aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an …