{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00049_2021-07-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221408&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1108748765fe5244b9dda33d3d3f6b63"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00049"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.07.2021  VB.2021.00049"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.07.2021  VB.2021.00049"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.07.2021  VB.2021.00049"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baustopp (Kostenbeschwerde) | Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit des Rekurses infolge Erteilung der Baufreigabe.  Im Fall der Gegenstandslosigkeit entscheidet die Beh\u00f6rde nach Ermessen \u00fcber die Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen, wobei mehrere Grunds\u00e4tze zu ber\u00fccksichtigen sind (E. 2.1). Da die Bauherrschaft Abwasserleitungen ohne Bewilligung erstellte, verf\u00fcgte die Baubewilligungsbeh\u00f6rde die Einstellung s\u00e4mtlicher Bauarbeiten, \"bis eine rechtskr\u00e4ftige Bewilligung vorliegt\". In abschl\u00e4giger Beantwortung des damit geforderten Baugesuchs verf\u00fcgte sie sodann, dass s\u00e4mtliche Bauarbeiten eingestellt bleiben, \"bis eine rechtskr\u00e4ftige Bewilligung vorliegt, und die offenen Punkte bereinigt wurden\". Nach zwischenzeitlicher Bewilligungserteilung schrieb die Vorinstanz das Rekursverfahren als nach Erteilung der Baufreigabe gegenstandslos geworden ab und auferlegte die Verfahrenskosten der Bauherrschaft (E. 3).   Die Vorinstanz unterliess damit die angezeigte summarische Pr\u00fcfung des mutmasslichen Verfahrensausgangs und auferlegte die Kosten sogleich nach dem Verursacherprinzip, wodurch sie einen Ermessensmissbrauch beging (E. 4.2). Die Baubewilligungsbeh\u00f6rde hat der Bauherrschaft zur Aufhebung der Baueinstellung mit der Bereinigung der \"offenen Punkte\" eine neben dem Bewilligungserfordernis zus\u00e4tzliche Pflicht auferlegt. Dass sie darauf im Hinblick auf die Aufhebung der Baueinstellung diese mittels Rekurs angefochtenen \"offenen Punkte\" fallen liess, ist bei einer lediglich summarischen Beurteilung als Anerkennung des Rekurses zu werten, womit die Gemeinde als unterliegende Partei gilt und demnach kostenpflichtig wird (E. 4.4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:23:53", "Checksum": "3e6ba16e34fbebd3ca2cfe019f3f5add"}