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Geschäftsnummer: VB.2021.00052  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.04.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

(Rückzahlung) Alimentenbevorschussung


Rückzahlung Alimentenbevorschussung: Verspätete Rekurseingabe. Fristwiederherstellungsgesuch. Die Vorinstanz trat auf den verspätet erfolgten Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein. Was diese dagegen in ihrer Beschwerde vorbringt, vermag dies nicht infrage zu stellen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf den Rekus eingetreten, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Sinngemäss stellt die Beschwerdeführerin damit jedoch ein Fristwiederherstellungsgesuch, für dessen Behandlung das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist. Auf dieses ist daher nicht einzutreten, und es ist zur Behandlung der Vorinstanz zu überweisen. Abweisung. Nichteintreten Fristwiederherstellungsgesuch und Überweisung.
 
Stichworte:
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH
NICHTEINTRETEN
ÜBERWEISUNG
VERSPÄTETE EINGABE
Rechtsnormen:
§ 11 VRG
§ 12 VRG
§ 12 Abs. 2 VRG
§ 22 VRG
§ 22 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00052

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 21. April 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Sozialbehörde der Stadt B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend (Rückzahlung) Alimentenbevorschussung,

hat sich ergeben:

I.  

A stellte am 6. Oktober 2020 bei der Sozialbehörde der Stadt B ein Gesuch um Schulderlass betreffend Rückzahlung der ihr im Zeitraum von 1996–2006 zu viel ausbezahlten Alimentenbevorschussungen für ihre Tochter. Mangels erfolgter Anpassung an das Scheidungsurteil resultierte eine Rückforderungssumme von insgesamt Fr. 27'164.-. Seit 2011 leistete A im Rahmen einer Rückzahlungsvereinbarung monatlich Fr. 100.-. Zwei von ihr gestellte Erlassgesuche wurden 2013 und 2016 abgelehnt. Mit Wirkung ab 1. September 2017 wurde A wirtschaftliche Hilfe zugesprochen und während dieser Zeit auf die monatliche Rückzahlung verzichtet. Im April 2020 wurde ihr eine rückwirkende Teilrente der Invalidenversicherung ab Mai 2017 zugesprochen.

A stellte am 6. Oktober 2020 einen erneuten Antrag auf Schulderlass betreffend die zu viel ausbezahlten Alimentenbevorschussungen. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2020 lehnte die Sozialbehörde der Stadt Zürich den Schulderlass ab.

Mit Verfügung vom 17. November 2020 wurde die wirtschaftliche Unterstützung von A per 31. August 2020 eingestellt.

II.  

Gegen die beiden genannten Entscheide rekurrierte A mit Eingabe vom 27. November 2020 an den Bezirksrat B und beantragte die erneute Überprüfung der Ablehnung des Schulderlasses und auf den Verzicht einer Schuldentilgung mit Pensionskassengeldern.

Der Bezirksrat B trat mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2020 auf den Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde B vom 26. Oktober 2020 wegen Verspätung nicht ein (Beschluss Nr. 01). Das Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 17. November 2020 (Verfügung Nr. 02) überwies er zuständigkeitshalber an die Sozialbehörde B.

III.  

Mit Beschwerde vom 19. Januar 2021 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Bezirksrat B solle auf ihren Rekurs eintreten, obwohl sie diesen drei Tage zu spät eingereicht habe.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2021 wurden die Akten (inklusive Vorakten) des Bezirksrats B eingeholt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Unter Berücksichtigung der Begründung ist die Beschwerde so zu verstehen, dass damit nur Dispositivziffer I der Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2020, mit welcher diese auf den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2020 aufgrund Verspätung nicht eingetreten ist, angefochten wird.

Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit Dispositivziffer II der Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2020, mit welcher diese das Rechtsmittel gegen die Verfügung der Sozialberatung B zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin überwiesen hat.

2.2 Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes (§ 22 Abs. 2 VRG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 13).

2.3 Der Beschluss vom 26. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführerin am 4. November 2020 zugestellt, was der postalische Zustellnachweis bestätigt. Die 30-tägige Rekursfrist begann demnach am 5. November 2020 zu laufen und endete am 4. Dezember 2020, was ein Werktag war. Der Rekurs der Beschwerdeführerin, welchen diese am 7. Dezember 2020 bei der Beschwerdegegnerin abgab, erfolgte demnach verspätet, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Was die Beschwerdeführerin hierzu vorbringt, vermag dies nicht infrage zu stellen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich gerade noch so aufraffen können, um für ihre Rechte einzustehen, aber wohl zu spät gehandelt. Mit der dafür vorgebrachten Begründung, wonach sie aufgrund ihrer wiederkehrenden Depressionen in "tiefe Löcher" falle und weswegen sie unterdessen auch IV-Rentnerin sei, macht die Beschwerdeführerin sinngemäss einen Fristwiederherstellungsgrund geltend, weshalb ihre Beschwerde nicht nur als solche, sondern auch als Fristwiederherstellungsgesuch entgegenzunehmen ist. Auf einen verspäteten Rekurs darf, vorbehältlich einer Fristwiederherstellung, nicht eingetreten werden (vgl. beispielsweise VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387, E. 6.1). Da der Rekurs verspätet erhoben wurde, ist die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht nicht darauf eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

2.4 § 12 Abs. 2 VRG erlaubt, eine versäumte Frist wiederherzustellen, wenn die Säumigen sich nicht grob nachlässig verhalten haben und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, welcher die Fristwahrung verhindert hat, ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung der Frist einreichen (Satz 1); wird dieses gutgeheissen, beträgt die Frist zum Nachholen der versäumten Rechtshandlung ebenfalls zehn Tage (Satz 2). Fristauslösend für die ersten zehn Tage wirkt der Moment, in dem jemand aufgrund der ihm oder ihr bekannten Umstände wissen oder damit rechnen muss, eine Frist verpasst zu haben, und es ihm oder ihr objektiv möglich und subjektiv zumutbar ist, selber tätig zu werden oder eine Drittperson mit der Wahrung seiner oder ihrer Interessen zu beauftragen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 85). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin ist ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigt, nicht leichthin anzunehmen (vgl. VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 2.2). Gemäss der Rechtsprechung ist die fehlende grobe Nachlässigkeit nur dann zu bejahen, wenn es dem Säumigen trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (VGr, 2. Juni 2014, VB.2014.00220, E. 1.3.1; VGr, 25. März 2009, VB.2008.00486, E. 2.2; Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 46).

Das Fristwiederherstellungsgesuch muss dabei von jener Behörde behandelt werden, die bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte. Fällt eine Behörde wegen Fristsäumnis einen Nichteintretensentscheid, so ist das Fristwiederherstellungsgesuch bei dieser Behörde – und nicht bei einer oberen Instanz – einzureichen. Wird das Gesuch stattdessen bei der oberen Instanz eingereicht, so tritt diese mangels Zuständigkeit nicht darauf ein und überweist die Sache an die untere Instanz (Plüss, § 12 N. 89).

Demnach ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des (sinngemässen) Fristwiederherstellungsgesuchs der Beschwerdeführerin nicht zuständig. Auf dieses ist daher nicht einzutreten, und es ist gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG zur Behandlung der Vorinstanz zu überweisen.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei der Festlegung der Höhe sind ihre bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (Plüss, § 13 N. 39) und damit tiefer als die Regelwerte gemäss § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 anzusetzen. Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. Dieses wird zur Behandlung dem Bezirksrat B überwiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    370.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …