{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00055_2021-02-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221009&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "595ff19d9e482cf00c3940069f708a51"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00055"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.02.2021  VB.2021.00055"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.02.2021  VB.2021.00055"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.02.2021  VB.2021.00055"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung Ausschaffungshaft (GI210008-L) | Absehbarkeit des Vollzugs. Dass der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend seiner Ausschaffungshaft ein Asylgesuch eingereicht hat, l\u00e4sst den Wegweisungsentscheid nicht entfallen. Das Bundesgericht erachtet die Fortsetzung der Ausschaffungshaft in dieser Situation als zul\u00e4ssig, falls mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Diese Rechtsprechung betrifft indes in erster Linie F\u00e4lle, in denen mit keiner nennenswerten Verz\u00f6gerung der Ausschaffung gerechnet werden muss. Sie lehnt sich gem\u00e4ss dem Bundesgericht an den Entscheid des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) i.S. Arslan (C 534/11) vom 30. Mai 2013 an: Danach findet die R\u00fcckf\u00fchrungsrichtlinie keine Anwendung zwischen dem Schutzantrag bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung dar\u00fcber oder bis zur Entscheidung \u00fcber einen allf\u00e4lligen Rechtsbehelf; dem steht indessen \u2013 so der Entscheid des EuGH \u2013 nicht entgegen, dass wer sich bereits gem\u00e4ss Art. 15 der R\u00fcckf\u00fchrungsrichtlinie in Haft befindet, auf der Grundlage einer nationalen Rechtsvorschrift weiterhin festgehalten werden darf, falls sich nach einer fallspezifischen Beurteilung s\u00e4mtlicher relevanter Umst\u00e4nde ergibt, dass der Schutzantrag einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der R\u00fcckf\u00fchrungsentscheidung zu verz\u00f6gern oder zu gef\u00e4hrden. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nicht (allein) nach der Art des Verfahrens, in dem das Asylgesuch behandelt wird (Nichteintretensentscheid, Mehrfachgesuch usw.), sondern vor allem nach einer Absch\u00e4tzung der wahrscheinlichen weiteren Dauer des Asylverfahrens (E. 3.2.1). Angesichts dessen, dass keine klaren Prognosen \u00fcber die Verfahrensdauer und die Erfolgsaussichten des Asylgesuchs m\u00f6glich sind, kein Mehrfachgesuch vorliegt und der Beschwerdef\u00fchrer das Gesuch nach Treu und Glauben auch nicht fr\u00fcher h\u00e4tte einreichen m\u00fcssen, ist auf der Grundlage objektiver Kriterien nicht davon auszugehen, dass das Asylgesuch des Beschwerdef\u00fchrers einzig und alleinzu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der R\u00fcckf\u00fchrungsentscheidung zu verz\u00f6gern oder zu gef\u00e4hrden. Mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung ist nicht in absehbarer Zeit zu rechnen (E. 3.2.4).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:19:03", "Checksum": "7cdf8d3b6079b071d8f96ede1f6324c1"}