{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00048_2021-06-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221341&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "71526658523d13f0058f84e1fd923dec"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00048"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.06.2021  VB.2021.00048"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.06.2021  VB.2021.00048"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.06.2021  VB.2021.00048"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Mobilfunkantenne | Adaptive Antennen: Zul\u00e4ssigkeit der Beurteilung nach dem so genannten Worst-Case-Szenario. Eine Worst-Case-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der Strahlung bei einer adaptiven Antennenanlage nach dem maximalen Gespr\u00e4chs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung stellt entgegen den Beschwerdef\u00fchrerinnen nicht eine \u00dcbergangsregelung dar, sondern eine mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbare Berechnungsmethode, um die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage sicherzustellen. Die Vollzugsempfehlung zur NISV bzw. ihr Nachtrag dient \u2013 als Vollzugshilfe, der keine Rechtsverbindlichkeit zukommt \u2013 als Auslegungshilfe, ohne selbst Recht zu setzen. Andere L\u00f6sungen sind nicht ausgeschlossen, sofern sie ebenfalls rechtskonform sind. Der von Ziffer 63 Anhang 1 NISV geforderten Variabilit\u00e4t der Sendeleistung wird entgegen den Beschwerdef\u00fchrerinnen gerade Rechnung getragen, zumal in der rechnerischen Prognose alle m\u00f6glichen Beams der adaptiven Antenne ber\u00fccksichtigt werden (E. 5.1.2).  Die Antennendiagramme sind nicht zu beanstanden (E. 6). Entgegen den Beschwerdef\u00fchrerinnen spricht nichts daf\u00fcr, dass die  Einhaltung der Grenzwerte mittels QS-Systems sowie mittels Abnahmemessung nicht gew\u00e4hrleistet werden kann (E. 7). Der Bund verfolgt zusammen mit der BERENIS permanent die wissenschaftliche Entwicklung und l\u00e4sst die neusten Erkenntnisse laufend in seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des BAFU gem\u00e4ss Art. 19b NISV). Es ist daher davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenw\u00e4rtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand \u00fcber die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgef\u00e4hrdung ausreichend Rechnung tr\u00e4gt. Mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen ist die entsprechende verordnungsrechtliche Regelung der Grenzwerte nicht zu beanstanden (E. 8.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:22:52", "Checksum": "d93f8d1839195b49370dac3f5c48290b"}