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Geschäftsnummer: VB.2021.00059  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.11.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.06.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erlöschen bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


[Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung einer EU/EFTA-Staatsangehörigen und Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ihres drittstaatsangehörigen Ehemannes] Im August 2017 beendete die Beschwerdeführerin durch Fernbleiben von der (nach der Einreise im März 2016 angetretenen) Arbeitsstelle ihr Arbeitsverhältnis (ohne Kündigung einer Seite) definitiv. Aufgrund der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz irgendwann nach August 2017 verliess und ihren Lebensmittelpunkt wieder nach Italien verlegte. Ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist zufolge Auslandaufenthalts von Gesetzes wegen erloschen (E. 3). Die Beschwerdeführerin ist freiwillig arbeitslos geworden und hat ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verloren (E. 4). Die Beschwerdeführerin hat keinen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA (erwerbsloser Aufenthalt). Sie hat auch gegenwärtig nicht die Absicht, sich dauerhaft bzw. schwerpunktmässig in der Schweiz aufzuhalten, was die Geltendmachung dieses Anspruchs rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt. Sinn und Zweck des FZA ist es sodann, EU/EFTA-Staatsangehörigen eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu ermöglichen; eine Aufenthaltsbewilligung für einen erwerbslosen Aufenthalt kann nicht dazu dienen, einem drittstaatsangehörigen Ehepartner den Aufenthalt und das Erwirtschaften erforderlicher finanzieller Mittel (erst) zu ermöglichen (E. 5). Die Beschwerdeführerin hat damit keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz (mehr). Damit ist auch der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers dahingefallen und kann er sich nicht mehr auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA berufen. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ist verhältnismässig (E. 7). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA
AUSLANDAUFENTHALT
ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
ERWERBSLOSER AUFENTHALT
UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 61 Abs. II AIG
Art. 3 Abs. I Anhang I FZA
Art. 6 Abs. I Anhang I FZA
Art. 24 Abs. I Anhang I FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00059

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 11. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,
dieser substituiert durch mag. iur. D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erlöschen bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. B ist ein 1978 geborener Staatsangehöriger Kosovos. Nach einem ersten dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 1997 reiste er im Juni 1998 erneut hierzulande ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 10. August bzw. 3. September 1999 abgewiesen. Der Verpflichtung zur Ausreise – B war hierzu Frist bis zum 31. Mai 2000 angesetzt worden – kam er in der Folge nicht nach, und ab Anfang August 2000 war sein Aufenthaltsort unbekannt.

B. Am 26. Oktober 2015 schlossen B und A, eine 1980 geborene Staatsangehörige Italiens, in Italien die Ehe.

Am 1. März 2016 reisten A und B in die Schweiz ein. Am 8. März 2016 unterzeichneten beide je einen Arbeitsvertrag mit einem Reinigungsunternehmen, E, mit Sitz in F. Gleichentags ersuchten A und B beim Migrationsamt des Kantons Zürich um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 22. März 2016 wurde Ersterer eine solche ausgestellt mit Gültigkeit bis 28. Februar 2021, am 11. bzw. 19. April 2017 wurde B eine bis 28. Februar 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzugs erteilt.

C. Nach polizeilichen Abklärungen im Jahr 2018 stellte das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. November 2019 das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A zufolge Auslandaufenthalts bzw. Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland fest und verweigerte die Neuerteilung einer solchen. Daraufhin widerrief es mit Verfügung vom 25. November 2019 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von B.

II.  

Die gegen die jeweilige Verfügung am 16. Dezember 2019 von A und am 26. Dezember 2019 von B erhobenen Rekurse wies die Sicherheitsdirektion unter Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 ab.

III.  

Am 22. Januar 2021 liessen A und B Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht erloschen und der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers "ungültig" sei; sodann sei das Migrationsamt anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventualiter seien die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern.

Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion am 4. Februar 2021 ausdrücklich auf eine Stellungnahme.

Mit Eingabe vom 22. April 2021 reichten A und B weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden waren bis zum 28. Februar 2021 gültig. Um den Widerruf geht es daher vorliegend ohnehin nicht (mehr), sondern um deren Verlängerung.

2.  

Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin zufolge Landesabwesenheit festgestellt hat.

Vorauszuschicken ist an dieser Stelle Folgendes: Mit Eingabe vom 30. März 2020 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz eine vom 28. Februar 2020 datierende Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft G – im Zusammenhang mit einer allfälligen Scheinehe der Beschwerdeführenden bzw. einer Täuschung der Behörden nach Art. 118 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) – ein. Dass die Voraussetzungen für die Eröffnung einer entsprechenden strafrechtlichen Untersuchung dort als nicht gegeben erachtet wurden, schliesst indes einen allfälligen Schluss im ausländerrechtlichen Verfahren, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zufolge Auslandaufenthalts erloschen ist, nicht aus.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Familienangehörige von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäischen Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein/e Arbeitnehmer/in, der/die Staatsangehörige/r einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Nach Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA berühren unter anderem Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis nicht. 

Der Widerruf bzw. das Erlöschen einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt und richtet sich deshalb nach innerstaatlichem Recht; die landesrechtlichen Voraussetzungen zum Erlöschen oder zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung dürfen jedoch nicht so ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt vereiteln (BGr, 14. Mai 2020, 2C_756/2019, E. 4.3 – 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 5.2.1 – 23. Oktober 2014, 2C_52/2014, E. 3.2).

Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung unter anderem, wenn sich eine ausländische Person, ohne sich abzumelden, während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 5.2.2 – 14. Mai 2020, 2C_756/2019, E. 4.4). Für ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium eines solchen Aufenthalts (BGE 120 Ib 369 E. 2c f. und 112 Ib 1 E. 2a). Es kommt dabei weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten der Betroffenen an (BGr, 21. Juni 2011, 2C_980/2010, E. 2.1 – 4. Februar 2011, 2C_43/2011, E. 2). Eine Verlegung des Lebensmittelpunkts ist nicht erforderlich.

Wird der Lebensmittelpunkt jedoch ins Ausland verlegt, unterbrechen vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz diese Frist nicht (Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; BGr, 1. September 2011, 2C_81/2011, E. 3.2 mit Hinweisen). Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn die ausländische Person in der Schweiz noch über eine Wohnung verfügt. Bei solchen Verhältnissen (wiederholte längere Aufenthalte im Heimatland über mehrere Jahre hinweg, unterbrochen durch mehr oder weniger lange Anwesenheiten in der Schweiz) wird die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (zum Ganzen BGE 120 Ib 369 E. 2c f. sowie BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 5.2.2 – 14. Mai 2020, 2C_756/2019, E. 4.3 f. [betreffend VGr, 3. Juli 2019, VB.2019.00071, E. 3 und 4.1.1], je mit Hinweisen; VGr, 13. Januar 2021, VB.2020.00725, E. 2.2).

2.2 Die verfügende Behörde hat im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt möglichst zuverlässig abzuklären, etwa ob der Lebensmittelpunkt verlegt wurde bzw. der Auslandaufenthalt ununterbrochen war. Im Rahmen der der betroffenen Person nach Art. 90 AIG obliegenden, den Untersuchungsgrundsatz relativierenden Mitwirkungspflichten ist es an dieser darzutun, dass sie in der Schweiz verblieben ist bzw. ihren Lebensmittelpunkt nicht verlagert hat. Als Indizien hierfür dienen etwa ein Mietvertrag, Bestätigungen Dritter, Telefonrechnungen, Zahlungsbelege und dergleichen (BGr, 7. März 2018, 2C_866/2017, E. 3.1.2, auch zum Folgenden). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, bei Personen, die sich zumindest zeitweise im Ausland aufhielten, aber geltend machten, regelmässig in der Schweiz geweilt zu haben, relativ einfach beizubringende minimale Sachbeweise zu verlangen und damit vorauszusetzen, dass der Standpunkt der ausländischen Person einigermassen glaubhaft erscheint, bevor der Sachverhalt von Amtes wegen weiter untersucht oder weitere Sachbeweise abgenommen werden (vgl. BGr, 1. September 2011, 2C_81/2011, E. 3.7 f. – 18. Januar 2013, 2C_471/2012, E. 4.2.2). In diesen Fällen darf aus der fehlenden Mitwirkung darauf geschlossen werden, dass die ausländische Person ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt habe (vgl. VGr, 6. September 2017, VB.2017.00483, E. 3.1 Abs. 2, sowie 19. Februar 2014, VB.2013.00841, E. 2.3 Abs. 2).

3.  

3.1  

3.1.1 Wie der Geschäftsführer der Arbeitgeberin, H, anlässlich einer polizeilichen Befragung vom 4. Oktober 2018 angab, habe der seit zehn Jahren in seinem Reinigungsunternehmen angestellte ältere Bruder des Beschwerdeführers, I, damals den Vorschlag gemacht, seinen Bruder sowie dessen Ehefrau, also die Beschwerdeführenden, anzustellen. Zu jener Zeit habe es ihnen an Personal gefehlt. Daraufhin waren mit den erwähnten Arbeitsverträgen vom 8. März 2016 sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin in dem Unternehmen angestellt worden. Die Beschwerdeführerin nahm ihre Tätigkeit dort per 1. Juni 2016 auf, zunächst mit einem Vollzeitpensum, welches sie per 1. Oktober 2016 reduzierte. Wie einem Polizeirapport vom 20. Dezember 2018 zu entnehmen ist, unterbrach sie die Tätigkeit zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember 2016 aus unbekannten Gründen. Am 1. Januar 2017 nahm sie sie wieder auf, um Mitte August 2017 das Unternehmen wiederum aus unbekannten Gründen – ohne Kündigung einer der beiden Seiten – und dieses Mal definitiv zu verlassen.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. September 2016 im Reinigungsunternehmen angestellt.

3.1.2 Mit einem Schreiben "Einverständniserklärung Wohnsitz" vom 8. März 2016 erklärte H an die Adresse der Einwohnerkontrolle J, dass die Eheleute "auf unbestimmte Dauer (bzw. bis zur Findung einer eigenen geeigneten Wohnlösung)" bei ihm und seiner Ehefrau an der K-Strasse 01 in J wohnen dürften.

Die Beschwerdeführenden meldeten sich per Einreise- bzw. Zuzugsdatum 1. März 2016 in J an. (Die Einwohnerkontrolle J hob nachmals, am 25. Juni 2019, die Anmeldung der Beschwerdeführenden per 1. März 2016 "aufgrund der Aktenlage" wieder auf [was wohl im Zusammenhang insbesondere mit einem Schreiben von H vom 17. Mai 2019 steht – hierzu unten 3.1.4 Abs. 2]. Hierauf ist indes im vorliegenden Zusammenhang nicht abzustellen, zumal dies nicht auf Betreiben der Beschwerdeführenden geschah.)

Bei einer polizeilichen Wohnortkontrolle am 2. Oktober 2018 wurden die Beschwerdeführenden an der angeblichen Wohnadresse an der K-Strasse nicht angetroffen. H, der dort angetroffen wurde, gab an, der Beschwerdeführer wohne nicht mehr hier. Er sei bei einem seinem Brüder, I, an der L-Strasse 02 in F wohnhaft. Derzeit und noch bis Ende jener Woche befinde sich der Beschwerdeführer in den Ferien in seinem Heimatland. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Frau in den Ferien sei, antwortete er mit der Gegenfrage: "Mit welcher Frau?". Bei einer gleichzeitig vorgenommenen Kontrolle am Wohnort des Bruders I in F, erklärte dieser, der Beschwerdeführer sei noch diese Woche mit seiner Frau in den Ferien. Er sei an der K-Strasse 01 in J wohnhaft, übernachte jedoch ab und zu bei ihm in F.

Anlässlich der erwähnten polizeilichen Befragung vom 4. Oktober 2018 gab H auf die Frage, wo der Beschwerdeführer wohne, an, "[d]ie Adresse" habe dieser an seiner, also derjenigen von H, Adresse an der K-Strasse 01; er wohne aber bei einem seiner beiden Brüder. Auf die Frage, warum der Briefkasten mit den beiden Namen A und B angeschrieben sei, antwortete H, der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass er "bei seinem Bruder bei der Verwaltung" kein Untermietverhältnis bekomme, weil die Wohnung zu klein sei; deshalb habe er darum gebeten, seine, also diejenige von H, Adresse angeben zu dürfen, damit er die Post dort erhalte. Die Post habe er dem Beschwerdeführer im Geschäft übergeben. In den letzten vier oder fünf Monaten habe er jedoch keine Post dort bekommen; er wisse nicht, ob der Beschwerdeführer eine andere Adresse habe. Die Beschwerdeführerin habe er noch nie gesehen.

Aus den verschiedenen vom Beschwerdeführer ab dem 8. Oktober 2018 gemachten Angaben ist zu schliessen, dass dessen Ehefrau jedenfalls den ganzen Monat Oktober 2018 in Italien verbrachte. Am 22. Oktober 2018 erklärte er anlässlich eines Telefonats, sie habe "dort grosse Probleme" und könne daher nicht (zum Zweck einer polizeilichen Befragung) in die Schweiz kommen. Er, der Beschwerdeführer, übernachte momentan bei seinem Bruder oder bei einer Freundin in F. Weiter habe er noch eine Freundin in J; deren Namen wollte er nicht bekannt geben.

Gemäss einer E-Mail des zuständigen Polizisten vom 26. November 2018 an den Beschwerdegegner konnte die Beschwerdeführerin bis zu jenem Datum nicht erreicht werden. Zur beabsichtigten polizeilichen Einvernahme bzw. Befragung kam es bis zur Rapporterstattung am 20. Dezember 2018 und auch in der Folge nicht – trotz dem mit dem Beschwerdeführer zuletzt am 29. Oktober 2018 für den 9. Januar 2019 vereinbarten Termin. Ab dem 19. Dezember 2018 beriefen sich die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung auf ihr Aussageverweigerungsrecht im Strafverfahren.

3.1.3 Am 1. und 19. Februar sowie am 26. März und 2. April 2019 wurde die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner an ihrer Meldeadresse in J angeschrieben. Sie wurde zur Einreichung insbesondere sämtlicher Lohnabrechnungen des Reinigungsunternehmens und zur Beantwortung von Fragen bezüglich ihres Aufenthalts in Italien – insbesondere, seit wann und wo genau sie sich dort aufhalte – sowie zur Einreichung entsprechender Belege aufgefordert. Die Anfrage vom 1. Februar sowie die "[z]weite Anfrage" vom 26. März 2019 – welche den Zusatz "c/o H" jeweils nicht enthielten – wurden mit dem Vermerk "Empfänger konnte an der Adresse nicht ermittelt werden" von der Post retourniert (dasselbe gilt für im Mai 2019 an die Adresse der Beschwerdeführerin in J zugesandte Abstimmungsunterlagen); die anderen beiden Schreiben wurden daher je mit diesem Adresszusatz versehen und augenscheinlich H zugestellt. Eine Antwort erhielt der Beschwerdegegner auf keines der vier Schreiben.

Erst als der Beschwerdeführerin mit beschwerdegegnerischem Schreiben vom 23. Juli 2019 (wiederum an die Adresse in J, unter Verwendung des Adresszusatzes; wobei sie zu diesem Zeitpunkt dort bereits ab- und in F angemeldet war) mitgeteilt wurde, dass zufolge ihres Aufenthalts mehrheitlich in Italien beabsichtigt werde, das Erlöschen ihrer Aufenthaltsbewilligung festzustellen, und ihr hierzu das rechtliche Gehör gewährt werde, meldete sich die Beschwerdeführerin am 13. August 2019 über ihre Rechtsvertreterin erstmals beim Beschwerdegegner; am 11. September 2019 nahm sie Stellung.

Dabei waren auch die eingangs genannten früheren Schreiben, wie erwähnt, an die gleiche bzw. ihre damalige offizielle Meldeadresse gesandt worden. Dafür, dass H die ihm zugestellten Schreiben "unterschlagen" haben könnte, bestehen keine Hinweise und solches erscheint auch nicht plausibel. Es ist nicht ersichtlich, welche Gründe ihn hierzu bewogen haben sollten. Schliesslich gelangte der Beschwerdeführerin, wie erwähnt, jedenfalls das an dieselbe – wenngleich seit Ende Mai nicht mehr aktuelle – Adresse gesandte beschwerdegegnerische Schreiben vom 23. Juli 2019 sehr wohl zur Kenntnis.

3.1.4 Anlässlich eines Telefonats vom 17. Mai 2019 gab M (die Ehefrau von H) der Einwohnerkontrolle gegenüber an, die Beschwerdeführenden lebten seit Dezember 2018 nicht mehr bei ihnen. Namentlich auch auf diese Äusserung stützt sich die Beschwerdeführerin, um zu belegen, dass sie sich noch im Dezember 2018 in der Schweiz aufgehalten habe. Dies erscheint jedoch zum einen vor dem Hintergrund des Dargelegten (namentlich der – ausführlichen, kohärenten und nachvollziehbar erscheinenden – Angaben von H vom 2. und 4. Oktober 2018 sowie derjenigen des Beschwerdeführers) nicht plausibel; zum andern versah M ihre Auskunft gleich selbst mit einem Vorbehalt, erklärte sie doch, das genaue Datum nicht zu wissen und dass ihr Ehemann mehr wissen sollte.

In einem vom selben Tag (also dem 17. Mai 2019) datierenden Schreiben an die Einwohnerkontrolle erklärten H und M, wie bereits anlässlich der polizeilichen Befragung von Oktober 2018 zu Protokoll gegeben worden sei, hätten die Beschwerdeführenden die Adresse an der K-Strasse 01 in J lediglich für postalische Zwecke genutzt. Gewohnt hätten sie seit Beginn ihrer Anstellung bei Freunden oder Verwandten. Sie, H und M, hätten den bei ihnen angestellten Beschwerdeführer bereits öfters gebeten, diese Eintragung zu ändern, doch sei bis heute nichts unternommen worden. Wo sich dessen Ehefrau aufhalte, wüssten sie nicht. Sie arbeite seit Mitte August 2017 nicht mehr in ihrem Unternehmen.

Schliesslich erklärte gemäss einer Aktennotiz der Einwohnerkontrolle J auch der Beschwerdeführer am 22. Mai 2019 telefonisch, er wohne bei seinem Bruder I in F; seit wann, wisse er nicht mehr. Er sei "sicher das ganze Jahr 2016 hier" (gemeint war wohl J) gewesen, und dann habe es im Jahr 2017 "Probleme" gegeben und sie hätten nicht mehr bei der Familie H und M wohnen wollen. Die Mutter seiner Frau sei auch krank geworden, und deshalb sei diese "viel in Italien. Aktuell ist die Frau auch wieder in Italien".

Per 1. Juni 2019 meldeten sich die Beschwerdeführenden in J ab und an der L-Strasse 02 in F an (mit Zusatz vom 28. Mai 2019 zum Mietvertrag von I war die Untermiete bewilligt worden).

3.1.5 Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 22. April 2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist bis zum 22. Mai 2020 Unterlagen einzureichen, die ihren Aufenthalt in der Schweiz seit Ende 2018 belegen würden sowie dass sie immer noch hier lebe. Die Akten der Vorinstanz enthalten zwar an der entsprechenden Stelle keine daraufhin eingegangene Eingabe und Belege; im Rekursentscheid wird jedoch eine entsprechende Eingabe vom 26. Juni 2020 mit Beilagen erwähnt. Das Schreiben vom 26. Juni 2020 an die Vorinstanz sowie die entsprechenden Beilagen wurden als Beschwerdebeilage eingereicht.

Die betreffenden Belege sind jedoch, wie bereits die Vorinstanz erwog, nicht geeignet, einen dauerhaften bzw. schwerpunktmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu belegen. Beim Postnachsendeauftrag vom 28. Mai 2019 (im Zusammenhang mit der Abmeldung in J und der Anmeldung in F) erscheint lediglich B als Auftraggeber. Sodann bedeutet der Umstand, dass im Zusatz zum Mietvertrag von I vom 28. Mai 2019 betreffend Bewilligung der Untermiete beide Beschwerdeführenden namentlich erwähnt werden, nicht, dass beide auch (dauerhaft) dort wohnen. Auch die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete und auf den 18. Dezember 2018 datierte Vollmacht hilft hinsichtlich der hier interessierenden Frage nicht weiter. Schliesslich beziehen sich auch die eingereichten Schreiben von Freunden bzw. Bekannten bezüglich Treffen mit der Beschwerdeführerin höchstens auf punktuelle Anwesenheiten derselben in der Schweiz (BGr, 18. Januar 2013, 2C_471/2012, E. 4.2.2).

3.2 Nach dem Dargelegten ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer im Oktober 2018 schon seit längerer Zeit nicht mehr an der K-Strasse 01 in J wohnhaft war. Dasselbe gilt (umso mehr) für seine Ehefrau bzw. die Beschwerdeführerin, sollte sie sich denn überhaupt jemals dort aufgehalten haben. Dass sich der Beschwerdeführer, der die ganze Zeit über für das Reinigungsunternehmen tätig war, in der Schweiz aufhielt – wenn auch nicht zwingend an der gemeldeten Adresse –, ist offenkundig; es bestehen jedoch keine Belege für einen schwerpunktmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz (spätestens) nach Oktober 2018 bzw. an sich bereits ab September 2017.

Seit Mitte August 2017 hat die Beschwerdeführerin nicht mehr hierzulande gearbeitet und es wird ihrerseits weder dargelegt noch belegt, wo bzw. dass sie sich seit diesem Zeitpunkt in der Schweiz tatsächlich dauerhaft aufgehalten hat. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich diesbezüglich in der Beschwerdeeingabe darauf, widersprüchliche bzw. nicht miteinander vereinbare Angaben verschiedener Personen aufzulisten: Es wird ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten "geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin - mit dem Beschwerdeführer gem. Aussagen von H bei Freunden und Verwandten weilte; - gem. Aussagen des Bruders beim Ehepaar H und M weilte; - gem. Aussage von M bis Dezember 2018 bei ihnen weilte". Zur Ungereimtheit bzw. der Unvereinbarkeit dieser Angaben äussert sie sich nicht.

Mit dem Beschwerdeführer, der sich seinerseits im Oktober 2018 zumindest schon seit längerer Zeit nicht mehr an der offiziellen Meldeadresse in J aufhielt, lebte sie nicht zusammen; solches behauptete weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer oder dessen Bruder. Der Beschwerdeführer gab im Oktober 2018 sowie im Mai 2019 an, sie halte sich länger bzw. "viel" in Italien auf; im Oktober 2018 erklärte er, sie habe dort "grosse Probleme", im Mai 2019 erwähnte er in diesem Zusammenhang eine Krankheit der Mutter der Beschwerdeführerin. Seitens der Beschwerdeführerin wurden nie (genauere) Ausführungen hinsichtlich dieser angeblichen Krankheit gemacht, und es werde auch nicht behauptet, dass diese bzw. die Pflege der Mutter ihren Aufenthalt in Italien notwendig gemacht hätte.

Aufgrund der Gesamtumstände ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz zu einem Zeitpunkt nach August 2017 bzw. spätestens im Lauf des Jahrs 2018 verliess, ihren Lebensmittelpunkt wieder nach Italien verlegte und sich danach – wenn überhaupt – nur noch vorübergehend zu Besuchszwecken in der Schweiz aufhielt.

3.3 Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin ist folglich gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG von Gesetzes wegen erloschen.

4.  

Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde der Beschwerdeführerin im Übrigen gestützt auf Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz erteilt. Ihr wurde, wie bereits erwähnt, nicht seitens ihres Arbeitgebers gekündigt; vielmehr verliess sie ihre Arbeitsstelle – nach einem früheren Fernbleiben von derselben von Oktober bis Dezember 2016, gefolgt von einer Wiederaufnahme der Arbeit im Januar 2017 – im August 2017 definitiv, ohne Kündigung oder Angabe von Gründen, was sie auch seither weder in Abrede gestellt noch erklärt hat. Durch dieses Verhalten bewirkte die Beschwerdeführerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Damit hat sie als freiwillig arbeitslos geworden zu gelten. Dass sich die Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt um eine Arbeitsstelle in der Schweiz bemüht hätte, macht sie nicht geltend, und sie beabsichtigt auch gegenwärtig nicht, sich um eine solche zu bewerben. Vielmehr will sie sich erwerbslos in der Schweiz aufhalten. Damit hat die Beschwerdeführerin ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verloren (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1, auch zum Folgenden).

5.  

Die Beschwerdeführerin macht einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA geltend. Sie sei in der Schweiz krankenversichert und verfüge dank dem Erwerbseinkommen ihres Ehemannes (in der Höhe von aktuell rund Fr. 5'600.- netto pro Monat gemäss den Lohnabrechnungen der Monate September bis November 2019 sowie September 2020 bis Februar 2021) über ausreichende finanzielle Mittel im Sinn der erwähnten Bestimmung.

5.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angehörige eines EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a), und zudem über einen sämtliche Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz (lit. b). Über genügende finanzielle Mittel im Sinn dieser Bestimmung verfügt eine Person, wenn sie durch eigene Finanzmittel oder durch finanzielle Unterstützung seitens anderer Personen ihren Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (vgl. hierzu VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 4.1, und 31. März 2021, VB.2021.00062, E. 4.2 f., je mit Hinweisen).

5.2  

5.2.1 Rechtsprechungsgemäss stehen nicht nur Aufenthaltsansprüche nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz, sondern auch die Freizügigkeitsrechte bzw. Aufenthaltsansprüche nach dem Freizügigkeitsabkommen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 139 II 393 E. 2.1; BGr, 29. Oktober 2018, 2C_688/2017, E. 4.4, sowie 14. November 2016, 2C_71/2016, E. 3.4 [alle mit Hinweisen], auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Mitgliedstaaten berechtigt, Massnahmen zu treffen, um die missbräuchliche Ausnutzung des Unionsrechts zu verhindern, sofern sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde.

Die Ausübung von Freizügigkeitsrechten ist grundsätzlich nicht von den Absichten abhängig, aus denen sie ausgeübt werden; vorausgesetzt wird aber, dass das Freizügigkeitsrecht tatsächlich zu den von ihm verfolgten Zwecken beansprucht wird (vgl. BGr, 29. Oktober 2018, 2C_688/2017, E. 4.4 mit Hinweisen, ergangen zu VGr, 28. Juni 2017, VB.2017.00141 [vgl. insbesondere E. 3.1]).

5.2.2 Die oben (3) dargelegten Umstände wie namentlich auch die vermehrten Bemühungen der Beschwerdeführerin um den Anschein physischer Präsenz in der Schweiz – insbesondere seit der Beschwerdegegner in Aussicht stellte festzustellen, dass ihre Aufenthaltsbewilligung zufolge Auslandaufenthalts erloschen sei – weisen auf ein zweckgerichtetes Vorgehen ihrerseits im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Aufenthaltsanspruch hin, zumal auch aktuell nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin schwerpunktmässig an der neuen Meldeadresse bzw. in der Schweiz lebt (dazu sogleich).

Darauf, dass kein tatsächlicher Aufenthalt hierzulande beabsichtigt ist, deutet insbesondere auch hin, dass die – erst 41-jährige, gesunde und kinderlose – Beschwerdeführerin die künftige Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausschliesst, wobei sie auch nicht etwa eine Ausbildung zu absolvieren oder mit dem Beschwerdeführer zusammenzuleben beabsichtigt. Sie erklärte in diesem Zusammenhang, sie sei weder rechtlich noch tatsächlich verpflichtet, einer Anstellung nachzugehen, solange ihr Ehemann arbeite und damit die finanziellen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts sichergestellt seien, und könne "nach eigenem Belieben ihre Lebenszeit mit Freunden und Bekannten gestalten".

Die dargelegten Umstände lassen einzig den Schluss zu, dass die Geltendmachung des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA lediglich dazu dient, dem Beschwerdeführer eine Anwesenheitsberechtigung bzw. eine Erwerbsmöglichkeit in der Schweiz zu verschaffen. Diesem kommt nur zufolge der Ehe mit der Beschwerdeführerin eine auch zur Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltsbewilligung (EU/EFTA) in der Schweiz zu.

Die Geltendmachung des auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA gestützten Aufenthaltsanspruchs durch die Beschwerdeführerin erfolgt somit offensichtlich rechtsmissbräuchlich.

5.3 Sodann stehen in der vorliegenden Konstellation grundsätzliche Überlegungen der Geltendmachung eines solchen Anspruchs entgegen: Das Freizügigkeitsabkommen hat zum Ziel, EU/EFTA-Staatsangehöri­gen den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu ermöglichen (vgl. Art. 1 lit. a FZA). Die Beschwerdeführerin kann daher keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA geltend machen: Eine Aufenthaltsbewilligung für einen erwerbslosen Aufenthalt kann nicht dazu dienen, dadurch einem drittstaatsangehörigen Ehepartner den Aufenthalt und das Erwirtschaften der für ihren erwerbslosen Aufenthalt vorausgesetzten finanziellen Mittel (erst) zu ermöglichen.

6.  

Auch der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist nicht rechtsverletzend. Dies gilt auch hinsichtlich der Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE) und der Verweigerung einer Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG (vgl. die Voraussetzungen in Art. 49 Abs. 1 lit. a und b VZAE) durch die Vorinstanzen.

7.  

Der Beschwerdeführer leitet als Drittstaatsangehöriger seinen Aufenthaltsanspruch von demjenigen seiner Ehefrau ab. Nachdem diese kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (mehr) hat, ist auch der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers dahingefallen. Er kann sich daher nicht mehr auf Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA berufen. Seine Aufenthaltsbewilligung kann gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob die Beschwerdeführenden eine Scheinehe eingegangen sind.

Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers erweist sich auch als verhältnismässig: Der Beschwerdeführer reiste im Alter von knapp 38 Jahren in die Schweiz ein und hält sich seit 5 Jahren hierzulande auf. Mit seinem Herkunftsland, in welchem er den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, dürfte er nach wie vor genügend vertraut sein, um sich dort wieder integrieren zu können, zumal er noch jung und bei guter Gesundheit ist. In der Schweiz leben drei seiner Brüder sowie eine Schwester, im Herkunftsland eine weitere Schwester, zwei weitere Brüder und seine Mutter. Betreffend die Integration des Beschwerdeführers hierzulande ist festzuhalten, dass er seit September 2016 beim erwähnten Reinigungsunternehmen angestellt ist. Er bezog nie Leistungen der Sozialhilfe und ist auch strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Dies stellt indes das zu erwartende Verhalten dar. Seine mündlichen Deutschkenntnisse bewegen sich gemäss aktuellen Unterlagen auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens; den schriftlichen Teil der Prüfungen des vor Kurzem absolvierten kantonalen Deutschtests im Einbürgerungsverfahren mit (überwiegend) Niveau A2 bestand er nicht. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine Wegweisung sprechen würden.

8.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

10.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 17. Dezember 2018, 2C_698/2018, E. 1.1 und 2.1, und 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 1.2). Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 10 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …