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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00059
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
dieser substituiert durch mag. iur. D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erlöschen bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
A. B ist
ein 1978 geborener Staatsangehöriger Kosovos. Nach einem ersten dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 1997 reiste er im Juni 1998 erneut
hierzulande ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde vom damaligen
Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 10. August bzw.
3. September 1999 abgewiesen. Der Verpflichtung zur Ausreise – B war
hierzu Frist bis zum 31. Mai 2000 angesetzt worden – kam er in der Folge
nicht nach, und ab Anfang August 2000 war sein Aufenthaltsort unbekannt.
B. Am
26. Oktober 2015 schlossen B und A, eine 1980 geborene Staatsangehörige
Italiens, in Italien die Ehe.
Am 1. März 2016 reisten A und B in die Schweiz ein.
Am 8. März 2016 unterzeichneten beide je einen Arbeitsvertrag mit einem
Reinigungsunternehmen, E, mit Sitz in F. Gleichentags ersuchten A und B beim
Migrationsamt des Kantons Zürich um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am
22. März 2016 wurde Ersterer eine solche ausgestellt mit Gültigkeit bis
28. Februar 2021, am 11. bzw. 19. April 2017 wurde B eine bis
28. Februar 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des
Familiennachzugs erteilt.
C. Nach
polizeilichen Abklärungen im Jahr 2018 stellte das Migrationsamt mit Verfügung
vom 12. November 2019 das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von
A zufolge Auslandaufenthalts bzw. Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland
fest und verweigerte die Neuerteilung einer solchen. Daraufhin widerrief es mit
Verfügung vom 25. November 2019 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von B.
II.
Die gegen die jeweilige Verfügung am 16. Dezember
2019 von A und am 26. Dezember 2019 von B erhobenen Rekurse wies die
Sicherheitsdirektion unter Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom
1. Dezember 2020 ab.
III.
Am 22. Januar 2021 liessen A und B Beschwerde ans
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid
aufzuheben und festzustellen, dass die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin nicht erloschen und der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers "ungültig" sei; sodann sei das Migrationsamt
anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Niederlassungsbewilligung zu erteilen,
eventualiter seien die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern.
Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion am 4. Februar 2021
ausdrücklich auf eine Stellungnahme.
Mit Eingabe vom 22. April 2021 reichten A und B
weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden waren
bis zum 28. Februar 2021 gültig. Um den Widerruf geht es daher vorliegend
ohnehin nicht (mehr), sondern um deren Verlängerung.
2.
Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht
das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin zufolge
Landesabwesenheit festgestellt hat.
Vorauszuschicken ist an dieser Stelle Folgendes: Mit
Eingabe vom 30. März 2020 reichten die Beschwerdeführenden bei der
Vorinstanz eine vom 28. Februar 2020 datierende Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft G – im Zusammenhang mit einer allfälligen Scheinehe der
Beschwerdeführenden bzw. einer Täuschung der Behörden nach Art. 118 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20) – ein. Dass die Voraussetzungen für die Eröffnung einer
entsprechenden strafrechtlichen Untersuchung dort als nicht gegeben erachtet
wurden, schliesst indes einen allfälligen Schluss im ausländerrechtlichen
Verfahren, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zufolge
Auslandaufenthalts erloschen ist, nicht aus.
2.1 Gemäss
Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Familienangehörige von
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute:
Europäischen Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere
Bestimmungen vorsieht.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält
ein/e Arbeitnehmer/in, der/die Staatsangehörige/r einer Vertragspartei ist und
mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von
mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer
Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der
Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Nach Art. 6 Abs. 5
Anhang I FZA berühren unter anderem Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs
aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, die Gültigkeit der
Aufenthaltserlaubnis nicht.
Der Widerruf bzw. das Erlöschen einer Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA ist im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt und richtet sich deshalb
nach innerstaatlichem Recht; die landesrechtlichen Voraussetzungen zum
Erlöschen oder zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung dürfen jedoch nicht so
ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch
auf Aufenthalt vereiteln (BGr, 14. Mai 2020, 2C_756/2019, E. 4.3 –
29. November 2018, 2C_381/2018, E. 5.2.1 – 23. Oktober 2014,
2C_52/2014, E. 3.2).
Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt
die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung unter anderem, wenn sich eine
ausländische Person, ohne sich abzumelden, während sechs Monaten tatsächlich im
Ausland aufhält. Diese Regelung steht im Einklang
mit Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA (BGr, 29. November 2018,
2C_381/2018, E. 5.2.2 – 14. Mai 2020, 2C_756/2019, E. 4.4). Für
ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts genügt das
formale Kriterium eines solchen Aufenthalts (BGE 120 Ib 369
E. 2c f. und 112 Ib 1 E. 2a). Es kommt dabei weder auf die
Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten der Betroffenen an (BGr,
21. Juni 2011, 2C_980/2010, E. 2.1 – 4. Februar 2011,
2C_43/2011, E. 2). Eine Verlegung des Lebensmittelpunkts ist nicht
erforderlich.
Wird der Lebensmittelpunkt jedoch ins Ausland verlegt,
unterbrechen vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in
der Schweiz diese Frist nicht (Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201];
BGr, 1. September 2011, 2C_81/2011, E. 3.2 mit Hinweisen). Dies gilt
unter Umständen auch dann, wenn die ausländische Person in der Schweiz noch
über eine Wohnung verfügt. Bei solchen Verhältnissen (wiederholte längere
Aufenthalte im Heimatland über mehrere Jahre hinweg, unterbrochen durch mehr
oder weniger lange Anwesenheiten in der Schweiz) wird die Frage nach dem
Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (zum Ganzen BGE 120 Ib
369 E. 2c f. sowie BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018,
E. 5.2.2 – 14. Mai 2020, 2C_756/2019, E. 4.3 f. [betreffend
VGr, 3. Juli 2019, VB.2019.00071, E. 3 und 4.1.1], je mit Hinweisen;
VGr, 13. Januar 2021, VB.2020.00725, E. 2.2).
2.2 Die
verfügende Behörde hat im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt
möglichst zuverlässig abzuklären, etwa ob der Lebensmittelpunkt verlegt wurde
bzw. der Auslandaufenthalt ununterbrochen war. Im Rahmen der der betroffenen
Person nach Art. 90 AIG obliegenden, den Untersuchungsgrundsatz
relativierenden Mitwirkungspflichten ist es an dieser darzutun, dass sie in der
Schweiz verblieben ist bzw. ihren Lebensmittelpunkt nicht verlagert hat. Als
Indizien hierfür dienen etwa ein Mietvertrag, Bestätigungen Dritter, Telefonrechnungen,
Zahlungsbelege und dergleichen (BGr, 7. März 2018, 2C_866/2017,
E. 3.1.2, auch zum Folgenden). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist
es zulässig, bei Personen, die sich zumindest zeitweise im Ausland aufhielten,
aber geltend machten, regelmässig in der Schweiz geweilt zu haben, relativ
einfach beizubringende minimale Sachbeweise zu verlangen und damit
vorauszusetzen, dass der Standpunkt der ausländischen Person einigermassen
glaubhaft erscheint, bevor der Sachverhalt von Amtes wegen weiter untersucht
oder weitere Sachbeweise abgenommen werden (vgl. BGr, 1. September 2011,
2C_81/2011, E. 3.7 f. – 18. Januar 2013, 2C_471/2012,
E. 4.2.2). In diesen Fällen darf aus der fehlenden Mitwirkung darauf
geschlossen werden, dass die ausländische Person ihren Lebensmittelpunkt ins
Ausland verlegt habe (vgl. VGr, 6. September 2017, VB.2017.00483,
E. 3.1 Abs. 2, sowie 19. Februar 2014, VB.2013.00841,
E. 2.3 Abs. 2).
3.
