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Geschäftsnummer: VB.2021.00054  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.02.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.09.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach kurzer Ehe. Es bestehen eindeutige Indizien dafür, dass die (Ex-)Ehefrau die Scheidung vom Beschwerdeführer vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG eingereicht hat, weshalb es am Beschwerdeführer gelegen wäre, den im Raum stehenden Verdacht des Nichterreichens der Dreijahresfrist auszuräumen (E. 3.2). Da der Beschwerdeführer inzwischen geschieden ist, entfällt infolgedessen ein ehelicher oder nachehelicher Aufenthaltsanspruch unabhängig von seiner Integration (E. 3.2.8). Verneinung eines nachehelichen oder schwerwiegenden persönlichen Härtefalls sowie Vollzugshindernissen oder grundrechtlich geschützter Beziehungen (E. 4.1). Verzicht auf die persönliche Befragung der (Ex-)Ehefrau, nachdem diese bereits wiederholt schriftlich Stellung nehmen konnte (E. 4.2). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
DREIJAHRESFRIST
EHEGEMEINSCHAFT
EHELICHE GEMEINSCHAFT
EHELICHES ZUSAMMENLEBEN
EHEWILLE
EHEWILLEN
MELDEVERHÄLTNISSE
PERSÖNLICHE BEFRAGUNG
WOHNGEMEINSCHAFT
ZUSAMMENWOHNEN
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 50 Abs. I AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 Abs. II AIG
Art. 51 Abs. II AIG
Art. 58a AIG
Art. 62 Abs. I lit. a AIG
Art. 83 AIG
Art. 96 Abs. I AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00054

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 24. Februar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch lic. iur. B und RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1958 geborene kosovarische Staatsangehörige A heiratete am 15. Juli 2013 in D, Bosnien und Herzegowina, die 1962 geborene und aus Bosnien und Herzegowina stammende Schweizer Staatsbürgerin E, worauf er am 21. Oktober 2014 in die Schweiz einreiste. Hierauf wurde ihm am 12. November 2014 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt und in der Folge mehrfach verlängert, zuletzt befristet bis zum 20. Oktober 2019. Die Ehe blieb kinderlos und wurde mit Urteil des Amtsgerichts F, Bosnien und Herzegowina, vom 15. Oktober 2018 rechtskräftig geschieden.

Nachdem das Migrationsamt über die Schweizer Botschaft in Sarajevo von der Scheidung der Ehegatten erfahren hatte, widerrief es am 1. Oktober 2019 die Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 1. Dezember 2019.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 1. Dezember 2020 ab. Zugleich setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis zum 26. Februar 2021 an.

 

III.  

Mit Beschwerde vom 22. Januar 2021 (Datum Poststempel) liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid vollumfänglich aufzuheben. Sodann sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ordnungsgemäss zu verlängern und auf eine Wegweisung zu verzichten. Weiter ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG], vormals Ausländergesetz bzw. AuG). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.2 Es ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, der wechselseitige Ehewille inzwischen erloschen und die Ehe des Beschwerdeführers geschieden ist, womit der Beschwerdeführer weder aus dem konventions- und verfassungsmässigen geschützten Recht auf Familienleben noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Zu prüfen bleibt, ob er sich aufgrund seiner Integration und der Dauer der Ehegemeinschaft auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen kann.

3.  

3.1  

3.1.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (so die bis Ende 2018 gültige Fassung) bzw. die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind (seit dem 1. Januar 2019 gültige Fassung), sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.

3.1.2 Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

3.1.3 Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).

3.2  

3.2.1 Vorliegend ist unstrittig, dass die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erst mit der Aufnahme des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz am 21. Oktober 2014 begonnen hatte. Strittig ist hingegen der Zeitpunkt der Beendigung des ehelichen Zusammenlebens bzw. des Erlöschens des wechselseitigen Ehewillens.

3.2.2 Gemäss den in den Akten liegenden Scheidungsunterlagen und Abklärungen der zuständigen Schweizer Botschaft mandatierte die (Ex-)Ehefrau des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2017 in F einen Anwalt für die Einleitung der Scheidung, welcher daraufhin eine auf den 23. Oktober 2017 datierende Scheidungsklage beim zuständigen Gericht in Bosnien einreichte, worauf die Ehe am 15. Oktober 2018 rechtskräftig geschieden wurde. Weiter geht aus der besagten Scheidungsklage sowie dem späteren Scheidungsurteil hervor, dass die Ehegemeinschaft bereits Ende 2014 definitiv aufgehoben wurde. Gestützt hierauf schlossen die Vorinstanzen, dass die eheliche Gemeinschaft spätestens am 20. Oktober 2017 – mit der Mandatierung des Scheidungsanwalts durch die (Ex-)Ehefrau in F –  beendet worden sei und die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch somit nicht erfüllt seien.

3.2.3 Der Beschwerdeführer lässt hiergegen vorbringen, dass seine damalige Ehefrau das Scheidungsverfahren beim Amtsgericht in F ohne sein Wissen eingeleitet habe und er von der Scheidung erst durch ein Schreiben der Schweizer Botschaft vom 7. März 2019 erfahren habe. Wie sich aus den Meldeverhältnissen erschliesse, habe er vom 20. Oktober 2014 bis zum 31. März 2019 mit seiner (Ex-)Ehefrau zusammengelebt. Sein Ehewille habe erst aufgrund eines heftigen Streits im Juni 2018 langsam begonnen zu verblassen. Zudem liess er vor Verwaltungsgericht und den Vorinstanzen vorbringen, dass die Vollmachtserteilung gegenüber dem Scheidungsanwalt seiner (Ex-)Ehefrau falsch datiert und die Scheidungsunterlagen fehlerhaft seien, zumal in bosnischen Scheidungsurteilen ein einseitig festgestellter Sachverhalt oftmals standardmässig und tatsachenwidrig wiedergegeben werde. Die Vorinstanz sei deshalb fälschlicherweise davon ausgegangen, dass dem Scheidungsanwalt der (Ex-)Ehefrau bereits am 20. Oktober 2017 eine entsprechende Vollmacht erteilt und die Scheidungsklage entsprechend ihrer Datierung am 23. Oktober 2017 eingereicht worden sei. In Wahrheit habe seine damalige Ehefrau den Scheidungsanwalt erst am 8. November 2017 aufgesucht und am 10. November 2017 eine Scheidungsklage beim Grundgericht in F einreichen lassen, nachdem seine damalige Schwiegermutter am 4. November 2017 verstorben, seine Ehefrau hierauf in der ersten Novemberwoche nach Bosnien gereist sei und sie sich deswegen am Telefon zerstritten hätten. Entgegen der vorinstanzlichen Behauptung sei der Ehewille seitens der (Ex-)Ehefrau damit frühestens am 8. November 2017 bzw. erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils ganz erloschen. Weiter brachte er vor, dass die Anwaltsvollmacht vom 20. Oktober 2017 nicht die Unterschrift seiner (Ex-)Ehefrau trage bzw. diese nicht identisch mit den Unterschriften auf anderweitigen Aktenstücken sei.

3.2.4 Die Darstellung des Beschwerdeführers wird von seiner (Ex-)Ehefrau insofern bestätigt, als diese gemäss ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2020 erst in der ersten Novemberwoche 2017 aufgrund des prekären Gesundheitszustandes ihrer Mutter nach Bosnien und Herzegowina gereist und dort nach einem massiven Streit mit dem Beschwerdeführer circa am 8. November 2017 einen Scheidungsanwalt aufgesucht haben will. Aufgrund des Ablebens ihrer Mutter am 4. November 2017 könne sie mit Sicherheit sagen, dass sie die Vollmacht erst am 8. November 2017 und nicht bereits am 20. Oktober 2017 unterschrieben habe. Ihre diesbezügliche Darstellung wird durch ein Bestätigungsschreiben ihres Scheidungsanwalts vom 15. Juli 2020 untermauert, wonach dieser gemäss seinen Notizen erstmals am 8. November 2017 aufgesucht und mit der Einleitung eines Scheidungsverfahrens beauftragt worden sein soll.

Vor ihrer Abreise nach Bosnien und Herzegowina habe die (Ex-)Ehefrau ein gutes Verhältnis zum Beschwerdeführer gepflegt. Weiter bestätigte sie in einer Stellungnahme vom 30. Juli 2019 dem Migrationsamt gegenüber, dass ihre Ehe "von 2013 bis 2018 ohne Unterbruch" bestanden habe. Allerdings führte sie mit Antwortschreiben vom 6. Juni 2019 auch aus, dass der Beschwerdeführer seit der Rechtskraft der Scheidung vom 15. Oktober 2018 nicht mehr mit ihr zusammenwohne und ihr dessen neue Wohnadresse nicht bekannt sei. Darüber hinaus sei zum letztgenannten Datum auch ihre Ehe "erloschen". 

3.2.5 Unstrittigerweise ist die Ehe des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2018 rechtskräftig geschieden worden und war der Beschwerdeführer bis Ende März 2019 bei seiner früheren Ehefrau angemeldet. Jedoch ist das formelle Scheidungsdatum für die Festsetzung des Zeitpunkts der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft nicht weiter von Relevanz, da die eheliche Gemeinschaft bereits mit dem Erlöschen des wechselseitigen Ehewillens und damit spätestens mit der Mandatierung des Scheidungsanwalts endete. Sodann bilden die Meldeverhältnisse lediglich ein Indiz für den Fortbestand einer (ehelichen) Wohngemeinschaft, da die Ehegemeinschaft, wie bereits oben dargelegt, unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft als aufgehoben gelten kann, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat (vgl. VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2). Überdies machten die (Ex-)Ehe­gatten vorliegend widersprüchliche Angaben zur Beendigung ihrer Wohngemeinschaft: Während die (Ex-)Ehefrau angab, dass der Beschwerdeführer bereits am 15. Oktober 2018 bzw. mit Rechtskraft des Scheidungsurteils ausgezogen sei und sie dessen neue Adresse nicht kenne, gab der Beschwerdeführer an, erst Ende März 2019 bei seiner (Ex-)Ehefrau ausgezogen zu sein, wobei sein Ehewille bereits im Juni 2018 begonnen habe zu erlöschen. Infolgedessen erscheinen die Aussagen der (Ex-)Eheleute betreffend die Beendigung der Wohngemeinschaft teilweise widersprüchlich und wenig verlässlich, sind jedoch letztlich auch nicht entscheidrelevant.

3.2.6 Jedenfalls kann den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er erst mit Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 7. März 2019 von der Scheidung erfahren haben will, nicht gefolgt werden, nachdem den Scheidungsunterlagen und den Abklärungen der Schweizer Botschaft zu entnehmen ist, dass er dem Gericht in F seine Einwilligung zur Scheidung kundgegeben sowie mitgeteilt hatte, dass er an den Verhandlungen nicht werde teilnehmen können. Darüber hinaus wurden von den bosnischen Behörden mehrere an ihn adressierte Vorladungen versandt. Infolgedessen hätte er mit dem Scheidungsurteil rechnen müssen bzw. hätte er seine (Ex-)Ehefrau hierauf ansprechen können, zumal er gemäss seinen Behauptungen noch bis Ende März 2019 mit ihr zusammengewohnt haben will. Weiter erscheint es unwahrscheinlich, dass im Scheidungsurteil tatsachenwidrig von der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft per Ende 2014 ausgegangen wurde, nachdem weder der Beschwerdeführer noch die (Ex-)Ehefrau das bosnische Scheidungsurteil fristgerecht beanstandet hatten. Erst im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren bekundeten beide (Ex-)Ehegatten, dass es entgegen den Feststellungen des Scheidungsgerichts von 2013 bis 2018 zu keinem Unterbruch der ehelichen Gemeinschaft gekommen sei, wobei sich die (Ex-)Ehefrau nie dazu äusserte, weshalb sie unter diesen Umständen die Scheidung überhaupt eingeleitet bzw. nicht wieder zurückgezogen hatte. Weiter geht der Einleitung eines Scheidungsverfahrens regelmässig eine gewisse Vorlaufzeit voraus, was die von den (Ex-)Eheleuten behauptete zeitliche Abfolge unwahrscheinlich erscheinen lässt. Es erscheint deshalb wenig glaubhaft, dass die (früheren) Eheleute bis (mindestens) November 2017 eine intakte Ehe geführt hätten und die Ehefrau unmittelbar nach einem telefonischen Streit und lediglich vier Tage nach dem Ableben ihrer Mutter einen Rechtsanwalt mandatiert sowie die Scheidung in Auftrag gegeben haben will: Eine Scheidung wird in aller Regel nicht leichtfertig in die Wege geleitet und bedarf überdies der sorgfältigen Überlegung. Selbst wenn angenommen würde, dass es sich bei der Einleitung der Scheidung um eine kurzfristige Überreaktion gehandelt haben sollte, so hätte die (Ex-)Ehefrau die Scheidungsklage nach Beruhigung der Gemüter wieder zurückziehen können, was hingegen nicht der Fall war. Ihre Aussagen erscheinen deshalb wenig verlässlich.

