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VB.2021.00050
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
1. A, 2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, ein 1956 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas, reiste am 6. Mai 1989 in die Schweiz ein und stellte am 10. Mai 1989 ein Asylgesuch. Am 31. Juli 1991 reiste B, eine 1968 geborene Staatsangehörige Sri Lankas, ebenfalls in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. A und B heirateten am 17. Juni 1992. Das Ehepaar hat zwei Töchter, D (geb. 1992) und E (geb. 1999), die beide offenbar über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Mit Entscheid vom 20. November 1995 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) die beiden Asylgesuche ab, verfügte jedoch die vorläufige Aufnahme. Am 21. September 2004 wurde A und B eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, zuletzt befristet bis am 23. September 2019. A und B und ihre Töchter (diese bis zu ihrer Volljährigkeit) werden bzw. wurden seit dem 10. März 2006 durch die Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 wurden sie aufgrund ihres Sozialhilfebezugs verwarnt. Am 4. Mai 2020 betrug die bezogene Sozialhilfe knapp Fr. 800'000.-. Gestützt auf diesen Sachverhalt wies das Migrationsamt die Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 14. Mai 2020 ab und wies A und B aus der Schweiz weg. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 ab und setzte A und B Frist bis 1. März 2021 zum Verlassen der Schweiz (Dispositiv-Ziff. I f.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Dispositiv-Ziff. III). Die Kosten des Rekursverfahrens wurden vom Kanton getragen und Rechtsanwalt C mit Fr. 1'712.- (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt (Dispositiv-Ziff. IV f.). III. Am 19. Januar 2021 liessen A und B Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei unter Entschädigungsfolgen aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. In prozessualer Hinsicht liessen sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren beantragen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. Januar 2021 ausdrücklich auf Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beantwortung der Beschwerde. Am 26. Mai 2021 reichte Rechtsanwalt C seine Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Streitgegenstand bildet die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden. Sie machen geltend, gestützt auf den Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu haben. 2.2 Eine Berufung auf das von Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Familienleben ist bei Vorliegen eines ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen erwachsenen Verwandten möglich (VGr, 18. August 2020, VB.2020.00263, E. 3.2 mit Hinweisen). Dafür ist grundsätzlich eine sich insbesondere aus körperlichen oder geistigen Behinderungen oder schwerwiegender Krankheit ergebende starke Unterstützungsbedürftigkeit erforderlich, welcher nur von hier gefestigt anwesenden Familienangehörigen entsprochen werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; VGr, 18. März 2021; VB.2020.00416, E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist eine solche über ein soziales und familiäres Verhältnis hinausgehende anspruchsbegründende Abhängigkeit der Beschwerdeführenden von ihren beiden erwachsenen Töchtern weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Das Zusammenwohnen allein vermag die verlangte Abhängigkeit nicht zu begründen. Den Beschwerdeführenden ist deshalb eine Berufung auf das Recht auf Achtung des Familienlebens mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses verwehrt. 2.3 Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung unter besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen. Die Beschwerdeführenden leben seit 32 bzw. 30 Jahren in
der Schweiz, seit 2004 mit einer Aufenthaltsbewilligung. Es kann deshalb davon
ausgegangen werden, dass ihre sozialen 2.4 Da die Wegweisung der Beschwerdeführenden Art. 8 Abs. 1 EMRK beeinträchtigen würde, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und ihr Interesse, im Land zu verbleiben, den öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, wenn der betroffenen Person – wie vorliegend – Sozialhilfeabhängigkeit vorgeworfen wird, namentlich die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer der betroffenen Person sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz. Ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände. Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, d. h. es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen (zum Ganzen BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit vielen Hinweisen). 2.4.1 Die Beschwerdeführenden und bis zu ihrer Volljährigkeit auch ihre beiden Töchter werden bzw. wurden seit dem 10. März 2006 mit Sozialhilfe unterstützt, bis zum 4. Mai 2020 betrug der Unterstützungsbetrag insgesamt Fr. 780'863.50. Sie haben damit dauerhaft und in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen. Sodann werden sich die Beschwerdeführenden auch in Zukunft wohl nicht von der Sozialhilfe ablösen können bzw. werden sie auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein. Der Beschwerdeführer ist zwar seit Ende Oktober 2019 frühpensioniert und erhält eine AHV-Rente von Fr. 1'058.