{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00059_2021-11-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221807&W10_KEY=13823158&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "96a9558be7a01a09ebe00657e566a2d7"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00059"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.11.2021  VB.2021.00059"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.11.2021  VB.2021.00059"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.11.2021  VB.2021.00059"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erl\u00f6schen bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Erl\u00f6schen der Aufenthaltsbewilligung einer EU/EFTA-Staatsangeh\u00f6rigen und Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ihres drittstaatsangeh\u00f6rigen Ehemannes] Im August 2017 beendete die Beschwerdef\u00fchrerin durch Fernbleiben von der (nach der Einreise im M\u00e4rz 2016 angetretenen) Arbeitsstelle ihr Arbeitsverh\u00e4ltnis (ohne K\u00fcndigung einer Seite) definitiv. Aufgrund der Gesamtumst\u00e4nde ist davon auszugehen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin die Schweiz irgendwann nach August 2017 verliess und ihren Lebensmittelpunkt wieder nach Italien verlegte. Ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist zufolge Auslandaufenthalts von Gesetzes wegen erloschen (E. 3). Die Beschwerdef\u00fchrerin ist freiwillig arbeitslos geworden und hat ihren freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Status als unselbst\u00e4ndig erwerbst\u00e4tige Person verloren (E. 4). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat keinen freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch gest\u00fctzt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA (erwerbsloser Aufenthalt). Sie hat auch gegenw\u00e4rtig nicht die Absicht, sich dauerhaft bzw. schwerpunktm\u00e4ssig in der Schweiz aufzuhalten, was die Geltendmachung dieses Anspruchs rechtsmissbr\u00e4uchlich erscheinen l\u00e4sst. Sinn und Zweck des FZA ist es sodann, EU/EFTA-Staatsangeh\u00f6rigen eine entsprechende Erwerbst\u00e4tigkeit zu erm\u00f6glichen; eine Aufenthaltsbewilligung f\u00fcr einen erwerbslosen Aufenthalt kann nicht dazu dienen, einem drittstaatsangeh\u00f6rigen Ehepartner den Aufenthalt und das Erwirtschaften erforderlicher finanzieller Mittel (erst) zu erm\u00f6glichen (E. 5). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat damit keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz (mehr). Damit ist auch der Aufenthaltszweck des Beschwerdef\u00fchrers dahingefallen und kann er sich nicht mehr auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA berufen. Der Widerruf bzw. die Nichtverl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltsbewilligung ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 7). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:16:15", "Checksum": "8de0d423d0f5df0332c3482fdc130a66"}