3.1
3.1.1
Wie der Geschäftsführer der Arbeitgeberin, H, anlässlich einer
polizeilichen Befragung vom 4. Oktober 2018 angab, habe der seit zehn
Jahren in seinem Reinigungsunternehmen angestellte ältere Bruder des
Beschwerdeführers, I, damals den Vorschlag gemacht, seinen Bruder sowie dessen
Ehefrau, also die Beschwerdeführenden, anzustellen. Zu jener Zeit habe es ihnen
an Personal gefehlt. Daraufhin waren mit den erwähnten Arbeitsverträgen vom
8. März 2016 sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin
in dem Unternehmen angestellt worden. Die Beschwerdeführerin nahm ihre
Tätigkeit dort per 1. Juni 2016 auf, zunächst mit einem Vollzeitpensum,
welches sie per 1. Oktober 2016 reduzierte. Wie einem Polizeirapport vom
20. Dezember 2018 zu entnehmen ist, unterbrach sie die Tätigkeit zwischen
dem 1. Oktober und dem 31. Dezember 2016 aus unbekannten Gründen. Am
1. Januar 2017 nahm sie sie wieder auf, um Mitte August 2017 das
Unternehmen wiederum aus unbekannten Gründen – ohne Kündigung einer der beiden
Seiten – und dieses Mal definitiv zu verlassen.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. September 2016
im Reinigungsunternehmen angestellt.
3.1.2
Mit einem Schreiben "Einverständniserklärung Wohnsitz" vom
8. März 2016 erklärte H an die Adresse der Einwohnerkontrolle J, dass die
Eheleute "auf unbestimmte Dauer (bzw. bis zur Findung einer eigenen
geeigneten Wohnlösung)" bei ihm und seiner Ehefrau an der K-Strasse 01 in J
wohnen dürften.
Die Beschwerdeführenden meldeten sich per Einreise- bzw.
Zuzugsdatum 1. März 2016 in J an. (Die Einwohnerkontrolle J hob nachmals, am
25. Juni 2019, die Anmeldung der Beschwerdeführenden per 1. März 2016
"aufgrund der Aktenlage" wieder auf [was wohl im Zusammenhang
insbesondere mit einem Schreiben von H vom 17. Mai 2019 steht – hierzu unten
3.1.4 Abs. 2]. Hierauf ist indes im vorliegenden Zusammenhang nicht
abzustellen, zumal dies nicht auf Betreiben der Beschwerdeführenden geschah.)
Bei einer polizeilichen Wohnortkontrolle am
2. Oktober 2018 wurden die Beschwerdeführenden an der angeblichen Wohnadresse
an der K-Strasse nicht angetroffen. H, der dort angetroffen wurde, gab an, der
Beschwerdeführer wohne nicht mehr hier. Er sei bei einem seinem Brüder, I, an
der L-Strasse 02 in F wohnhaft. Derzeit und noch bis Ende jener Woche
befinde sich der Beschwerdeführer in den Ferien in seinem Heimatland. Auf die
Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Frau in den Ferien sei, antwortete er
mit der Gegenfrage: "Mit welcher Frau?". Bei einer gleichzeitig
vorgenommenen Kontrolle am Wohnort des Bruders I in F, erklärte dieser, der
Beschwerdeführer sei noch diese Woche mit seiner Frau in den Ferien. Er sei an
der K-Strasse 01 in J wohnhaft, übernachte jedoch ab und zu bei ihm in F.
Anlässlich der erwähnten polizeilichen Befragung vom
4. Oktober 2018 gab H auf die Frage, wo der Beschwerdeführer wohne, an,
"[d]ie Adresse" habe dieser an seiner, also derjenigen von H, Adresse
an der K-Strasse 01; er wohne aber bei einem seiner beiden Brüder. Auf die
Frage, warum der Briefkasten mit den beiden Namen A und B angeschrieben sei,
antwortete H, der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass er "bei seinem
Bruder bei der Verwaltung" kein Untermietverhältnis bekomme, weil die
Wohnung zu klein sei; deshalb habe er darum gebeten, seine, also diejenige von
H, Adresse angeben zu dürfen, damit er die Post dort erhalte. Die Post habe er
dem Beschwerdeführer im Geschäft übergeben. In den letzten vier oder fünf
Monaten habe er jedoch keine Post dort bekommen; er wisse nicht, ob der
Beschwerdeführer eine andere Adresse habe. Die Beschwerdeführerin habe er noch
nie gesehen.
Aus den verschiedenen vom Beschwerdeführer ab dem
8. Oktober 2018 gemachten Angaben ist zu schliessen, dass dessen Ehefrau
jedenfalls den ganzen Monat Oktober 2018 in Italien verbrachte. Am
22. Oktober 2018 erklärte er anlässlich eines Telefonats, sie habe
"dort grosse Probleme" und könne daher nicht (zum Zweck einer
polizeilichen Befragung) in die Schweiz kommen. Er, der Beschwerdeführer,
übernachte momentan bei seinem Bruder oder bei einer Freundin in F. Weiter habe
er noch eine Freundin in J; deren Namen wollte er nicht bekannt geben.
Gemäss einer E-Mail des zuständigen Polizisten vom
26. November 2018 an den Beschwerdegegner konnte die Beschwerdeführerin
bis zu jenem Datum nicht erreicht werden. Zur beabsichtigten polizeilichen
Einvernahme bzw. Befragung kam es bis zur Rapporterstattung am
20. Dezember 2018 und auch in der Folge nicht – trotz dem mit dem
Beschwerdeführer zuletzt am 29. Oktober 2018 für den 9. Januar 2019
vereinbarten Termin. Ab dem 19. Dezember
2018 beriefen sich die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung auf ihr
Aussageverweigerungsrecht im Strafverfahren.
3.1.3
Am 1. und 19. Februar sowie am 26. März und 2. April 2019
wurde die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner an ihrer Meldeadresse in J
angeschrieben. Sie wurde zur Einreichung insbesondere sämtlicher
Lohnabrechnungen des Reinigungsunternehmens und zur Beantwortung von Fragen
bezüglich ihres Aufenthalts in Italien – insbesondere, seit wann und wo genau
sie sich dort aufhalte – sowie zur Einreichung entsprechender Belege
aufgefordert. Die Anfrage vom 1. Februar sowie die "[z]weite
Anfrage" vom 26. März 2019 – welche den Zusatz "c/o H"
jeweils nicht enthielten – wurden mit dem Vermerk "Empfänger konnte an der
Adresse nicht ermittelt werden" von der Post retourniert (dasselbe gilt
für im Mai 2019 an die Adresse der Beschwerdeführerin in J zugesandte
Abstimmungsunterlagen); die anderen beiden Schreiben wurden daher je mit diesem
Adresszusatz versehen und augenscheinlich H zugestellt. Eine Antwort erhielt
der Beschwerdegegner auf keines der vier Schreiben.
Erst als der Beschwerdeführerin mit beschwerdegegnerischem
Schreiben vom 23. Juli 2019 (wiederum an die Adresse in J, unter
Verwendung des Adresszusatzes; wobei sie zu diesem Zeitpunkt dort bereits ab-
und in F angemeldet war) mitgeteilt wurde, dass zufolge ihres Aufenthalts
mehrheitlich in Italien beabsichtigt werde, das Erlöschen ihrer
Aufenthaltsbewilligung festzustellen, und ihr hierzu das rechtliche Gehör
gewährt werde, meldete sich die Beschwerdeführerin am 13. August 2019 über
ihre Rechtsvertreterin erstmals beim Beschwerdegegner; am 11. September
2019 nahm sie Stellung.
Dabei waren auch die eingangs genannten früheren
Schreiben, wie erwähnt, an die gleiche bzw. ihre damalige offizielle Meldeadresse
gesandt worden. Dafür, dass H die ihm zugestellten Schreiben
"unterschlagen" haben könnte, bestehen keine Hinweise und solches
erscheint auch nicht plausibel. Es ist nicht ersichtlich, welche Gründe ihn
hierzu bewogen haben sollten. Schliesslich gelangte der Beschwerdeführerin, wie
erwähnt, jedenfalls das an dieselbe – wenngleich seit Ende Mai nicht mehr
aktuelle – Adresse gesandte beschwerdegegnerische Schreiben vom 23. Juli 2019
sehr wohl zur Kenntnis.
3.1.4
Anlässlich eines Telefonats vom 17. Mai 2019 gab M (die Ehefrau von H)
der Einwohnerkontrolle gegenüber an, die Beschwerdeführenden lebten seit
Dezember 2018 nicht mehr bei ihnen. Namentlich auch auf diese Äusserung stützt
sich die Beschwerdeführerin, um zu belegen, dass sie sich noch im Dezember 2018
in der Schweiz aufgehalten habe. Dies erscheint jedoch zum einen vor dem
Hintergrund des Dargelegten (namentlich der – ausführlichen, kohärenten und
nachvollziehbar erscheinenden – Angaben von H vom 2. und 4. Oktober 2018
sowie derjenigen des Beschwerdeführers) nicht plausibel; zum andern versah M
ihre Auskunft gleich selbst mit einem Vorbehalt, erklärte sie doch, das genaue
Datum nicht zu wissen und dass ihr Ehemann mehr wissen sollte.
In einem vom selben Tag (also dem 17. Mai 2019)
datierenden Schreiben an die Einwohnerkontrolle erklärten H und M, wie bereits
anlässlich der polizeilichen Befragung von Oktober 2018 zu Protokoll gegeben
worden sei, hätten die Beschwerdeführenden die Adresse an der K-Strasse 01 in J
lediglich für postalische Zwecke genutzt. Gewohnt hätten sie seit Beginn ihrer
Anstellung bei Freunden oder Verwandten. Sie, H und M, hätten den bei ihnen
angestellten Beschwerdeführer bereits öfters gebeten, diese Eintragung zu
ändern, doch sei bis heute nichts unternommen worden. Wo sich dessen Ehefrau
aufhalte, wüssten sie nicht. Sie arbeite seit Mitte August 2017 nicht mehr in
ihrem Unternehmen.
Schliesslich erklärte gemäss einer Aktennotiz der
Einwohnerkontrolle J auch der Beschwerdeführer am 22. Mai 2019 telefonisch,
er wohne bei seinem Bruder I in F; seit wann, wisse er nicht mehr. Er sei
"sicher das ganze Jahr 2016 hier" (gemeint war wohl J) gewesen, und
dann habe es im Jahr 2017 "Probleme" gegeben und sie hätten nicht
mehr bei der Familie H und M wohnen wollen. Die Mutter seiner Frau sei auch
krank geworden, und deshalb sei diese "viel in Italien. Aktuell ist die
Frau auch wieder in Italien".
Per 1. Juni 2019 meldeten sich die
Beschwerdeführenden in J ab und an der L-Strasse 02 in F an (mit Zusatz
vom 28. Mai 2019 zum Mietvertrag von I war die Untermiete bewilligt
worden).
3.1.5
Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 22. April 2020 wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist bis zum 22. Mai 2020
Unterlagen einzureichen, die ihren Aufenthalt in der Schweiz seit Ende 2018 belegen
würden sowie dass sie immer noch hier lebe. Die Akten der Vorinstanz enthalten
zwar an der entsprechenden Stelle keine daraufhin eingegangene Eingabe und
Belege; im Rekursentscheid wird jedoch eine entsprechende Eingabe vom
26. Juni 2020 mit Beilagen erwähnt. Das Schreiben vom 26. Juni 2020
an die Vorinstanz sowie die entsprechenden Beilagen wurden als
Beschwerdebeilage eingereicht.
Die betreffenden Belege sind jedoch, wie bereits die
Vorinstanz erwog, nicht geeignet, einen dauerhaften bzw. schwerpunktmässigen
Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu belegen. Beim
Postnachsendeauftrag vom 28. Mai 2019 (im Zusammenhang mit der Abmeldung
in J und der Anmeldung in F) erscheint lediglich B als Auftraggeber. Sodann
bedeutet der Umstand, dass im Zusatz zum Mietvertrag von I vom 28. Mai
2019 betreffend Bewilligung der Untermiete beide Beschwerdeführenden namentlich
erwähnt werden, nicht, dass beide auch (dauerhaft) dort wohnen. Auch die von
der Beschwerdeführerin unterzeichnete und auf den 18. Dezember 2018
datierte Vollmacht hilft hinsichtlich der hier interessierenden Frage nicht
weiter. Schliesslich beziehen sich auch die eingereichten Schreiben von
Freunden bzw. Bekannten bezüglich Treffen mit der Beschwerdeführerin höchstens
auf punktuelle Anwesenheiten derselben in der Schweiz (BGr, 18. Januar
2013, 2C_471/2012, E. 4.2.2).
3.2 Nach dem
Dargelegten ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer im Oktober
2018 schon seit längerer Zeit nicht mehr an der K-Strasse 01 in J wohnhaft war.
Dasselbe gilt (umso mehr) für seine Ehefrau bzw. die Beschwerdeführerin, sollte
sie sich denn überhaupt jemals dort aufgehalten haben. Dass sich der
Beschwerdeführer, der die ganze Zeit über für das Reinigungsunternehmen tätig
war, in der Schweiz aufhielt – wenn auch nicht zwingend an der gemeldeten
Adresse –, ist offenkundig; es bestehen jedoch keine Belege für einen
schwerpunktmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz
(spätestens) nach Oktober 2018 bzw. an sich bereits ab September 2017.
Seit Mitte August 2017 hat die Beschwerdeführerin nicht mehr
hierzulande gearbeitet und es wird ihrerseits weder dargelegt noch belegt, wo
bzw. dass sie sich seit diesem Zeitpunkt in der Schweiz tatsächlich dauerhaft aufgehalten
hat. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich diesbezüglich in der
Beschwerdeeingabe darauf, widersprüchliche bzw. nicht miteinander vereinbare Angaben
verschiedener Personen aufzulisten: Es wird ausgeführt, die Beschwerdeführenden
hätten "geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin - mit dem
Beschwerdeführer gem. Aussagen von H bei Freunden und Verwandten weilte;
- gem. Aussagen des Bruders beim Ehepaar H und M weilte; - gem.
Aussage von M bis Dezember 2018 bei ihnen weilte". Zur Ungereimtheit bzw. der
Unvereinbarkeit dieser Angaben äussert sie sich nicht.
Mit dem Beschwerdeführer, der sich seinerseits im Oktober
2018 zumindest schon seit längerer Zeit nicht mehr an der offiziellen
Meldeadresse in J aufhielt, lebte sie nicht zusammen; solches behauptete weder
die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer oder dessen Bruder. Der
Beschwerdeführer gab im Oktober 2018 sowie im Mai 2019 an, sie halte sich
länger bzw. "viel" in Italien auf; im Oktober 2018 erklärte er, sie
habe dort "grosse Probleme", im Mai 2019 erwähnte er in diesem
Zusammenhang eine Krankheit der Mutter der Beschwerdeführerin. Seitens der
Beschwerdeführerin wurden nie (genauere) Ausführungen hinsichtlich dieser
angeblichen Krankheit gemacht, und es werde auch nicht behauptet, dass diese
bzw. die Pflege der Mutter ihren Aufenthalt in Italien notwendig gemacht hätte.
Aufgrund der Gesamtumstände ist somit davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin die Schweiz zu einem Zeitpunkt nach August 2017
bzw. spätestens im Lauf des Jahrs 2018 verliess, ihren Lebensmittelpunkt wieder
nach Italien verlegte und sich danach – wenn überhaupt – nur noch vorübergehend
zu Besuchszwecken in der Schweiz aufhielt.
3.3 Die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin ist folglich gestützt auf
Art. 61 Abs. 2 AIG von Gesetzes wegen erloschen.
4.
Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde der
Beschwerdeführerin im Übrigen gestützt auf Art. 4 FZA in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zur
Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz erteilt. Ihr
wurde, wie bereits erwähnt, nicht seitens ihres Arbeitgebers gekündigt;
vielmehr verliess sie ihre Arbeitsstelle – nach einem früheren Fernbleiben von
derselben von Oktober bis Dezember 2016, gefolgt von einer Wiederaufnahme der
Arbeit im Januar 2017 – im August 2017 definitiv, ohne Kündigung oder Angabe
von Gründen, was sie auch seither weder in Abrede gestellt noch erklärt hat.
Durch dieses Verhalten bewirkte die Beschwerdeführerin die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
Damit hat sie als freiwillig arbeitslos geworden zu gelten.
Dass sich die Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt um eine Arbeitsstelle in
der Schweiz bemüht hätte, macht sie nicht geltend, und sie beabsichtigt auch
gegenwärtig nicht, sich um eine solche zu bewerben. Vielmehr will sie sich
erwerbslos in der Schweiz aufhalten. Damit hat die Beschwerdeführerin ihren
freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person
verloren (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1, auch zum Folgenden).
5.
Die Beschwerdeführerin macht einen Aufenthaltsanspruch
gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA geltend. Sie sei in der
Schweiz krankenversichert und verfüge dank dem Erwerbseinkommen ihres Ehemannes
(in der Höhe von aktuell rund Fr. 5'600.- netto pro Monat gemäss den
Lohnabrechnungen der Monate September bis November 2019 sowie September 2020
bis Februar 2021) über ausreichende finanzielle Mittel im Sinn der erwähnten
Bestimmung.
5.1 Gemäss
Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angehörige eines
EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine
Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen,
sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen
müssen (lit. a), und zudem über einen sämtliche Risiken abdeckenden
Krankenversicherungsschutz (lit. b). Über genügende finanzielle Mittel im
Sinn dieser Bestimmung verfügt eine Person, wenn sie durch eigene Finanzmittel
oder durch finanzielle Unterstützung seitens anderer Personen ihren
Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder
Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (vgl. hierzu VGr, 27. Mai 2021,
VB.2020.00644, E. 4.1, und 31. März 2021, VB.2021.00062,
E. 4.2 f., je mit Hinweisen).
5.2
5.2.1 Rechtsprechungsgemäss
stehen nicht nur Aufenthaltsansprüche nach dem Ausländer- und
Integrationsgesetz, sondern auch die Freizügigkeitsrechte bzw. Aufenthaltsansprüche
nach dem Freizügigkeitsabkommen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs
(BGE 139 II 393 E. 2.1; BGr, 29. Oktober 2018, 2C_688/2017,
E. 4.4, sowie 14. November 2016, 2C_71/2016, E. 3.4 [alle mit
Hinweisen], auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union sind die Mitgliedstaaten berechtigt, Massnahmen zu treffen,
um die missbräuchliche Ausnutzung des Unionsrechts zu verhindern, sofern sich
aus einer Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung
der in der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung
nicht erreicht wurde.
Die Ausübung von Freizügigkeitsrechten ist grundsätzlich
nicht von den Absichten abhängig, aus denen sie ausgeübt werden; vorausgesetzt
wird aber, dass das Freizügigkeitsrecht tatsächlich zu den von ihm verfolgten
Zwecken beansprucht wird (vgl. BGr, 29. Oktober 2018, 2C_688/2017,
E. 4.4 mit Hinweisen, ergangen zu VGr, 28. Juni 2017, VB.2017.00141
[vgl. insbesondere E. 3.1]).
5.2.2 Die oben
(3) dargelegten Umstände wie namentlich auch die vermehrten Bemühungen der
Beschwerdeführerin um den Anschein physischer Präsenz in der Schweiz –
insbesondere seit der Beschwerdegegner in Aussicht stellte festzustellen, dass
ihre Aufenthaltsbewilligung zufolge Auslandaufenthalts erloschen sei – weisen auf
ein zweckgerichtetes Vorgehen ihrerseits im Zusammenhang mit dem geltend
gemachten Aufenthaltsanspruch hin, zumal auch aktuell nicht davon auszugehen
ist, dass die Beschwerdeführerin schwerpunktmässig an der neuen Meldeadresse
bzw. in der Schweiz lebt (dazu sogleich).
Darauf, dass kein tatsächlicher Aufenthalt hierzulande
beabsichtigt ist, deutet insbesondere auch hin, dass die – erst 41-jährige,
gesunde und kinderlose – Beschwerdeführerin die künftige Ausübung einer
Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausschliesst, wobei sie auch nicht etwa eine
Ausbildung zu absolvieren oder mit dem Beschwerdeführer zusammenzuleben
beabsichtigt. Sie erklärte in diesem Zusammenhang, sie sei weder rechtlich noch
tatsächlich verpflichtet, einer Anstellung nachzugehen, solange ihr Ehemann
arbeite und damit die finanziellen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts
sichergestellt seien, und könne "nach eigenem Belieben ihre Lebenszeit mit
Freunden und Bekannten gestalten".
Die dargelegten Umstände lassen einzig den Schluss zu, dass
die Geltendmachung des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs nach
Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA lediglich dazu dient, dem
Beschwerdeführer eine Anwesenheitsberechtigung bzw. eine Erwerbsmöglichkeit in
der Schweiz zu verschaffen. Diesem kommt nur zufolge der Ehe mit der
Beschwerdeführerin eine auch zur Erwerbstätigkeit berechtigende
Aufenthaltsbewilligung (EU/EFTA) in der Schweiz zu.
Die Geltendmachung des auf Art. 24 Abs. 1
Anhang I FZA gestützten Aufenthaltsanspruchs durch die Beschwerdeführerin
erfolgt somit offensichtlich rechtsmissbräuchlich.
5.3 Sodann
stehen in der vorliegenden Konstellation grundsätzliche Überlegungen der
Geltendmachung eines solchen Anspruchs entgegen: Das Freizügigkeitsabkommen hat
zum Ziel, EU/EFTA-Staatsangehörigen den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit im
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu ermöglichen (vgl. Art. 1 lit. a
FZA). Die Beschwerdeführerin kann daher keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf
Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA geltend machen: Eine
Aufenthaltsbewilligung für einen erwerbslosen Aufenthalt kann nicht dazu
dienen, dadurch einem drittstaatsangehörigen Ehepartner den Aufenthalt und das
Erwirtschaften der für ihren erwerbslosen Aufenthalt vorausgesetzten finanziellen
Mittel (erst) zu ermöglichen.
6.
Auch der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der
Beschwerdeführerin im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist nicht rechtsverletzend. Dies gilt auch hinsichtlich
der Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE) und
der Verweigerung einer Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1
lit. k AIG (vgl. die Voraussetzungen in Art. 49 Abs. 1
lit. a und b VZAE) durch die Vorinstanzen.
7.
Der Beschwerdeführer leitet als Drittstaatsangehöriger
seinen Aufenthaltsanspruch von demjenigen seiner Ehefrau ab. Nachdem diese kein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz (mehr) hat, ist auch der Aufenthaltszweck des
Beschwerdeführers dahingefallen. Er kann sich daher nicht mehr auf Art. 3
Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA berufen. Seine
Aufenthaltsbewilligung kann gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden. Vor
diesem Hintergrund ist unerheblich, ob die Beschwerdeführenden eine Scheinehe
eingegangen sind.
Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers erweist sich auch als
verhältnismässig: Der Beschwerdeführer reiste im Alter von knapp 38 Jahren
in die Schweiz ein und hält sich seit 5 Jahren hierzulande auf. Mit seinem
Herkunftsland, in welchem er den weit überwiegenden Teil seines Lebens
verbracht hat, dürfte er nach wie vor genügend vertraut sein, um sich dort
wieder integrieren zu können, zumal er noch jung und bei guter Gesundheit ist.
In der Schweiz leben drei seiner Brüder sowie eine Schwester, im Herkunftsland eine
weitere Schwester, zwei weitere Brüder und seine Mutter. Betreffend die Integration
des Beschwerdeführers hierzulande ist festzuhalten, dass er seit September 2016
beim erwähnten Reinigungsunternehmen angestellt ist. Er bezog nie Leistungen
der Sozialhilfe und ist auch strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Dies
stellt indes das zu erwartende Verhalten dar. Seine mündlichen Deutschkenntnisse
bewegen sich gemäss aktuellen Unterlagen auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens; den schriftlichen Teil der Prüfungen des vor
Kurzem absolvierten kantonalen Deutschtests im Einbürgerungsverfahren mit
(überwiegend) Niveau A2 bestand er nicht. Insgesamt sind keine Gründe
ersichtlich, welche gegen eine Wegweisung sprechen würden.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine
Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
10.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr,
17. Dezember 2018, 2C_698/2018, E. 1.1 und 2.1, und 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 1.2). Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
und 4 e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in
der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 10 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14.
6. Mitteilung an …