3.2.7 Sodann sind die behaupteten Fehldatierungen in den Scheidungsakten nicht plausibel: Die Scheidungsklage kann nur aufgrund eines zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Mandatsverhältnisses verfasst worden sein. Wäre das Scheidungsmandat gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers tatsächlich erst im November 2017 erteilt worden, hätte nicht bereits im Oktober 2017 eine darauf basierende Scheidungsklage verfasst werden können. Somit müssten sowohl die auf den 20. Oktober 2017 datierende Anwaltsvollmacht als auch die auf den 23. Oktober 2017 datierende Scheidungsklage fehlerhaft datiert worden sein, was unwahrscheinlich erscheint. Weder der Beschwerdeführer noch die (Ex-)Ehefrau führen plausible Gründe auf, welche eine fehlerhafte Datierung sowohl der Anwaltsvollmacht als auch der Scheidungsklage nachvollziehbar machen würden, zumal nach ihren Ausführungen nicht nur der Tag, sondern auch der Monat der jeweiligen Datierung fehlerhaft sein müsste. Wie von der Vorinstanz überdies zu Recht ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Anwaltsvollmacht um ein wichtiges anwaltliches vorformuliertes Aktenstück mit handschriftlich ergänzten Elementen. Damit der Vollmachtserteilung ein Mandatsverhältnis mit wechselseitigen Rechten und Pflichten begründet wird, haben beide Parteien ein Interesse an einer korrekten Datierung, weshalb sie diese in aller Regel überprüfen und nötigenfalls korrigieren. Der aus den Akten ersichtliche Zeitablauf lässt es deshalb wahrscheinlich erscheinen, dass die (Ex-)Ehefrau am 20. Oktober 2017 ihren Rechtsanwalt mandatiert und dieser daraufhin am 23. Oktober 2017 seine Scheidungsklage verfasst hatte, während die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner (Ex-)Ehefrau nicht nachvollziehbar erscheinen.

Auch der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Anwaltsvollmacht nicht die Unterschrift seiner (Ex-)Ehefrau trage, kann nicht gefolgt werden. Wie bereits von der Vor­instanz korrekt festgehalten, weist eine Unterschrift eine gewisse natürliche Variabilität auf. Werden die verschiedenen in den Akten vorhandenen Unterschriften miteinander verglichen, so ist kein deutlicher Unterschied erkennbar. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer weder glaubhaft dar, wer ein Interesse daran hätte ihre Unterschrift zu fälschen und die Vollmacht falsch zu datieren noch legt er die seines Erachtens tatsächlich von der (Ex-) Ehefrau unterschriebene Anwaltsvollmacht ins Recht. Ausserdem wurde die Echtheit der Unterschrift von der (Ex-)Ehefrau weder an der Scheidungsverhandlung noch gegenüber dem Migrationsamt bestritten.   

Selbst die vom Beschwerdeführer eingereichte Bescheinigung vom 8. April 2020 des Grundgerichts in F beweist lediglich, dass der Rechtsanwalt der (Ex-)Ehefrau die Scheidungsklage erst am 10. November 2017 beim Gericht eingereicht hat. Sie äussert sich hingegen nicht darüber, wann diese tatsächlich erstellt wurde, zumal die Einreichung und die Erstellung einer Scheidungsklage auseinanderfallen können. Auch die ins Recht eingereichte Bestätigung des Rechtsanwalts der (Ex-)Ehefrau vom 15. Juli 2020 ist von geringer Aussagekraft und vermag nicht zu überzeugen, da sie keine Erklärung zur behaupteten falschen Datierung der Vollmacht und der Scheidungsklage liefert.

3.2.8 Soweit die Ex-Ehefrau in ihrem Antwortschreiben vom 6. Juni 2019 ausführt, dass ihre Ehe am 15. Oktober 2017 "erloschen" sei, ist damit offenkundig nicht das Erlöschen ihres Ehewillens, sondern die auf dieses Datum fallende rechtskräftige Beendigung ihrer Ehe angesprochen. Hingegen wäre es lebensfremd und widersprüchlich, dass ein Ehepartner die Scheidung bei Gericht einreicht und den ganzen Scheidungsprozess durchläuft, während er noch den Willen zur Ehe hegt. Daher ist spätestens mit der Mandatierung des Scheidungsanwalts vom Erlöschen des wechselseitigen Ehewillens auszugehen, während sich die (Ex-)Ehefrau nie klar zum Zeitpunkt des Erlöschens ihres Ehewillens geäussert und stattdessen lediglich ausweichende Antworten zur formellen Beendigung ihrer Ehe gegeben hatte. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die ehelichen Verhältnisse bereits vor dem 20. Oktober 2017 zerrüttet waren und der Scheidungsentschluss von der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers spätestens mit der am 20. Oktober 2017 erfolgten Mandatierung eines Scheidungsanwalts gefasst wurde, vermutlich jedoch bereits wesentlich früher bestand.

Damit erscheint es weder glaubhaft noch belegt, dass die Eheleute mindestens drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. Vielmehr kann aufgrund der dargelegten Faktenlage als erstellt gelten, dass ein hierfür erforderlicher wechselseitiger Ehewille bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist entfallen ist.  

Da der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft nicht erbracht hat, scheitert ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch bereits an den zeitlichen Voraussetzungen und muss sein Integrationserfolg bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG nicht mehr weiter geprüft werden.

4.  

4.1 Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wird nicht substanziiert geltend gemacht und ist nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 56 Jahren in die Schweiz gekommen und lebt hier seit knapp sechseinhalb Jahren. Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen ist er in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt, als dass ihm die Reintegration in seinem Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hatte. Seine sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration geht nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus und vermag keinen Härtefall zu begründen. Sodann besteht auch kein gewichtiges öffentliches Interesse an seinem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Ebenso wenig sind Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich. Aufgrund der gescheiterten Ehe, des Integrationsstandes des Beschwerdeführers und seines noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art.  13 Abs. 1 BV; BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.).

4.2 Sodann erscheinen weitere Sachverhaltsabklärungen nicht erforderlich und durfte in antizipierter Beweiswürdigung von einer persönlichen Befragung der (Ex-)Ehefrau abgesehen werden, nachdem diese bereits wiederholt schriftlich Stellung nehmen konnte und ihre Angaben ohnehin wenig verlässlich erscheinen. 

4.3 Damit durften die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die Ehegemeinschaft vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 AIG aufgegeben wurde und dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar ist. Die Vorinstanzen haben das ihnen zustehende Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG pflichtgemäss ausgeübt und eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert.

Es kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer darüber hinaus auch noch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hatte, indem er das bereits rechtskräftig abgeschlossene Scheidungsverfahren in Bosnien und Herzegowina bei seinem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unerwähnt liess.

Damit ist das Verfahren spruchreif und die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an