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VB.2021.00044
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. April 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt F, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A, B und ihre vier gemeinsamen Kinder wurden von den Sozialen Diensten der Stadt F in den Jahren 2004 bis 2016 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. B. Die Zentrumsleitung des Sozialzentrums C verpflichtete A und B mit Verfügung vom 5. Mai 2017 zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 15'030.20 und Fr. 1'515.-. Auf ein Neubeurteilungsgesuch hin reduzierte die Sozialbehörde der Stadt F die Rückerstattungsforderung mit Entscheid vom 14. Juni 2018 auf Fr. 14'902.40. II. Am 6. August 2018 liess A durch ihre anwaltliche Vertretung gegen diesen Entscheid beim Bezirksrat F Rekurs erheben und in erster Linie dessen Aufhebung, eventualiter die Neuberechnung des Rückerstattungsbetrags beantragen. Der Bezirksrat hiess den Rekurs mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungssumme auf Fr. 14'295.70. III. A. Am 13. Januar 2020 reichte A, nunmehr ohne anwaltliche Vertretung, Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats F vom 10. Dezember 2020 ein, welche der Bezirksrat zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht weiterleitete. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses und die weitere Reduktion des Rückerstattungsbetrags. B. Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2021 setzte das Verwaltungsgericht A eine Nachfrist zur Mitteilung, ob sie die Aufhebung des Beschlusses vom 10. Dezember 2020 auch hinsichtlich eines in der Beschwerde als evtl. korrekt bezeichneten Teilbetrags der Rückerstattungsforderung beantrage, wobei im Säumnisfall davon ausgegangen werde, dass sie den Beschluss insofern nicht anfechten wolle. A liess sich dazu nicht vernehmen. C. Der Bezirksrat F erklärte am 11. Februar 2021 Verzicht auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt F beantragte mit Schreiben vom 25. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2021 war der Beschwerdeführerin eine Nachfrist gesetzt worden, dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, ob sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 10. Dezember 2020 auch hinsichtlich des D betreffenden Teilbetrags beantrage. Bei Säumnis werde davon ausgegangen, dass sie den Beschluss insofern nicht anfechten wolle. Nachdem sich die Beschwerdeführerin nicht hatte vernehmen lassen, ist der bezirksrätliche Beschluss hinsichtlich dieses Teilbetrags von Fr. 2'104.25 nicht zu überprüfen. Ihre Rückerstattungsverpflichtung hinsichtlich der Zahlungen der E im Gesamtbetrag von Fr. 1'134.25 anerkennt die Beschwerdeführerin nunmehr ausdrücklich. Umstritten ist die Rückerstattungsforderung damit noch im Betrag von Fr. 11'057.20. Aufgrund des demzufolge unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (VGr, 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 3.1). Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. 2.2 Die bei der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.3 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine Rückerstattung kann allerdings nur verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 2.2; siehe auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 1. März 2021). In solchen Fällen ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von der unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.2; 7. Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 2.4 mit Hinweisen). 2.4 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr). Gelingt es der hilfeempfangenden Person dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung (VGr, 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 5.2.4). Im Gegenteil: Die hilfeempfangende Person hat bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (VGr, 7. April 2020, VB.2020.00068, E. 3.2; VGr, 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 3.4). 2.5 Sozialhilferechtliche Rückforderungen betreffen stets die gesamte Unterstützungseinheit – unabhängig davon, ob sämtliche oder nur ein Teil der zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen ihre Auskunfts- oder Mitteilungspflicht verletzt haben (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.3). 2.6 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen. 3. 3.1 Die im Beschwerdeverfahren noch umstrittene Rückerstattungsforderung stützt sich auf zahlreiche Überweisungen, welche die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von Dritten erhalten oder an Dritte getätigt hatten, sowie Bareinzahlungen auf ihr Konto. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe keine Unterlagen und Belege eingereicht, welche ihre jeweiligen Behauptungen zum Grund für den Erhalt des Geldes und dessen jeweiligen Verwendungszweck stützten, weshalb die Vermutung weiterhin Bestand habe, dass es sich dabei um nicht deklarierte Einnahmen handle. Die Ausführungen in der Rekursschrift zu den Bareinzahlungen, wonach es sich dabei um den Restbetrag von zuvor zur Begleichung von Rechnungen bezogenen Sozialhilfegeldern handle, seien nicht glaubhaft. 3.2 Die Beschwerdeführerin wirft den Vorinstanzen sinngemäss eine unzureichende Sachverhaltsermittlung vor. Von den Sendern bzw. Begünstigten der jeweiligen Zahlungen hätten schriftliche Beweisauskünfte zu deren Grund und Zweck eingeholt werden können. Dabei verkennt sie, dass es bei hinreichender Vermutungsbasis unrechtmässigen Sozialhilfebezugs der unterstützten Person obliegt, die Rechtmässigkeit des Bezugs zu beweisen (hiervor E. 2.3 f.). Ihr anwaltlicher Vertreter im Rekursverfahren hatte keine Beweise offeriert oder Beweisabnahmen beantragt, sondern lediglich wiederholt moniert, dass die Sozialbehörde offensichtlich kein Interesse an der Befragung der Beteiligten gezeigt und deren Kontaktdaten nie angefordert habe. 3.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erhielten und tätigten Überweisungen und Bareinzahlungen im Betrag von Fr. 11'057.20, welche sie gegenüber der Sozialbehörde unbestrittenermassen nicht offenlegten. Der Schluss, dass diese eine taugliche Vermutungsgrundlage für nicht deklariertes Einkommen darstellen, ist nicht zu beanstanden. Nach der dargelegten Rechtslage wäre es Sache der Beschwerdeführerin, den rechtmässigen Bezug der Sozialhilfeleistungen zu beweisen. Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz waren deshalb gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen oder Beweiserhebungen anzuordnen. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zufolge geringen Aufwands für die Verfahrenserledigung ist die Gerichtsgebühr herabzusetzen (§ 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |