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Geschäftsnummer: VB.2021.00045  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.05.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Arbeitszeugnis


[Die Vorinstanz hat den Rekurs des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, eine Bewertung der Führungsqualitäten des Beschwerdeführers in das strittige Arbeitszeugnis aufzunehmen; im Übrigen wurde das Rechtsmittel abgewiesen.] Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1.1). Beim Rekursentscheid handelt es sich nicht um einen Teilentscheid, sondern um einen Rückweisungsentscheid (E. 1.2.1). Dieser ist, weil der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Formulierung der Zeugnisergänzung ein Ermessenspielraum verbleibt, nicht ausnahmsweise als Endentscheid zu behandeln (E. 1.2.2). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legt sodann nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch den Rückweisungsentscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder inwiefern durch eine Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (E. 1.2.3). Der Rekursentscheid ist folglich nicht anfechtbar (E. 1.3). Nichteintreten.
 
Stichworte:
ARBEITSZEUGNIS
ERMESSENSSPIELRAUM
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
TEILENTSCHEID
TEILWEISE ÄNDERUNG
TEILWEISE RÜCKWEISUNG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 90 BGG
Art. 91 BGG
Art. 93 Abs. 1 BGG
§ 19a VRG
§ 41 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00045

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 25. Mai 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde D, vertreten durch den Gemeinderat D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Arbeitszeugnis,


 

hat sich ergeben:

I.  

A war seit dem 1. September 2017 bei der Gemeinde D angestellt, zunächst als stellvertretender Leiter Soziales und ab dem 13. November 2017 als Leiter Soziales. Am 10. September 2019 wurde ihm nach einem Vorgesetztenwechsel ein Zwischenzeugnis ausgestellt.

Am 27. Dezember 2019 löste A das Anstellungsverhältnis per 31. März 2020 auf, worauf ihm am 24. März 2020 das Schlusszeugnis zur Stellungnahme zugestellt wurde. Mit dem Wortlaut dieses Zeugnisses nicht einverstanden, brachte A mit E-Mail vom 26. März 2020 einige Korrekturwünsche an. Die Gemeinde D übernahm in der Folge einen Teil der beantragten Formulierungen und stellte A Anfang April 2020 das angepasste, vom 31. März 2020 datierende Schlusszeugnis zu.

Am 22. Juni 2020 verlangte A vom Gemeinderat D, ihm ein Schlusszeugnis auszustellen, welches dem Zwischenzeugnis vom 10. September 2019 entspreche. Mit Beschluss vom 13. Juli 2020 trat der Gemeinderat D auf das Gesuch nicht ein.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 12. August 2020 beim Bezirksrat E, welcher mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 feststellte, dass der Gemeinderat D am 13. Juli 2020 faktisch einen materiellen Entscheid gefällt habe, indem er weitere Änderungen am Zeugnis abgelehnt habe, und das Verfahren in teilweiser Gutheissung des Rekurses an den Gemeinderat zurückwies, um eine Bewertung der Führungsqualitäten von A in das Arbeitszeugnis vom 31. März 2020 "einzufügen" (Dispositiv-Ziff. I Satz 1); im Übrigen wurde das Rechtsmittel abgewiesen (Dispositiv-Ziff. I Satz 2) und wurden weder Verfahrenskosten erhoben (Dispositiv-Ziff. II) noch Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

A liess am 3. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 2. Dezember 2020 aufzuheben und die Gemeinde D zu verpflichten, ihm "ein Arbeitszeugnis gemäss Beilage 3 [= Zwischenzeugnis vom 10. September 2019] auszustellen", eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat E zurückzuweisen.

Der Bezirksrat E verzichtete am 22. Januar 2021 unter Hinweis auf die Begründung des Rekursentscheids auf Vernehmlassung. Die Gemeinde D beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 8. März 2021 und der Gemeinde D vom 3. April 2021 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners auf dem Gebiet des Personalrechts zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 25. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da sich der Streitwert auf rund Fr. 8'100.- beläuft (vgl. zur Ermittlung des Streitwerts bei das Arbeitszeugnis betreffenden Streitigkeiten VGr, 9. Mai 2020, VB.2019.00365, E. 1.3, und 19. November 2019, VB.2019.00414, E. 1.2 mit Hinweisen), ist die Angelegenheit durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 29; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anfechtbar.

1.2.1 Ein Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Anspruchs, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist jedoch nur dann ein anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG; zum Ganzen BGE 146 III 254 E 2.1, 135 III 212 E 1.2.1, 134 III 426 E 1.1, 133 V 477 E. 4).

Gemäss Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 2. Dezember 2020 wurde zwar der Rekurs des Beschwerdeführers "teilweise gutgeheissen" und im Übrigen abgewiesen; die Vorinstanz hat damit aber nicht einen von den anderen Teilen unabhängig zu beurteilenden Teil der gestellten Begehren abschliessend beurteilt, was Voraussetzung für einen Teilentscheid wäre (Art. 91 lit. a BGG). Sie hat vielmehr (bloss) eine materiellrechtliche Teilfrage zur Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen und über den Rest abschliessend befunden. Über das strittige Arbeitszeugnis des Beschwerdeführers vom 31. März 2020 kann denn auch nur gesamthaft entschieden werden. Vorliegend kann das Verwaltungsgericht deshalb nicht nur über den von der Vorinstanz abschliessend beurteilten Teil des Zeugnisses befinden und die Beschwerdegegnerin – sollte es der Vorinstanz nicht folgen – anweisen, dem Beschwerdeführer ein (abgeändertes) "Teilzeugnis" auszustellen. Der Rekursentscheid ist daher insgesamt als Rückweisungsentscheid zu qualifizieren.

1.2.2 Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 14. November 2019, VB.2019.00439, E. 2.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 135 V 141 E. 1.1, 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a N. 64 f.). Dies trifft vorliegend nicht zu, weil die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der gemäss Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 2. Dezember 2020 vorzunehmenden Zeugnisergänzung nur insoweit inhaltliche Vorgaben macht, als sie erwägt, dass die noch im Zwischenzeugnis vom 10. September 2019 enthaltenen Formulierungen zu den Führungsqualitäten des Beschwerdeführers "jedenfalls nicht" zuträfen (vgl. auch BGr, 13. Juli 2018, 8C_75/2018, E. 1.3.1).

Demnach bleibt zu prüfen, ob sich der vorinstanzliche Entscheid beim Verwaltungsgericht als Zwischenentscheid anfechten lässt.

1.2.3 Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie hier – weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ob die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu substanziieren (Bertschi, § 19a N. 47 und 54).

Hier legt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch den Rückweisungsentscheid ein – auch durch einen für ihn günstigeren späteren Endentscheid – nicht wieder gutzumachender Nachteil drohte oder inwiefern durch eine Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (vgl. auch BGr, 13. Juli 2018, 8C_75/2018, E. 1.3.1, und 26. Juni 2018, 8C_828/2017, E. 1.2 f.). Namentlich geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer aktuell auf Stellensuche bzw. aufgrund des ausstehenden Schlusszeugnisses der Beschwerdegegnerin an einer solchen gehindert wäre. Auch kann der Beschwerdeführer das von der Beschwerdegegnerin in Umsetzung des Rekursentscheids abgeänderte Zeugnis (zusammen mit dem heute angefochtenen Rekursentscheid) wiederum anfechten, wobei er vor Verwaltungsgericht auch mit der Rüge zu hören wäre, die Beurteilung seiner Führungsqualitäten habe sich nach dem Zwischenzeugnis vom 10. September 2019 zu richten. Da für die von der Vorinstanz angeordnete Ergänzung keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, ist dabei nicht mit einer bedeutenden Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens zu rechnen, schon gar nicht mit einem zusätzlichen (weitläufigen) Beweisverfahren (vgl. BGr, 11. Mai 2020, 4A_203/2019, E. 1.3.2 mit Hinweisen [nicht in BGE 146 III 254 publiziert], wonach die Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nur das Beweis- und nicht das Hauptverfahren beschlage und ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden müsse bzw. die Möglichkeit, das Verfahren zu verkürzen, nicht genüge).

1.3 Nach dem Gesagten ist der Rekursentscheid vom 2. Dezember 2020 nicht anfechtbar und kann auf die dagegen gerichtete Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht eingetreten werden.

2.  

Da es sich um eine personalrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert nicht über Fr. 30'000.- handelt, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (§ 65a Abs. 3 VRG).

Dem Beschwerdeführer steht aufgrund des Unterliegerprinzips keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin ist praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 1. Februar 2021, VB.2020.00663, E. 4.2).

3.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-. Entsprechend wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Da der vorinstanzliche Beschluss einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.    Mitteilung an …