-. Diese Rente reicht zur Deckung seines Lebensunterhalts jedoch nicht aus, weshalb er Ergänzungsleistungen beantragt hat. Weiter erscheint es auch unrealistisch, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft eine Stelle finden wird, mit welcher sie genug verdient, um – zusammen mit der AHV-Rente des Beschwerdeführers – den gemeinsamen Lebensunterhalt selber zu erwirtschaften, da sie in einem Alter ist, in dem die Stellensuche notorisch schwierig ist, sie nur über eine rudimentäre Ausbildung verfügt, seit zehn Jahren vorwiegend in einem Teillohnprogramm der Institution F tätig ist und auf dem ersten Arbeitsmarkt bislang nur Teilzeitstellen mit geringem Pensum erhalten hat. Damit besteht ein öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung (vgl. BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2019, E. 4.2.4; VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00579, E. 5.5). Allerdings erweist sich der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden nur in geringem Umfang als verschuldet. Die Beschwerdeführenden arbeiteten über mehrere Jahre hinweg in verschiedenen Gastronomiebetrieben und verloren ihre Arbeitsstellen – soweit ersichtlich – nie aus selbstverschuldeten Gründen. Weiter hat sich die Beschwerdeführerin auch in den letzten Jahren um Stellen bemüht und konnte sie deshalb mehrmals in geringen Pensen auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein. Auch die stetige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführenden in Teillohnstellen im Rahmen der Arbeitsintegration der Institution F und die daraus resultierenden positiven Zwischenzeugnisse zeigen, dass die Beschwerdeführenden willens sind, durch Arbeitstätigkeit für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Sie haben sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch bemüht, die deutsche Sprache zu erwerben und Weiterbildungen besucht, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Nach Ansicht des zuständigen Sozialamts sind die Beschwerdeführenden denn auch immer ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen. 2.4.2 Die Beschwerdeführenden leben seit 1989 bzw. 1991 in der Schweiz. Aus der langen Aufenthaltsdauer ergibt sich ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Bei ihrer Einreise waren sie 33 bzw. 23 Jahre, heute sind sie 62 bzw. 53 Jahre alt. Auch wenn sie ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre in Sri Lanka verbrachten und aufgrund ihrer Aufenthalte in Sri Lanka in den Jahren 2012, 2016 und 2019 und familiärer Kontakte dort immer noch gewisse Verbindungen zu ihrem Heimatland haben, dürften sie die letzten 30 Jahre ihres Lebens in der Schweiz stark geprägt haben. Aus den Akten ergibt sich, dass insbesondere die Beschwerdeführerin in der Schweiz in sozialer Hinsicht gut integriert ist und auch der Beschwerdeführer private Freundschaften pflegt. Dazu kommt, dass ihre beiden erwachsenen Töchter über das Schweizer Bürgerrecht verfügen und deshalb wohl auch in Zukunft in der Schweiz wohnen werden. Auch aus dieser familiären Bande ergibt sich ein erhebliches Interesse der Beschwerdeführenden an einem Verbleib in der Schweiz. 2.4.3 Die Wiedereingliederung der Beschwerdeführenden als Angehörige der tamilischen Minderheit Sri Lankas erscheint sodann auch aus politischen Gründen schwierig (vgl. VGr, 3. März 2021, VB.2020.00183, E. 4.3.1 f. mit Hinweisen). Angesichts ihres Alters dürfte es ihnen wohl auch schwerfallen, sich in wirtschaftlicher Hinsicht in ihr Heimatland zu integrieren. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer an Schizophrenie erkrankt ist. Die Behandlung dieser Erkrankung dürfte zwar grundsätzlich auch in Sri Lanka möglich sein, es ist aber zu berücksichtigen, dass psychische Erkrankungen einem Bericht der SFH zufolge in Sri Lanka sozial stark stigmatisiert sind, was die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Sri Lanka noch zusätzlich erschweren dürfte. 2.4.4 Insgesamt überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführenden an einem Verbleib in der Schweiz aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer und der schwierigen Wiedereingliederung in Sri Lanka das öffentliche Interesse an der Wegweisung zufolge ihres in geringem Umfang verschuldeten Sozialhilfebezugs. Die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ist unverhältnismässig. 2.5 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden zu verlängern. 3. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zzgl. MWST) für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- (zzgl. MWST) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist allenfalls mit der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren zu verrechnen. 3.2 Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Die Beschwerdeführenden sind sodann offenkundig mittellos, die Beschwerdeerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und den Beschwerdeführenden in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 6 Stunden und 23 Minuten sowie Spesen im Betrag von Fr. 9.30 geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt C ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'522.50 zu entschädigen. Dieser Betrag ist mit der Zusprechung der Parteientschädigung abgegolten. 4. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des vorinstanzlichen Entscheids vom 1. Dezember 2020 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. Mai 2020 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden zu verlängern. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des vorinstanzlichen Entscheids vom 1. Dezember 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt C eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zzgl. Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren zu bezahlen, allenfalls in Verrechnung mit der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden in der Person von Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |